Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2016 - M 15 K 14.950

bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Studium der Geodäsie und Geoinformation an der Technischen Universität München.

Der am ... geborene Kläger besuchte in den Vereinigten Staaten von Amerika die High School. Sein dort erworbener Schulabschluss berechtigt ihn aufgrund der Bescheinigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom ... Juli 2010 sowie des Bescheids der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom ... März 2011 zum Studium an Hochschulen in Baden-Württemberg sowie Universitäten und Fachhochschulen in Bayern bei freier Wahl der Fachrichtungen.

Vom WS 2010/11 bis zum SS 2011 studierte er zwei Semester Physik (Bachelor of Science) an der Universität Stuttgart. Hierfür wurde ihm Ausbildungsförderung bewilligt (Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom... Oktober 2010).

Im WS 2011/12 begann er an der Technischen Universität München (TUM) das Studium der Luft- und Raumfahrt (Bachelor of Science). Hierfür wurde ihm mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2011 Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2011 bis 9/2012 bewilligt.

Nach zwei Fachsemestern wechselte er erneut die Fachrichtung und begann im WS 2012/13 an der TUM ein Studium der Elektro- und Informationstechnik (Bachelor of Science).

Zur Begründung seiner Fachrichtungswechsel gab der Kläger im Schreiben vom ... August 2012 an, dass er im zweiten Semester seines Physikstudiums gemerkt habe, dass ihm das Fach zu theoretisch sei. Zudem habe er eine „Serie von Lücken“ in den Fächern Mathematik und Physik wegen der weniger anspruchsvollen Schulausbildung in den USA festgestellt, weshalb er einiges nachzuholen gehabt hätte. Da er naturwissenschaftlich interessiert sei, habe er sich nach eingehender Überlegung für das Studium der Luft- und Raumfahrt entschieden. In diesem Studiengang habe er im zweiten Fachsemester feststellen müssen, dass er trotz eines hohen Lernaufwandes im Fach „...“ den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Daher habe er sich schweren Herzens und nach eingehender Information über die Studieninhalte für das Fach Elektro- und Informationstechnik entschieden, von dem er überzeugt sei, dass es seinem Können entspreche und er es erfolgreich abschließen könne. Er habe die Lücken schließen können und fühle sich nun für den Einstieg in ein anspruchsvolles und interdisziplinäres Studium gut vorbereitet.

Auch für das Studium der Elektro- und Informationstechnik wurde ihm vom Beklagten Ausbildungsförderung bewilligt (Bescheid vom ... September 2012).

Nach zwei Fachsemestern im Fach Elektro- und Informationstechnik wechselte er zum WS 2013/14 in den Studiengang Geodäsie und Geoinformation (Bachelor of Science) an der TUM. Zur Begründung dieses weiteren Fachrichtungswechsels gab er an, dass er im Studiengang Elektro- und Informationstechnik anfangs großen Erfolg gehabt habe. Ende des Semesters habe aber das Fach „...technik“ zum Ende des Studiums geführt. Er sei in der gegebenen Zeit nicht in der Lage gewesen, den Stoff vollständig zu verstehen und die Prüfungsaufgaben zu lösen. Er habe bei der Prüfung im „Rechenkampf“ nicht mithalten können und sei auch für dieses Studium nicht geeignet gewesen. Auch nach diesem Misserfolg habe er aber keine Zweifel gehabt, dass ein anspruchsvolles Studium für ihn das Richtige sei. Auf der Suche nach einem Studium, das seine Interessen und Talente treffe und ihm seine Selbstverwirklichung ermögliche, habe er sich nach kurzer Zeit zum Studium der Geodäsie und Geoinformation (Bachelor) als Grundlage für ein späteres Master-Studium im Fach „...“ entschieden. Dieses Studium biete ihm die Chance, viele seiner Interessen und Talente fachübergreifend anzuwenden und in die Welt einzubringen. Seine Stärken fänden dabei häufig Anwendung und seine Schwächen kämen weniger zur Geltung als in den bisherigen Studiengängen.

Mit Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung für das Studium Geodäsie und Geoinformation vom ... Juli 2013 abgelehnt. In Anbetracht des dritten Fachrichtungswechsels nach insgesamt sechs Semestern könne der vom Kläger geltend gemachte Eignungsmangel nicht mehr als wichtig im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesausbildungs-förderungsgesetzes angesehen werden. Der vom Kläger geltend gemachte Neigungswandel für den ersten Fachrichtungswechsel nach zwei Semestern Physik sei ebenso anerkannt worden wie der Eignungsmangel beim zweiten Fachrichtungswechsel zum Fach Elektro- und Informationstechnik nach zwei Semestern Luft-und Raumfahrt. Den Auszubildenden treffe bereits bei der Wahl des ersten Studiums eine erhebliche Sorgfaltspflicht. In jedem Fall hätte sich der Kläger vor Aufnahme des Elektrotechnik-Studiums Klarheit darüber verschaffen müssen, welches Studium seinen Neigungen und Fähigkeiten entspreche.

Mit Schreiben vom ... November 2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass er sich nach seiner Schulausbildung wegen seines Interesses an der Luft- und Raumfahrt im Januar 2010 bei der ... zur Pilotenausbildung beworben habe. Trotz Bestehens der sog. „Berufsgrundun-tersuchung“ habe er die Firmenqualifikation wegen geringem Engagements im Streitgespräch nicht bestanden. Daher habe er beschlossen, sein Wunschstudium Luft- und Raumfahrt zu beginnen. Da die Bewerbungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei, habe er im zulassungsfreien Fach Physik erkunden wollen, ob seine in den USA erlernten Kenntnisse für ein Studium in Deutschland ausreichten. Daher sei die Aufgabe des Physikstudiums, das eine Aufbesserung seiner Deutsch- und Mathematikkenntnisse gebracht habe, nicht als Studiengangwechsel anzurechnen. Das anschließende Studium der Luft- und Raumfahrttechnik an der TU München habe er mit großer Begeisterung aufgenommen, im Laufe des ersten Studienjahres aber feststellen müssen, dass seine in den USA erworbenen Mathematikkenntnisse für das Studium nicht ausreichten. Trotz intensiver Bemühungen, diese Kenntnisse aufzubessern, sei dies bis zur Prüfungszeit nicht gelungen, weshalb er das Studium habe abbrechen müssen und das Studium der „Elektro- und Informationstechnik“, das in engem Zusammenhang mit vielen Ingenieursdisziplinen, unter anderem auch der Luft- und Raumfahrt, stehe, aufgenommen. Trotz anfänglicher Erfolge habe er im Fach „...technik“ wegen seiner nicht ausreichenden Mathematikkenntnisse erhebliche Schwierigkeiten bekommen. Da er den Anforderungen der Orientierungsprüfung nicht gewachsen gewesen sei, sei ein erneuter Studiengangwechsel unumgänglich gewesen. Nach intensiver Recherche habe er sich für das Fach Geodäsie und Geoinformation entschieden, bei dem er mit den Anforderungen des Studiums zurechtkomme und in der ersten Hälfte des Semesters bereits Erfolge habe verzeichnen können. Er sei davon überzeugt, dass er in dem nun gewählten Studiengang Erfolg haben und einen guten Abschluss erzielen werde. Die in seinen früheren Studien erworbenen Kenntnisse aus der Luft- und Raumfahrttechnik sowie aus der Elektrotechnik fänden im neuen Studium häufig Anwendung. Die Probleme im Fach Mathematik habe er überwunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 wies das beklagte Studentenwerk München den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe bisher drei Fachwechsel nach insgesamt sechs Semestern vollzogen, obwohl er sowohl in seinem Interesse als auch im öffentlichen Interesse an einer sparsamen, zielgerichteten Verwendung von Fördermitteln seine Ausbildung umsichtig hätte planen müssen. Eine sorgfältige Planung liege nur dann vor, wenn der Auszubildende sich unmittelbar derjenigen Ausbildung zuwende, die seiner Eignung und Neigung am besten entspreche und die ihm die Qualifikation für den erstrebten Beruf verschaffe. Für den Fall, dass bei der Beurteilung von Eignung und Neigung Schwierigkeiten auftreten würden, sei der Auszubildende entsprechend seinem Ausbildungsstand und seinem Erkenntnisvermögen gehalten, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstünden, rechtzeitig zu begegnen. Vorliegend hätte der Kläger die fehlenden Mathematikkenntnisse mit anderen Mitteln als mit verschiedenen Studiengängen aufholen müssen. Der erste Wechsel vom Studienfach von Physik zum Studiengang Luft- und Raumfahrt sei mit Bescheid vom ... November 2011 aus dem wichtigen Grund des Neigungswandels nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG bewilligt worden, genauso wie der zweite Wechsel des Studienfaches von Luft- und Raumfahrt in das Studienfach Elektro- und Informationstechnik aufgrund des vom Kläger erklärten Eignungsmangels (Bescheid vom... September 2012). Ein dritter Fachwechsel, den der Kläger nun wieder mit einem Eignungsmangel begründe, sei nicht mehr genehmigungsfähig.

Mit Schreiben vom ... März 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragte mit Schriftsatz vom ... April 2014,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... Februar 2014 zu verpflichten, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu erbringen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid schon formell rechtswidrig sein dürfte, da der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid von ein und derselben Mitarbeiterin erlassen worden seien. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens seien nicht gewährleistet, wenn der Ausgangssach-bearbeiter über seinen eigenen Bescheid im Sinne einer juristischen Prüfung urteilen müsse. Wenn die Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen habe, auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig sei, müssten hierfür eigene Stellen gebildet werden, welche die Entscheidung im Widerspruchsverfahren treffen.

Auch in der Sache sei die Entscheidung rechtswidrig, da kein Fachrichtungswechsel in der vom Beklagten dargelegten Anzahl vorliege. Ein solcher Fachrichtungswechsel liege nur vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebe. Vorliegend strebe der Kläger den Abschluss Bachelor of Science an. Dieser Bachelor-Abschluss werde auch in dem Studium der Luft- und Raumfahrt, Elektro- und Informationstechnik sowie Geodäsie und Geoinformation erworben. Danach liege kein Fachrichtungswechsel vor.

Das beklagte Studentenwerk beantragte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014,

die Klage abzuweisen.

Es sei zulässig, dass der Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vom gleichen Sachbearbeiter, der auch über den Ausgangsbescheid entschieden habe, erlassen werde. Auch materiell sei der Bescheid rechtmäßig, da der Kläger einen nicht genehmigungsfähigen (dritten) Fachrichtungswechsel vorgenommen habe. Ein Fachrichtungswechsel liege vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebe. Die Fachrichtung werde zum einen durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, in dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle, und zum anderen durch das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss, bestimmt. Vorliegend sei der Abschluss, den der Kläger anstrebe, zwar weiterhin „Bachelor of Science“, jedoch unterscheide sich das materielle Wissenssachgebiet in der Fachrichtung Elektro- und Informationstechnik eindeutig von demjenigen in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation: die Elektrotechnik stelle Verfahren zur Erzeugung und zum Transport elektrischer Energie bereit, Gegenstand der Geodäsie hingegen sei die Erfassung des Lebensraums der Menschen durch Vermessungen, die Verarbeitung der Geoinformation und ihre aufgabenbezogene Darstellung. Somit handle es sich um zwei unterschiedliche Fachrichtungen, weshalb der Kläger entgegen der Auffassung seiner Bevollmächtigten einen Fachrichtungswechsel vorgenommen habe.

Das Gericht hat mit Beschluss vom ... November 2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Klägerseite mit Schreiben vom ... Mai 2014 und der Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Geodäsie und Geoinformation zusteht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG) das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Für den streitgegenständlichen Fachrichtungswechsel vom Studium Elektro- und Informationstechnik in das Studium der Geodäsie und Geoinformation an der TUM liegt ein solcher wichtiger Grund nicht vor.

Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des im gleichen Verfahren ergangenen Beschlusses vom ... November 2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... abgelehnt worden ist (§ 117 Abs. 5 VwGO; vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 11 zu § 117).

Neue Gesichtspunkte, die zu einer davon abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.