Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 18 K 13.31005

published on 05/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - M 18 K 13.31005
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Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 wird in Ziff. 3. insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt und in Ziff. 4. insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ... 1995 geboren und afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Am ... September 2011 beantragte er im Bundesgebiet seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Zur Begründung seiner Ausreise gab der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... Juni 2012 im Wesentlichen an, sein Vater habe in Afghanistan Land geerbt. Mit dritten Personen sei es zu einem Streit über dieses Land gekommen, da diese behauptet hätten, das Land gehöre ihnen. Nach einer gerichtlichen Entscheidung sei das Land zwischen den streitenden Parteien aufgeteilt worden. Später sei der Vater des Klägers in seinem Laden umgebracht worden. Nach dem Tod des Vaters sei der Kläger bedrängt und verfolgt worden. Zwei- bis dreimal sei ein Auto hinter ihm hergefahren. Einmal sei versucht worden, ihm beim Verlassen der Schule in ein Auto zu zerren, was aber Klassenkameraden und Lehrer verhindern hätten können. Das Fahrzeug - ein roter Corolla - sei drei Tage hintereinander hinter dem Kläger hergefahren, als er mit dem Fahrrad auf dem Schulweg gewesen sei. Zunächst habe er nicht kapiert, dass es sich um eine Verfolgung handele, sondern erst, als versucht worden sei, ihn in das Auto zu zerren.

Mit Bescheid vom ... September 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziff. 2.), stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3.), forderte den Kläger unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebietes auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziff. 4.).

Auf den Bescheidsinhalt wird Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

Der Bescheid vom ... September 2013 wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am ... September 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013, der am gleichen Tage per Telefax bei Gericht einging, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers für diesen Klage, zunächst mit dem Ziel der Aufhebung der Ziff. 2., 3. und 4. des Bescheides der Beklagten vom ... September 2013 und der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

In der Folge legten die Bevollmächtigten des Klägers verschiedene ärztliche Stellungnahmen vor, die dem Kläger das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestieren.

Zur Klagebegründung brachten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 7. März 2014 im Wesentlichen vor, im Mittelpunkt der Klage stehe der Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der dem Kläger attestierten posttraumatischen Belastungsstörung. Auch subsidiärer Abschiebungsschutz gemäß § 4 AsylVfG erscheine sachgerecht. Der Kläger habe glaubhaft die Grundstücksstreitigkeiten und den Entführungsversuch geschildert, so dass er als Vorverfolgter im Sinn des Art. 4 Abs. 4 QualRL anzusehen sei und Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beanspruchen könne. Die Bedrohung mit einer Entführung bzw. die (unausgesprochene) Bedrohung mit dem Tod sei ein ernsthafter drohender Schaden im Sinn von § 4 AsylVfG.

Die Streitsache wurde am 23. April 2014 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Zuerkennens der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wurde die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid des Bundesamtes vom ... September 2013 in Nrn. 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

hilfsweise,

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Mit Beschluss vom 29. April 2014 hat das Gericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.

Das aufgrund des Beweisbeschlusses erstellte Gutachten der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Technischen Universität ... vom ... August 2014 stellt für den Kläger die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F 43.1) mit anhaltender depressiver Verstimmung sowie von Substanzabusus von Alkohol und Cannabis (ICD-10:F 10.2 und F 12.1). Weiter kommt das Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die posttraumatische Behandlungsstörung behandlungsbedürftig ist und dass bei einem Abbruch der Behandlung mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gerechnet werden müsse. Ohne adäquate Behandlung müsse damit gerechnet werden, dass das Trauma mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder reaktualisiert würde. Aktuell sei der Kläger noch nicht ausreichend behandelt.

Im Übrigen wird auf den Gutachtensinhalt verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2014 verzichteten die Bevollmächtigten des Klägers auf weitere mündliche Verhandlung, ebenso die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. September 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien darauf übereinstimmend verzichtet haben.

Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG wurde die Klage zurückgenommen. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei teilweiser Erledigung der Hauptsache kann insgesamt durch Urteil entschieden werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963 - V C 24.61 - juris).

Die Klage bleibt im Hauptantrag ohne Erfolg, da der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG nicht beanspruchen kann. Der Hilfsantrag hat hingegen Erfolg, da sich der Kläger auf ein Abschiebungsverbot nach Afghanistan gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung von subsidiären Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (unionsrechtliche Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a. F.).

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Nr. 3.). Nach § 4 Abs. 3, § 3 c Nr. 3 AsylVfG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens dabei auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in § 3 c Nrn. 1 und 2 AsylVfG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinn des § 3 d AsylVfG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Vorliegend macht der Kläger einen drohenden ernsthaften Schaden im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG geltend. Es kann dabei offenbleiben, ob der vom Kläger behauptete Entführungsversuch bzw. die behauptete Gefahr, bei einer Rückkehr erneut von einer Entführung bedroht zu sein, überhaupt unter diese Vorschrift subsummiert werden könnte oder ob insoweit vielmehr die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig wäre. Jedenfalls muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose eines drohenden ernsthaften Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Daran fehlt es.

Das Vorbringen des Klägers, es sei versucht worden, ihn in ein Auto zu zerren, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, ihm sei drei Tage nacheinander ein Auto auf dem Weg zur Schule gefolgt. Der Entführungsversuch habe stattgefunden, als er die Schule verlassen habe. Für das Gericht ist dabei nicht nachvollziehbar, dass für den Fall, dass tatsächlich eine Entführung des Klägers habe stattfinden sollen, nicht eine vergleichsweise günstige Gelegenheit auf dem Weg zur Schule genutzt worden sein sollte, sondern ein solcher Versuch erst unmittelbar bei der Schule erfolgt wäre, da an letztgenanntem Ort mit der Anwesenheit von Personen, die den Kläger kennen, zu rechnen gewesen wäre. Dies hätte aber die Wahrscheinlichkeit des verhindernden Eingreifens solcher Personen bedeutet, wohingegen auf dem Weg zur Schule nicht mit der Anwesenheit von Personen, die den Kläger kennen und diesem daher zu Hilfe kommen würden, gerechnet werden müsste.

Da dem Kläger damit das von ihm behauptete Geschehen nicht geglaubt werden kann, ist auch die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU nicht einschlägig.

2. Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat Erfolg. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden fachärztlichen Gutachten der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Technischen Universität ... vom ... August 2014 liegt beim Kläger eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vor. Bei einem Behandlungsabbruch muss mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gerechnet werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne adäquate Behandlung muss damit gerechnet werden, dass das Trauma mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder reaktualisiert wird.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die erforderliche Behandlung auch in Afghanistan erhalten kann. Dies folgt aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013 (Ziffer IV.1.2.), wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen stellt; die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

Bei der Kostenverteilung wurde der zurückgenommene Klageteil, der Haupt- und der Hilfsantrag jeweils mit einem Drittel angesetzt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.