Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2019 - M 17 K 17.4711

bei uns veröffentlicht am11.07.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Zwangsgeldfälligstellungen und Zwangsgeldandrohungen des Beklagten.

Der Klägerin wurde mit Bescheid des Landratsamtes … … vom 19. Dezember 2016 ( … … der Behördenakte - BA) untersagt, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … durchzuführen. Die gewerblichen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … seien bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides bzw. für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet des Landkreises … bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides, für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides, zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 2). Bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.1 des Bescheides wurde eine Zwangsgeldfälligstellung in Höhe von 3.000,00 €, bei Zuwiderhandlung gegen Nr. 1.2 eine Zwangsgeldfälligstellung in Höhe von 1.000,00 € für jeden nicht fristgerecht aus dem Gebiet des Landkreises … entfernten Sammelbehälter angedroht (Nr. 3).

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2017 abgewiesen (Aktenzeichen M 17 K 17.321). Einen hiergegen seitens der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Januar 2018 ab.

Am 24. August 2017 teilte der Eigentümer des Grundstücks … …, … … der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamtes … telefonisch mit, dass auf seinem Anwesen neue Altkleidercontainer aufgestellt worden wären. Eine auf Bitten der Sachbearbeiterin des Landratsamtes durchgeführte Überprüfung eines Mitarbeiters der „… … … … …“ ergab, dass auf dem Parkplatz des DM-Marktes auf dem vorgenannten Grundstück zwei Altkleidersammelcontainer aufgestellt waren, auf denen sich ein Aufkleber mit dem Firmenschriftzug der Klägerin fand (Bl. … der Behördenakte - BA). Ein Foto des aufgestellten Containers findet sich in der Behördenakte (Bl. …).

Im Zuge einer Ortsbegehung vom 1. September 2017 stellten zwei Mitarbeiter des Landratsamtes das Vorhandensein von insgesamt vier weiteren Altkleidersammelcontainern, zwei davon auf dem Parkplatz des … … … … … … … … * sowie zwei auf dem Parkplatz des … … … … … … …, fest (vgl. Aktenvermerk auf Bl. … der BA und Fotos der aufgestellten Container auf Bl. … der BA). Auch diese Container trugen jeweils einen Aufkleber mit einem Hinweis auf die Klägerin.

Sämtliche der vorgefundenen Container waren uneingeschränkt für den Einwurf von Altkleidern, Altschuhen oder Alttextilien zugänglich und auch nicht in einer Art und Weise verriegelt, verplombt, verklebt, eingezäunt oder anderweitig gesichert, um den Einwurf von Altkleidern durch Dritte zu verhindern.

Mit Bescheid vom 18. September 2017 stellte das Landratsamt … aufgrund der sechs aufgefundenen Container einen Verstoß gegen die Ziffer 1.1 (Untersagungs- und Einstellungsverfügung) sowie Ziffer 1.2. (Entfernungsanordnung) des Untersagungsbescheides vom 19. Dezember 2016 fest. Es wurde aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € sowie aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 1.2. des Untersagungsbescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € (1.000,00 € pro nicht entferntem Container) zur Zahlung fällig gestellt. Zugleich drohte das Landratsamt … in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 18. September 2017 für den Fall des Nichtbefolgens der Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Anordnung eine weitere Zwangsgeldfälligstellung in Höhe von 4.500,00 € an. Des Weiteren drohte es in der Ziffer 1.2 des Bescheides vom 18. September 2017 eine Zwangsgeldfälligstellung in Höhe von 1.500,00 € pro nicht entferntem Container für den Fall an, dass die in der … …, … …, auf dem … …, … … … und in der … … … … aufgestellten Container nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Anordnung entfernt würden. In der Ziffer 2 des Bescheids vom 18. September 2017 legte das Landratsamt … zudem der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf, es wurde eine Gebühr in Höhe von 50,00 € festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 4,11 € geltend gemacht (Ziffer 3 des Bescheids vom 18. September 2017). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erneute Zwangsmittelfestsetzung und -androhung aufgrund des Nichtbefolgens der Anordnungen Nrn. 1.1 und 1.2 des Untersagungsbescheids vom 19. Dezember 2016 erforderlich sei. Die erneute Zwangsgeldfestsetzung sei verhältnismäßig, das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Festsetzungen des Bescheides vom 19. Dezember 2016 überwiege das Interesse der Klägerin an der Weiterführung der Sammlungen trotz des Untersagungsbescheides. Auch sei die Durchsetzung der Nrn. 1.1 und 1.2 der Anordnung vom 19. Dezember 2016 aus Gleichbehandlungsgründen zu gewährleisten. Des Weiteren würden sich die angeordneten Zwangsgelder innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen und das wirtschaftliche Interesse erreichen, das die Klägerin an der Vornahme bzw. dem Unterlassen der Handlungen habe. Innerhalb der gesetzlichen Fristen könne der Klägerin zugemutet werden, die Verpflichtungen aus der Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheides vom 19. Dezember 2016 zu erfüllen.

Gegen den Bescheid vom 18. September 2017 erhob die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2017, eingegangen am gleichen Tag, Klage beim Verwaltungsgericht München, mit dem Antrag,

den Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 18. September 2017 aufzuheben.

Eine Begründung der Klage erfolgte zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2017 erweiterte der Klägerbevollmächtigte die Klage vom 2. Oktober 2017 um den Antrag,

festzustellen, dass die Fälligstellung des Zwangsgelds im Schreiben der Beklagten vom 18. September 2017 rechtswidrig ist.

Die Fälligstellung des Zwangsgelds in Höhe von 3.000,00 € wegen Verstoßes gegen Ziffer 1.1 des Bescheides vom 19. Dezember 2016 sowie 6.000,00 € wegen Verstoßes gegen Ziffer 1.2 des gleichen Bescheides sei rechtswidrig, weil diese Verstöße von der Klägerin nicht begangen worden seien. Die seitens des Beklagten genannten Altkleidercontainer auf dem … … …, auf dem Parkplatz des REWE- … … … und auf dem Parkplatz des … … … seien der Klägerin unbekannt, eine Aufstellung sei von ihr zu keiner Zeit veranlasst worden. Vielmehr seien seitens der Klägerin nach Eingang der Sammlungsuntersagung sämtliche Altkleidercontainer fristgerecht eingesammelt worden. Abgesehen davon bestehe für die Klägerin auch kein nachvollziehbarer Grund, Altkleidercontainer auf den genannten Standorten aufzustellen. Zum einen habe die Klägerin mit den dortigen Marktbetreibern keinen Gestattungsvertrag, zum anderen sei ihr die Sammlung unter Zwangsgeldandrohung sofort vollziehbar untersagt worden, wogegen sie auch keinen Eilrechtsschutz bemüht habe. Die Klägerin sei nicht derart einfältig, bei dieser Ausgangslage Altkleidercontainer im Gebiet der Beklagten aufzustellen und dies durch eine auf sie deutende Containerbeklebung auch noch öffentlich bekannt zu geben, um absehbar mit horrenden Zwangsgeld überzogen zu werden. Sollte es sich überhaupt um Container der Klägerin handeln, handele es sich jedenfalls um gestohlene Container, die von Dritten aufgestellt worden seien, um „unter falscher Flagge“ zu sammeln. Der Klägerin würden regelmäßig Altkleidercontainer gestohlen. Dem Unterzeichner sei aus der Vertretung einiger Altkleidersammler bekannt, dass es sich hierbei um ein verbreitetes Phänomen handle und bei den Sammlern zu erheblichen Schäden führe. Die Klägerin bringe die Diebstahlsfälle auch gelegentlich zur Anzeige, die Ermittlungsverfahren würden jedoch regelmäßig mangels ermittelbarem Tatverdächtigen nach § 170 StPO eingestellt. Es sei auch augenscheinlich, dass es sich bei den Containern am Standort Netto-Markt in … nicht um dieselben Altkleidercontainer handle. Diese seien weder in Bauart noch Beklebung vergleichbar. So würden sich die auf Blatt 32 der Behördenakte dokumentierten Container bereits bei oberflächlicher Betrachtung von den Containern auf Blatt … der Behördenakte bei dem Handgriff des Einwurfmechanismus, als auch in der unteren Hälfte bei dem Verschluss der Entladungsluke, die einmal mittig angebracht sei und einmal mittig gesetzt sei, unterscheiden. Auch die Beklebung der Container sei gänzlich abweichend und besonders auffällig weiche auch die Namensbezeichnung der Klägerin voneinander ab. Aus dem Umstand, dass irgendjemand einen Aufkleber auf einen Altkleidercontainer mit Daten der Klägerin klebe, könne keine Zurechnung zulasten der Klägerin erfolgen. Aufgrund der Leichtigkeit der Manipulation habe ein Aufkleber keinerlei Aussagegehalt über Besitz- oder Eigentumsverhältnisse an den Containern. Selbst wenn es sich bei den streitgegenständlichen Altkleidercontainern um solche der Klägerin handeln würde, läge hierin kein Verstoß gegen die Unterlassung- und Beseitigungsverfügung des Beklagten. Ein Verstoß gegen Ziffer 1.1 der Verfügung sei nicht gegeben, da sich bei den streitgegenständlichen, neu aufgestellten Altkleidercontainer offenkundig um eine neue Sammlung handele, die nicht vom Anwendungsbereich der Ziffer 1.1 des Ausgangsbescheids erfasst sei. Der Ausgangsbescheid stütze sich auf § 18 KrWG als Rechtsgrundlage und erfasse daher die seitens der Klägerin im Jahr 2012 angezeigte Sammlung. Die streitgegenständlichen Altkleidercontainer seien ausweislich der Verwaltungsakte hingegen allesamt erst im August/September 2017 aufgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Sammlung der Klägerin aufgrund des Bescheids des Beklagten aus dem Dezember 2016 bereits vorläufig eingestellt und die Altkleidercontainer abgezogen worden. Neu aufgestellte Altkleidercontainer stellten nach diesem Bruch eine neue Sammlung dar und nicht etwa die Fortführung einer alten Sammlung. Insbesondere stellten die streitgegenständlichen Altkleidercontainer auch keinen Verstoß gegen Ziffer 1.2 des Ausgangsbescheids dar, da eine Neuaufstellung notwendig keine Verletzung gegen eine Beseitigungsverfügung darstellen könne. Ziffer 1.2 regele die Beseitigung bereits aufgestellter Container, hiergegen würde durch eine Neuaufstellung offensichtlich nicht verstoßen. Außerdem sei die Fälligstellung auch deshalb rechtswidrig, weil die zu Grunde liegende und nicht rechtskräftige Zwangsmittelandrohung bereits mangels begleitender Duldungsverfügung gegenüber den Grundstückseigentümern rechtswidrig sei. Unterstelle man, dass die streitgegenständlichen Altkleidercontainer der Klägerin gehörten und bereits im Zeitpunkt der Beseitigungsverfügung aufgestellt gewesen wären - was aber nicht zutreffe und sich auch aus der Verwaltungsakte nicht ergebe - hätte die Klägerin zwecks Erfüllung der Beseitigungspflicht in das Eigentum der Grundstückseigentümer eingreifen müssen. Daher wäre eine korrespondierende Duldungsverfügung gegenüber den Eigentümern erforderlich.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Äußerungen der Klägerin in der Klagebegründung weise der Firmenaufkleber darauf hin, dass es sich bei den streitgegenständlichen sechs Altkleidercontainern um Container der Klägerin handele. Ohne Nachweise schlichtweg zu behaupten, die Container gehörten nicht der Klägerin, sei unzureichend. Außerdem spreche der Aspekt, dass die Container abgezogen worden seien, nachdem der Bescheid des Landratsamtes … vom 18. September 2017 ergangen sowie die Fälligstellung der Zwangsgelder, welche mit Bescheid des Landratsamtes … vom Dezember 2016 angedroht wurden, erfolgt sei, dafür, dass die Container der Klägerin gehören würden. Die Entfernung der Container habe die Klägerin in einem (dem Gericht am 14. März 2019 vorgelegten) Schreiben an das Landratsamt vom 13. Oktober 2017 auch selbst bestätigt. Zudem gehe aus dem Satz 1 der Nummer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 eindeutig hervor, dass der Klägerin untersagt werde, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … durchzuführen. Dies beziehe sich nicht nur auf Sammlungen in der Vergangenheit bzw. auf die bereits bestehenden Sammlungen der Klägerin, sondern auch auf die Durchführung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien und Altkleidern, welche durch die Klägerin erst nach Erlass des vorgenannten Bescheids aufgenommen worden seien. Durch die festgestellten Altkleidercontainer mit der Aufschrift der Klägerin liege somit, entgegen der Ansichten der Klägerin, eine Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 vor. Dieses Zwangsgeld sei auch beizutreiben, da gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen worden sei. Die insgesamt vier Container auf dem … … * und in der … … seien zwar erst bei einer Ortseinsicht am 1. September 2017 festgestellt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Container mit Aufschrift der Klägerin bereits seit längerer Zeit auf den Grundstücken befunden hätten. Auf dem Anwesen … … * sei von Seiten des Landratsamtes … bereits vor Erlass des Bescheids vom 19. Dezember 2016 festgestellt worden, dass sich dort bereits ein Altkleidercontainer befinde, damals jedoch mit noch mit der Aufschrift des Container Services Berlin. Bezüglich der Container der Klägerin, welche auf dem Grundstück der Filiale des Netto-Markendiscounts, … …, aufgestellt worden seien, sei bereits in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids vom 19. Dezember 2016 dargestellt worden, dass bereits im Jahr 2013 bekannt worden sei, dass die Klägerin auf dieser Fläche Altkleidercontainer widerrechtlich aufgestellt habe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sich diese vier Container bereits beim Erlass des Bescheids des Landratsamtes … vom 19. Dezember 2016 auf den beiden oben genannten Grundstücken befunden hätten und folglich dieses Zwangsgeld für diese beiden Container zu Recht fällig gestellt worden sei. Die Zwangsgelder in Höhe von 6.000,00 €, die für die Verstöße gegen die Nummer 1.2 des Bescheids des Landratsamtes vom 19. Dezember 2016 mit Schreiben vom 18. September 2017 fällig gestellt worden seien, seien darüber hinaus ohnehin nicht vollstreckt worden bzw. würden auch nicht vollstreckt, zumal bei einer Kontrolle durch das Landratsamt … am 19. und 20. Oktober 2017 festgestellt worden sei, dass die sechs oben aufgeführten Container mit der Aufschrift der Klägerin mittlerweile entfernt worden seien. Dies sei der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 auch mitgeteilt worden. Eine Duldungsverfügung sei gegenüber den Eigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke nicht erlassen worden. Dies habe jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Schreibens bzw. des Bescheides des Landratsamtes … vom 18. September 2017 zur Folge.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 erklärte der Klägerbevollmächtigte den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfälligstellung hinsichtlich eines Verstoß gegen Ziffer 1.2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 sowie den Antrag auf Aufhebung der Ziffer 1.2 des Bescheids vom 18. September 2017 für erledigt und beantragte nunmehr (und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) nur noch,

die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 1.1 des Bescheides vom 18. September 2017 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 € gemäß Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 rechtswidrig ist.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 ausdrücklich erklärt habe, eine Vollstreckung des fällig gestellten Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 € hinsichtlich der sechs streitgegenständlichen Altkleidersammelbehältern nicht durchzuführen, sei eine Erledigung des diesbezüglichen Streitstoffes eingetreten. Die Kosten seien diesbezüglich dem Beklagten aufzuerlegen, da die sechs streitgegenständlichen Altkleidersammelbehälter der Klägerin nicht zuzurechnen seien. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 ausführe, dass Beweise, welche belegen würden, dass es sich um keine Container der Klägerin handele, nicht vorlägen, werde die Beweislast verkannt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln habe der Beklagte zu beweisen, dass es sich um Altkleidersammelbehälter der Klägerin handele, nicht umgekehrt. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, dass sich bei den gegenständlichen Altkleidersammelbehältern nicht um solche die Klägerin handele, da weder Bauart, noch Beklebung mit solchen Behältern der Klägerin übereinstimmen würden. Weiterhin lasse eine Containerbeklebung keinen verlässlichen Rückschluss auf eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen zu. Containerdiebstahl, wohl vornehmlich durch Konkurrenzunternehmen, sei ein verbreitetes Phänomen in der Branche. Ergänzend hierzu würden zwei exemplarische Zeitungsberichte als Anlage beigefügt, die die eher rauen Sitten in dem Gewerbe bestätigen würden. In diesem Zusammenhang sei es zutreffend, dass die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 gegenüber dem Beklagten erklärt habe, die Container beseitigt zu haben. Dies sei aber lediglich Selbstschutz gewesen, da die Klägerin verständlicherweise nicht Gefahr laufen wollte, wegen Handlungen Dritter zu Zwangsgeldzahlungen herangezogen zu werden, ohne effektive Möglichkeit, Rückgriff gegen den Verantwortlichen nehmen zu können. Soweit der Beklagte hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 die Meinung vertrete, die Untersagungsverfügung der Ziffer 1.1. beziehe sich nicht auf die angezeigte Sammlung, sondern auch auf künftige Sammlungen, sei dies bereits sinnwidrig. Die auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung beziehe sich denknotwendig auf die gemäß § 18 Abs. 1 KrWG bereits angezeigte Sammlung, nicht auf etwaige künftige Sammlungen. Hierfür bestünde im Übrigen auch keinerlei Rechtsgrundlage, da über künftige Sammlungen in Unkenntnis der auf diese bezogene Sammlungsanzeigen nicht im Vorfeld entschieden werden könne. Zwar wäre es wohl theoretisch denkbar, eine auf § 62 KrWG gestützte vorbeugende Untersagungsverfügung des Inhalts zu erlassen, keine Sammlung ohne vorherige Sammlungsanzeige nach § 18 KrWG durchzuführen, eine solche Fallgestaltung habe dem Untersagungsbescheid vom 19. Dezember 2016 aber ersichtlich nicht zugrunde gelegen.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 stimmte der Beklagtenvertreter den Teil-Erledigt-Erklärungen der Klägerin zu.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten ver-wiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Soweit die Klage von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € nicht fällig geworden ist, ist die Feststellungsklage - anders als hinsichtlich des erledigten Teils - weiterhin zulässig, da die Beklagtenseite das aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 1.1 des Untersagungsbescheids vom 19. Dezember 2016 fällig gestellte Zwangsgeld auch nach Entfernung der streitgegenständlichen Container weiterhin beitreiben möchte und das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin damit nicht entfallen ist.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da das Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € tatsächlich fällig geworden ist. Das Landratsamt … hat zu Recht einen Verstoß der Klägerin gegen die Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 festgestellt.

1. 1 Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 droht der Klägerin für Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 1.1 des gleichen Bescheides die Fälligstellung eines Zwangsgelds in Höhe von 3000,00 € an. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2017 (Az. M 17 K 17.321) festgestellt.

Die ebenfalls bestandskräftige Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 untersagt der Klägerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … durchzuführen. Zugleich ordnet sie an, dass die Klägerin die gewerblichen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides bzw. für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen hat.

Der Bescheid vom 19. Dezember 2016 wurde der Klägerin am 27. Dezember 2016 (Bl. 144 der BA) zugestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vorstehenden mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehenen Anordnungen wurde nicht wiederhergestellt. Folglich war die Klägerin ab dem 3. Januar 2017 verpflichtet, die gewerblichen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis … zu unterlassen. Dem kam die Klägerin jedoch nicht nach.

a) Anders als der Bevollmächtigte der Klägerin meint, ist die Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 nicht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin hierdurch verpflichtet wird, lediglich ihre bei Erlass des Bescheids vom 19. Dezember 2016 bereits bestehenden Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen einzustellen; die Anordnung einer Aufstellung von neuen Sammelcontainern jedoch nicht entgegenstehe, weil es sich dabei nicht mehr um die (nach § 18 Abs. 1 KrWG) angezeigte Sammlung handele. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Februar 2012 dem Landratsamt … eine flächendeckende, zeitlich unbefristete Sammlung von Altkleidern und Altschuhen angezeigt (Bl. 1 und 2 der Behördenakte). Damit unterfallen nicht nur die vor Erlass des Untersagungsbescheids bereits bestehenden, sondern auch (etwaige) erst nach Erlass des Untersagungsbescheids begonnenen Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen dem Begriff der angezeigten Sammlung. Die Durchführung dieser Sammlungen hat das Landratsamt … der Klägerin allgemein und auch mit Wirkung für die Zukunft untersagt. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Klägerin nur verpflichtet werden soll, im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsanordnung bereits bestehende Sammlungen von Alttextilien und -schuhen zu unterlassen, neue Container jedoch nach Belieben neu aufgestellt werden dürfen, enthält der Wortlaut der Anordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 nicht und kann ihm orientiert an Sinn und Zweck der Untersagungsanordnung aus Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht entnommen werden.

b) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen der Anordnung in der Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 auch nach dem 3. Januar 2017 noch gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen im Landkreis … durchgeführt hat.

Im Rahmen von Kontrollen stellte das Landratsamt … im August und September 2017 das Vorhandensein von insgesamt sechs mit dem Aufkleber der Klägerin versehenen Altkleidersammelcontainern im Landkreisgebiet fest. Sämtliche der vorgefundenen Container waren uneingeschränkt für den Einwurf von Altkleidern und Altschuhen zugänglich und auch nicht in einer Art und Weise verriegelt, verplombt, verklebt, eingezäunt oder anderweitig gesichert, um den Einwurf von Altkleidern durch Dritte zu verhindern, sodass davon auszugehen ist, dass auch tatsächlich Sammlungen mit diesen Containern durchgeführt wurden.

Das Gericht ist nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auch davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Container mit Wissen und Willen der Klägerin aufgestellt wurden. Den gegenläufigen Vortrag der Klägerin hält das Gericht für nicht glaubhaft. Welches Interesse Dritte daran haben sollten, Altkleidercontainer der Klägerin zu stehlen, im Landkreis … aufzustellen und mit einem Aufkleber der Klägerin zu versehen, ist nicht ersichtlich. Wären die Container tatsächlich ohne Wissen und Wollen der Klägerin aufgestellt worden, hätte sie die Container wohl kaum unmittelbar nach Erlass der klagegegenständlichen Entfernungsanordnung und erneuter Zwanggeldandrohung entfernt ohne gleichzeitig gegenüber dem Landratsamt zu rügen, dass die Container gar nicht durch sie aufgestellt worden wären. Den in der Klagebegründung vom 10. November 2017 angekündigten angeblichen Zeugen, der beweisen sollte, dass die Klägerin die Aufstellung der streitgegenständlichen Container zu keiner Zeit veranlasst habe, sondern vielmehr sämtliche Container nach Eingang der Sammlungsuntersagung fristgerecht entfernt worden seien, konnte die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht benennen. Insgesamt erfolgte der Vortrag der Klägerin, die aufgestellten Container seien nicht ihr zuzuordnen, damit zu unsubstantiiert, allein eine unterschiedliche äußerliche Gestaltung der Container ist kein hinreichender Nachweis für diese von der Klägerin aufgestellte Behauptung. Das Landratsamt … durfte aufgrund der angebrachten Aufkleber von der Inhaberschaft der Klägerin an den Containern ausgehen, es war nicht verpflichtet, aufgrund der pauschalen, erst zwei Monate nach Erlass des klagegegenständlichen Bescheids im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachten Behauptung, die Container seien ohne Wissen der Klägerin aufgestellt worden, von der Zwangsgeldbeitreibung abzusehen.

1. 2 Eine Zuwiderhandlung der Klägerin gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 ist damit festzustellen. Das in Ziffer 3 des Untersagungsbescheids angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € ist fällig geworden.

Das Landratsamt … ist auch nicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG verpflichtet, von der Beitreibung des Zwangsgelds abzusehen, weil die Klägerin gegen eine Unterlassungsanordnung verstoßen hat, Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwZVG.

2. Die zulässige Anfechtungsklage gegen die (erneute) Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.1 des klagegegenständlichen Bescheids vom 18. September 2017 ist ebenfalls unbegründet und kann daher keinen Erfolg haben. Die Zwangsgeldandrohung ist formell (2.1) wie materiell (2.2) rechtmäßig und kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. 1 Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 36 BayVwZVG. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich.

2. 2 Der (erneuten) Zwangsgeldandrohung lag ein bestandskräftiger und vollstreckbarer Grundverwaltungsakt zugrunde, nämlich die in Ziffer 1.1. des Bescheids vom 19. Dezember 2016 für sofort vollziehbar erklärte Untersagungs- und Einstellungsverfügung gegen die Klägerin. Eine (bei Unterlassungsanordnungen eigentlich nicht erforderliche) Umsetzungsfrist zur Einstellung der Sammlungen innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung wurde der Klägerin gewährt. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere wurde der Klägerin ein Zwangsgeld in konkreter Höhe (4.500,00 €) angedroht, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG. Eine nach bereits ergangener Zwangsgeldandrohung erneute Zwangsgeldandrohung ist nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG möglich, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin trotz des bereits in Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 3.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 gegen die Untersagungsanordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 verstoßen hat (s.o.). Da somit die erste Zwangsgeldandrohung offensichtlich auf die Klägerin nicht abschreckend genug wirkte, durfte das Landratsamt … ein neues Zwangsgeld in gesteigerter Höhe für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung androhen. Die Erfüllung des Grundverwaltungsaktes, also der Ziffer 1.1 des Untersagungsbescheids vom 19. Dezember 2016 war der Klägerin auch ohne weiteres zumutbar und möglich, da es sich lediglich um eine Unterlassenspflicht handelte, eine (auch kurzfristige) Einstellung der Sammlung wäre der Klägerin auch durch einfaches Verkleben oder Verplomben der Container möglich gewesen, ohne dass es hierfür der Zustimmung durch die Grundstückseigentümer bedurft hätte. Ermessensfehler des Landratsamtes … bei Erlass der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich.

3. Sowohl die Feststellungsklage als auch die Anfechtungsklage der Klägerin waren damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage entspricht es nach § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klagepartei auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre auch die Klage auf Feststellung, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € nicht fällig geworden ist sowie die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.2 des Bescheids vom 18. September 2017 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (der Entfernung der streitgegenständlichen Container und der daraufhin erfolgten Erklärung des Landratsamtes, das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € nicht weiter beitreiben zu wollen) voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen.

3. 1 Auch das Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 € (1.000,00 € pro nicht entferntem Container) ist fällig geworden, da Klägerin ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1.2. des Bescheids vom 19. Dezember 2016 nicht innerhalb der dort bestimmten Frist nachkam:

Ziffer 1.2 des Untersagungsbescheids vom 19. Dezember 2016 ordnete der Klägerin an, sämtliche im Landkreisgebiet des Landkreises … bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, also bis zum 3. Januar 2017, zu entfernen. Tatsächlich fanden sich zum Zeitpunkt der Kontrollen des Landratsamtes … (August/September 2017) aber sechs aufgestellte und nicht entfernte Altkleidersammelcontainer der Klägerin im Landkreis … Daran, dass die aufgefundenen Container mit Wissen und Wollen der Klägerin aufgestellt wurden, bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel (s.o.). Der Wortlaut der Entfernungsanordnung in Ziffer 1.2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 ist nicht derart eingeschränkt formuliert, dass die Klägerin verpflichtet wird, nur zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Landkreis … bestehende Container zu entfernen. Vielmehr muss nach Sinn und Zweck der Regelung die Entfernungspflicht erst recht gelten, wenn die Klägerin (auch nach Bescheiderlass) entgegen der Untersagungsanordnung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 erneut neue Altkleidersammelcontainer im Landkreisgebiet aufstellt. Auch eine erst nach Erlass des Untersagungsbescheids neu begonnene Sammlung von Alttextilien ist Bestandteil der mit Schreiben vom 28. August 2012 angezeigten Sammlung, die mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 untersagt wurde (s.o.).

Die Klägerin war zudem auch nicht, wie der Bevollmächtigte vorträgt, aufgrund der fehlenden Duldungsanordnung gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern an der Entfernung der im Landkreisgebiet aufgestellten Container gehindert. Zum einen wäre Klägerin ohnehin zivilrechtlich nach § 1004 BGB zur Entfernung der Container aus dem Grundstück fremder Eigentümer verpflichtet gewesen. Zum anderen erfolgte schon die Aufstellung der Sammelcontainer nach dem Vortrag der Klägerin ohne die entsprechende Gestattung bzw. Duldung der Grundstückseigentümer, sodass die nunmehrige Berufung der Klägerin auf die fehlende Gestattung der Entfernung der Container durch die Grundstückseigentümer wohl rechtsmissbräuchlich ist und keine Rechtsverletzung der Klägerin begründen kann.

3. 2 Die wiederholte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.500,00 € pro nicht entferntem Container in Ziffer 1.2. des Bescheids vom 18. September 2017 für den Fall des erneuten Nichtentfernens der sechs benannten Container entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 1.2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 ist ebenfalls rechtmäßig. Eine erneute Zwangsgeldandrohung war möglich, weil die Klägerin trotz des bereits in Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 € pro nicht entferntem Container für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1.2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 weiterhin nicht sämtliche Container fristgerecht aus dem Landkreisgebiet entfernt hat, sondern stattdessen die benannten sechs Container sich weiterhin im Landkreisgebiet befanden bzw. neu dort aufgestellt wurden. Die gesetzte Frist zur Entfernung der benannten sechs Container (zwei Wochen nach Bescheidzustellung) war angemessen. Auf die fehlende Duldungsanordnung hinsichtlich der Entfernung der Container gegenüber den Grundstückseigentümern kann sich die Klägerin nicht berufen (s.o.). Sonstige Fehler der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich, insbesondere hat das Landratsamt … sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2019 - M 17 K 17.4711 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.