Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 16.3804

13.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vormerkung für eine Sozialwohnung.

Die am … geborene Klägerin lebt derzeit mit ihrem Lebensgefährten, ihrem am … 1980 geborenen Sohn und dessen Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung (Gesamtwohnfläche 50 qm) in der A. Str. … in München. Mieter der Wohnung sind laut Mietvertrag der Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin.

Am ... April 2016 beantragte die Klägerin die Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich, ihren Lebensgefährten, ihren Sohn und Ihre Schwiegertochter. Zur Begründung gab sie an, sie benötigten dringend eine Wohnung, da ihre Schwiegertochter schwanger sei und die Wohnung zum August gekündigt worden sei.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, bis 13. Juli 2016 verschiedene weitere Unterlagen vorzulegen. Auf die Antragsablehnung im Fall fehlender Unterlagen wurde hingewiesen.

In der Folge wurden weitere Unterlagen eingereicht. Die Selbstauskunft zu den Einkommensverhältnissen wurde jedoch nur von der Klägerin ausgefüllt und unterschrieben und eine Einverständniserklärung des Sohnes der Klägerin bzgl. der gemeinsamen Antragstellung wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 5. August 2016 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin könne nur dann als Wohnungssuchende für geförderte Wohnungen registriert werden, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreite. Die Klägerin habe den Einkommensnachweis zu führen. Trotz Aufforderung seien die lückenlosen Nachweise über die Einkommensverhältnisse nicht erbracht worden, so dass wesentliche Angaben zur Begründung des Antrags fehlten. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, bei Gericht am 24. August 2016 eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 5. August 2016 erhoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe alle verlangten Unterlagen, (Rentenbescheid, Bescheid Sozialreferat über SGB XII-Leistungen, Kündigung der jetzigen Wohnung und andere) rechtzeitig per Post im Juni 2016 an die Beklagte gesendet. Warum sie diese nicht bekommen habe, wundere sie.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. September 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zu Recht aufgrund unvollständiger Unterlagen abgelehnt worden. Das Gesamteinkommen des Haushalts sei wichtig, da nur Haushalte unter einer bestimmten Einkommensgrenze vorgemerkt werden könnten. Auf das Anforderungsschreiben vom 15. Juni 2016 hin seien verschiedene Unterlagen nachgereicht worden. Die Selbstauskunft sei jedoch nur bzgl. des Einkommens der Klägerin ausgefüllt worden. Mangels hinreichender Angaben hätten die Einkommensverhältnisse nicht geklärt werden können. Zusätzlich fehle die Unterschrift des Sohnes der Klägerin auf dem Vormerkantrag.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 ist die Klägerin nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist form- und fristgerecht geladen worden.

Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klägerin ihr Ziel - hier die Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung - auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange die Klägerin bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung bei der Beklagten gestellt, jedoch trotz Aufforderung durch die Beklagte die notwendigen Angaben und Unterlagen für die Prüfung des Antrags nicht eingereicht, so dass der Beklagten eine inhaltliche Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung der Klägerin nicht möglich war. Die mit Schreiben vom 15. Juni 2016 angeforderten Angaben waren erforderlich, um das Einkommen des Haushalts der Klägerin zu ermitteln und die Einhaltung der Einkommensgrenzen zu prüfen. Hierfür bedarf es der Angabe des Einkommens sämtlicher Haushaltsmitglieder und deren Unterschrift auf dem entsprechenden Formular der Beklagten. Dieses wurde vorliegend nur von der Klägerin selbst, nicht jedoch von den im Antrag angegebenen drei weiteren erwachsenen Haushaltsmitgliedern ausgefüllt und unterzeichnet. Darüber hinaus ist mangels Unterschrift des Sohnes der Klägerin auf dem Antrag unklar, ob er tatsächlich zusammen mit seinen Eltern vorgemerkt werden möchte. Eine entsprechende Erklärung hierzu wurde ebenfalls nicht eingereicht. Solange die Klägerin aber in ihrem Antrag nicht alle erforderlichen Angaben unter Beifügung entsprechender Nachweise macht und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Es bleibt der Klägerin unbenommen, einen erneuten Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung zu stellen und hierbei die notwendigen Angaben zu machen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.