Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - M 11 K 14.80

27.11.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1 B 15.2609, 03.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen für den Neubau von drei Wohngebäuden erteilten Vorbescheid auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ...

Mit Antrag vom 20. September 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau von drei Wohngebäuden mit Tiefgarage und stellte mit Schreiben des Architekten vom 20. September 2012 vier Vorbescheidsfragen (Blatt 18 der Behördenakten). Nach Behandlung im Gemeinderat der Klägerin am 24. Oktober 2012 richtete das Landratsamt unter dem 19. November 2012 ein Schreiben an die Beigeladene. Darin ist ausgeführt, dass die Erteilung des Vorbescheids nicht in Aussicht gestellt werden könne. Wegen des viergeschossigen Erscheinungsbildes füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein, in der Umgebung gebe es lediglich dreigeschossige Erscheinungsbilder.

Mit Schreiben des Architekten der Beigeladenen vom 21. November 2012 verwies dieser auf die Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... jeweils Gemarkung ... Die talseitige Geschossentwicklung dieser Gebäude sei vergleichbar mit dem Vorhaben. Ein viergeschossiges Erscheinungsbild sei mit Einschränkungen in der Umgebung vorhanden.

Nach mehreren Gesprächen mit dem Landratsamt reichte die Beigeladene unter dem 12. Februar 2013, eingegangen beim Landratsamt am selben Tag, neue Pläne und mit Schreiben des Architekten vom 25. Januar 2013, beim Landratsamt eingegangen ebenfalls am 12. Februar 2013, vier neue Vorbescheidsfragen ein. In den Fragen 1 bis 3 wird gefragt, ob die jeweiligen Baukörper (Nord, Mitte, Süd) wie auf den Plänen dargestellt unter Aufschlüsselung der jeweiligen Maße genehmigungsfähig sind. In der Frage 4 wird gefragt, ob die Pkw-Erschließung wie dargestellt genehmigungsfähig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorbescheidsfragen auf Seite 30 f. der Behördenakten Bezug genommen.

Die modifizierten Pläne sowie die neuen Vorbescheidsfragen wurden sodann mit Schreiben des Landratsamts vom 1. März 2013, ausweislich eines Datumstempels mit Handzeichen ausgelaufen am 28. Februar 2013, an die Klägerin übersandt mit der Bitte, die Unterlagen nochmals im Gemeinderat bzw. Bauausschuss zu behandeln und das Ergebnis dem Landratsamt mitzuteilen. Auf diesem Schreiben (Blatt 35 der Behördenakten) sind zwei handschriftliche Randvermerke angebracht. Der erste lautet: „Nach Telefonat mit H. ... am 15.4.2013 erhalten wir Stellungnahme bis spätestens 29.4.2013.“ Der zweite Randvermerk lautet: „Am 13.5.13 angemahnt.“ Beide Randvermerke sind mit einem Handzeichen unterzeichnet.

Am 17. April 2013 behandelte der Gemeinderat der Klägerin erneut das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der geänderten Planung und der neuen Vorbescheidsfragen und beschloss, dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Der bei den Akten befindliche beglaubigte Auszug über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Klägerin am ... April 2013 trägt das Datum 22. April 2013 (Blatt 36 der Behördenakten). Einen Eingangsstempel oder Ähnliches, das auf das Datum des Eingangs dieses Protokollauszugs beim Landratsamt schließen ließe, enthält das Dokument nicht.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zur Ersetzung des - nach Auffassung des Landratsamts rechtswidrig - verweigerten Einvernehmens an.

Mit Beschluss des Gemeinderats der Klägerin vom ... Oktober 2013 wurde das gemeindliche Einvernehmen erneut nicht erteilt. Der Beschlussvorschlag lautete dabei: „Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.“ Das Abstimmungsergebnis daraufhin ergab 7 : 7 Stimmen. Aufgrund der Stimmengleichheit wurde der Beschluss als abgelehnt gewertet, d. h. das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom ... November 2013 wurde der Vorbescheid hinsichtlich aller vier gestellten Fragen erteilt wie beantragt. Gleichzeitig wurde im Bescheid das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Der Bauherr habe nach Art. 71 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Das Grundstück liege unstreitig im bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (-BauGB-). Bei der Beurteilung des Einfügens nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB handle es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um eine gebundene Entscheidung der Gemeinde. Da das Einvernehmen rechtswidrig versagt worden sei, sei es unter Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens zu ersetzen und der Vorbescheid zu erteilen gewesen. Das Vorhaben sei planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB zulässig, hinsichtlich der Höhenentwicklung fügten sich die beantragten Baukörper in die umliegende Bebauung ein. Auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... befinde sich ein Gebäude mit der Wandhöhe von 10,50 m und der Firsthöhe von 14,20 m. Die beantragten Baukörper entsprächen dieser Höhenentwicklung, daher entstünden keine städtebaulichen Spannungen. Daher habe die Klägerin das Einvernehmen zu dem Vorbescheid zu Unrecht verweigert.

Einen Zustellungsnachweis enthält die Behördenakte nicht. Aus der mit der Klageschrift vorgelegten Bescheidskopie, dort Seite 6, ist zu ersehen, dass ausweislich eines auf dieser Seite angebrachten Stempels der Gemeinde ... der Bescheid bei dieser am 9. Dezember 2013 eingegangen ist.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. Januar 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 9. Januar 2014, ließ die Klägerin Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes vom ... November 2013 aufzuheben.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26. Mai 2014 begründete die Klägerin ihre Klage. Das Vorhaben befinde sich nicht vollständig im unbeplanten Innenbereich, sondern teilweise im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende am Bestandsgebäude auf dem Vorhabensgrundstück ... Straße 32. Weder das im Norden gelegene Gebäude auf FlNr. ... noch die westlich der ... Straße gelegenen Gebäude nähmen am Bebauungszusammenhang teil. Das Gebäude auf FlNr. ... befinde sich auf einer überwiegend bewaldeten Fläche, die keinen Eindruck der Geschlossenheit zur übrigen Bebauung vermittle. Die Straße habe trennende Wirkung. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht ein. Auf der Linie der Grundstücke FlNrn. ... und ... befände sich eine rahmenbestimmende faktische Baugrenze. Die westlich davon sich erstreckenden Gartenflächen seien von Hauptgebäuden freigehalten. Durch das Vorhaben würde eine weitere vordere Baureihe eröffnet, zudem habe das Vorhaben eine entsprechende Vorbildwirkung. Das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Die Platzierung von drei Baukörpern samt Tiefgarage, was eine erhebliche Nachverdichtung darstelle, führe zu einer Massierung, die es in der Umgebung nicht gebe. Keine Rolle spiele dabei die Grundstücksgröße. Wegen negativer Vorbildwirkung führe das Vorhaben zu bewältigungsbedürftigen bodenrechtlichen Spannungen. Im Übrigen werde das Ortsbild beeinträchtigt. Schließlich sei die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht wirksam, da diese nicht im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochen sei.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erwiderte der Beklagte. Das Vorhabensgrundstück sei komplett im unbeplanten Innenbereich. Der vorhandene Bestand in nordöstlichen Bereich präge das Ortsbild mit. Diese Prägung beinhalte auch den Bereich zwischen Bestandsgebäude und Staatsstraße mit einer Tiefe von ca. 30 m. Der Flächennutzungsplan weise komplett Wohnbaufläche aus. Hinsichtlich des Einfügens orientiere sich das Vorhaben an der Baustruktur im fraglichen Ortsbereich. Eine einheitliche Baulinie östlich der Staatsstraße sei nicht erkennbar.

Die Kammer erhob am 24. Juli 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück und dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein Bezug genommen. Im Anschluss an den Augenschein wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung erklärten die anwesenden Beteiligten, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis besteht.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit, dass nach ihrer Auffassung das gemeindliche Einvernehmen nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gelte. Die Klägerin könne die Auffassung des Gerichts, wonach der handschriftliche Vermerk „am 13.5.2013 angemahnt“ auf einem Schreiben des Landratsamts ... an die Klägerin vom 1. März 2013 von einer nicht zweifelsfrei identifizierbaren Person, die augenscheinlich mit „Li“ unterzeichnet habe, Zweifel an einer rechtzeitigen Einvernehmensverweigerung durch die Klägerin begründen könnte, nicht teilen. Weder sei geklärt, was mit diesem kryptischen Zusatz gemeint sei noch wer ihn überhaupt erstellt habe. Nachdem der Beklagte selbst von einer rechtzeitigen Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Klägerin ausgegangen sei, vermöge die Klägerin die völlig überraschend und zu ihren Lasten mitgeteilte Auffassung des Gerichts nicht nachzuvollziehen. Zum Nachweis, dass die Klägerin das mit Gemeinderatsbeschluss vom ... April 2013 verweigerte Einvernehmen zudem rechtzeitig dem Landratsamt gegenüber entäußert habe, werde ein Auszug aus dem Portobuch der Klägerin vorgelegt, woraus sich ergebe, dass der maßgebliche Gemeinderatsbeschluss dem Beklagten am 23. April 2013 zugesandt worden sei.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 erwiderte hierauf der Beklagte, dass es sich bei der Person, welche die beiden Vermerke auf Blatt 35 der Behördenakte gefertigt und mit „Li“ unterzeichnet habe, um Frau ..., eine frühere und inzwischen aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Mitarbeiterin des Landratsamts ... -Kreisbauamt - handle. Frau ... sei als Vorzimmerkraft u. a. auch für eine Überwachung von Terminsachen zuständig gewesen.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 bestellten sich die Bevollmächtigten der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 nahm die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten Stellung zur Klagebegründung. Das gesamte streitgegenständliche Grundstück nehme am Bebauungszusammenhang teil. Östlich entlang der ... Straße gebe es keine faktische Baugrenze. Das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Sowohl die Gebäude oberhalb des Bauvorhabens wie auch ein Teil der unterhalb gelegenen Gebäude seien von den Abmessungen zum Teil erheblich größer. Auch gehe aus dem Schreiben der Klägerin nicht hervor, warum das Bauvorhaben das Ortsbild beeinträchtigen würde. Außerdem sei das gemeindliche Einvernehmen bereits fiktiv erteilt. Die Eintragung im Portobuch der Klägerin sei kein Beweis für das rechtzeitige Absenden der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 beantragte die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten

Klageabweisung.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 schließlich teilte die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten mit, dass sie ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da alle Beteiligten ihr Einverständnis damit erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, was zur Unzulässigkeit der Klage führt. Die Klägerin kann nicht geltend machen, durch den streitgegenständlichen Vorbescheid in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Zustimmung der Klägerin gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt. Daher ist es der Klägerin verwehrt, sich auf eine mögliche Rechtsverletzung durch den Vorbescheid zu berufen. Sie ist an das als erteilt geltende Einvernehmen gebunden (BVerwG, U. v.12.12.1996 - 4 C 24/95 -, NVwZ 1997, 900 = BayVBl 1997, 376).

Der Standort des Vorhabens liegt entweder im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB oder im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so dass jedenfalls nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich war.

Zwar hat die Klägerin das erforderliche gemeindliche Einvernehmen mit Gemeinderatsbeschluss vom ... April 2013 nicht erteilt. Dieser Beschluss ging jedoch dem Landratsamt nicht rechtzeitig zu, so dass nach Ablauf der Frist von zwei Monaten bereits vorher das Einvernehmen als erteilt galt.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sieht, im Interesse des Bauherrn wie im öffentlichen Interesse, für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens eine Frist von höchstens zwei Monaten ab Eingang des vollständigen Bauantrags bzw. hier des Vorbescheidsantrags bei der Gemeinde (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71 Satz 4 Halbsatz 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO -) vor. Die geänderten Planunterlagen sowie die neuen Vorbescheidsfragen wurden mit Schreiben des Beklagten vom 1. März 2013 an die Klägerin versandt. Eine erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen war durch die neue Planung - zwischen den Beteiligten unstreitig - erforderlich, da die Neuplanung die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erneut aufgeworfen hat, zumal der Beklagte auf die ursprüngliche Planung hin mit Schreiben vom 19. November 2012 zunächst zur beabsichtigten Ablehnung angehört hatte.

Das Schreiben des Landratsamtes vom 1. März 2013, das einen Ab-Vermerk mit Datum vom 28. Februar 2013 trägt, ist, wie die Feststellung in der mündlichen Verhandlung (siehe Sitzungsprotokoll Seite 4 erster Absatz) ergeben hat, erst am 7. März 2013 bei der Klägerin eingegangen, so dass nach dem Rechtsgedanken des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayVwVfG dieser spätere Zeitpunkt als Eingangszeitpunkt gilt.

Ausgehend vom 7. März 2013 errechnet sich unter Zugrundelegung der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB das Fristende auf den 7. Mai 2013.

An diesem Tage spätestens hätte die Verweigerung des Einvernehmens der Klägerin dem Beklagten zugehen müssen. Denn die Versagung des Einvernehmens zu einem Bauvorhaben ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Gemeinde, die erst wirksam wird, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde zugeht (BayVGH, B. v. 27.10.2000 - 1 ZS/CS 00.2727 -, juris Rn. 11). Bestehen Zweifel über die Rechtzeitigkeit des Zugangs, hat die Gemeinde diesen zu beweisen (vgl. BayVGH, ebenda Leitsatz 1 Satz 2).

Hier bestehen - durchgreifende - Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Zugangs des verweigerten Einvernehmens beim Beklagten.

Die Klägerin hat mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... April 2013 das Einvernehmen zum Vorbescheid unter Berücksichtigung der neuen Planung und der neuen Vorbescheidsfragen verweigert. Von der Verweigerung des Einvernehmens hat sie das Landratsamt durch Übersendung eines Protokollauszugs der Sitzung vom ... April 2013 - der Protokollauszug datiert vom 22. April 2013 - informiert (vgl. Blatt 36 der Behördenakten). Die Übersendung des Protokollauszugs genügt grundsätzlich auch, da die Mitteilung der Verweigerung des Einvernehmens nicht formgebunden ist. Wann allerdings der Protokollauszug beim Beklagten eingegangen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Verwaltungsvorgang, da das entsprechende Schriftstück auf Blatt 36 der Behördenakten keinen Eingangsstempel trägt und auch sonst nicht erkennbar ist, wann es im Landratsamt eingegangen ist.

Allein daraus ergeben sich zwar noch keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Zugangs. Denn beim Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen, könnte man davon ausgehen, dass wegen des zeitlichen Zusammenhangs der Eingang rechtzeitig gewesen ist.

Zweifel ergeben sich allerdings hier durch die beiden handschriftlichen Randvermerke auf dem Entwurf des Schreibens vom 1. März 2013, Blatt 35 der Behördenakten. Insbesondere der zweite Randvermerk „am 13.5.13 angemahnt“ ergibt nur Sinn, wenn die Stellungnahme (vgl. hierzu den ersten Randvermerk) zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Landratsamt eingegangen war. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits abgelaufen.

Steht demnach die Rechtzeitigkeit des Zugangs des verweigerten Einvernehmens in Zweifel, gilt wie oben ausgeführt, dass die Gemeinde den rechtzeitigen Zugang zu beweisen hat. Das ist hier nicht geschehen.

Die Klägerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 3 letzter Absatz) auf die Bedenken der Kammer insoweit hingewiesen. Um der Klägerin zu ermöglichen, unter Zuhilfenahme insbesondere ihrer eigenen Behördenakten den Vorgang nachzuvollziehen - die Klägerin hat weder ihre Behördenakten dem Gericht vorgelegt noch hatte sie diese in der mündlichen Verhandlung präsent -, wurde vom Gericht erfolgreich angeregt, das Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO zu erklären. Außerdem hatte das Gericht zugesagt, eine Entscheidung nicht vor dem 18. September 2014 zu fällen, um so der Klägerin Gelegenheit zu geben, noch weiter vorzutragen. Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf im Schriftsatz vom 30. Juli 2014, das Gericht habe diese Rechtsauffassung „überraschend“ geäußert, unzutreffend.

Die Klägerin hat in der Folge nichts vorgetragen, was entweder die Zweifel am rechtzeitigen Zugang ausschließen könnte noch hat sie den rechtzeitigen Zugang beweisen können.

Soweit die Klägerin vortragen lässt, der handschriftliche Vermerk „am 13.5.13 angemahnt“ wäre nicht geeignet, entsprechende Zweifel auszulösen, ist dem nicht zu folgen. Die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass dieser handschriftliche Vermerk bedeutet, dass eben am 13. Mai 2013 die Verweigerung des Einvernehmens beim Landratsamt noch nicht eingegangen war. Welchen anderen Sinn dieser Randvermerk haben sollte, ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin etwas anderes vorgetragen. Daran ändert sich auch nicht deswegen etwas, weil die Klägerin meint, dieser handschriftliche Randvermerk stamme „von einer nicht zweifelsfrei identifizierbaren Person, die augenscheinlich mit ‚Li‘ unterzeichnet habe“. Unabhängig davon, dass das Landratsamt mit Schreiben vom 11. August 2014 eine plausible Erklärung dazu abgegeben hat, wer - vermutlich - diesen Randvermerk angebracht hat, ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund an der Richtigkeit bzw. Authentizität bzw. Echtheit hier zu zweifeln Anlass bestünde. Die Klägerin kann deswegen die bestehenden Zweifel nicht entkräften.

Den rechtzeitigen Zugang kann sie ebenfalls nicht nachweisen. Weder hat sie nachgewiesen, wann sie das Protokoll der Sitzung, in der das Einvernehmen verweigert wurde, abgeschickt hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob dies als Beweis für den rechtzeitigen Zugang überhaupt ausreichen würde, noch hat sie den rechtzeitigen Zugang als solchen nachweisen können.

Von Seiten der Klägerin wurde lediglich ein kopierter Auszug aus deren Portobuch vorgelegt, aus dem hervorgehen soll, dass am 23. April 2013 der Gemeinderatsbeschluss vom ... April 2013 an das Landratsamt abgeschickt worden sei. Das reicht für den Nachweis, dass hier kein Fristversäumnis vorliegt, nicht aus. Nach der Rechtsprechung mehrerer oberster Bundesgerichte (vgl. BFH, U. v. 24.8.1990 - VI R 178/85 -, juris Rn. 17 m. w. N.; BSG, B. v. 13.9.2004 - B 11 AL 153/04 B -, juris Rn. 7 jeweils m. w. N.) ist anerkannt, dass die Vorlage einer Kopie eines Portobuchs grundsätzlich nicht den rechtzeitigen Zugang einer Sendung nachweisen kann. Zwar ist andererseits auch anerkannt, dass ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch ein „Portobuch“ als Nachweis für die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes geeignet sein kann. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (U. v. 13. November 1996 - X R 30/96 -, juris Rn. 9) dann der Fall, wenn die Eintragungen zweifelsfrei erkennen lassen, dass an dem Tag der Eintragung der fristwahrende Schriftsatz in der betreffenden Sache zur Post gegeben worden ist.

Eine entsprechende Ausnahmekonstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor (dazu sogleich). Unabhängig davon können diese Grundsätze, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt wurden, auf die hiesige Problematik nicht übertragen werden, weil im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB anerkanntermaßen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.2000 - 1 ZS/CS 00.2727 -, juris Rn. 14).

Ein entsprechender Nachweis durch ein Portobuch ist im Regelfall deswegen nicht möglich, weil aus der Eintragung im Portobuch in der Regel nur hervorgeht, dass an einen bestimmten Empfänger eine Postsendung abgesandt wurde, ohne dass auch der Inhalt oder wenigstens das Datum ersichtlich wäre. Eine Ausnahme kommt dagegen wie oben gezeigt in Betracht, wenn alle wesentlichen Umstände zweifelsfrei aus der Eintragung im Portobuch hervorgehen. Danach kommt hier eine entsprechende Ausnahme nicht in Betracht. Aus der Eintragung im Portobuch geht hervor, dass wohl am 23. April - das Jahr geht bereits aus der Vorlage der Kopie des Portobuchs nicht hervor - mehrere Sendungen an das Landratsamt ... eingetragen sind, darunter auch die wohl von der Klägerseite, ohne dass dies näher ausgeführt wurde, in Bezug genommene Sendung „Baupl. Mappe GRBeschl. ...“. Weder wird hier ein bestimmtes Datum eines Beschlusses genannt, noch wird hieraus hinreichend klar, was genau den Inhalt dieser Sendung ausmacht; der Schluss, dass damit der Gemeinderatsbeschluss mit dem verweigerten Einvernehmen vom ... April 2013 versendet wurde, ist nicht zwingend. Denn unter diesem Inhalt ist ohne weiteres vorstellbar, dass damit beispielsweise nur die Antragsunterlagen zurückgesandt wurden. Das wäre wiederum auch mit dem Inhalt der beiden handschriftlichen Randvermerke auf dem Schreiben vom 1. März 2013 gut vereinbar, da dort ausdrücklich von der Stellungnahme die Rede ist, nicht dagegen von den überlassenen Antragsunterlagen, von denen anzunehmen ist, dass der Beklagte sie zurückhaben wollte. Dagegen ließe sich eine Interpretation der Eintragung in das Portobuch dahingehend, dass auch der Protokollauszug übersandt worden wäre, mit den handschriftlichen Vermerken nicht in Einklang bringen.

Daraus folgt, dass die Zweifel am rechtzeitigen Zugang der Verweigerung des Einvernehmens beim Landratsamt nicht ausgeräumt werden können.

Die Folge der bestehenden Zweifel ist, dass diese zulasten der Klägerin gehen (BayVGH, B. v. 27.10.2000 - 1 ZS/CS 00.2727 -, juris Ls. 1 Satz 2). Danach gilt das Einvernehmen mit Ablauf des 7. Mai 2013 als erteilt. Das ausdrücklich verweigerte Einvernehmen geht ins Leere.

Der Umstand, dass der Beklagte nicht erkannt hat, dass das Einvernehmen der Klägerin bereits fiktiv erteilt ist, sondern er es ersetzt hat, weil er der Auffassung ist, die Klägerin habe das Einvernehmen rechtswidrig verweigert, vermag daran nichts zu ändern. Die Fiktion der Einvernehmenserteilung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB tritt nämlich kraft Gesetzes ein, es kommt nicht darauf an, ob sich einer der Beteiligten darauf beruft.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, da diese die Abweisung der Klage beantragt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - M 11 K 14.80 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.