Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 302.750,00 festgesetzt(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen für das Jahr 2011 ergangenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. August 2014 über einen Gesamtbetrag von 302.750,00 Euro.

Hintergrund dieser Festsetzung ist die Veräußerung der Hotelanlange „…“ durch den Kläger.

Aufgrund dieser Veräußerung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 18. Juni 2012 gegenüber dem Kläger eine Vorauszahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 33.800,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger Widerspruch erhoben, den das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2012 zurückgewiesen hatte. Der Kläger hatte daraufhin Klage erhoben vor dem Verwaltungsgericht München. Das Verfahren (Az. M 10 K 12.5203) ruht derzeit. In einem Eilverfahren (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) waren ein Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2012 (Az. M 10 S 12.4614) und ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 5. Februar 2013 ergangen (Az. 4 CS 12.2584), auf die jeweils Bezug genommen wird.

Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2014 gegenüber dem Kläger den Fremdenverkehrsbeitrag für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 287.000,00 Euro sowie einen Verspätungszuschlag für 2011 in Höhe von 15.750,00 Euro fest. Der Gesamtbetrag in Höhe von 302.750,00 Euro wurde zum 22. September 2014 fällig gestellt. Als steuerpflichtiger Gewinn wurde der Betrag in Höhe von 5.740.000,00 Euro angesetzt. Bei einem Vorteilssatz von 100% und einem Beitragssatz von 5% errechne sich ein Fremdenverkehrsbeitrag nach Gewinn in Höhe von 287.000,00 Euro. In der angegebenen Berechnung wurde als steuerbarer Umsatz „0,00 Euro“ ausgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung auf der Schätzung des Finanzamts … vom 16. Juli 2013 beruhe. Dieser Bescheid beinhaltete eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden kann. Auf den Inhalt des Bescheids im Einzelnen wird Bezug genommen.

Der Bescheid vom 18. August 2014 wurde dem Kläger persönlich sowie seinem jetzigen Bevollmächtigten jeweils mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und trug vor, ihm sei hinsichtlich der genannten Forderung die Vollstreckung angedroht worden. Er habe mehrmals seinen Steuerberater gebeten und aufgefordert, die üblichen Rechtsmittel einzulegen, was diesen aus ihm unerklärlichen Gründen nicht getan habe. Er schreibe daher nunmehr in eigener Sache mit der dringenden Bitte um Aussetzung der Vollziehung, bis eine korrekt ermittelte Berechnungsgrundlage vorliege.

Laut Aktenvermerk sprach der Kläger am 31. Oktober 2014 auch persönlich bei der Beklagten vor, um noch nachträglich Widerspruch einzulegen. Er sei bisher davon ausgegangen, dass sein Steuerberater dies getan habe. Dass dies nicht passiert sei, könne er nicht verstehen. Mit einem anlässlich der Vorsprache übergebenen handschriftlichen Schreiben vom 31. Oktober 2014 widerrief der Kläger die Zustellungsvollmachten an seinen Bevollmächtigen und an seinen Steuerberater.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Einen Widerspruch habe der Kläger nicht eingelegt.

Am 15. Dezember 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragte zunächst, den Bescheid über die Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2011 der Beklagten vom 18. August 2014 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe mit Bescheid vom 18. August 2014 für den Betrieb „Veräußerung Objekt …-straße 9 - 11, …-straße 9, …“ die bisherige Festsetzung für das Jahr 2011 geändert. Statt bislang Null Euro seien 287.000,00 Euro und ein Verspätungszuschlag von 15.750,00 Euro festgesetzt worden. Die Festsetzung beruhe auf der Schätzung des Finanzamts … vom 16. Juli 2013, wonach sich aus der Veräußerung des Betriebs des Klägers ein Gewinn von 5.740.000,00 Euro ergeben hätte. Der Beitragsbescheid gelte auch für die künftigen Jahren, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid für das jeweils laufende Jahr ersetzt werde. Der Bescheid sei in mehreren Punkten offensichtlich grob rechtswidrig. Der Betrieb des Klägers habe in der Verpachtung des Hotelgrundstücks …-straße 9 - 11 in … bestanden. Einen Betrieb „Veräußerung“ gebe es nicht und ein solcher könne sich auch nicht in den nächsten Jahren fortsetzen. Die Verpachtung sei im Jahr 2009 eingestellt worden. Das Grundstück sei im Jahr 2011 schuldrechtlich verkauft worden. Der Übergang von Besitz und den mit dem Grundstück verbundenen Lasten, Rechte und Pflichten sei im Jahr 2012 erfolgt. In diesem Jahr sei auch der Kaufpreis gezahlt worden. Die Beklagte habe denselben Sachverhalt bereits in einem Veranlagungsbescheid berücksichtigt. Sie verstoße bewusst und wissentlich gegen das Gebot der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Am 18. Juni 2012 sei ein Fremdenverkehrsbescheid für das Jahr 2012 ergangen, in dem von einem steuerbaren Umsatz von 5.378.000,00 Euro ausgegangen werde. Der Umsatz ergebe sich aus dem Verkaufserlös. Die Beklagte habe für das Jahr 2012 einen Beitrag in Höhe von 33.880,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen wegen dieses Bescheids eingeleitet habe, habe der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids (Az. M 10 K 12.5203). Das Verfahren ruhe derzeit. In dem Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 10 S 12.4614) habe der bayerische Verwaltungsgerichtshof am 5. Februar 2013 einen Beschluss erlassen, wonach die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage über einen Betrag von 30.654,00 Euro angeordnet bleibe, über den darüber hinausgehenden Betrag aber aufgehoben werde (Az. 4 CS 12.2584). Die Beklagte habe unverfroren einen zweiten Beitragsbescheid über denselben Sachvorgang, nämlich die Veräußerung des Betriebsvermögens, erlassen. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach die Beklagte die Festsetzung von Null Euro für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 18. August 2014 habe ändern dürfen, zumal ihr die Steuerschätzung bereits am 8. August 2013 bekannt gewesen sei. Gegen die Schätzung sei Einspruch eingelegt worden beim Finanzamt … Eine endgültige Klärung der Frage des Gewinns im Jahr 2011 stehe noch aus. Die Schätzung des Finanzamts werde keinen Bestand haben. Der Kläger selbst habe den Sachverhalt der Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 vorgetragen. In diesem Schreiben sei die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, über den die Beklagte bisher nicht entschieden habe. In dem Schreiben des Klägers sei auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten. Die Beklagte habe Bescheide an den Unterfertigten in Angelegenheiten zugestellt, mit denen er zu keinem Zeitpunkt, sondern ausschließlich der Steuerberater des Klägers befasst gewesen sei. Es sei ein Zuständigkeitswirrwarr entstanden. Der streitgegenständliche Bescheid sei zudem gem. § 130 Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG aufzuheben. Ein Ermessensspielraum der Beklagten sei schon allein wegen des Verstoßes des Gebotes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid sei nichtig gem. § 125 Abs. 1 AO. Eine Doppelveranlagung stehe im schwerwiegenden Widerspruch zu dem tragenden Zweck und den Werten der Rechtsordnung. Niemand sei bereit, für eine Sache zweimal zu zahlen. Zudem erfülle der streitgegenständliche Bescheid für das Jahr 2011 nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit und sei auch aus diesem Grunde nichtig. Aus einem Änderungsbescheid müsse der geänderte Steuerbescheid zu erkennen sein. Der Bescheid solle einen Änderungsbescheid für eine bisherige Festsetzung in Höhe von Null Euro darstellen. Um welchen Bescheid mit welchem Datum es sich hier handeln solle, sei nicht erkenntlich. Einen Betrieb „Veräußerung des Objekts …-straße 9 - 11“ habe es nie gegeben.

Die Beklagte beantragte, diese Klage abzuweisen. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. August 2014 sei unzulässig. Der Bescheid vom 18. August 2014 sei auch nicht wegen Unbestimmtheit nichtig. Der streitgegenständliche Bescheid lasse hinreichend deutlich erkennen, dass der namentlich benannte Kläger der Beitragsschuldner sei, die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 erfolge, diese sich auf die „Veräußerung Objekt …-straße 9 - 11“ und damit unmissverständlich auf den dort belegenden klägerischen Hotelbetrieb beziehe und der Beitrag mit 287.000 Euro bemessen werde. Soweit der Bescheid die Formulierung enthalte, dass „die bisherige Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro auf nunmehr auf 287.000 Euro geändert“ werde, könne daraus nur der informatorische Hinweis entnommen werden, dass von einer Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2011 in Höhe von Null Euro nicht weiter ausgegangen werden könne, nachdem das Finanzamt …, worauf im Bescheid auf Seite 2 hingewiesen werde, den Veräußerungsgewinn gem. Steuerbescheid vom 16. Juli 2013 auf 5.740.000,00 Euro festgesetzt habe.

Mit Beschluss vom 10. März 2015 hat das Verwaltungsgericht München den gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (M 10 S 14.5559). Der Bescheid vom 18. August 2014 sei bereits bestandskräftig, da der Kläger dagegen bis zum Ablauf der Monatsfrist am 22. September 2014 weder rechtszeitig Widerspruch erhoben noch Klage eingelegt habe. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2015 zurück (Az. 4 CS 15.749). Mit Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist am 22. September 2014 sei die Bestandskraft eingetreten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gerechtfertigt. Es fehle an der Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, derentwegen der Kläger an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war. Die Frage, ob dem Kläger aufgrund ein und desselben Vorgangs (Betriebsveräußerung) in zwei verschiedenen Steuerjahren (2011 u. 2012) jeweils Einkünfte zugerechnet werden könnten, bedürfe in erster Linie der Klärung durch das zuständige Finanzamt. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2015 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 30. November 2015 zugestellt. Mit Telefax vom 28. Dezember 2015 ließ der Kläger daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen, die am 3. März 2016 stattfand. In dieser hat der Kläger nunmehr beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. August 2014 nichtig ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei schon deshalb nichtig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Es läge schon eine anderweitige Festsetzung durch den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2012 vor, die Gegenstand des ruhenden Verfahrens M 10 K 12.5203 sei. Nach § 125 Abs. 1 AO sei ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. Die zweimalige steuerliche Verwertung eines Sachverhalts verstoße gegen das Verbot der Doppelveranlagung und damit gegen Art. 3 GG. Es sei ausdrücklich der Verkauf des Hotelgeländes in zwei Bescheiden besteuert worden. Für eine doppelte Veranlagung bestehe kein sachlicher Grund. Zudem sei der Bescheid nicht bestimmt, was sich aus dem Urteil des BFH vom 23. August 2000 - X R 27/98 ergebe. Wenn zwei Bescheide denselben Steuergegenstand betreffen würden (im Fall des BFH: Einkommensteuer der Kläger für das Jahr 1991), sei der zweite Bescheid grundsätzlich nichtig, weil ihm aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 119 Abs. 1 AO fehle. Beim Kläger sei ausdrücklich der Verkauf des Hotelgeländes in zwei Bescheiden besteuert worden. Es handele sich um einen Steuergegenstand. Aus beiden Bescheiden sei die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Aus dem Bescheid vom 18. Juni 2012 sei bereits ein Teilbetrag vereinnahmt worden. Der zweite Bescheid sei nichtig. Die Beklagte hätte keine Entscheidung getroffen, welcher der Bescheide nun der richtige und welcher die Grundlage für ihre Zahlungsaufforderung und Zwangsvollstreckungsanträge sein solle. Die Beklagte dürfe nicht beliebig viele Bescheide mit variierendem Inhalt als Versuchsballons zu einem Steuergegenstand erlassen. Sie habe das Ergebnis ihrer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Bescheid festzuhalten.

Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2016 änderte die Beklagte die Festsetzung für „den Betrieb Veräußerung Objekt ...-str. 9 - 11“ für das Jahr 2012 von 3.225,00 Euro auf 0,00 Euro.

Der Kläger ließ daraufhin vortragen, unklar bleibe, was die Beklagte mit diesem Änderungsbescheid bezwecke, da sich die bisherige Festsetzung für 2012 auf 33.800,00 Euro belaufen habe und nicht auf 3.225,00 Euro. Unabhängig davon könne dieser neue Bescheid dem Bescheid für 2011 nicht zur Wirksamkeit verhelfen, da § 126 AO nichtige Verwaltungsakte ausnehme. Eine Heilung des nichtigen Bescheids sei nicht möglich.

Mit Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2016 hob die Beklagte die Vorauszahlungsbescheide 2012 zum Fremdenverkehrsbeitrag vom 18. Juni 2012 und vom 25. April 2016 für die Veräußerung des Objekts ...-str. 9 - 11 in … mit Wirkung für das Jahr 2012 auf.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 sei der Vorauszahlungsbescheid vom 18. Juni 2012 mit Wirkung ex tunc für das Jahr 2012 zurückgenommen worden und damit der vom Kläger behauptete Nichtigkeitsgrund entfallen. Alternativ hätte die Beklagte die Nichtigkeit des Vorauszahlungsbescheids vom 18. Juni 2012 gemäß § 125 Abs. 5 AO feststellen können. Sie habe den Bescheid aber auch zurücknehmen können. Unbeschadet des Aufhebungsbescheids vom 10. Mai 2016 hätte eine Nichtigkeitsfeststellung nur hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen Beitrags- und Vorauszahlungsbetrag in Betracht kommen können. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BFH vom 23. August 2000 sei nicht anwendbar. Dieser Entscheidung habe eine Fallgestaltung zugrunde gelegen, in der für denselben Veranlagungszeitraum zwei selbstständige Steuerbescheide nebeneinander erlassen worden waren (Einkommensteuer für 1991). Dies sei im Fall des Klägers anders: Der Bescheid vom 18. Juni 2012 beziehe sich auf das Jahr 2012 und betreffe eine Vorauszahlung, der Bescheid vom 18. August 2014 gelte für das Jahr 2011 und veranlage einen Beitrag. Zudem sei der Bescheid vom 18. Juni 2012 inzwischen aufgehoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

1. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 18. August 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, auf die der Kläger im Hauptantrag umgestellt hat, ist zulässig. Denn die nicht fristgebundene Klage konnte in der mündlichen Verhandlung erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 125 Abs. 5 AO bei der Beklagten erfolglos die Feststellung der Nichtigkeit beantragt hatte (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 43 Rn. 20).

b) Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. August 2014 ist inhaltlich hinreichend bestimmt und daher nicht nichtig. Er verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein offenkundig schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand: Februar Oktober 2015, § 125 Rn. 7). Die Konkretisierung der Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO ist in verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Vorschrift jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. In sich widersprüchliche, unverständliche Angaben und Erklärungen sind unbestimmt (BayVGH, U.v. 13.01.1993 - 23 B 90.144 - BayVBl 1993, 345).

Ein schriftlicher Abgabenbescheid muss nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. August 2014 bezeichnet den Kläger als Schuldner des festgesetzten Beitrags. Aus dem Bescheid ergibt sich auch, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 287.000,00 Euro festgesetzt wurde, und zwar für das Jahr 2011 und für die Veräußerung der Hotelanlage des Klägers. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Festsetzung auf die Veräußerung des Objekts …-straße 9 - 11 in ihrem Gemeindegebiet bezieht. Für alle Beteiligten ist hiermit erkennbar die Hotelanlage des Klägers gemeint, die diese Anschrift hat. Zugleich wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 15.750,00 festgesetzt. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 302.750,00 Euro. Indem die Beklagte wortwörtlich die „bisherige Festsetzung in Höhe von 0,00 Euro auf nunmehr 287.000,00 Euro geändert“ hat, handelt es sich möglicherweise um eine ungenaue Formulierung, falls ein vorheriger Bescheid über 0,00 Euro überhaupt nicht ergangen sein sollte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Mindestangaben für einen Beitragsbescheid enthalten sind. Ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne einer unerträglichen Rechtsverletzung (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 125 Rn. 4), der zur Nichtigkeit des Bescheids nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 125 AO führen würde, lässt sich hierin nicht erkennen.

Es liegt auch keine zweifache Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags vor. Die mehrfache Festsetzung einer Abgabeschuld führt zur Nichtigkeit der der Erstfestsetzung nachfolgenden Bescheide, da es den Folgebescheiden an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt (BFH, U.v. 23.8.2000 - X R 27/98 - juris; VG München, B.v. 16.12.2010 - M 10 S 10.4585 - juris; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 125 Rn. 13). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber gerade nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten hat die Beklagte den Fremdenverkehrsbeitrag nicht wiederholt für denselben Zeitraum festgesetzt.

Mit inzwischen aufgehobenem Bescheid vom 18. Juni 2012 hatte die Beklagte eine Vorauszahlung auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 2012 festgesetzt. Mit Bescheid vom 18. August 2014 hat sie hingegen einen Fremdenverkehrsbeitrag für 2011 festgesetzt. Es liegt schon begrifflich keine doppelte Festsetzung vor. Auch zeitlich überlappen sich die Festsetzungen nicht.

Die Hotelveräußerung wurde auch nicht doppelt veranlagt. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG erscheint in diesem Zusammenhang abwegig. Zwar betreffen die Bescheide vom 18. August 2014 und vom 18. Juni 2012 denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Veräußerung einer Hotelanlage durch den Kläger. Es liegen aber unterschiedliche Festsetzungen vor, nämlich zum einen eine Vorauszahlung für 2012 und zum anderen ein Beitrag für 2011. Zudem hat die Beklagte den Vorauszahlungsbescheid inzwischen aufgehoben.

3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

Abgabenordnung - AO 1977 | § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung nac

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 10 S 14.5559

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 75.687,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschie

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 75.687,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014.

Dem Antragsteller gehörte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine auf mehreren Grundstücken errichtete …anlage, die zuletzt an eine GmbH & Co. KG verpachtet war und von dieser auch betrieben wurde. Im November 2009 meldete die Pächterin Insolvenz an und stellte den …betrieb ein; von diesem Zeitpunkt an bis zur Veräußerung der Betriebsgrundstücke mit Kaufpreiszahlung und der Besitzübergabe an den Erwerber (jeweils M.2012) standen die zum … gehörenden Gebäude leer. Im notariellen Kaufvertrag vom *. Oktober 2011 war ein Kaufpreis von 6.195.000,- EUR vereinbart worden, wobei für die Gebäude kein Anteil ausgewiesen war. Ein in einem vorherigen Zwangsverwaltungsverfahren erstattetes Gutachten vom *. April 2009 hatte für die wirtschaftliche Einheit einen Verkehrswert von insgesamt 5.500.000,- EUR ermittelt, wobei ebenfalls nur der Ertragswert der Grundstücke (Bodenwerte abzüglich der jeweiligen Freilegungskosten) angesetzt worden war.

Mit Bescheid vom 18 Juni 2012 hatte die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung gegenüber dem Antragsteller eine Vorauszahlung auf den am 15. August 2012 fälligen Fremdenverkehrsbeitrag für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 33.880,- EUR festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 hatte das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Miesbach vom 24. September 2012 angeordnet (M 10 S 12.4614). Dieser Beschluss wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2013 teilweise aufgehoben (4 CS 12.2584). Auf die Beschlüsse im Einzelnen wird Bezug genommen.

Am … Oktober 2012 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 erhoben. Das Verfahren ruht derzeit.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 hatte das Finanzamt Miesbach aufgrund einer Schätzung gegenüber dem Antragsteller Einkommenssteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 2.411.030,- EUR festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde u.a. ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.740.000,- EUR.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2012, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 30. Juli 2014 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie den Antragsteller zum Fremdenverkehrsbeitrag 2011 für die Veräußerung des Objektes „…str. …“ veranlagen wolle. Als Grundlage der Veranlagung werde der am 16. Juli 2013 geschätzte Einkommenssteuerbescheid 2011 vom Finanzamt Miesbach zugrunde gelegt. Hieraus ergebe sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.740.000,- EUR und errechne sich ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 288.200,- EUR. Der Antragsteller erhalte die Möglichkeit, sich bis zum 15. August 2014 zu äußern.

Der Antragsteller äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 18. August 2014 setzte die Antragsgegnerin den Fremdenverkehrsbeitrag für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 287.000,- EUR sowie einen Verspätungszuschlag für 2011 in Höhe von 15.750,- EUR fest. Der Gesamtbetrag in Höhe von 302.750,- EUR wurde zum 22. September 2014 fällig gestellt. Als steuerpflichtiger Gewinn wurde der Betrag in Höhe von 5.740.000,- EUR angesetzt. Bei einem Vorteilssatz von 100% und einem Beitragssatz von 5% errechne sich ein Fremdenverkehrsbeitrag nach Gewinn in Höhe von 287.000,- EUR. In der angegebenen Berechnung wurde als steuerbarer Umsatz „0,- EUR“ ausgewiesen. Dieser Bescheid beinhaltete eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden kann. Auf den Inhalt des Bescheids im Einzelnen wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem jetzigen Bevollmächtigten des Antragstellers, Herrn G., der bereits in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Vorauszahlungsbescheids der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2012 als bevollmächtigter Rechtsanwalt des Antragstellers aufgetreten war, mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt. Dem Antragsteller selbst wurde der Bescheid vom 18. August 2014 ebenfalls mit Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt, zusammen mit einem Begleitschreiben, in welchem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, dass ein weiteres Bescheidsexemplar dem Rechtsanwalt des Antragstellers, Herrn G., zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, beim Antragsgegner eingegangen am 31. Oktober 2014, teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, man habe ihm über den Fremdenverkehrsbeitrag die Vollstreckung angedroht. Er habe mehrmals seinen Steuerberater gebeten und aufgefordert, die üblichen Rechtsmittel einzulegen, was dieser aus unerklärlichen Gründen nicht getan habe. Er bitte um die Aussetzung der Vollziehung. Der Bescheid der Gemeinde basiere auf einer Schätzung des Finanzamtes Miesbach über den vermeintlich erzielten Gewinn aus der Unternehmensveräußerung. Diese Schätzung werde das Finanzamt aufgeben müssen.

Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin sprach der Antragsteller am … Oktober 2014 persönlich bei dieser vor, um noch Widerspruch zu erheben. Er widerrufe alle Zustellungsvollmachten an seine Anwälte und Steuerberater, Herrn G. und Herrn K. Er legte ein Schreiben vom … Oktober 2014 vor. Hierin widerruft er alle Zustellungsvollmachten an Rechtsanwalt G. und Steuerberater K. und bittet darum, alle Zustellungen an ihn persönlich zu richten.

Mit Schreiben vom 4. November 2014, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. November 2014 zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung ab. Der Antragsteller habe keinen Widerspruch gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid eingelegt.

Mit Eingang am 15. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht München erhob der Antragsteller Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 anzuordnen.

Der Bescheid sei in mehreren Punkten offensichtlich grob rechtswidrig. Der Betrieb des Antragstellers habe in der Verpachtung des …grundstücks „…str. … in …“ bestanden. Einen Betrieb „Veräußerung“ gebe es nicht. Schon gar nicht könne ein Betrieb „Veräußerung“ für die künftigen Jahre als Beitragsmaßstab angesetzt werden. Der Antragsteller habe keine Vielzahl von Betrieben, die er Jahr für Jahr veräußere. Die Verpachtung des …grundstücks sei im Jahr 2009 eingestellt worden. Das Grundstück sei im Jahr 2011 schuldrechtlich verkauft worden. Der Übergang von Besitz und der mit dem Grundstück verbundenen Lasten, Rechte und Pflichten sei im Jahr 2012 erfolgt. Auch der Kaufpreis sei im Jahr 2012 gezahlt worden. Die Antragsgegnerin habe dementsprechend den Sachverhalt bereits in einem Veranlagungsbescheid für das Jahr 2012 berücksichtigt. Sie verstoße bewusst und wissentlich gegen das Gebot der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Am 18. Juli 2012 sei ein Fremdenverkehrsbescheid für das Jahr 2012 ergangen, in dem von einem steuerbaren Umsatz von 5.378.000,- EUR ausgegangen werde. Der Umsatz ergebe sich aus dem Verkaufserlös. Die Gemeinde habe im Jahr 2012 eine Steuer in Höhe von 33.880,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller habe hiergegen Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 10 K 12.5203) erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides. Das Verfahren ruhe derzeit. Statt das voraussichtlich finanziell wenig aussichtsreiche Hauptverfahren im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich des Fremdenverkehrsbeitrages aufgrund der Betriebsveräußerung weiter zu betreiben, erlasse die Antragsgegnerin einen zweiten Beitragsbescheid über denselben Sachvorgang, nämlich der Veräußerung des Betriebsvermögens, und verlege diesen aber nun im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in das Jahr 2011. Im Rahmen der Anhörung im Hinblick auf die Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags 2011 habe er die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom … Juni 2013 auf die doppelte Inanspruchnahme hingewiesen. Die Schätzung des Finanzamtes Miesbach stehe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Antragsteller selbst habe der Antragsgegnerin den Sachverhalt mit Schreiben vom … Oktober 2014 vorgetragen. In diesem Schreiben sei die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, über den die Antragsgegnerin bis heute nicht entschieden habe. Es würden besondere Umstände vorliegen, die eine Klage auch vor Ablauf von 3 Monaten seit dem Widerspruch für geboten erscheinen lassen würden. Im Schreiben des Antragstellers sei auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten. Die Antragsgegnerin habe Bescheide an den Unterfertigten in Angelegenheiten zugestellt, mit denen er zu keinem Zeitpunkt - sondern ausschließlich der Steuerberater des Antragstellers - befasst gewesen sei. Der Bevollmächtigte habe der Antragsgegnerin gegenüber eine Vollmacht des Antragstellers bezüglich des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2012 vorgelegt. Der streitgegenständliche Bescheid für das Jahr 2011 sei jedoch ihm zugestellt worden, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt insoweit beauftragt gewesen sei. Die Mahnungen dagegen seien an den Antragsteller gerichtet gewesen. Es sei ein Zuständigkeitswirrwarr entstanden, das auch angesichts des Gesundheitszustandes des Antragstellers erst jetzt habe geklärt werden können. Der streitgegenständliche Bescheid sei zudem gemäß § 130 Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG aufzuheben. Ein Ermessensspielraum der Antragsgegnerin sei schon allein wegen des Verstoßes des Gebotes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erhobenen Klage vom … Dezember 2014 gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 sei nicht statthaft, denn die Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes könne nicht ausgesetzt werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 sei dem Antragsteller mit Begleitschreiben gleichen Datums gemäß der Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 und zusätzlich seinem anwaltlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt G., gemäß Postzustellungsurkunde ebenfalls am 20. August 2014 zugestellt worden. Weder der Antragsteller noch sein anwaltlicher Vertreter hätten von der gemäß Rechtsmittelbelehrungbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bescheid entweder mit Widerspruch oder mit Klage jeweils innerhalb der am 22. September 2014 ablaufenden Monatsfrist anzufechten. Eine etwaige Fristversäumnis seines Steuerberaters oder anwaltlichen Vertreters müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen. In dem Schreiben des Antragstellers vom … Oktober 2014 könne kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gesehen werden. Es würden keine Gründe dafür vorgetragen werden, aus denen der Antragsteller ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen sein sollte, die Rechtsmittelfrist - sei es für Widerspruch oder Klage - einzuhalten. Im Übrigen hätte ein solcher Antrag binnen einer Frist von 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden müssen. Nachdem der Antragsgegnerin erst nach Maßgabe des ihr auf Anforderung übermittelten Bescheides des Finanzamtes Miesbach für 2011 vom 16. Jul 2013 die dort mit 5.764.000,- EUR bemessenen Einkünfte aus Veräußerungsgewinn bekannt geworden seien, habe sie gemäß diesen Einkünften - einem Vorteilssatz von 100% und einem Beitragssatz von 5% - den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2011 mit 287.000,- EUR festsetzen dürfen. Für den Fall, dass das Finanzamt Miesbach geringere Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen als 5.764.000,- EUR festsetze, beabsichtige die Antragsgegnerin in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 18. August 2014 nur denjenigen Beitrag geltend zu machen, der sich aus einem Einspruchsverfahren zugunsten des Antragstellers abgeänderten Steuerfestsetzung des Finanzamtes ergebe. Im Sinne eines gemeindlichen Entgegenkommens werde der Bescheid zunächst bis Ende Februar 2015, längstens bis 31. März 2015 nicht vollzogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nicht statthaft.

Zwar ist der Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da mit ihm öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 6 des Kommunalen Abgabengesetzes - KAG - angefordert werden. Auch hat sich der Antragsteller zunächst an die Antragsgegnerin gewandt, die seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der sofort vollziehbar ist. Ist der Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Sachprüfung abzulehnen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 65, Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 130).

Der Bescheid vom 18. August 2014 ist bereits bestandskräftig, da der Antragsteller nicht rechtzeitig Widerspruch gegen ihn eingelegt und auch nicht - was alternativ möglich gewesen wäre - rechtzeitig Klage erhoben hat. Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene im Bereich des Kommunalabgabenrechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO).

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der streitgegenständliche Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Nach Aktenlage ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid sowohl dem Antragsteller als auch dem Rechtsanwalt, Herrn G., am 20. August 2014 zugestellt worden.

Die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO lief demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - am Montag, den 22. September 2014 ab. Es galt auch nicht die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO, denn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(Widerspruch und Klage) befand sich nach Aktenlage auf S. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides. Auch für die Klage, die hier alternativ zu einem Widerspruch hätte erhoben werden können, gilt die Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Bis zum 22. September 2014 hatte der Antragsteller weder Widerspruch noch Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben.

Auch der jetzige Bevollmächtigte, Rechtsanwalt G., dem der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. August 2014 zugestellt worden war, hat gegen den Bescheid nichtzeitig Widerspruch oder Klage erhoben. Er trägt vor, der Antragsgegnerin nur eine Vollmacht des Antragstellers bezüglich des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2012 vorgelegt zu haben, also für das Jahr 2011 gar nicht beauftragt gewesen zu sein. Dann erscheint es aber unverständlich, dass er im Rahmen der Anhörung zum Fremdenverkehrsbeitrag 2011 selbst anwaltlich für den Antragsteller tätig wurde (s. anwaltliches Schreiben vom … Juni 2013, vom Antragsteller selbst vorgelegt als Anlage K 4). Zudem trägt er vor, zum Zeitpunkt der Zustellung (August 2014) nicht beauftragt gewesen zu sein, wogegen spricht, dass der Antragsteller am 31. Oktober 2014 bei der Antragstellerin alle Zustellungsvollmachten auch an Rechtsanwalt G. widerrief. Sollte der jetzige Bevollmächtigte des Antragstellers also auch für den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 und auch noch bei Bescheidszustellung bevollmächtigt gewesen sein, ist sein Verschulden, die Widerspruchs- bzw. Klagefrist versäumt zu haben, dem Antragsteller zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. ZPO). Sollte hier tatsächlich keine Bevollmächtigung vorgelegen haben, wäre es an dem Antragsteller selbst gewesen, rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen. Da ihm der Bescheid zeitgleich zugestellt wurde, galt auch insoweit die Monatsfrist ab Zustellung.

Dem Antragsteller war auch mit Begleitschreiben vom 18. August 2014 zum Fremdenverkehrsbeitragsbescheid 2011 mitgeteilt worden, dass ein weiteres Exemplar dem Rechtsanwalt Herrn G. zugestellt worden sei. Daher erscheint es nicht verständlich, dass der Antragsteller davon ausging, alles werde sein Steuerberater Herr K. erledigen.

Unverständlich erscheint insoweit auch, dass der jetzige Bevollmächtigte vorträgt, zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids im August 2014 nicht mehr beauftragt gewesen zu sein, dies aber der Antragsgegnerin nicht nach Erhalt des Bescheids unverzüglich mitgeteilt hat.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 Abs. 2, § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Der darauf gerichtete Antrag des Antragstellers ist mangels rechtzeitigen Vortrages der zu seiner Begründung dienenden Tatsachen und mangels Glaubhaftmachung dieser Tatsachen unzulässig.

Der Antragsteller hat den Wiedereinsetzungsantrag nur unzureichend begründet.

Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag auf Wiederreinsetzung in den vorigen Stand binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Demgemäß sind im Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist die Tatsachen vorzubringen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienen sollen (BVerwG, U.v. 21.10.1975 - VI C 170.73 -BVerwGE 49, 252; BVerwG, U.v. 20.6.1995 - 1 C 38/93 - Buchholz 310, § 60 Nr. 200; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 23). Hierzu gehört auch die Darlegung des Zeitpunktes, zu dem das Hindernis entfallen ist, und die Umstände aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des für die Fristversäumung ursächlichen Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat.

Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom … Oktober 2014 lediglich vorgetragen, er habe mehrmals seinen Steuerberater gebeten und aufgefordert, die üblichen Rechtsmittel einzulegen, was dieser aus ihm unerklärlichen Gründen nicht getan habe. Aus den Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, wann er tatsächlich von dem Bescheid Kenntnis genommen hat, wann er seinen Steuerberater um die Einlegung von Rechtsmitteln gebeten hat und ob sein Antrag auf Wiedereinsetzung die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO wahrt. Vielmehr scheint nach diesem Vortrag allein ein Verschulden des Steuerberaters vorzuliegen, der trotz Aufforderung nicht tätig geworden sein soll. Ein solches Verschulden müsste sich der Antragsteller zurechnen lassen nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.2.2015 - OVG 3 S 92.14 - juris; BayVGH, U.v. 13.12.1976 - 302 IX 76 - BayVBl. 1977, 221; BVerwG, B.v. 8.3.1984 - 9 B 15204/82 - juris Rn. 2).

Auch aus dem Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom … Dezember 2014 ergibt sich nicht, inwieweit Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen würden und ob die Zwei-Wochen-Frist gewahrt ist. Sollte eine etwaige Fristversäumnis des Steuerberaters oder des anwaltlichen Vertreters vorliegen, müsste sich der Antragsteller dies - wie oben ausgeführt - zurechnen lassen.

Hinsichtlich des im Schriftsatz vom … Dezember 2015 enthaltenen Antrags nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheids müsste sich der Antragsteller insoweit zunächst an die Antragsgegnerin selbst wenden. Im Rahmen des bei Gericht gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Begehren auf Rücknahme des Bescheids nicht zu berücksichtigen.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs. Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.