Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Okt. 2015 - M 11 K 14.423

15.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 24. Januar 2014 verpflichtet, den Klägern die mit Bauantrag vom 25. März 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., ...-straße 14 in ...

Die Kläger sind Eigentümer des oben genannten Grundstücks, das in einem Gebiet liegt, für das kein Bebauungsplan existiert; allerdings existiert ein Baulinienplan der Beigeladenen.

Mit Bauantrag vom 25. März 2013, bei der Beigeladenen eingegangen am 14. Mai 2013, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 11. Juni 2013, beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Sanierung und Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses in der ...-straße 14 in ...

Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss ihres Bauausschusses vom 5. Juni 2013 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Eine Abweichung vom Baulinienplan - Überschreitung der südlichen Baulinie - werde nicht in Aussicht gestellt. Die Firsthöhe füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und sei auf ca. 10 m zu reduzieren.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 7. August 2013 wurden die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung ihres Bauantrags angehört. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß den Festsetzungen des Baulinienplans-Nord der Beigeladenen in diesem Bereich nur eine erdgeschossige Bebauung zulässig sei. Die Kläger planten dagegen eine Bebauung Erd-, Ober- und Dachgeschoss. Zusätzlich werde die südliche Baugrenze um ca. 5 m überschritten. Eine Befreiung sei nicht möglich.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nahm der Kläger hierzu Stellung. Im Wesentlichen wird in der Stellungnahme auf die Umgebungsbebauung verwiesen und geltend gemacht, dass im gesamten Bereich der ...-straße und angrenzenden Straßenzügen bei allen Objekten, bei denen es gewünscht worden sei, vom Baulinienplan der Beigeladenen vom 17. Februar 1960 abgewichen worden sei, weshalb dieser dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden könne.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 24. Januar 2014 wurde der Bauantrag abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben wegen des Baulinienplans ...-Nord der Beigeladenen, der einen einfachen Bebauungsplan darstelle, nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB zu beurteilen sei. Das Vorhaben füge sich nicht ein. Die südliche Baulinie des einschlägigen Baulinienplans werde um ca. 5 überschritten. Einer nötigen Befreiung habe die Beigeladene nicht zugestimmt. Der Baulinienplan aus dem Jahr 1961 sei nach wie vor in Kraft. Es sei unbestritten, dass hiervon bereits eine größere Anzahl von Befreiungen erteilt worden seien, um zeitgemäße Bebauungen möglich zu machen. Auf das Baugrundstück bezogen sei allerdings festzustellen, dass sich der gesamte südliche Häuserzug der ...-straße mit Ausnahme des Altbestandes des Baugrundstücks selbst, innerhalb der festgelegten südlichen Baulinie befinde. Die Baulinie überschreitende Hauptgebäude seien hier nicht vorhanden. Somit sei die Einhaltung dieser Festsetzung nach wie vor als städtebauliche Vorgabe der Beigeladenen zu gewährleisten, um den homogenen Charakter des vorhandenen Straßenzugs zu erhalten und städtebauliche Spannungen zu verhindern. Letztendlich könne die Frage, ob der Baulinienplan obsolet geworden sei, offen bleiben, da jedenfalls auch davon abgesehen keine Genehmigungsfähigkeit bestehe. Denn das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Die Firsthöhe des Mehrfamilienhauses nach erfolgter Sanierung und Erweiterung erreiche 11,03 m. Damit liege dieses Maß etwa 1 m über den in der näheren Umgebung vorhandenen Firsthöhen von maximal 10 m. Das Vorhaben soll nach Fertigstellung an der nördlichen Giebelwand eine Breite von 11,22 m erreichen. Auch dieses Maß übersteige die in der näheren Umgebung vorhandenen Hausbreiten um etwa 1 m. Zugrunde gelegt werde hierbei die Nachbarbebauung im südlichen Bereich der ...-straße sowie die in der ersten Reihe befindliche Wohnbebauung im nördlichen Bereich. Die Wohnbebauung in der zweiten Reihe des nördlichen Quartiers bleibe unberücksichtigt, da diese das Baugrundstück nicht mehr präge und damit nicht rahmenbildend sei. Für das auf FlNr. ... Gemarkung ... befindliche Doppelhaus sei eine Hausbreite von 10 m zugrunde gelegt worden, da der breitere Hausbereich im Osten lediglich ein erdgeschossiger Anbau sei und damit nicht mehr prägend wirke. An der südlichen Abschlusswand solle das Vorhaben eine Hausbreite von 13,70 m erreichen, womit der vorgegebene Rahmen noch weiter überschritten werde. Zudem entstünden durch die Rahmenüberschreitung auch städtebauliche Spannungen. Schließlich würde das Vorhaben, das geprägt sei von einer Vielzahl unterschiedlicher Formate und unterschiedlicher Formen, z. B. Fenstern und Türen, sowie die völlig willkürliche Anordnung der Öffnungen in der Fassade, unproportionalen Aufbauten, aufgerissenen Gebäudeteilen, ausgebissenen Ecken und Verschneidungen im Balkon- und Dachschrägenbereich verunstaltend wirken gemäß Art. 8 Sätze 1 und 2 BayBO. Von der Befugnis nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO werde daher Gebrauch gemacht und das Vorhaben auch deswegen abgelehnt.

Der Bescheid wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 28. Januar 2014 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014 ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die beantragte Baugenehmigung zu erteilen - gegebenenfalls unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. April 2014 wurde die Beklagte begründet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Baulinienplan „... Nord“ der Beigeladenen vom 17. Februar 1960 dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden könne, da sich weder das Landratsamt noch die Beigeladene in den vergangenen 50 Jahren an die Vorgaben dieses Baulinienplans gehalten hätten. Das Vorhaben füge sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid von einer verunstaltenden Wirkung der geplanten Gebäude ausgehe. Für den Bereich, in dem sich das geplante Gebäude befinden werde, gebe es keinen charakteristischen Baustil, anhand dessen sich die Anforderungen für neue bauliche Anlagen messen lassen müssten. Eine Gestaltungspflege sei hier nicht erforderlich. Nicht jede Störung der architektonischen und natürlichen Harmonie, also nicht jede bloße Unschönheit, sei als Verunstaltung zu werten. Schließlich wird auf die Vorschrift des § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB verwiesen. Auch danach könne das Vorhaben zugelassen werden.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 legte der Beklagte die Behördenakten vor und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es wegen des Nichteinfügens auf das Entgegenstehen des Baulinienplans der Beigeladenen letztlich nicht ankomme, wobei gleichwohl darauf hingewiesen werde, dass die bisher ausgesprochenen Befreiungen nicht pauschal mit der von den Klägern begehrten Befreiung für eine Überschreitung der südlichen Baulinie um 5 m vergleichbar seien. Das Bauvorhaben könne vom erforderlichen Einfügen nicht nach den Maßgaben des § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB abweichen. Es werde auf Klägerseite verkannt, dass sich diese Vorschrift nur auf den atypischen Einzelfall beziehe. Weshalb das Vorhaben einen solchen darstelle, sei beim Betrachten der näheren Umgebung nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Umgebung sei geprägt von einer Vielzahl ähnlicher Ein- und Mehrfamilienhäuser. In keinem Fall sei das Bauvorhaben ein Ausreißer, der in irgendeiner Form auffallend sei. Im Übrigen fehle es an der städtebaulichen Vertretbarkeit nach § 34 Abs. 3 a Nr. 2 BauGB. Die Abweichung vom Einfügungsgebot hinsichtlich der beantragten Maße (insbesondere Firsthöhe) würde für das gesamte Quartier das Maß der Nutzung nach oben ziehen und massive Bezugsfallwirkungen haben. Es fehle an der nötigen Atypik. Schließlich sei eine Ermessensreduktion auf Null nicht gegeben, da die städtebaulichen Ziele der Beigeladenen einer derartigen Anhebung des Rahmens zuwider laufen würden, was sich im verweigerten Einvernehmen ausdrücke. Zu den tragenden Kernaussagen der Rahmenüberschreitung hinsichtlich Firsthöhe und Hausbreite und des fehlenden Einfügens sei seitens der Kläger nichts vorgetragen. Die der Klage in der Anlage beigefügte Dokumentation stütze die Ausführungen des Landratsamts bezüglich des Nichteinfügens des Bauvorhabens. Hinsichtlich der verunstaltenden Wirkung werde auf den Versagungsbescheid verwiesen.

Mit Beschluss vom 16. September 2015 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren beigeladen.

Die Kammer hat am 15. Oktober 2015 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich der darin enthaltenen Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO.

1. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Zwischen den Beteiligten umstritten ist lediglich das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Art der baulichen Nutzung und Bauweise sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch davon abgesehen ohne weiteres gegeben. Zum Einfügen hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hält der Beklagte dem Vorhaben den Baulinienplan der Beigeladenen entgegen, vgl. dazu unter 2.

Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Weder die Höhe des Vorhabens noch seine Breite überschreiten den Rahmen, den die nähere Umgebung vorgibt.

Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann sowie außerdem insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstückes überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend darauf wirkt (zusammenfassend: BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 67 m. w. N.).

Die nähere Umgebung in diesem Sinne ist hier die Bebauung der Grundstücke nördlich und südlich der ...-straße ausgehend vom Bestandsgebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück, in westlicher Richtung bis zur Höhe der Grundstücke ...-str. 10 und 11, in östlicher Richtung bis zur Höhe der Grundstücke ...-str. 18 - 32 und 23. Insbesondere das Gebäude ...-str. 23 auf FlNr. ... Gemarkung ... zählt nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein noch zu der näheren Umgebung, da vom streitgegenständlichen Grundstück aus dieses Gebäude noch ohne weiteres zu sehen ist und der Abstand zu dem Gebäude auf FlNr. ... (nur) etwa 55 Meter beträgt. Eine gegenseitige städtebauliche Prägung liegt demnach vor. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nähere Umgebung, die ohnehin immer eine Frage der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls ist, nicht hinsichtlich aller Einfügensmerkmale gleich ist, sondern in der Regel bei der Beurteilung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enger zu ziehen ist als bei der Beurteilung der Art der baulichen Nutzung, zählt dieses Gebäude jedenfalls noch zur näheren Umgebung. Dafür spricht auch, dass die genannten Gebäude sämtlich Teile eines einheitlichen Bebauungskomplexes mit miteinander korrespondierenden Bau- und Nutzungsstrukturen ist. Außerdem zählt auch nach der Auffassung des Beklagten im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 58 - 60 der Behördenakten) die Doppelhäuserreihe auf den Grundstücken ...-straße 18 - 32 jedenfalls teilweise zur näheren Umgebung, sicher aber mindestens bis zu den Grundstücken ...-straße 20 und 22, die gegenüber dem Gebäude ...-straße 23 liegen, weswegen kein Grund ersichtlich ist, diese Gebäude hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht gleich zu behandeln.

Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es innerhalb des gefundenen Rahmens ausschlaggebend auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung an (BVerwG, B. v. 26.7.2006 - 4 B 55.06 -, BRS 70, 89). Insoweit ist zu beachten, dass die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen, regelmäßig auf das Buchgrundstück bezogenen relativen Maßeinheiten wie Grundflächen- (§ 19 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) und Geschossflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) nur eingeschränkt als geeignete Beschreibungshilfsmittel für die jeweils maßgebliche Umgebungsbebauung in Betracht zu ziehen sind. Aussagekräftiger sind in der Regel die absoluten Maßgrößen, insbesondere die Gebäudehöhe sowie grundsätzlich auch die Zahl der Vollgeschosse.

In die Eigenart dieser näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben sowohl hinsichtlich seiner Höhenentwicklung als auch hinsichtlich seiner Breite ein.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Eigenart der näheren Umgebung in den Merkmalen äußert, die der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Die Genehmigungssituation spielt dagegen grundsätzlich bei der Beurteilung des Einfügens im unbeplanten Innenbereich deswegen keine Rolle, weil es eben um das tatsächlich Vorhandene geht und nicht darum, ob die vorhandene Bebauung legal ist (vgl. nur BVerwG, B. v.11.02.2000 - 4 B 1/00 -, juris Rn. 14; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 -, juris Rn. 9 f.; BayVGH, U. v. 17.03.2008 - 1 B 06.3146 -, juris Rn. 24 ff.). Daher kann das vom Beklagten gewählte Vorgehen, das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung durch einen Vergleich des Vorhabens mit den Genehmigungen der umgebenden Gebäude zu beurteilen (vgl. Behördenakten Bl. 55 - 60), evtl. indiziell sinnvoll, aber letztlich kein (allein) tragfähiger Maßstab sein, da der Genehmigungsstand nicht Aufschluss gibt über das tatsächlich Vorhandene.

Nach dem tatsächlich Vorhandenen fügt sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Höhenentwicklung ein. Bereits das Bestandsgebäude hat eine nur unwesentlich geringere Höhe als das Vorhaben. Dazu kommt noch, dass das oben genannte Gebäude auf FlNr. ... nach dem Eindruck im gerichtlichen Augenschein nicht niedriger ist als das beabsichtigte Vorhaben. Schließlich spricht auch die Zahl der Vollgeschosse, die beim Vorhaben mit den in der Umgebungsbebauung vorgefundenen übereinstimmen, dafür, dass die Höhenentwicklung den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht signifikant überschreitet; eine ganz geringfügige Überschreitung wäre unschädlich. Daraus lässt sich ableiten, dass bei wie hier nicht völlig abweichenden Baustilen auch die Höhenentwicklung nicht wesentlich anders sein kann.

Auch hinsichtlich der Breite des Vorhabens fügt es sich in seine Umgebungsbebauung ein. Dabei kann die Frage, ob die Gebäudebreite als solche - losgelöst von der (absoluten) Grundfläche - als Ansatzpunkt für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung in Betracht kommt, offen bleiben.

Denn jedenfalls fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Gebäudebreite ein. Die vordere, d. h. straßenseitige Gebäudebreite des Vorhabens beträgt etwa 11 Meter. In der maßgeblichen näheren Umgebung findet sich zumindest auf dem direkt östlich angrenzenden Grundstück auf FlNr. ... ein Gebäude, das gemessen aus dem Lageplan, der als Teil der Bauvorlagen Bestandteil der Behördenakten ist, straßenseitig eine Gebäudebreite von etwa 12 Metern aufweist.

Stellt man zusätzlich noch auf die straßenabgewandte südliche Seite ab, wo das Vorhaben eine (hintere) Gebäudebreite von ca. nahezu 14 Metern aufweist, findet sich auf dem westlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... ebenso ein Gebäude, das eine vergleichbare „hintere“ Gebäudebreite aufweist.

2. Dem Vorhaben kann der Baulinienplan der Beigeladenen nicht entgegen gehalten werden. Sowohl aus den Akten wie auch aus den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergibt sich eindeutig, dass die Maßgaben des Baulinienplans der Beigeladenen obsolet geworden sind. Ein Vergleich der Festsetzungen des Baulinienplans einerseits und der tatsächlich vorhandenen Bebauung andererseits beispielsweise an Hand der Darstellungen auf den Blättern 38 und 53 der Behördenakten zeigt eindrücklich, dass die Baulinien aus dem Baulinienplan der Beigeladenen jegliche Maßgeblichkeit gemessen an der tatsächlichen Entwicklung der Bebauung in diesem Bereich verloren haben. Das Vorhaben hält, anders als beispielsweise die Doppelhäuser auf den Grundstücken ...-straße 22 - 32, die nördliche Baulinie ein. Die südliche Baulinie dagegen wird nicht nur vom Vorhaben, sondern auch von bereits bestehenden Gebäuden nicht eingehalten. Insbesondere die Gebäude ...-straße 7 und 7 r sind sogar komplett außerhalb jeglicher Baulinie errichtet. Wegen der räumlich unmittelbaren Nähe dieser Gebäude zu der hinteren (südlichen) Baulinie im Bereich des Vorhabens ist dieser Umstand hier auch zweifelsohne zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch maßgeblich, dass nördlich der ...-straße mehr als jedes zweite Gebäude außerhalb der hinteren Baulinie errichtet ist. Ein Abstellen isoliert auf die Häuserzeile südlich der ...-straße ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung des Baulinienplans, der auch seinerseits nicht differenziert zwischen den Straßenseiten, nicht angezeigt.

3. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bauvorhaben verunstaltend wirkt. Eine Ablehnung auf der Grundlage der Befugnis des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO i. V. m. Art. 8 BayBO kommt daher nicht in Betracht. Davon kann bereits deswegen keine Rede sein, weil das Vorhaben in keiner Weise negativ auffällt im Vergleich zur Umgebungsbebauung. Das Landratsamt schreibt selbst in der Klageerwiderung: „Die Umgebung ist geprägt von einer Vielzahl ähnlicher Ein- und Mehrfamilienhäuser. In keinem Fall ist das Bauvorhaben ein Ausreißer, der in irgendeiner Form auffallend ist.“ Die beim Vorhaben vorgesehene Gestaltung reicht nicht aus, um die Hürde der Verunstaltung zu überspringen.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind ihr weder Kosten aufzuerlegen noch zu erstatten, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 90.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.1.1.3).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.