Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 12 K 15.1874

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem .... Juni 2004 Pflichtmitglied bei der Beklagten. Seit .... Dezember 2004 ist sie dort freiwilliges Mitglied.

In dem am .... März 2013 von der Klägerin unterschriebenen und am 3. April 2012 bei der Beklagten eingegangenen Einkommenserhebungsbogen für das Jahr 2012 hat die Klägerin unter dem Titel „C. Einverständnis zur Verrechnung einer Beitragsüberzahlung als freiwillige Mehrzahlung“ den Text „Sofern sich nach der Festsetzung des endgültigen Pflichtbeitrags 2012 und Anpassung des vorläufigen Pflichtbeitrags 2013 aufgrund der geleisteten Einzahlung eine Überzahlung ergibt, bin ich damit einverstanden, dass diese Überzahlung im Rahmen der Satzungsbestimmung zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften als freiwillige Mehrzahlung behandelt wird“ mit „Ja (einverstanden)“ angekreuzt (Bl. 121 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom .... November 2013 teilte der Steuerberater der Klägerin der Beklagten mit, dass sich für das Kalenderjahr 2012 ein Verlust ergeben habe und er bitte darum, die Beitragsüberzahlung als freiwillige Mehrzahlung zu verrechnen (Bl. 129 der Behördenakte).

Mit Bescheid der Beklagten vom 27. November 2013 wurde der endgültige Beitrag für das Jahr 2012 auf 0,- € festgesetzt (Bl. 131 der Behördenakte). Aufgrund des bisher festgesetzten vorläufigen Beitrags für das Jahr 2012 von 3.970,- € ergab sich für 2012 eine Sollminderung von 3.970,- €. Für das Jahr 2013 wurde der vorläufige Beitrag auf 0,- € festgesetzt. Aufgrund des bisherigen vorläufigen Beitragsfestsetzung von 3.308,30 € ergab sich für 2013 eine Sollminderung von 3.308,30 €. Die Sollminderung betrug insgesamt 7.278,30 €. Entsprechend der Einzahlungen bzw. aufgrund der Aktenlage wurden 7.278,98 € als freiwillige Mehrzahlung festgesetzt.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass deren Beitragskonto zum 31. Dezember 2013 ausgeglichen sei (Bl 135 der Behördenakte). Weiter würden die vorläufigen Beiträge für 2014 auf 0,- € festgesetzt.

Im Erhebungsbogen 2013 gab die Klägerin das reine Berufseinkommen mit 37.751,- € an.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 setzte die Beklagte unter anderem den Beitrag für das Jahr 2013 endgültig auf 5.285,- €, den Beitrag für das Jahr 2014 vorläufig auf 5285,- € fest und forderte die Klägerin auf, den Beitragsrückstand von 5.606,95 € zu zahlen.

Mit Schreiben des Steuerberaters der Klägerin vom .... Februar 2015 führte dieser aus, dass sich für das Jahr 2013 nur eine Nachzahlung von 1.645,43 € und für das Jahr 2014 eine solche von 652,82 € ergebe.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. März 2015 führte diese aus, dass 7.278,98 € am 27. November 2013 als freiwillige Mehrzahlung verbucht worden seien. Somit seien die Festsetzungen korrekt.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom .... März 2015 führte dieser aus, dass die Klägerin keine freiwilligen Mehrzahlungen auf die noch festzusetzenden Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 geleistet habe. Sie habe Monat für Monat Abschlagszahlungen erbracht, die unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung geleistet worden seien.

Mit Schreiben des Beklagten vom 27. März 2015 führte diese aus, dass am 27. November 2013 sowohl der endgültige Beitrag 2012 als auch der vorläufige Beitrag 2013 auf null festgesetzt worden seien. Dass die sich daraus ergebende Überzahlung als freiwillige Mehrzahlung behandelt worden sei, gründe sich aus den Erklärungen der Klägerin vom .... März 2013 und ihres Steuerberaters vom .... November 2013. Die Klägerin habe gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser unanfechtbar geworden sei. Eine Verrechnung sei aus rechtlich Gründen nicht möglich. Die Sollerhöhungen 2013 und 2014 beruhten auf einer entsprechenden Steigerung der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom .... Mai 2015 führte dieser aus, er widerrufe alle Erklärungen der Klägerin, die diese in der Vergangenheit in den Erhebungsbögen zu den Ziffern A und C gemacht habe. Hilfsweise erkläre er insoweit die Anfechtung wegen eines Inhalts- bzw. Erklärungsirrtums. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass Vorauszahlungen für das jeweilige Kalenderjahr nicht bei der endgültigen Beitragsfestsetzung berücksichtigt würden.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom .... Mai 2015, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

1. den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2015 insoweit aufzuheben, soweit darin zu Ziffer 1 für das Kalenderjahr 2013 ein höherer Beitrag als 1.645,43 € und für das Kalenderjahr 2014 ein höherer als 652,82,- € von der Beklagten gefordert wird und die Klägerin m. a.W. verpflichtet wird, für die Jahre 2013 und 2014 noch mehr als 2.298,25 € an die Beklagten zu zahlen.

2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch für die der Klage vorgeschaltete außergerichtliche Interessenvertretung für notwendig zu erklären und der Beklagten aufzuerlegen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 stundete die Beklagte den unstreitigen Beitragsrückstand in Höhe von 2.298,25 € gegen Ratenzahlung (Bl. 186 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie keinen Rechtsgrund für einen Widerruf der Erklärung zu Buchstabe C im Einkommenserhebungsbogen 2012 sehe (Bl. 188 der Behördenakte). Das Recht zur Anfechtung könne nicht weiter reichen als die genuin eröffneten öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzmittel. Spätestens mit dem Erlass des Beitragsbescheids auf den Antrag hin müsse der Klägerin klar sein, ob ihr Antrag richtig verstanden werde oder nicht. Sie könne dann innerhalb der Rechtsmittelfrist ihren Antrag zurücknehmen. Zudem erkenne die Beklagte weder einen Anfechtungsgrund noch die Rechtzeitigkeit der Erklärung. Die Erklärung bringe klar zum Ausdruck, dass eine als freiwillige Mehrzahlung für 2012 in Frage kommende Überzahlung jedenfalls nur auf einer vorläufigen Festsetzung für 2013 beruhe und nicht auf einer endgültigen.

Mit Schreiben vom .... Juli 2015 wurde klagebegründend ausgeführt, dass die Beitragszahlungen im Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 in Höhe von 3.639,57 € allein für das Jahr 2013 bestimmt gewesen seien. Die Zahlungen im Zeitraum vom 2. Januar 2014 bis 19. November 2014 in Höhe von 4.632,18 € seien nur für das laufende Jahr 2014 als Vorauszahlungen bestimmt gewesen. Die Klägerin habe ihre jeweiligen Zahlungen für das jeweilige Beitragsjahr als Vorauszahlungen zur endgültigen Beitragsfestsetzung deklariert und diese auch so verstanden. Nur im Falle einer Überzahlung sei eine Verbuchung als freiwillige Mehrleistung zulässig und gewollt gewesen. Der Beitragsrückstand 2013 könne nur 1645,13 € (= 5285,- € - 3.639,57 €) und für 2014 652,82 € (= 5285,- € - 4632,18 €) betragen, so dass der Beitragsrückstand insgesamt 2.298,25 € betrage. Soweit die Angaben der Klägerin im Einkommenserhebungsbogen 2013 Rechtswirkungen für die Festsetzung im Jahr 2013 und 2014 haben und diese negativ für sie seien, widerrufe sie hiermit diese Angaben. Die Erklärungen im Einkommenserhebungsbogen seien jederzeit widerruflich. Das Widerrufsrecht erlösche erst mit Bestandskraft des endgültigen Beitragsbescheids.

Mit Schreiben vom 11. August 2016 hat die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem 2013 tatsächlich erzielten Berufseinkommen in Höhe von 37.751,00 € eine Beitrag von 5.285,- € errechne. Für die Jahre 2014 und 2015 müsse der Beitrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vorläufig auf der gleichen Einkommensbasis wie der letzte endgültig festgesetzte Pflichtbeitrag festgesetzt werden. Die endgültige Festsetzung erfolge nach Erhalt der Einkommenserhebungsbögen 2014 und 2015. Alle 2013 geleisteten Zahlungen seien auf den vorläufig festgesetzten Beitrag 2013 verbucht worden. Die Einzahlungen aus dem Jahr 2014 seien mit dem sich nach der Beitragsanpassung am 22. Januar 2015 ergebenden Beitragsrückstand verrechnet worden. Nach der Verminderung der endgültig und vorläufig festgesetzten Beiträge für 2012 und 2013 durch Bescheid vom 27. November 2013 sei eine erhebliche Beitragsüberzahlung in Höhe von 7.278,30 € entstanden und diese Überzahlung sei auf den doppelt gestellten Antrag im Einkommenserhebungsbogen für das Jahr 2012 und im Schreiben vom .... November 2013 des beauftragten Steuerberaters der Klägerin hin als freiwillige Mehrzahlung für 2012 festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Ein Widerruf der Erklärungen vom .... März und .... November 2013 sei nicht möglich. Es sei nicht klar, woraus ein Widerrufsrecht bestehe. Dem Schreiben liegt ein Kontoauszug für das Beitragskonto der Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 7. August 2015 bei. Danach ergeben sich folgende für das Verfahren relevante Buchungen:

Datum

Soll/Haben in EUR

Saldo/EUR

Erklärung

1.1.2013

330,59 Soll

330,59

Rückstand

3.1.2013

330,87 Haben

- 0,28

Beitragszahlung für 2013

31.1.2013

330,83 Soll

330,55

Verbuchung vorläufiger Beitrag 01/2013

5.2.2013

330,87 Haben

- 0,32

Beitragszahlung für 2013

28.2.2013

330,83 Soll

330,51

Verbuchung vorläufiger Beitrag 02/2013

4.3.2013

330,87 Haben

-0,36

Beitragszahlung für 2013

31.3.2013

330,83 Soll

330,47

Verbuchung vorläufiger Beitrag 03/2013

3.4.2013

330,87 Haben

-0,40

Beitragszahlung für 2013

30.4.2013

330,83 Soll

330,43

Verbuchung vorläufiger Beitrag 04/2013

2.5.2013

330,87 Haben

-0,44

Beitragszahlung für 2013

31.5.2013

330,83 Soll

330,39

Verbuchung vorläufiger Beitrag 05/2013

31.5.2013

330,87 Haben

-0,48

Beitragszahlung für 2013

30.6.2013

330,83 Soll

330,25

Verbuchung vorläufiger Beitrag 06/2013

2.7.2013

330,87 Haben

-0,52

Beitragszahlung für 2013

31.7.2013

330,83 Soll

330,31

Verbuchung vorläufiger Beitrag 07/2013

31.7.2013

330,87 Haben

-0,56

Beitragszahlung für 2013

31.8.2013

330,83 Soll

330,27

Verbuchung vorläufiger Beitrag 08/2013

2.9.2013

330,87 Haben

-0,60

Beitragszahlung für 2013

30.9.2013

330,83 Soll

330,23

Verbuchung vorläufiger Beitrag 09/2013

1.10.2013

330,87 Haben

-0,64

Beitragszahlung für 2013

31.10.2013

330,83 Soll

330,19

Verbuchung vorläufiger Beitrag 10/2013

31.10.2013

330,87 Haben

-0,68

Beitragszahlung für 2013

27.11.2013

3.970,00 Haben

-3.970,68

Sollminderung 2012 aufgrund Festsetzung des endgültigen Beitrags 2012 auf 0 €

27.11.2013

3.308,30 Haben

-7.278,98

Sollminderung 2013 aufgrund Festsetzung des endgültigen Beitrags 2012 auf 0 €

27.11.2013

7.278,98 Soll

0,00

Verbuchung der Überzahlung als freiwillige Mehrzahlung

2.1.2014

330,87 Haben

-330,87

Beitragszahlung für 2014

17.2.2014

330,87 Haben

-661,74

Beitragszahlung für 2014

8.4.2014

661,74 Haben

-1.323,48

Beitragszahlung für 2014

6.5.2014

330,87 Haben

-1.654,35

Beitragszahlung für 2014

24.7.2014

661,74 Haben

-2.316,09

Beitragszahlung für 2014

22.10.2014

1654,35 Haben

-3.970,44

Beitragszahlung für 2014

19.11.2014

661,74 Haben

-4.632,18

Beitragszahlung für 2014

13.01.2015

330,87 Haben

-4.963,05

Beitragszahlung für 2014

22.1.2015

5.285,00 Soll

321,95

Sollerhöhung aufgrund der Festsetzung des endgültigen Beitrags für 2013

22.1.2015

5.285,00 Soll

5606,95

Sollerhöhung aufgrund der Festsetzung des vorläufigen Beitrags für 2014 (entspricht der geforderten Beitragsrückstands)

Mit Schreiben vom .... Februar 2016 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass es auf die interne und willkürliche Verbuchung von Zahlungen der Klägerin, die mit einem eindeutigen, entgegenstehenden Verwendungszweck versehen waren, nicht ankomme. Eine Überzahlung für 2013 und 2014 könne denknotwendig erst dann entstehen, wenn die Beitragszahlungen für die jeweiligen Jahre geleistet seien. Der Beklagten sei es nicht gestattet, Zahlungen intern als Überzahlungen zu deklarieren und ggf. festzusetzen, wenn noch nicht einmal der Beitrag für das jeweilige laufende Jahr vollständig geleistet sei. Dieses Verfahren stehe auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Beklagten auf ihrer Homepage, wo es heiße: „Auf den Überweisungsvordruck sollte stets die Angabe der Mitgliedsnummer sowie der Verwendungszweckes („Freiwillige Mehrzahlungen für das Jahr…“) erfolgen. Somit habe sie die Tilgungsbestimmungen der Klägerin gegen sich gelten zu lassen. Die Klägerin sei nur damit einverstanden gewesen, dass nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres eine etwaige Überzahlung als freiwillige Mehrzahlung verbucht werde. Die Beklagte habe das offenbar missverstanden und habe es vorwerfbar unterlassen, bei Unklarheiten Rücksprache bei der Klägerin zu nehmen. Der in 2013 bis zum 31. Oktober 2013 gezahlte Beitrag in Höhe von 3.308,30 € könne denknotwendig nicht als freiwillige Mehrzahlung für das Jahr 2012 festgesetzt werden. Die Beklagte könne nicht den unrechtmäßigen Bescheid vom 27. November 2013 zur Begründung der angeblichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. Januar 2015 heranziehen. Dem Schreiben liegt eine Übersicht der von der Klägerin an die Beklagte im Zeitraum vom 4. Februar 2013 bis 30. Dezember 2013 getätigten Zahlungen bei. Der Verwendungszweck lautete jeweils „(…) Beitrag 2013“

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 führte die Beklagte aus, dass die Klägerin ihren klaren schriftlichen Willensäußerungen vom .... März 2013 und .... November 2013 nicht den Verwendungszweck in den Belegen des Dauerauftrags entgegenhalten könne. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung könnten freiwillige Mehrzahlungen auch noch für das Vorjahr geleistet werden.

Mit Schreiben vom .... März 2016 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass es in der Erklärung des Steuerberaters vom .... November 2013 allein um die Erklärung für 2012 gegangen sei. Aufgrund des Verlustes 2012 habe für 2012 keine Beitragspflicht bestanden, so dass die in 2012 gezahlten Beträge nachträglich als freiwillige Mehrzahlungen deklariert worden seien. Zahlungen, die 2013 erfolgten, seien davon nicht umfasst gewesen. Erst wenn endgültig feststehe, welche Beträge in welcher Höhe für welches Kalenderjahr überhaupt geleistet werden müssten, könne eine etwaige Überzahlung als freiwillige Mehrzahlung deklariert werden. Die Klägerin habe weder den Rechtsschein gesetzt noch sonst durch ihr Verhalten Anlass dazu gegeben, Zahlungen von vornherein noch vor der endgültigen Beitragsfestsetzung als freiwillige Mehrleistungen zu erbringen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich und erklärten für den Fall des Widerrufs, mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 widerrief die Beklagte den Vergleich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Klägerin beantragt, dass der Bescheid vom 22. Januar 2015 insoweit aufgehoben wird, als in Ziffer 1 für das Kalenderjahr 2014 ein höherer Beitrag als 652,82 € gefordert wird, ist die Klage unzulässig.

Der Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also nutzlos ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, vor § 40 Rn. 11).

Der für das Kalenderjahr 2014 geforderte vorläufige Beitrag beträgt 5285,- €. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Beitragskontoauszugs wurden die Zahlungen der Klägerin am 2. Januar 2014, am 17. Februar 2014, am 8. April 2014, am 6. Mai 2014, 24. Juli 2014, am 22. Oktober 2014, am 19. November 2014 und am 13. Januar 2015 auf deren Beitragskonto verbucht. Das durch diese Zahlungen entstandene Saldo von -4.963,05 € wurde am 22. Januar 2015 infolge der Sollerhöhung 2013 und 2014 mit insgesamt 10.570,- € (= 5285,- € x 2) verrechnet. Somit hat die Beklagte von der Klägerin für das Kalenderjahr 2014 einen Beitrag von 321,95 € (= 5285,- € Sollerhöhung 2014 - 4963,05 € eingegangene Zahlungen 2014) nachgefordert. Der Betrag dieser Forderung ist somit sogar geringer als der von der Klägerin beantragte Betrag von 652,82 €.

Soweit die Klägerin beantragt, dass der Bescheid vom 22. Januar 2015 insoweit aufgehoben wird, als in Ziffer 1 für das Kalenderjahr 2014 ein höherer Beitrag als 1645,43 € gefordert wird, ist die Klage unbegründet.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Betrag wurde ausgehend von einem Jahreseinkommen der Klägerin von 37.751,- € zutreffend auf 5285,- € festgesetzt (vgl. §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung). Dass die Beklagte für 2013 einen Betrag von 5285,- € fordert, ist rechtmäßig. Für das Kalenderjahr 2013 sind durch die Beklagte die von 3. Januar bis 31. Oktober 2013 eingegangenen Zahlungen mit Bescheid vom 27. November 2013 als freiwillige Mehrzahlungen verbucht worden, so dass sich diese Zahlungen zum Zeitpunkt der Sollerhöhung 2013 am 22. Januar 2015 nicht mehr auf dem Beitragskonto der Klägerin befanden und somit nicht verrechnet werden konnten.

Dass die von 3. Januar bis 31. Oktober 2013 eingegangenen Zahlungen als freiwillige Mehrzahlungen verbucht wurden, steht aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 27. November 2013 fest. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Innerhalb der Klagefrist wurde keine Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Folge der Bestandskraft ist, dass die Beklagte und auch das Gericht den Inhalt des Bescheids als gegeben und maßgeblich hinnehmen müssen und an die Feststellungen des Bescheids gebunden sind. Aufgrund der Tatbestandswirkung müssen Gerichte den erlassenen Verwaltungsakt, d. h. die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung zugrunde legen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 19). Vorliegend entfaltet die materielle Bestandskraft präjudizielle Wirkung. Die durch den Bescheid vom 27. November 2013 geregelte Vorfrage der Verbuchung als freiwillige Mehrzahlungen kann, darf und muss nicht erneut anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden, vielmehr ist die dazu getroffene Regelung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit beim Folgebescheid vom 22. Januar 2015 zugrunde zu legen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 46).

Die von der Klägerin erklärte Anfechtung vermag an diesem Ergebnis nichts ändern. Dabei kann offen bleiben, ob Anträge entsprechend den §§ 119 ff. BGB anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht legt den Begriff „unverzüglich“ in § 121 BGB in Anlehnung an die Rechtsmittelfristen (z. B. § 70 VwGO) mit „innerhalb eines Monats“ aus (vgl. BVerwG U.v. 10.12.1970 - II C 566 - juris). Die Klägerin hat sowohl ihre Erklärung vom .... März 2013 als auch die Erklärung ihres Steuerberaters vom .... November 2013 nicht unverzüglich angefochten. Die Anfechtungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Vorliegen des Anfechtungsgrundes, also des Irrtums i. S. v § 119 BGB. Mit dem Erhalt des Bescheides am 27. November 2013 hatte die Klägerin davon Kenntnis, dass aufgrund ihrer Erklärung die im Jahr 2013 gezahlten Beiträge als freiwillige Mehrzahlungen verbucht worden waren. Die Anfechtung wurde aber erst mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom .... Mai 2015 erklärt.

Zudem ist die Rechtsfolge der angefochtenen Erklärung auch Teil des bestandskräftigen Bescheids vom 27. November 2013. Wie oben bereits dargelegt darf aufgrund der Bestandskraft keine inhaltliche Prüfung der getroffenen Regelung erfolgen. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch eine Anfechtung durchbrochen werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 8271,75 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.