Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juli 2014 - M 12 K 14.1393

bei uns veröffentlicht am10.07.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 14.1976, 03.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.1393

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Juli 2014

(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO

12. Kammer

..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Essen bei Weihnachtsfeier als dienstlicher Vorgang; Zweck von Gemeinschaftsveranstaltungen; Zahnschäden als Dienstunfall.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: dbb beamtenbund und tarifunion Dienstleistungszentrum Süd ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Dienstunfall ...

- Beklagter -

wegen Anerkennung eines Dienstunfalls

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 am 10. Juli 2014 folgendes

Urteil:

I.

Unter Aufhebung des Bescheides vom ... 1. 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... 3. 2014 wird der Beklagte verurteilt, das Schadensereignis vom ... 12. 2013 mit der Folge der Beschädigung und Absplitterung an den Zähnen Nr. 27, 38 und 36 als Dienstunfall anzuerkennen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine am ... 1978 geborene Polizeihauptmeisterin bei der Polizeiinspektion ... (Bl. ... der Behördenakte). Sie meldete am ... Januar 2014 einen Dienstunfall vom ... Dezember 2013 an. Sie führte aus, sie habe an der Weihnachtsfeier der Polizeiinspektion ... teilgenommen. In ihrem Essen habe sich eine Schrotkugel befunden. Beim Draufbeißen habe sie sich drei Zähne beschädigt (Bl. ... der Behördenakte). Der Zahnarzt Dr. ..., ..., hat bestätigt, dass die Klägerin Absplitterungen an den Zähnen Nr. 27, 38 und 36 distal erlitten habe (Bl. ... der Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 erkannte der Beklagte das Schadensereignis vom ... Dezember 2013 nicht als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG an (Bl. ... der Behördenakte). Er führte aus, die Einnahme einer Mahlzeit, auch wenn dies während des Dienstes erfolge, sei dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzurechnen und damit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, die grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit den dienstlichen Verrichtungen stehe (Bl. ... der Behördenakte).

Der Bescheid wurde am ... Januar 2014 an die Klägerin versandt.

Am ... Januar 2014 hat die Klägerin die Zahnarztrechnung eingereicht und um Begleichung gebeten (Bl. ... der Behördenakte). Die Rechnung beläuft sich auf € 520,56. Mit Schreiben vom ... Februar 2014 sandte der Beklagte der Klägerin die Rechnung zurück mit dem Hinweis, diese bei der zuständigen Beihilfestelle und der Krankenkasse zur Erstattung einzureichen (Bl. ... der Behördenakte).

Am ... Februar 2014 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 Widerspruch erhoben (Bl. ... der Behördenakte). Sie führte aus, es lägen genügend Gerichtsurteile vor, in denen das Essen als Veranstaltungsinhalt und Dienstzeit zähle (Bl. ... der Behördenakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, nach ständiger verwaltungs- und sozialgerichtlicher Rechtsprechung sei die Einnahme einer Mahlzeit, auch wenn dies während des Dienstes erfolge, dem privaten Lebensbereich des Beamten oder der Beamtin zuzurechnen und damit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, die grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit den dienstlichen Verrichtungen stehe. Auch in den von der Klägerin vorgelegten Ausführungen zum Versicherungsschutz sei dargelegt, dass die Nahrungsaufnahme dem eigenwirtschaftlichen privaten Bereich zuzuordnen sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde am ... März 2014 versandt.

Am 2. April 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März 2014 zu verpflichten, das Schadensereignis vom ... Dezember 2013 als Dienstunfall anzuerkennen und beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Weihnachtsfeier sei das Abendessen zugleich ein Programmpunkt gewesen. Beim Essen habe die Klägerin auf eine Schrotkugel gebissen und sich drei Zähne beschädigt. Anwesend bei der Feier seien u. a. der Dienststellenleiter mit dem Stellvertreter sowie Ehrengäste gewesen. Das Essen sei „a la carte“ vom Personal des Altstadthotels in ... serviert worden. Die Klägerin habe Hirschgoulasch gegessen und dabei auf eine Schrotkugel gebissen. Sie habe sich am ... und ... Dezember 2013 in zahnärztliche Behandlung begeben. Die Absplitterungen seien aufgefüllt worden. Die Füllung eines Zahnes sei gesprungen, habe entfernt und erneuert werden müssen. Es drohe aufgrund der Beschädigung eine Wurzelbehandlung. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei Art. 46 BayBeamtVG. Zum Dienst gehöre nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Es handele sich um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis. Die offizielle Jahresabschlussveranstaltung sei eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG gewesen. Inbegriffen seien auch Essen und Trinken. Es sei auch ein kausaler Zusammenhang gegeben. Zwar sei die Einnahme von Mahlzeiten dem Grunde nach dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzurechnen und sei eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Andererseits sei aber auch anerkannt, dass unter bestimmten Umständen des Einzelfalles auch die Essenseinnahme als grundsätzlich eigenwirtschaftliche Tätigkeit unter Dienstunfallschutz stehen könne (BSG, U.v.30.6.1960, 2 RO 132/59, dort insb. Nr. 19 im juris-Dokument). Unfallversicherungsschutz sei während des Essens und Trinkens dann gegeben, wenn betriebliche Umstände eine rechtlich wesentliche Bedeutung für das Unfallgeschehen (die Gesundheitsbeschädigung) hätten. Vor diesem Hintergrund stehe die Beantwortung der Frage an, ob bzw. inwieweit dienstliche Umstände eine rechtlich wesentliche Bedeutung für das Unfallgeschehen gehabt hätten. Vorliegend sei der Unfall im Rahmen einer Weihnachtsfeier geschehen. Es habe sich um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Wesentlicher Programmpunkt sei während weiter Teile u. a. das „gute Essen“ gewesen. Habe die Klägerin an der Weihnachtsfeier teilgenommen, habe sie auch am Essen teilnehmen müssen, anderes Essen habe sie nicht zur Wahl gehabt. Die Jahresabschlussfeier sei seitens der Polizeiinspektion ... organisiert worden. Mit dem Abendessen sei ein Gemeinschaftszweck verfolgt worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die Nahrungseinnahme sei als eigenwirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich nicht dienstunfallgeschützt. Zuzugeben sei, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gäbe, nämlich dann, wenn besondere Umstände eine andere Beurteilung erforderten. Dass der Ablaufplan der Jahresabschlussfeier ein Abendessen vorgesehen habe, bedeute nicht, dass die Klägerin am ... Dezember 2013 ein Abendessen zu sich habe nehmen müssen. Die Klägerin habe am ... Dezember 2013 ihren Dienst um 13.28 Uhr bereits beendet. Eine Nahrungsaufnahme aus dienstlichen Gründen sei folglich zu verneinen. Auch sei die Klägerin aus sonstigen Gründen nicht gehalten gewesen, ein Abendessen zu sich zu nehmen. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, das zur Verfügung stehende Essen zu verspeisen. Die Klägerin habe die Wahl gehabt, kein oder anderes Essen zu sich zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 hat der Klägerbevollmächtigte zusätzlich ausgeführt, die Jahresabschlussfeier der Polizeiinspektion ... sei eine dienstliche Veranstaltung gewesen. Polizeioberrat ... habe dies am ... Januar 2014 bestätigt. Er habe ausgeführt, dass es sich bei der Jahresabschlussveranstaltung um die Teilnahme an einer dienstlicher Veranstaltung gehandelt habe. Die Einlassung des Beklagtenvertreters, die Klägerin habe die Wahl gehabt, kein Essen oder anderes Essen zu sich zu nehmen, gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Es sei üblich, bei derartigen Veranstaltungen Essen zu sich zu nehmen. Der Einladung des Gemeinschaftsausschusses sei zu entnehmen, dass das Jahr bei einem guten Essen ausklingen sollte. Es habe sich um ein im „Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung gemeinsames Essen“ gehandelt. Das Lokal sei auch vom Veranstalter ausgesucht worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Schäden an den Zähnen Nr. 27, 38 und 36 als Folge des Dienstunfalls vom ... Dezember 2013 festgestellt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm gem. Art. 45 Abs. 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist dabei nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG.

Des Weiteren ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG v. 20.4.1967, II C 118.64 - grundlegend; v. 18.4.2002, 2 C 22/01, juris; BayVGH v. 18.9.2008, 14 B 07.956; u.v.2.8.2011, 3 B 09.196, juris) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Eine Gelegenheitsursache liegt etwa dann vor, wenn zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG v. 18.4.2002, a. a. O., m. w. N.).

Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichen-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Erleidet nach dieser Rechtsprechung ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche Schädigung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG v. 7.5.1999, 2 B 117/98, juris).

Geht der Körperschaden sowohl auf eine äußere Einwirkung als auch auf eine besondere Veranlagung des Beamten zurück, so muss abgewogen werden, welche der beiden Ursachen - unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und der individuellen Persönlichkeit des Betroffenen - die „wesentliche“ ist. Hat einer der in Betracht zu ziehenden Kausalfaktoren überragend auf den Erfolg hingewirkt, dann kann nur dieser als rechtserheblich angesehen werden (Schellenberg, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 14 Rdnrn. 13 ff, unter Bezugnahme auf zahlreiche Nachweise aus der Rechtsprechung).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die ihm eigentlich nicht zugerechnet werden dürfen. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Ein durch ein Unfallereignis im Dienst ausgelöster Körperschaden stellt dann keine Dienstunfallfolge dar, wenn ein äußeres Ereignis im Verhältnis zu den anderen Bedingungen - zu denen auch die schon vorhandene krankhafte Veranlagung gehört - derart zurücktritt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (HessVGH v. 26.9.1984, I OE 62/80, juris m. w. N.).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls und dessen Kausalität für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt für den Nachweis dieses Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast und muss nachweisen, dass der Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das entsprechende Ereignis hervorgerufen wurde (BayVGH v. 18.9.2012, 3 ZB 10.503, juris m. w. N.).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine Weihnachtsfeier, an der der Beamte teilnimmt, als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts gelten kann (BVerwG, U. v. 23.2.1989, 2 C 38.86, NJW 1989, 2005f. m. w. N.). Die Weihnachtsfeier muss im Zusammenhang mit dem Dienst, den eigentlichen Dienstaufgaben, stehen und dienstlichen Interessen dienen (materielle Dienstbezogenheit). Außerdem muss sie, sei es mittelbar oder unmittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (formelle Dienstbezogenheit). Dies erfordert nicht, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst veranstaltet wird, es reicht aus, wenn er sie billigt und fördert. Schließlich muss, um eine dienstunfallrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung annehmen zu können, das Vorhaben in seiner Ausgestaltung von vornherein so geplant sein, dass voraussichtlich alle zu beteiligenden Angehörigen der Dienststelle oder eines abgegrenzten Teils hiervon mitmachen können, d. h. dass ihnen dies zumutbar ist und dass der zuständige Dienstvorgesetzte zustimmen kann (vgl. insoweit - für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - BSG, U.v. 16.5.1984, 9b RU 6/83, BSGE 56,283ff.). Dem Ort und dem Zeitpunkt der Veranstaltung allein kommt jeweils keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.1972, 6 B 42.71, Buchholz 232 § 135 BBG Nr.47). Da in Fällen wie diesen (Gemeinschaftsveranstaltung außerhalb des Dienstortes und der Dienstzeit) die regelmäßigen Abgrenzungskriterien des Dienstortes und der Dienstzeit versagen, ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1965, 2 C 39.63, BVerwGE 21,307). Bei Unfällen im eher privaten Bereich des Beamten müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes ursächlich sein (BVerwG, U.v. 11.9.1969, 2 C 30.66, BVerwGE 34,20/22). Dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des Betroffenen bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignis zusammenwirken, kommt es darauf an, wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1971,a. a. O.).

Der Dienstherr hat nur für die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und die auf sie zurückzuführenden Unfallursachen einzustehen. Dagegen verbleiben beim Beamten jene Risiken, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 20.5.1958, BVerwGE 7, 48). Der notwendige Zusammenhang wird regelmäßig bei solchen Tätigkeiten verneint, die lediglich eigenen Interessen und Bedürfnissen des Beamten gelten (eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, vgl. Nr. 31.1.1. BeamtVGVwV). Hierunter fällt etwa die Aufnahme von Nahrungsmitteln, die nur dann dem Dienst zugerechnet werden kann, wenn sie in unmittelbarem und räumlichen Zusammenhang mit diesem steht und damit durch ihn geprägt wird.

Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, etwa Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen etc. (SG Augsburg, U.v. 8.9.2010, Az.: S 8 U 157/10). Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur bei Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, die sich auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind (SG Augsburg, a. a. O.).

An diesen Maßstäben gemessen war der Unfall der Klägerin vom ... Dezember 2013 auf der Weihnachtsfeier im Altstadthotel ... in ... in der Zeit zwischen 18.15 Uhr und 23.30 Uhr ein Dienstunfall. Bei dieser Feier handelte es sich um eine außerhalb des Dienstortes und außerhalb der regulären Dienstzeit von der Polizeiinspektion ... abgehaltene Gemeinschaftsveranstaltung, die ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten hatte. Zudem diente das zum Programm der gemeinsamen Weihnachtsfeier gehörende Abendessen, bei dem sich die Klägerin durch eine Schrotkugel im Essen drei Zähne beschädigt hat, wesentlich dienstlichen Interessen.

Die Weihnachtsfeier am ... Dezember 2013 diente (wie dies bei solchen Veranstaltungen üblich ist) im Einverständnis mit dem Dienstvorgesetzten ausschlaggebend der Verbesserung des Betriebsklimas und der Erhöhung des Verantwortungsbewusstseins der einzelnen Bediensteten der Polizeiinspektion ....

Zur Weihnachtsfeier wurde durch den „Gemeinschaftsausschuss“ eingeladen. Es handelt sich dabei um das Organ, das nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Satzung der Gemeinschaftskasse der Polizeiinspektion ...“ Gemeinschaftsveranstaltungen für die Polizeiinspektion ... durchführt (2.1 der Satzung). Maßgeblich ist die Billigung der Weihnachtsfeier durch den Dienstvorgesetzten.

Der Dienstvorgesetzte (Polizeioberrat ...) hat auf dem Formblatt zum Dienstunfall bestätigt, dass die Klägerin an der offiziellen Jahresabschluss- bzw. Weihnachtsfeier teilgenommen hat (Bl. ... der Behördenakte). Daneben hat er auch auf der vorgelegten Einladung zur Jahresabschlussfeier vermerkt, dass es sich um die offizielle Jahresabschlussveranstaltung der Polizeiinspektion ... handelt (Bl. ... der Gerichtsakte). Insofern hat der Dienstvorgesetzte die Weihnachtsfeier gebilligt und gefördert, die formelle Dienstbezogenheit ist gegeben.

Darüber hinaus diente die gesamte Weihnachtsfeier, einschließlich des Abendessens, dem für solche Gemeinschaftsveranstaltungen üblichen Gemeinschaftszweck „Förderung des Gemeinschaftsgedankens, des Zusammengehörigkeitsgefühls, der Kommunikation, der Verbundenheit der Betriebsangehörigen“, also dienstlichen Zwecken (materielle Dienstbezogenheit). In der Einladung zur Weihnachtsfeier ist als Programmpunkt „Abendessen“ aufgeführt (Bl. ... der Behördenakte). Der Ablaufplan der Weihnachtsfeier (Bl. ... der Behördenakte) sieht vor, dass ab 19.30 Uhr nach der Kurzbegrüßung der Anwesenden „laufendes Abendessen der Gäste a la carte“ stattfindet. Insoweit hat sich das Abendessen flexibel in den Programmlauf eingefügt und kann nicht vom übrigen dienstlichen Teil abgetrennt werden, ohne den Sinn und Zweck der Weihnachtsfeier (geselliges Beisammensein zur Verbesserung des Betriebsklimas und Erhöhung des Verantwortungsbewusstseins des Einzelnen) zu zerstören. Gerade das gemeinsame Essen und Trinken in gemütlicher weihnachtlicher Atmosphäre dient dem vorgenannten Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung in besonderem Maße, das gemeinsame Essen und Trinken war im Programm vorgesehen und ist auch allgemein bei solchen Veranstaltungen üblich. Wenn sich Bedienstete dem Abendessen entziehen, wäre dies bei einer Weihnachtsfeier dem Gemeinschaftszweck geradezu abträglich.

Die Einlassung des Beklagten, die Klägerin hätte kein oder anderes Essen zu sich nehmen können, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Wenn die Weihnachtsfeier wie hier in einer Gaststätte stattfindet, muss in der Regel dem Wirt die Anzahl der teilnehmenden Gäste vorab mitgeteilt werden, um insbesondere das Essen vorbereiten zu können. Üblicherweise erwartet der Wirt, dass die bei ihm feiernden Gäste auch das von ihm zubereitete Essen zu sich nehmen, ansonsten würde er wohl kaum seine Räume zur Verfügung stellen. Selbst wenn sich Einzelne dieser Erwartung evtl. noch entziehen könnten, für eine größere Anzahl der Feiernden wäre dies wohl kaum möglich. Insofern wird von allen Feiernden auch erwartet, dass sie in der Gaststätte dort zubereitetes Essen zu sich nehmen, wenn die Weihnachtsfeier in einer Gaststätte abgehalten wird. Es ist dem Einzelnen nicht möglich, sich eigenes Essen dorthin mitzubringen. Auch wenn die Klägerin anderes Essen als ein Wildgericht zu sich genommen hätte, hätte sie - warum auch immer - einen Körperschaden erleiden können; das Essen hätte die Klägerin auch dann im Rahmen der Gemeinschaftsveranstaltung „Weihnachtsfeier“ zu sich genommen, so dass es dienstunfallgeschützt ist.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.