Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 15 K 15.5789

bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das 5. und 6. Fachsemester ihres Medizinstudiums an der … Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, obwohl sie keine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt hat, dass sie bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erzielt hat.

Die am … 1984 geborene Klägerin, die eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen und schließlich eine Ausbildung zur Medienkauffrau erfolgreich abgeschlossen hat, studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 Humanmedizin an der … Hierfür hat sie während der ersten vier Fachsemester Ausbildungsförderung erhalten. Am 31. Juli 2015 hat sie Antrag auf Weiterförderung für das fünfte und sechste Fachsemester gestellt.

Mit Schreiben des Beklagten vom 31. Juli 2015 wurde sie aufgefordert, u.a. eine von der Hochschule ausgefüllte Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) vorzulegen.

Am 30. Oktober 2015 legte die Klägerin eine am 23. September 2015 von der … ausgefüllte „Bescheinigung nach § 48 BAföG“ vor. Darin wird nicht bestätigt, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters erforderlichen Leistungen erbracht hat, denn sie habe nur fünf der erforderlichen 16 Scheine vorgelegt.

Gleichzeitig übersandte die Klägerin ein Attest des Orthopäden und Sportmediziners … vom 6. August 2015. Diesem ist zu entnehmen, dass sie im ersten Halbjahr 2013 eine schwere Verletzung am linken Knie erlitten hat, die bis Mitte 2013 konservativ behandelt worden sei; aufgrund dieser Verletzung sei sie in der Belastbarkeit des Kniegelenks deutlich eingeschränkt und habe Schmerzen bei längerem Stehen, längerem Gehen, Treppensteigen sowie Sitzen mit angewinkelten Kniegelenken. Eine Besserung werde mittelfristig nicht eintreten, evtl. sei ein operativer Eingriff erforderlich.

Außerdem legte die Klägerin weitere ärztliche Bescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten (Frauenärztin, Orthopäden und drei Ärzten für Allgemeinmedizin) vor. Danach konnte sie am 9. Dezember 2013 die Universität nicht besuchen, war vom 28. Februar bis 8. März 2015, vom 19. Mai bis 20. Mai 2015 und vom 31. Juli bis 4. August 2015 arbeitsunfähig und konnte an den Prüfungen am 9. Dezember 2013, am 26. Januar 2014, am 3. Februar 2014, am 5. Februar 2014, am 6. Februar 2014, am 12. April 2014, am 15. Dezember 2014, am 28. Januar 2015, am 31. Juli 2015 und am 17. Oktober 2015 nicht teilnehmen.

Ferner legte die Klägerin die Scheine „Praktikum der Berufsfelderkundung“, „Praktikum der Medizinischen Terminologie“, „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“, „Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“ und den Leistungsnachweis über das Wahlfach im Ersten Studienabschnitt vor.

In dem Begleitschreiben führt die Klägerin aus, die Pflichtveranstaltungen seien für sie mit starken Schmerzen verbunden gewesen, so dass ihr teilweise das Nachbereiten und die Vorbereitung auf die Prüfungen nicht möglich gewesen sei. Oftmals habe sie aus gesundheitlichen Gründen an der jeweiligen Abschlussprüfung nicht teilnehmen können. Um die erforderlichen Leistungsnachweise beizubringen und das Physikum zu absolvieren, benötige sie mindestens noch zwei Semester, auch weil Nachprüfungen und bestimmte Fächer nur im Jahresturnus angeboten würden. Eine Übersicht über die bisherigen Studienleistungen hat die Klägerin beigefügt.

Mit Bescheid vom 23. November 2015 hat der Beklagte den Antrag vom 31. Juli 2015 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt, weil die Klägerin den erforderlichen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht vorgelegt habe. Die Vorlage des Leistungsnachweises könne zwar zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden, sofern Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen würden. Es komme eine Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises um allerhöchstens zwei Semester in Betracht. Eine Förderung sei dennoch nach Teilziffer 48.2.1 BAföG-VwV nicht möglich, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin innerhalb der verlängerten Förderzeit den Leistungsnachweis nicht positiv erbringen könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, bei ihr lägen schwerwiegende Gründe vor, aus denen die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zugelassen werden müsse. Trotz ihrer gesundheitlichen Situation habe sie im Sommersemester 2015 an einigen Veranstaltungen teilgenommen. Dies sei Voraussetzung für die Abschlussprüfung in den betreffenden Fächern. Zu allen diesen Abschlussprüfungen sei sie zugelassen worden, habe aber aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Im Frühjahr 2015 habe sie der Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau …, mitgeteilt, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, die bis zum Ende des jeweiligen Fachsemesters üblichen Leistungen zu erbringen. Frau … habe Verständnis geäußert und auf die Notwendigkeit ärztlicher Atteste hingewiesen; sie habe gesagt, über eine Förderung für das fünfte und sechste Fachsemester könne sie selbst entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er eine Abhilfe prüfen werde, wenn die Klägerin nachweise, dass sie sich im Wintersemester 2015/2016 zu den in diesem Semester angebotenen Prüfungen, die ihr zur Erlangung eines positiven Leistungsnachweises noch fehlten, angemeldet und die Prüfungen auch absolviert habe.

Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2016 mit, sie sei zum Wintersemester 2015/2016 für „Physik 1“, „Physiologie“ und „Biochemie 2“ angemeldet gewesen, habe aber an der Abschlussklausur „Physik 1“ am 27. November 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, die nächste Prüfung finde erst wieder im Wintersemester 2016/2017 statt. Den Schein „Physiologie“ hoffe sie, im Sommersemester 2016 zu erhalten. Die Abschlussklausur in „Biochemie 2“ werde sie ebenfalls im Sommersemester 2016 schreiben.

Die Klägerin beantragt den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 5. Fachsemester weiterhin Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Knieverletzung der Klägerin könne zwar einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für etwaige Verzögerungen im Studienverlauf darstellen, allerdings wäre maximal eine Verschiebung des Zeitpunkts der Vorlage des Leistungsnachweises um zwei Semester als angemessen anzusehen. Da die Klägerin bislang nur fünf der für die Zulassung zum Physikum erforderlichen 16 Scheine erworben habe und im Klageverfahren mitgeteilt habe, dass sie im fünften Fachsemester, dem Wintersemester 2015/2016, keine einzige Prüfung abgelegt und keinen einzigen Schein erworben habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie zum Ende des Sommersemesters 2016 alle benötigten Scheine aufweisen werde. Im Schreiben vom 21. Februar 2016 räume sie vielmehr selbst ein, erst im Wintersemester 2016/2017 den Schein im Fach „Physik“ ablegen zu können. Dazu komme, dass sich die Klägerin zwar für die Abschlussklausur am 4. Dezember 2015 im Fach „Physiologie“ aus gesundheitlichen Gründen abgemeldet habe, jedoch auch den Folgetermin am 26. Januar 2016 nicht wahrgenommen habe. Die Klägerin habe ferner im Wintersemester 2015/2016 die Prüfungen in den Fächern „Biochemie 1“ und „Biochemie 2“ nicht abgelegt, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin im vierten und fünften Fachsemester keine einzige Prüfung abgelegt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie die bis zum Ablauf des vierten Fachsemesters entstandene Verzögerung in angemessener Zeit wieder aufholen könne. In solchen Fällen werde gemäß Nr. 48.2.1 BAföG-VwV Ausbildungsförderung nicht geleistet.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2016 hat die Klägerin einen Nachteilsausgleich mit Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen, ihr angeborener Nystagmus führe zu einer Sehbehinderung, die immer wieder Pausen beim Studieren von medizinischen Fachbüchern erfordere und nicht selten auch Kopfschmerzen verursache. Die Beeinträchtigung aufgrund des Unfalls vom 17. Januar 2013 sei vom Beklagten zwar als schwerwiegender Grund anerkannt worden, jedoch habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass sie auch an einer Behinderung leide. Aufgrund des Nystagmus habe sie einen Anspruch auf Nachteils-ausgleich und auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Sie legte hierzu ein handschriftliches Schreiben des Augenarztes Dr. med. … vom 5. Dezember 2016 vor, das lautet: „Bei Frau …, geb. … liegt ein kongenitaler Nystagmus vor“.

Außerdem teilte sie mit, sie werde sich für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2018 anmelden. Außer den bereits vorgelegten fünf Scheinen habe sie mittlerweile folgende weitere Scheine erhalten, die für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich seien: „Biologie“, „Chemie“, „L1“, „L3“, „L4“, „Wahlfach Gender Medicine und „Pflegepraktikum“. In den restlichen Fächern würden ihr die Abschlussprüfungen fehlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. November 2015 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung bewilligt wird (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.

Gemäß § 48 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt ab geleistet, in dem der Auszubildende entweder das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung jeweils bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) oder einen nach Beginn des vierten Semesters ausgestellten Nachweis über die erworbene Anzahl der nach dem europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) üblichen Leistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) vorlegt. Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (BVerwG, U.v. 16.11.1978 – V C 38.77 – BVerwGE 57, 79).

Im Falle der Klägerin hat die … auf dem „Formblatt 5“ nicht bestätigt, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbracht hat. Sie hat vielmehr vermerkt, dass die Klägerin nur fünf der erforderlichen 16 Scheine vorgelegt habe. Daher kommt eine Weiterförderung der Klägerin im fünften und sechsten Semester nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen.

Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, wobei ungeachtet des Wortlauts „kann“ bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises zwingend hinauszuschieben ist (Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2016, § 48 Rn. 36). Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., Rn. 11 zu § 15; Tz. 15.3.1 BAföG-VwV). Die schwerwiegenden Gründe müssen für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sein und es muss dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar gewesen sein, die Verzögerung zu verhindern (BVerwG, U.v. 27.3.1980 – 5 C 45/78 – juris; U.v.28.6.1995 – 11 C 35/94 – juris; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 15 Rn. 21). Ein schwerwiegender Grund kann eine Krankheit sein. Außerdem kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Überschreitung der Förderungsdauer aufgrund einer Behinderung dazu führen, dass die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG hinauszuschieben ist. Sowohl bei den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als auch bei der Behinderung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG trägt aber der Auszubildende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verzögerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten oder Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, soweit sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – BVerwGE 80, 290; Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O., § 15 Rn. 13).

Im Falle der Klägerin kommen als Verzögerungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 5 BAföG sowohl die Knieverletzung als auch der Nystagmus in Betracht, den sie erstmals im Schriftsatz vom 22. November 2016 geltend gemacht hat.

Hier kann offen bleiben, ob es sich bei dem Nystagmus oder ihrer Knieverletzung um eine Behinderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG handelt oder um einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Der Begriff der Behinderung ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht definiert, so dass insoweit auf die Definition in § 2 Abs. 1 SGB IX zurückzugreifen ist (BayVGH, B.v.17.6.2013 – 12 CE 13.999, 12 C 13.1000 u. 12 C 13.1001 – juris; Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O., § 15 Rn. 26). Danach sind Menschen behindert, wenn ihrer körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.

Ungeachtet der Frage, ob bei der Klägerin, die nicht als Schwerbehinderte anerkannt ist, eine Behinderung im vorgenannten Sinn vorliegt oder nur schwerwiegende Gründe aufgrund ihrer Erkrankungen anzunehmen wären, wäre für eine Verlängerung der Förderdauer erforderlich, dass die Erkrankung oder Behinderung der Klägerin für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist (Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. Rn. 33 zu § 15). Die Klägerin hat nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen, dass es aufgrund ihres Nystagmus zu einer Verzögerung des Studiums gekommen ist. Insbesondere hat die Klägerin den Nystagmus auch bis vor kurzem selbst nicht als Grund für die Verzögerung des Studiums angesehen, denn sie hat diesen erstmals wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, während sie bis dahin immer nur ihre Knieverletzung als Grund für die Verzögerung angegeben hat. Soweit die Klägerin wegen ihres Nystagmus einen Nachteilsausgleich bei den Prüfungen, wie z.B. eine Schreibzeitverlängerung, anstreben sollte, müsste sie sich unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests ans Prüfungsamt der … wenden. Da sie dies bislang nicht getan hat, ist dies ein Indiz dafür, dass sie dadurch nicht besonders beeinträchtigt ist oder war. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Nystagmus, den die Klägerin erst jetzt geltend gemacht hat, zu einer Verzögerung im Studienverlauf von bislang mindestens fünf Semestern und damit zu mehr als einer Verdoppelung der Studienzeit bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geführt hat.

Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Knieverletzung (allein oder zusammen mit dem Nystagmus) zu der Verzögerung von bislang mindestens fünf Semestern geführt hat. Durch ärztliches Attest ist nur nachgewiesen, dass die Klägerin in der Belastung des Kniegelenks eingeschränkt ist und bei längerem Stehen, Gehen, Treppensteigen sowie Sitzen mit länger angewinkelten Kniegelenken Schmerzen hat. Das Gericht geht, da einzelne Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Orthopäden ausgestellt wurden, davon aus, dass der Klägerin aufgrund ihrer Kniebeschwerden die Teilnahme an einzelnen Prüfungen nicht möglich war. Auf der anderen Seite hat die Klägerin diverse Scheine, welche ihre regelmäßige Anwesenheit vorausgesetzt haben, erworben. Zu den Prüfungen ist sie allerdings immer wieder nicht angetreten. Dies kann aber nur teilweise auf der Knieverletzung der Klägerin beruhen, denn das Attest für die Nichtteilnahme an der Prüfung im Fach Neuroanatomie am 26. Januar 2014 wurde von einer Frauenärztin, andere Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Allgemeinärzten wegen „akuter Erkrankung“ ausgestellt (so für den 15.12.2014 und für den 28.1.2015). Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts erklärt, sie habe ab Januar 2014 neben dem Studium (damals 20 Stunden pro Monat) gearbeitet, so dass sie auch nicht ihrer volle Kraft dem Studium widmen konnte.

Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Vorlage des Leistungsnachweises um maximal zwei Semester hinausgeschoben werden könne. Dies ist nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kniebeschwerden zu einer Studienverzögerung von mehr als zwei Semestern geführt haben. Vor dem Hintergrund, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 ÄAppO nach einem Studium von zwei Jahren (4 Semestern) abgelegt wird, entspräche ein Hinausschieben der Vorlage des Leistungsnachweises um zwei Semester einer Verlängerung um die Hälfte der üblichen Zeit; für eine darüber hinausgehende Verlängerung müssten entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Der Beklagte könnte aber nur dann zum einem Hinausschieben der Vorlage des Leistungsnachweises verpflichtet werden, wenn sich bei der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Prognose ergeben hätte, dass die Klägerin den Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Zeit vorlegen kann. Dies hat der Beklagte hier aber rechtsfehlerfrei verneint. Die Klägerin hatte nach dem vierten Semester nur fünf und somit nicht einmal ein Drittel der für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlichen 16 Scheine (vgl. Anlage 3 zur Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang der …) vorlegen können. Mithin hätte sie in zwei Semestern die weiteren 11 erforderlichen Scheine erfolgreich ablegen müssen, was zum Zeitpunkt der Prognose praktisch ausgeschlossen erschien. Außerdem hatte die Klägerin bereits in einem am 30. Oktober 2015 beim Beklagten eingegangenen Begleitschreiben ausgeführt, wegen starker Schmerzen in den Pflichtveranstaltungen seien ihr das Nachbereiten und die Vorbereitung auf die Prüfungen häufig nicht möglich gewesen und sie habe oftmals aus gesundheitlichen Gründen an der jeweiligen Abschlussprüfung nicht teilnehmen können, so dass sie mindestens noch zwei Semester benötige, auch weil Nachprüfungen und bestimmte Fächer nur im Jahresturnus angeboten würden. Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin den Leistungsnachweis nicht bis zum Ende des sechsten Semesters vorlegen kann (vgl. Tz. 48.2.1 BAföG-VwV).

Der tatsächliche Verlauf des Studiums der Klägerin hat dies auch bestätigt. In ihrem Schreiben vom 21. Februar 2016 hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe an der Abschlussklausur „Physik 1“ am 27. November 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, die nächste Prüfung finde erst wieder im Wintersemester 2016/2017 statt. Damit hat sie eingeräumt, dass sie frühestens im 7. Fachsemester die Voraussetzungen für die Vorlage des Leistungsnachweises erfüllen kann. Selbst eine Vorlage des Leistungsnachweises am Ende des 7. Semesters war der Klägerin aber nicht möglich. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie werde sich im März 2018, also zum Ende des 9. Fachsemesters, zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anmelden. Damit hat sie aus jetziger Sicht eine Verzögerung von mindestens fünf Semestern bei Leistungen, die bis zum Ende des vierten Fachsemester erbracht werden. Dem Gericht erscheint sogar zweifelhaft, ob die Klägerin zum Ende des neunten Fachsemesters die 16 für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Scheine vorlegen kann, denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt (7. Fachsemester) hat sie erst ungefähr die Hälfte davon.

Nach alledem ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen und der Klägerin für das fünfte und sechste Fachsemester weiterhin Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 15 K 15.5789

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 15 K 15.5789

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 15 K 15.5789 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Referenzen

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.