Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 15 K 13.458

bei uns veröffentlicht am29.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Ausbildungsförderung für sein Studium der Elektro- und Informationstechnik an der ... Universität ... (im Folgenden: ...) erhält oder ob der Bedarf durch eigenes Vermögen des Klägers gedeckt ist.

Der am ... geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2012/2013 in der Fachrichtung Elektrotechnik und Informationstechnik (Bachelor of Science) an der ...

Am ... Oktober 2012 beantragte er Ausbildungsförderung, wobei er unter anderem angab, Barvermögen und Guthaben in Höhe von insgesamt 7.553,- EUR zu besitzen. Zugleich legte er mehrere Bankunterlagen vor, darunter auch einen Kontoauszug der ...bank ... für sein Girokonto (Kontonummer: ...). Aus dem Kontoauszug ergibt sich eine Überweisung vom ... Juli 2012 in Höhe von 40.000,- EUR zugunsten von ...

Mit Schreiben vom ... Oktober 2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich schriftlich zu der Überweisung in Höhe von 40.000,- EUR an seine Eltern zu erklären und gegebenenfalls Nachweise einzureichen.

Am ... Oktober 2012 erklärte der Kläger hierauf, dass die Vermögensübertragung in Höhe von 40.000,- EUR nicht im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausbildungsförderung stehe. Zugleich legte er ein vom ... Oktober 2012 datierendes Schreiben seiner Eltern, ... und ..., vor. Diese erklärten, am ... Juli 2012 sei ein Betrag von 40.000,- EUR vom Konto des Klägers auf das Konto von ... umgebucht worden. Diesen Betrag hätten sie in den vergangenen Jahren im Hinblick auf zukünftige Erbauseinandersetzungen im Todesfall von ... auf den Kläger angespart. Aus dessen erster Ehe gebe es noch eine Tochter, zu der aber kein gutes Verhältnis bestünde. Der Betrag von 40.000,- EUR sei auf ... umgebucht worden, weil die geringe Rente von ... zur Deckung der laufenden Lebenserhaltungskosten nicht ausreiche. Weiter habe das Geld als Rücklage für den beabsichtigten Kauf eines Ein-Zimmer-Appartements in ... gedient, das sie für den Kläger hätten anschaffen wollen. Im Juli 2012 sei ihnen zwar ein geeignetes Appartement angeboten worden, zu einem Kauf sei es aber leider letztlich nicht gekommen. Die Umbuchung in Höhe von 40.000,- EUR stehe nicht im Zusammenhang mit dem Antrag ihres Sohnes auf Ausbildungsförderung. Als Bankbetriebswirt bzw. Bankkauffrau seien ihnen die Vermögensbestimmungen des BAföG selbstverständlich bekannt. Wenn sie sich tatsächlich rechtsmissbräuchlich hätten verhalten wollen, was nicht der Fall sei, hätten sie sich in den vergangenen Jahren „entsprechend verhalten“.

Mit Schreiben vom ... November 2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, schriftlich zu erklären, welchen Gegenwert er von seinen Eltern für die Übertragung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR erhalten habe.

Am ... Dezember 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, das Guthaben sei im Hinblick auf eine zu erwartende Erbauseinandersetzung mit der Tochter seines Vaters aus erster Ehe auf seinen Namen angelegt worden. Unmittelbarer Anlass für die Umbuchung auf seine Eltern sei ein im Juli 2012 beabsichtigter, aber nicht zustande gekommener Kauf einer Ein-Zimmer-Wohnung in ... gewesen. Aufgrund der hohen Miete, die er für seine derzeitige Wohnung in ... bezahlen müsse, seien seine Eltern nach wie vor auf der Suche nach einer Wohnung, in der er zukünftig wohnen könne. Das Guthaben werde auch benötigt, da sein Vater seit Februar 2012 nur eine geringe Rente erhalte.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 forderte der Beklagte den Kläger nochmals auf, schriftlich zu erklären, welchen Gegenwert er von seinen Eltern für die Übertragung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR erhalten habe.

Am ... Dezember 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem Guthaben um Vermögen seiner Eltern gehandelt habe, das diese aus den dargelegten Gründen auf seinen Namen angelegt gehabt hätten. Einen unmittelbaren Gegenwert habe er von seinen Eltern für die Übertragung nicht erhalten.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von 10/2012 bis 9/2013 unter Zugrundelegung eines Vermögens in Höhe von 47.363,74 EUR keine Ausbildungsförderung.

Am ... Februar 2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm antragsgemäß Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Zur weiteren Begründung seiner Klage ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass die Vermögensübertragung auf den Kläger durch seine Eltern nicht als endgültig beabsichtigt worden sei, da es noch einen weiteren, jüngeren Sohn in der Familie des Klägers gebe, der in der Erbverteilung neben der Ehefrau und dem Kläger entsprechend berücksichtigt werden solle. Die Vermögensrückübertragung habe der Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers durch den Erwerb einer Wohnung dienen sollen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das auf seine Eltern übertragene Vermögen in Höhe von 40.000,00 EUR sei dem Kläger auch weiterhin zuzurechnen. Das Vermögen sei im Hinblick auf eine zu erwartende Erbauseinandersetzung auf den Namen des Klägers angespart worden. Um zu verhindern, dass das Guthaben in die etwaige Erbmasse einfließe, sei es aber zwangsläufig erforderlich, das Vermögen endgültig auf den Kläger zu übertragen. Das Ziel, die Erbmasse zu reduzieren, sei durch eine nur treuhänderische Verwaltung des Geldes durch den Kläger nicht zu erreichen gewesen. Daher sei das Guthaben Vermögen des Klägers. Die Übertragung des Guthabens auf die Mutter des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, da sie ohne gleichwertige Gegenleistung und damit rechtsgrundlos erfolgt sei. Der Kläger habe die Verpflichtung, sein Vermögen für seinen absehbaren Studienunterhalt zu verwenden, verletzt. Mit der rechtsgrundlosen Schenkung habe sich der Kläger in Bezug auf seinen kommenden Lebens- und Studierbedarf arm geschenkt, so dass er einen gesetzlichen Rückgewähranspruch gegen seine Mutter aus § 528 BGB habe.

Am ... Januar 2015 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und beantragte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Am ... Januar 2015 teilte der Beklagte mit, dass Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium der Elektro- und Informationstechnik an der ... im Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 9/2013. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von 10/2012 bis 9/2013 zu Recht keine Ausbildungsförderung bewilligt. Er hat dem Kläger richtigerweise das Bankguthaben bei der ...bank ... (Kontonummer: ...) in Höhe von 40.000,- EUR als eigenes Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugerechnet. Dies schließt einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BAföG in Höhe von 5.200,- EUR im betreffenden Bewilligungszeitraum aus.

Das Guthaben in Höhe von 40.000,- EUR hat sich bis zum ... Juli 2007 unstreitig auf dem Konto des Klägers bei der ...bank ... befunden. Es ist damit als eigenes Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu beurteilen, da er als Kontoinhaber nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen ab dem Zeitpunkt der Geldanlage Gläubiger des Guthabens werden sollte (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009, 129 unter Hinweis auf BGH, U. v. 18.10.1994 - IX ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Derjenige, der eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten fremden Vermögen gutzuschreiben, verliert mit der Ausübung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete. Gleichzeitig verschafft er dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegenüber der Bank aus der Gutschrift (BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404 unter Hinweis auf BGH, U. v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931). Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt, ist für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Soll nicht derjenige, der in den Kontounterlagen als Kontoinhaber bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Sparguthaben erwerben, muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben. Mündliche Abreden sind regelmäßig nichtig (BayVGH, U. v. 28.1.2009 a. a. O. unter Hinweis auf BGH, U. v. 2.2.1994, a. a. O.).

Bei dem Guthaben des Klägers in Höhe von 40.000,- EUR handelte es sich auch nicht um Vermögen, dass ihm von seinen Eltern nur zur treuhänderischen Verwaltung überlassen worden ist. Eine entsprechende Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Eltern hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Der Kläger und seine Eltern haben übereinstimmend erklärt, Grund für das Ansparen des streitgegenständlichen Guthabens auf den Namen des Klägers sei gewesen, zu erwartende erbrechtliche Ansprüche einer Tochter des Vaters des Klägers aus erster Ehe zu verhindern. Dieses Ziel aber konnten die Eltern des Klägers nur erreichen mit einer schenkweisen, d. h. endgültigen Übertragung des streitgegenständlichen Guthabens auf ihren Sohn. Eine bloß treuhänderische Übertragung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR ist hierzu rechtlich nicht geeignet. Solange nämlich beim Vater des Klägers ein vermögenswerter Herausgabeanspruch aus dem Treuhandverhältnis verbleibt (vgl. hierzu Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 675 Rn. 27), ist dieser bei seinem Versterben weiterhin Teil der Erbmasse (vgl. Sprau in Palandt, BGB, § 667 Rn. 1; Weidlich in Palandt, BGB, § 1922 Rn. 7). Nur wenn das Vermögen schenkweise auf den Kläger übertragen wird, kann erreicht werden, dass sich das Vermögen des Vaters und damit die Erbschaft i. S. v. § 1922 Abs. 1 BGB (aus der sich die Ansprüche von Erben und Pflichtteilsberechtigten berechnen) verringert wird bzw. dass etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche abgeschmolzen werden (vgl. § 2325 Abs. 3 BGB).

Eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seinen Eltern entspricht damit offensichtlich nicht dem Ziel, dass der Kläger und seine Familie hier mit ihrer Gestaltung erreichen wollten. Aber selbst wenn der Kläger ein solches Treuhandverhältnis tatsächlich hätte vereinbaren wollen, wäre dieses wohl ohnehin sittenwidrig und damit zivilrechtlich unwirksam gewesen (§ 138 Abs. 1 BGB), da die treuhänderische Überlassung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR allein dem Zweck dienen würde, die Vermögensverhältnisse des Vaters des Klägers zu verschleiern, um die Durchsetzung erbrechtliche Ansprüche seiner Tochter zu verhindern (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris Rn. 23).

Die Überweisung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR am ... Juli 2012 auf das Konto der Mutter des Klägers ändert an dieser Vermögenszurechnung nichts, da die Übertragung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts anzusehen ist mit der Folge, dass das entsprechende Vermögen dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich weiterhin zugerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - DVBl 1983, 846; BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404).

Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen, ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829; BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Für die Übertragung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR auf seine Mutter hat der Kläger keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Er hat durch die Übertragung des Guthabens insbesondere keine Befreiung von einer Rückzahlungsverbindlichkeit aus einem Treuhandverhältnis gegenüber seinen Eltern erlangt, denn eine entsprechende Treuhandvereinbarung hat zu keinem Zeitpunkt bestanden, wie bereits dargestellt wurde. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass der Kläger durch die Übertragung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR versucht habe, seine Eltern finanziell zu unterstützen, ist festzustellen, dass eine Erfüllung etwaiger moralischer Verbindlichkeiten der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen nicht gleichsteht. Die Erfüllung einer bloßen moralischen Verpflichtung widerspricht vielmehr ebenfalls dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung (§§ 1, 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG).

Zwischen der Übertragung des Guthabens in Höhe von 40.000,- EUR am ... Juli 2012 und der BAföG-Antragstellung am ... Oktober 2012 besteht weiter ein enger zeitlicher Zusammenhang.

Hier liegen zwischen der Übertragung des Guthabens und der BAföG-Antragstellung weniger als drei Monate, so dass der erforderliche zeitliche Zusammenhang ohne Weiteres gegeben ist. Unerheblich ist nach ständiger Rechtsprechung dagegen, ob der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat, es genügen der enge zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung sowie der vorliegende Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

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(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

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(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.