Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 11 K 14.1495

bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... März 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist das von der Beklagten (Gemeinde ...) ausgeübte Vorkaufsrecht an den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 14. Januar 2014 veräußerte der Beigeladene die streitgegenständlichen Grundstücke an den Kläger. Der Kaufvertrag ging am 3. Februar 2014 bei der Beklagten ein.

In der Gemeinderatssitzung vom ... März 2014 beschloss die Beklagte das Vorkaufsrecht auszuüben. Aus der protokollierten Diskussion in der Sitzung ergibt sich, dass für die Grundstücke ... schon einmal ein Antrag auf Baugebietsausweisung gestellt worden sei. Herr ... sei damals der Einzige gewesen, der Einheimischenbedarf gehabt habe. Jetzt solle das Grundstück an Nichteinheimische verkauft werden. Der Vorschlag wäre nun, ob nicht versucht werden sollte, die Grundstücke von Herrn ... sowie den Eheleuten ... zu erwerben, um die Flächen für Einheimische zu sichern. In Sachen „...“ könnte das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, mit den Eheleuten ... sollte auf Basis des gleichen Quadratmeterpreises verhandelt werden. Es werde zukünftig schwierig sein, Grundstücke für das Einheimischenmodell zu bekommen. Ein anderer Gemeinderat sei der Meinung gewesen, die Gemeinde könne doch jetzt nicht das Vorkaufsrecht ausüben, nachdem sie damals - als Herr ... selbst habe bauen wollen - die Baugebietsausweisung abgelehnt habe. Der Bürgermeister entgegnete, dass im Gegensatz zur damals geplanten Bebauung jetzt die gesamte Grundstücksfläche für das Einheimischenmodell zur Verfügung stünde. Ein weiterer Gemeinderat habe geäußert, welche Alternativen hätte die Gemeinde. Entweder das Grundstück des Herrn ... würde von einem Bamberger erworben oder die Gemeinde kaufe es. Auf die Nachfrage, ob die Eheleute ... dann möglicherweise ein Baurecht hätten, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausübe, teilte der Bürgermeister mit, dass die Grundstücke erst entwickelt werden würden, wenn bezüglich der anderen Flächen eine Einigung erfolgt sei (Kauf von Familie ..., Einigung mit Herrn ... bezüglich Einheimischenmodell). Nach Meinung eines anderen Gemeinderates sei die Schamfrist im Hinblick auf die damals angeführten Ablehnungsgründe zu kurz. Nach Auffassung eines weiteren Gemeinderates dürfe sich die Gemeinde die Gelegenheit nicht entgehen lassen. Nur so könne die Gemeinde Einheimischenmodelle umsetzen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... März 2014 übte die Beklagte das Vorkaufsrecht für die Grundstücke Fl.Nrn. .../0 und ... der Gemarkung ... aus.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die vorgenannten Grundstücksflächen befänden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Im Flächennutzungsplan seien sie als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der Gemeinde stehe ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu, da das Grundstück zur Verwirklichung der Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes verwendet werden solle. In ... bestehe großer Wohnraumbedarf - insbesondere auch bei einheimischen Familien -, weshalb die Gemeinde die Baulandentwicklung für Wohnbauflächen vornehmen wolle. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige somit die Ausübung des Vorkaufsrechtes, da die dort genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt seien.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2014 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... März 2014 aufzuheben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Juni 2014 wurde ausgeführt:

Die beiden Grundstücke seien seit mehr als vier Jahrzehnten im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt. Dennoch habe die Beklagte weder offizielle noch inoffizielle Planungen angestellt oder Planungsentwürfe anfertigen lassen. Die Beklagte habe bisher keinerlei konkrete Planungsabsichten oder Planungsüberlegungen für die streitgegenständlichen Flächen gehabt. Baulandausweisungen seien in jüngster Vergangenheit stets abgelehnt worden. 2012 hätten sich die Familien ..., ... und ... als Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... an die Beklagte gewandt und beantragt, dass die Grundstücke mit einem Bebauungsplan überplant werden sollten. In einem Schreiben der Beklagten vom 28. November 2012 wurde nach einer ablehnenden Gemeinderatssitzung dem Beigeladenen mitgeteilt, dass kein tatsächlicher konkreter Einheimischenbedarf bestünde und daher keine Überplanung der betroffenen Grundstücke vorgenommen werde. Auch aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergäben sich keine konkreten Planungsabsichten. In den Gründen sei lediglich pauschal nachzulesen, dass in ... großer Wohnraumbedarf - insbesondere auch bei einheimischen Familien - bestehe, weshalb die Gemeinde hier Baulandentwicklung für Wohnbauflächen vornehmen werde. Schließlich werde auch aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Gemeinderatssitzung vom ... März 2014 deutlich, dass die Beklagte gerade über keine konkreten Planungsabsichten der Flächen verfüge. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei lediglich zu Bodenbevorratungszwecken erfolgt. Der Bürgermeister habe geäußert, die Grundstücke von Herrn ... sowie den Eheleuten ... sollten erworben werden, um die Flächen für Einheimische zu sichern. Es werde künftig schwierig sein, Grundstücke für das Einheimischenmodell zu bekommen. Ein weiterer Gemeinderat habe geäußert, entweder werde das Grundstück des Herrn ... von einem Bamberger erworben oder die Gemeinde kaufe es. Ein weiterer Gemeinderat habe geäußert, dass sich die Gemeinde die Gelegenheit nicht entgeghen lassen dürfe. Nur so könne die Gemeinde Einheimischenmodelle umsetzen. Zur Frage ob und wann die Beklagte für die von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Flächen eine verbindliche Bauleitplanung betreiben werde, sei Folgendes nachzulsesen:

Laut dem Bürgermeister würden die Grundstücke erst entwickelt, wenn bezüglich der anderen Flächen eine Eingung erfolgt sei (Kauf von Familie ..., Einigung mit Herrn ... bzgl. Einheimischenmodell). Es sei dann die Ausübung des Vorkaufsrechtes beschlossen worden und beschlossen worden, dass mit der Eigentümerfamilie ... in Verhandlungen zum Ankauf deren Grundstückes zu treten sei. Ein Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen wegen eines Einheimischenmodelles mit der Familie ... sei ebenso wenig gefasst worden wie ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder einer Untersuchung, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei nur gerechtfertigt, wenn erkennbar sei, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen werde, die erforderlich seien, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genüge demgegenüber für sich genommen nicht, um eine Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit anzu-nehmen. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers, den Gemeinden eine vorsorgende Bodenbevorratung zu ermöglichen. Im Regelfall werde dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes gebieten. Die Bemühungen der Gemeinde um eine solche Bauleitplanung müssten erkennbar sein, was hier nicht der Fall sei.

Zudem habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Sie habe vielmehr verkannt, dass ihr ein Ermessen zustehe.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Gemeinde habe das Vorkaufsrecht nicht zu Bodenbevorratungszwecken, sondern zur Wohnbaulandentwicklung ausgeübt. Eine solche Entwicklung werde konkret angestrebt. Auch mit der Familie ... seien in der Vergangenheit bereits Verhandlung zum Erwerb der Grundstücke geführt worden. Ein Verkauf an die Gemeinde sei bislang nicht zustande gekommen, weshalb die Verhandlungen hier ebenfalls weitergeführt werden sollten. Die Voraussetzungen für die wirksame Ausübung eines Vorkaufsrechtes lägen vor. Insbesondere wolle die Gemeinde keineswegs „irgendwann“, sondern konkret und aktuell Wohnbauland bereitstellen, weshalb die Vorkaufsrechtsausübung im vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei erfolgte, da das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 stellten die Parteien ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid der Beklagten vom ... März 2014 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) für die Ausübung des Vorkaufsrechtes liegen unstreitig vor.

Das Vorkaufsrecht durfte jedoch nicht ausgeübt werden, da das Wohl der Allgemeinheit dies nicht rechtfertigt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Entscheidend sind hier die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles (VGH Kassel v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris). Soll das gemeindliche Vorkaufsrecht - wie hier - bereits in einem sehr frühen Planungsstadium ausgeübt werden, wird man demnach nur dann ein Überwiegen der Gemeinwohlbelange annehmen können, wenn für den von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zweck auch eine hinreichende Realisierungschance besteht. Dies setzt voraus, dass der konkrete Verwendungszweck nicht nur feststeht, sondern auch absehbar ist, dass die entsprechende Planung in absehbarer Zeit realisiert wird. Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt dies zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Es muss mit anderen Worten erkennbar sein, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen (VG München, U.v. 14.8.2012 - M 1 K 12.1175).

Vorliegend gibt es keine hinreichend konkreten Planungen der Beklagten, denen zufolge die streitgegenständlichen Flächen im Rahmen einer Bauleitplanung mit Baurecht versehen werden sollen. In der Gemeinderatssitzung wurde die Gemeindeverwaltung nicht damit beauftragt, ein Bebauungsplanverfahren zu beginnen. Nach Aussagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dies auch bisher nicht erfolgt. Zwar wollte die Gemeinde zunächst mit den Familien ... und ... zum Erwerb der Flächen reden, auch dies ist inzwischen wohl nicht passiert. Aus den Äußerungen der Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung vom ... März 2014 ist vielmehr zu schließen, dass sich die Gemeinde im Sinne einer „Vorratshaltung“ die Flächen sichern wollte bevor ein „Bamberger“ (gemeint ist damit ein Auswärtiger) die Grundstücke erwerbe. Der Bürgermeister teilte in der Sitzung mit, dass die Grundstücke erst entwickelt werden sollten, wenn bezüglich der anderen Flächen eine Einigung erfolgt sei. Ein anderer Gemeinderat teilte mit, dass sich die Gemeinde die Gelegenheit nicht entgehen lassen solle.

Zudem wurde in dem streitgegenständlichen Bescheid keinerlei Ermessen ausgeübt; vielmehr wurde ausgeführt, dass der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehe, da das Grundstück zur Verwirklichung der Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes verwendet werden solle. In ... bestehe großer Wohnraumbedarf - insbesondere auch für einheimische Familien -, weshalb die Gemeinde hier Baulandentwicklung für Wohnbauflächen vornehmen wolle. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige somit die Ausübung des Vorkaufsrechtes, da die dort genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt seien. Auf die Belange des Käufers bzw. des Verkäufers wurde in keinster Weise eingegangen; eine Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgte nicht.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechtes durfte das Vorkaufsrecht daher nicht ausgeübt werden, da das Wohl der Allgemeinheit dies nicht rechtfertigte.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kosten-risiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Referenzen

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.