Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 302.750,00 festgesetzt(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen für das Jahr 2011 ergangenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom
Hintergrund dieser Festsetzung ist die Veräußerung der Hotelanlange „…“ durch den Kläger.
Aufgrund dieser Veräußerung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 18. Juni 2012 gegenüber dem Kläger eine Vorauszahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 33.800,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger Widerspruch erhoben, den das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2012 zurückgewiesen hatte. Der Kläger hatte daraufhin Klage erhoben vor dem Verwaltungsgericht München. Das Verfahren (Az. M 10 K 12.5203) ruht derzeit. In einem Eilverfahren (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) waren ein Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom
Der Bescheid vom
Laut Aktenvermerk sprach der Kläger am
Mit Schreiben vom
Am 15. Dezember 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragte zunächst, den Bescheid über die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2011 der Beklagten vom 18. August 2014 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe mit Bescheid vom 18. August 2014 für den Betrieb „Veräußerung Objekt …-straße 9 - 11, …-straße 9, …“ die bisherige Festsetzung für das Jahr 2011 geändert. Statt bislang Null Euro seien 287.000,00 Euro und ein Verspätungszuschlag von 15.750,00 Euro festgesetzt worden. Die Festsetzung beruhe auf der Schätzung des Finanzamts … vom 16. Juli 2013, wonach sich aus der Veräußerung des Betriebs des Klägers ein Gewinn von 5.740.000,00 Euro ergeben hätte. Der Beitragsbescheid gelte auch für die künftigen Jahren, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid für das jeweils laufende Jahr ersetzt werde. Der Bescheid sei in mehreren Punkten offensichtlich grob rechtswidrig. Der Betrieb des Klägers habe in der Verpachtung des Hotelgrundstücks …-straße 9 - 11 in … bestanden. Einen Betrieb „Veräußerung“ gebe es nicht und ein solcher könne sich auch nicht in den nächsten Jahren fortsetzen. Die Verpachtung sei im Jahr 2009 eingestellt worden. Das Grundstück sei im Jahr 2011 schuldrechtlich verkauft worden. Der Übergang von Besitz und den mit dem Grundstück verbundenen Lasten, Rechte und Pflichten sei im Jahr 2012 erfolgt. In diesem Jahr sei auch der Kaufpreis gezahlt worden. Die Beklagte habe denselben Sachverhalt bereits in einem Veranlagungsbescheid berücksichtigt. Sie verstoße bewusst und wissentlich gegen das Gebot der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Am 18. Juni 2012 sei ein Fremdenverkehrsbescheid für das Jahr 2012 ergangen, in dem von einem steuerbaren Umsatz von 5.378.000,00 Euro ausgegangen werde. Der Umsatz ergebe sich aus dem Verkaufserlös. Die Beklagte habe für das Jahr 2012 einen Beitrag in Höhe von 33.880,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen wegen dieses Bescheids eingeleitet habe, habe der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids (Az. M 10 K 12.5203). Das Verfahren ruhe derzeit. In dem Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 10 S 12.4614) habe der bayerische Verwaltungsgerichtshof am 5. Februar 2013 einen Beschluss erlassen, wonach die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage über einen Betrag von 30.654,00 Euro angeordnet bleibe, über den darüber hinausgehenden Betrag aber aufgehoben werde (Az. 4 CS 12.2584). Die Beklagte habe unverfroren einen zweiten Beitragsbescheid über denselben Sachvorgang, nämlich die Veräußerung des Betriebsvermögens, erlassen. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach die Beklagte die Festsetzung von Null Euro für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 18. August 2014 habe ändern dürfen, zumal ihr die Steuerschätzung bereits am 8. August 2013 bekannt gewesen sei. Gegen die Schätzung sei Einspruch eingelegt worden beim Finanzamt … Eine endgültige Klärung der Frage des Gewinns im Jahr 2011 stehe noch aus. Die Schätzung des Finanzamts werde keinen Bestand haben. Der Kläger selbst habe den Sachverhalt der Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 vorgetragen. In diesem Schreiben sei die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, über den die Beklagte bisher nicht entschieden habe. In dem Schreiben des Klägers sei auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten. Die Beklagte habe Bescheide an den Unterfertigten in Angelegenheiten zugestellt, mit denen er zu keinem Zeitpunkt, sondern ausschließlich der Steuerberater des Klägers befasst gewesen sei. Es sei ein Zuständigkeitswirrwarr entstanden. Der streitgegenständliche Bescheid sei zudem gem. § 130 Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG aufzuheben. Ein Ermessensspielraum der Beklagten sei schon allein wegen des Verstoßes des Gebotes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid sei nichtig gem. § 125 Abs. 1 AO. Eine Doppelveranlagung stehe im schwerwiegenden Widerspruch zu dem tragenden Zweck und den Werten der Rechtsordnung. Niemand sei bereit, für eine Sache zweimal zu zahlen. Zudem erfülle der streitgegenständliche Bescheid für das Jahr 2011 nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit und sei auch aus diesem Grunde nichtig. Aus einem Änderungsbescheid müsse der geänderte Steuerbescheid zu erkennen sein. Der Bescheid solle einen Änderungsbescheid für eine bisherige Festsetzung in Höhe von Null Euro darstellen. Um welchen Bescheid mit welchem Datum es sich hier handeln solle, sei nicht erkenntlich. Einen Betrieb „Veräußerung des Objekts …-straße 9 - 11“ habe es nie gegeben.
Die Beklagte beantragte, diese Klage abzuweisen. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. August 2014 sei unzulässig. Der Bescheid vom 18. August 2014 sei auch nicht wegen Unbestimmtheit nichtig. Der streitgegenständliche Bescheid lasse hinreichend deutlich erkennen, dass der namentlich benannte Kläger der Beitragsschuldner sei, die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 erfolge, diese sich auf die „Veräußerung Objekt …-straße 9 - 11“ und damit unmissverständlich auf den dort belegenden klägerischen Hotelbetrieb beziehe und der Beitrag mit 287.000 Euro bemessen werde. Soweit der Bescheid die Formulierung enthalte, dass „die bisherige Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro auf nunmehr auf 287.000 Euro geändert“ werde, könne daraus nur der informatorische Hinweis entnommen werden, dass von einer Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2011 in Höhe von Null Euro nicht weiter ausgegangen werden könne, nachdem das Finanzamt …, worauf im Bescheid auf Seite 2 hingewiesen werde, den Veräußerungsgewinn gem. Steuerbescheid vom 16. Juli 2013 auf 5.740.000,00 Euro festgesetzt habe.
Mit Beschluss vom 10. März 2015 hat das Verwaltungsgericht München den gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (M 10 S 14.5559). Der Bescheid vom 18. August 2014 sei bereits bestandskräftig, da der Kläger dagegen bis zum Ablauf der Monatsfrist am 22. September 2014 weder rechtszeitig Widerspruch erhoben noch Klage eingelegt habe. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2015 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 30. November 2015 zugestellt. Mit Telefax vom 28. Dezember 2015 ließ der Kläger daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen, die am 3. März 2016 stattfand. In dieser hat der Kläger nunmehr beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. August 2014 nichtig ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei schon deshalb nichtig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Es läge schon eine anderweitige Festsetzung durch den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2012 vor, die Gegenstand des ruhenden Verfahrens M 10 K 12.5203 sei. Nach § 125 Abs. 1 AO sei ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. Die zweimalige steuerliche Verwertung eines Sachverhalts verstoße gegen das Verbot der Doppelveranlagung und damit gegen Art. 3 GG. Es sei ausdrücklich der Verkauf des Hotelgeländes in zwei Bescheiden besteuert worden. Für eine doppelte Veranlagung bestehe kein sachlicher Grund. Zudem sei der Bescheid nicht bestimmt, was sich aus dem Urteil des BFH vom 23. August 2000 - X R 27/98 ergebe. Wenn zwei Bescheide denselben Steuergegenstand betreffen würden (im Fall des BFH: Einkommensteuer der Kläger für das Jahr 1991), sei der zweite Bescheid grundsätzlich nichtig, weil ihm aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 119 Abs. 1 AO fehle. Beim Kläger sei ausdrücklich der Verkauf des Hotelgeländes in zwei Bescheiden besteuert worden. Es handele sich um einen Steuergegenstand. Aus beiden Bescheiden sei die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Aus dem Bescheid vom 18. Juni 2012 sei bereits ein Teilbetrag vereinnahmt worden. Der zweite Bescheid sei nichtig. Die Beklagte hätte keine Entscheidung getroffen, welcher der Bescheide nun der richtige und welcher die Grundlage für ihre Zahlungsaufforderung und Zwangsvollstreckungsanträge sein solle. Die Beklagte dürfe nicht beliebig viele Bescheide mit variierendem Inhalt als Versuchsballons zu einem Steuergegenstand erlassen. Sie habe das Ergebnis ihrer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Bescheid festzuhalten.
Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2016 änderte die Beklagte die Festsetzung für „den Betrieb Veräußerung Objekt ...-str. 9 - 11“ für das Jahr 2012 von 3.225,00 Euro auf 0,00 Euro.
Der Kläger ließ daraufhin vortragen, unklar bleibe, was die Beklagte mit diesem Änderungsbescheid bezwecke, da sich die bisherige Festsetzung für 2012 auf 33.800,00 Euro belaufen habe und nicht auf 3.225,00 Euro. Unabhängig davon könne dieser neue Bescheid dem Bescheid für 2011 nicht zur Wirksamkeit verhelfen, da § 126 AO nichtige Verwaltungsakte ausnehme. Eine Heilung des nichtigen Bescheids sei nicht möglich.
Mit Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2016 hob die Beklagte die Vorauszahlungsbescheide 2012 zum Fremdenverkehrsbeitrag vom 18. Juni 2012 und vom 25. April 2016 für die Veräußerung des Objekts ...-str. 9 - 11 in … mit Wirkung für das Jahr 2012 auf.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 sei der Vorauszahlungsbescheid vom 18. Juni 2012 mit Wirkung ex tunc für das Jahr 2012 zurückgenommen worden und damit der vom Kläger behauptete Nichtigkeitsgrund entfallen. Alternativ hätte die Beklagte die Nichtigkeit des Vorauszahlungsbescheids vom 18. Juni 2012 gemäß § 125 Abs. 5 AO feststellen können. Sie habe den Bescheid aber auch zurücknehmen können. Unbeschadet des Aufhebungsbescheids vom 10. Mai 2016 hätte eine Nichtigkeitsfeststellung nur hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen Beitrags- und Vorauszahlungsbetrag in Betracht kommen können. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BFH
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Behördenakten verwiesen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 18. August 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, auf die der Kläger im Hauptantrag umgestellt hat, ist zulässig. Denn die nicht fristgebundene Klage konnte in der mündlichen Verhandlung erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 125 Abs. 5 AO bei der Beklagten erfolglos die Feststellung der Nichtigkeit beantragt hatte (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 43 Rn. 20).
b) Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. August 2014 ist inhaltlich hinreichend bestimmt und daher nicht nichtig. Er verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein offenkundig schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand: Februar Oktober 2015, § 125 Rn. 7). Die Konkretisierung der Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO ist in verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Vorschrift jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. In sich widersprüchliche, unverständliche Angaben und Erklärungen sind unbestimmt (BayVGH, U.v. 13.01.1993 - 23 B 90.144 - BayVBl 1993, 345).
Ein schriftlicher Abgabenbescheid muss nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. August 2014 bezeichnet den Kläger als Schuldner des festgesetzten Beitrags. Aus dem Bescheid ergibt sich auch, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 287.000,00 Euro festgesetzt wurde, und zwar für das Jahr 2011 und für die Veräußerung der Hotelanlage des Klägers. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Festsetzung auf die Veräußerung des Objekts …-straße 9 - 11 in ihrem Gemeindegebiet bezieht. Für alle Beteiligten ist hiermit erkennbar die Hotelanlage des Klägers gemeint, die diese Anschrift hat. Zugleich wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 15.750,00 festgesetzt. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 302.750,00 Euro. Indem die Beklagte wortwörtlich die „bisherige Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro auf nunmehr 287.000,00 Euro geändert“ hat, handelt es sich möglicherweise um eine ungenaue Formulierung, falls ein vorheriger Bescheid über 0,00 Euro überhaupt nicht ergangen sein sollte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Mindestangaben für einen Beitragsbescheid enthalten sind. Ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne einer unerträglichen Rechtsverletzung (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 125 Rn. 4), der zur Nichtigkeit des Bescheids nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 125 AO führen würde, lässt sich hierin nicht erkennen.
Es liegt auch keine zweifache Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags vor. Die mehrfache Festsetzung einer Abgabeschuld führt zur Nichtigkeit der der Erstfestsetzung nachfolgenden Bescheide, da es den Folgebescheiden an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt (BFH, U.v. 23.8.2000 - X R 27/98 - juris; VG München, B.v. 16.12.2010 - M 10 S 10.4585 - juris; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 125 Rn. 13). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber gerade nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten hat die Beklagte den Fremdenverkehrsbeitrag nicht wiederholt für denselben Zeitraum festgesetzt.
Mit inzwischen aufgehobenem Bescheid vom 18. Juni 2012 hatte die Beklagte eine Vorauszahlung auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 2012 festgesetzt. Mit Bescheid vom 18. August 2014 hat sie hingegen einen Fremdenverkehrsbeitrag für 2011 festgesetzt. Es liegt schon begrifflich keine doppelte Festsetzung vor. Auch zeitlich überlappen sich die Festsetzungen nicht.
Die Hotelveräußerung wurde auch nicht doppelt veranlagt. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG erscheint in diesem Zusammenhang abwegig. Zwar betreffen die Bescheide vom 18. August 2014 und vom 18. Juni 2012 denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Veräußerung einer Hotelanlage durch den Kläger. Es liegen aber unterschiedliche Festsetzungen vor, nämlich zum einen eine Vorauszahlung für 2012 und zum anderen ein Beitrag für 2011. Zudem hat die Beklagte den Vorauszahlungsbescheid inzwischen aufgehoben.
3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 75.687,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.