Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2018 - M 10 K 17.30550

18.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der pakistanische Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Asylbescheid.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Dezember 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde am 30. Dezember 2016 zugestellt.

Der Kläger hat am 13. Januar 2017 Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 27. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot festzustellen.

Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, der Kläger sei homosexuell. Als Homosexuellem drohe ihm Verfolgung in Pakistan. Zum Beweis der Tatsache der Homosexualität des Klägers werde die Vernehmung seines langjährigen Partners … … … als Zeugen angeboten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wurde mitgeteilt, der Kläger habe sich von seinem langjährigen Lebenspartner … … … getrennt. Er habe sich mehr und mehr zu einer Frau hingezogen gefühlt, die ihm geholfen habe. Mittlerweile habe er sie geheiratet.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 18. Oktober 2018 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Dezember 2017 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 2. Hs AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor.

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 27. Dezember 2016 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend ist auszuführen, dass erhebliche Zweifel am bisherigen Vortrag des Klägers bestehen, er sei homosexuell, da er mittlerweile eine Beziehung zu einer Frau aufgenommen hat und diese auch geheiratet hat. Aber auch wenn der Kläger homosexuell ist, was er in der mündlichen Verhandlung nicht völlig ausgeschlossen hat, droht ihm in Pakistan keine in § 3 AsylG genannte relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe durch den pakistanischen Staat oder die Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3 AsylG.

1. Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Pakistan gesetzlich verboten. Obwohl Homosexualität nicht explizit im Strafgesetz erwähnt wird, werden Homosexuelle durch die Anwendung des Art. 377 Strafgesetz strafrechtlich verfolgt. Der Art. 377 legt fest, dass freiwilliger und unnatürlicher Geschlechtsverkehr mit einem Mann, einer Frau oder einem Tier mit Haft von mindestens zwei Jahren bis lebenslänglich sowie mit einer Buße bestraft wird. Häufig werden zwei weitere Gesetzesartikel angewendet, um Homosexuelle strafrechtlich zu verfolgen. Es handelt sich dabei um Art. 294, der obszöne Tänze und Lieder unter Strafe stellt sowie Art. 295, ein Verbot der Blasphemie. Gemäß dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz werden homosexuelle Handlungen mit Peitschenhieben, Haft oder mit dem Tod bestraft. Es gibt keine Gesetze, welche auf Grund der sexuellen Orientierung einer Person vor Diskriminierung schützen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation von Homosexuellen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11.6.2015, Seite 1 m.w.N.).

2. Zwar kann bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von dem Asylbewerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 u.a. - juris). Jedoch ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass der Kläger seine Homosexualität in Pakistan auch ausleben kann, ohne Opfer von asylrelevanter staatlicher Verfolgung zu werden. Allein die Tatsache, dass der Kläger homosexuell ist, begründet noch nicht die Annahme, ihm drohe abweichend von der allgemeinen Lage in Pakistan politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.

2.1 Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der EU-Qualifikations-RL bzw. des § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a.a.O.).

Zur Anwendungspraxis führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus ( a.a.O. S. 2 f), obwohl Art. 377 Strafgesetzbuch über unnatürlichen Geschlechtsverkehr selten gegen Homosexuelle angewendet werde und Fälle nur selten vor Gericht kämen, benützten Polizisten und weitere Personen die Art. 377 und 294, um LGBTs zu bedrohen, sie zu bestechen und um sexuelle Gefälligkeiten zu erpressen. Deshalb stünden LGBTs unter psychischem Druck und seien der Gefahr von Übergriffen konstant ausgesetzt. Seit der letzten Auskunft im Juli 2012 seien wenig neue Verhaftungen oder Verurteilungen nach Art. 377 Strafgesetzbuch bekannt geworden. Die beiden in der früheren Auskunft erwähnten Personen, die in Multan im Jahr 2011 auf Grund von Art. 377 angeklagt und zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien, hätten sich über ein Jahr lang in Haft befunden. Die Familien hätten sich außergerichtlich mit dem Kläger geeinigt und eine Summe Geld bezahlt, worauf die Klage fallengelassen und die beiden Männer frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Weitere Männer, die im selben Fall ebenfalls angeklagt worden waren, seien nie vor Gericht gekommen, da ihre Familien die Angelegenheit außergerichtlich geregelt hätten. Anfang 2015 sei ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Art. 377 festgenommen worden, da er einen 15-Jährigen vergewaltigt haben solle. Auf Druck der Polizei habe die Familie des Opfers die Anzeige fallen gelassen und eine Kompensationszahlung erhalten. Der 17-jährige Angeklagte sei am 4. Mai 2015 wieder aus der Haft entlassen worden.

Laut der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) im Mai 2014 sei nicht klar, ob die im Scharia-Gesetz vorgesehene Todesstrafe für homosexuelle Handlungen in Pakistan umgesetzt werde. Nach dem Präsidenten der Neengar Society würden Scharia-Gerichte bei familiären Angelegenheiten wie z.B. bei Scheidungen angerufen. Der Kläger oder der/die Beschuldigte könne entscheiden, ob er/sie sich an ein ziviles Gericht oder an ein Scharia-Gericht wenden wolle. Danach würden von Scharia-Gerichten kaum Fälle bzgl. homosexueller Handlungen behandelt. Im Mai 2005 seien nach BBC in der Khyber-Region zwei Männer wegen sexuellen Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden.

Auch nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 29. Juni 2012 (Gz.: 508-9-516.80 / 47240) sind dem Auswärtigen Amt keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Allerdings werden Homosexuelle, die sich als solche zu erkennen geben, in privaten wie öffentlichen Leben faktisch diskriminiert.

Angesichts der geringfügigen Zahl von Fällen strafrechtlicher Verfolgung bzw. Verurteilungen von homosexuellen Männern ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Kläger strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird, als sehr gering einzuschätzen, auch wenn man berücksichtigt, dass von dem Asylbewerber eine Geheimhaltung seiner Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung nicht erwartet werden darf. Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger abweichend von der allgemeinen Situation für Homosexuelle besonderen Gefahren von Strafverfolgung ausgesetzt ist.

2.2 Auch die Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3c Nr. 3 AsylG ist gering.

Zwar wird in der pakistanischen Gesellschaft eine Liebesbeziehung zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts grundsätzlich nicht akzeptiert. Sex zwischen Männern wird jedoch toleriert. Laut dem Islam ist Sex vor der Ehe verboten und die Gesellschaft erlaubt es den jungen Männern nicht, eine Freundin zu haben. Viele junge Männer machen deshalb ihre ersten sexuellen Erfahrungen mit einem Freund oder einem Cousin. Laut einem Forscher sehen die Familien gleichgeschlechtliche sexuelle Erfahrungen als Teil des Erwachsenwerdens und würden diese ignorieren. Viele Männer, die gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr haben, identifizieren sich nicht als Homosexuelle und werden auch nicht als solche von ihren Familien wahrgenommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 4 f.)

Gewaltakte gegen LGBTs kommen wohl am häufigsten innerhalb der Familien vor. In manchen Fällen kommt es zu Ermordungen durch Familienangehörige. Psychologische, emotionale und sexuelle Gewalt ist laut einer Studie, für die lesbische und bisexuelle Frauen befragt wurden, die am häufigsten ausgeübte Gewalt innerhalb der Familie. Meistens sind es Eltern, Geschwister und im gleichen Haushalt lebende Verwandte, welche Gewalt gegen LGPTs ausüben. Es kommt zu emotionaler, psychischer und finanzieller Vernachlässigung und zu sexueller Gewalt. Junge Männer und Buben, die ihre sexuelle Orientierung nicht aufgeben, sind der Gefahr ausgesetzt, von ihren Familien verstoßen zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 6).

Da der Kläger mittlerweile fast 27 Jahre alt ist, kann ihm zugemutet werden, sich von seiner Familie zu trennen, wenn von dieser eine Bedrohung für ihn ausgehen sollte. Dies ist allerdings nach seinem bisherigen Vortrag unwahrscheinlich. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 27. Oktober 2016 hat der Kläger u.a. angegeben, dass seine Eltern bereits seit er 19 Jahre alt war von einer Beziehung zu seinem Cousin, also seiner homosexuellen Orientierung erfahren haben. Er soll dann von der Familie beleidigt und auch geschlagen worden sein. Nachdem er dies aber bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 für etwa vier Jahre so hingenommen hat, obwohl er längst volljährig war, kann die Bedrohung durch seine Eltern und die Familie nicht sonderlich groß gewesen sein. Eine Bedrohung durch Dritte, so aus der Dorfgemeinschaft, hat der Kläger zwar vorgetragen. Er sei einmal verfolgt worden, einmal von Dorfbewohnern geschlagen worden. Der Dorfältestenrat habe beschlossen, ihn als schlechtes Vorbild für die Kinder aus dem Dorf auszuschließen. Er sei dann auch mit seinem Freund nach Lahore gegangen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, in Lahore sei seine homosexuelle Neigung erkannt worden. Ob er deswegen aus dem Lokal, in dem er gearbeitet habe, entlassen worden sei, ist nicht deutlich geworden. Jedenfalls wurde der Kläger in Lahore offenbar nicht wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt oder misshandelt. Insoweit ist seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in sein Heimatland getötet zu werden, nicht nachvollziehbar.

Die Klage ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2018 - M 10 K 17.30550 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Referenzen

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.