Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 1 K 16.3707

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zum Bauantrag vom *. November 2015 zu erteilen.

II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Vermarktung von Außenwerbung. Mit Bauantrag vom ... November 2015 beantragte sie bei dem Landratsamt Erding (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbetafel für Wechselwerbung mit den Abmessungen 3,76 m x 2,79 m. Geplanter Anbringungsort der Werbetafel ist das Grundstück FlNr. 347 Gemarkung … (Baugrundstück). Die Tafel soll an der westlichen Außenwand des Gebäudes auf dem Baugrundstück angebracht werden. Diese Gebäudeaußenwand steht unmittelbar auf der westlichen Grundstücksgrenze und grenzt an die dort von Norden nach Süd-Osten führende S.-straße (St …) an.

Von Westen kommend mündet etwas südlich des Baugrundstücks auf der anderen Seite der S* …straße die T. Straße (ED 2) in diese ein. Bei der S.-straße handelt es sich um die vorfahrtberechtigte Straße. Im Bereich der Einmündung der T. Straße befinden sich im Kreuzungsbereich zwei Stoppschilder an beiden Straßenseiten. Hier bestehen zwei Spuren in Richtung S.-straße mit Richtungspfeilen auf der Fahrbahn. Zur Bekräftigung der Stoppschilder ist auf der Fahrbahn eine Haltelinie aufgebracht. Von diesem Bereich aus hat der in die S.-straße einfahrende Verkehrsteilnehmer eine Blickbeziehung zum beabsichtigten Standort der Werbeanlage.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 versagte der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag.

Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2016 teilte der vom Beklagten beteiligte Fachbereich … („Verkehrswesen“) im Landratsamt mit, die geplante Werbeanlage befinde sich direkt im Blickfeld aus der Anfahrtssicht der T. Straße und habe einen Abstand zum Straßenrand der S.-straße von 3 m. Aufgrund dieses Standortes seien verkehrsbeeinträchtigunge Wirkungen auf den Straßenverkehr zu befürchten. Der geplante Standort sei aus Gründen der Verkehrssicherheit sehr bedenklich. Darüber hinaus teilte die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 8. Juni 2016 mit, es sei eine verkehrsbeeinträchtigende Wirkung zu befürchten. Eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 46 StVO könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Für den Bereich des Baugrundstücks und die im Bereich des Marktplatzes der Beigeladenen liegenden Grundstücke hat dieser die „Satzung über Werbeanlagen in der historischen Ortsmitte“ vom 3. Februar 2016, in Kraft getreten am 13. Februar 2016, erlassen (WAS) . Diese sieht in ihrem Geltungsbereich, der lediglich die historische Ortsmitte umfasst und durch einen Plan definiert wird (§ 1 Abs. 2 WAS), gem. § 3 Abs. 4 WAS vor, dass Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig sind.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 lehnte das Landratsamt den Bauantrag vom ... November 2015 ab. Zwar liege das Grundstück in einem Bereich, der einem Kerngebiet entspreche. Die Werbeanlage widerspreche jedoch dem Straßenverkehrsrecht. Sie habe eine verkehrsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne des § 33 Abs. 2 StVO. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht auszuschließen, da in dem stark frequentierten Kreuzungsbereich eine ablenkende Wirkung anzunehmen sei. Darüber hinaus widerspreche die Werbeanlage § 3 Abs. 4 WAS. Danach seien Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Das gemeindliche Einvernehmen habe daher zu Recht verweigert werden können.

Mit Telefax vom … August 2016 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben.

Sie beantragt,

Die Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung der baurechtlichen Entscheidung vom 13. Juli 2016 der Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel zu erteilen.

Es bestehe ein Anspruch auf Baugenehmigung. Die Werbeanlagensatzung des Beigeladenen sei unwirksam, da sie kategorisch Fremdwerbung ausschließe. Im Übrigen handle es sich um eine reine Verhinderungsplanung. Sie sei ausschließlich anlässlich des streitgegenständlichen Bauantrages erlassen worden. Die vom Landratsamt befürchtete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liege nicht vor. Weder seien besonders schwierige Straßenverhältnisse noch ein Unfallschwerpunkt gegeben.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 beantragt die Bevollmächtigte des Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da keine Baugenehmigung, sondern eine Ausnahme gemäß § 46 Abs. 2 StVO erteilt werden müsse. Die Werbeanlage habe eine verkehrsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO. Im Übrigen stehe der begehrten Baugenehmigung die Werbeanlagensatzung des Beigeladenen entgegen. Zudem verstoße die Werbeanlage gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO. Es sei hier eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Nachdem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine hohen Anforderungen zu stellen seien, genüge es, wenn die Werbung in dem stark frequentierten Kreuzungsbereich eine ablenkende Wirkung habe.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte und hierbei insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Augenschein am 28. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2016 ist rechtswidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Dem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlt es nicht wegen einer vorrangigen straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO bedürfen Werbeanlagen keiner Baugenehmigung soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen. Eine solche wäre im vorliegenden Fall gemäß § 46 Abs. 2 StVO erforderlich, wenn die Werbeanlage dem Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO widersprechen würde. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO i.V.m. den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

Im vorliegenden Fall kommt eine Beeinträchtigung i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nur in Bezug auf die an der Kreuzung zwischen T. Straße und S.-straße angebrachte Stoppschilder (Zeichen 206, Anlage 2 zu § 41 StVO) in Betracht. Der Augenschein des Gerichts hat indes ergeben, dass die Wirkung dieser Stoppschilder durch die geplante Werbeanlage nicht beeinträchtigt werden kann.

Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Werbeanlage an der der Haltelinie gegenüberliegenden Straßenseite geplant ist. Sie befindet sich damit in einem Bereich, der deutlich von der Stelle abgerückt ist, an der der vorfahrtgewährende Verkehrsteilnehmer anzuhalten hat. Angesichts der erkennbaren Bevorrechtigung der S.-straße und der dieses Verhältnis nur verdeutlichenden Stoppschilder ist eine im innerörtlichen Bereich regelmäßig anzutreffende Werbeanlage nicht geeignet, die Wirkung der Schilder zu mindern. Der Verkehrsteilnehmer wird den Verkehrsfluss auf der im Vordergrund liegenden, bevorrechtigten Straße zwangsläufig zuerst in den Blick nehmen und dabei die Stoppschilder wahrnehmen, bevor er sich mit Werbung auf der anderen Straßenseite auseinandersetzt. Die Wirkung der Werbeanlage beschränkt sich auf die Verkehrsteilnehmer, die hinter dem unmittelbar an der Einmündung stehenden Fahrzeug warten. Das Stoppschild wird von der Werbeanlage auch nicht verdeckt oder in sonstiger Weise beeinflusst.

2. Die Klage ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 BayBO hat.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nach der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien nicht entgegen. Auch ein Widerspruch zur Werbeanlagensatzung des Beigeladenen vom 3. Februar 2016 (2.1) sowie eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gem. Art. 14 Abs. 2 BayBO (2.2) liegt nicht vor.

2.1 Das Verbot von Fremdwerbung gem. § 3 Abs. 4 WAS kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese Vorschrift unwirksam ist.

Die auf Art. 81 Abs. 1 und 2 BayBO beruhende Werbeanlagensatzung verstößt in § 3 Abs. 4 WAS gegen Art. 12 und 14 GG, indem sie sämtliche Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung ausschließt. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen - insbesondere des Grundrechts auf Eigentum - ist ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und verhältnismäßig, wo die von dem Gesetzgeber in Art. 81 Abs. 2 BayBO genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern (BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - juris Rn. 99).

Zwar hat der Beigeladene durch die Beschränkung der Werbeanlagensatzung auf die - auch aus Sicht der erkennenden Kammer - besonders schützenswerte Ortsmitte der Anforderung der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach der Ausschluss der Zulässigkeit von Werbeanlagen eine gewisse Schutzwürdigkeit des betroffenen Straßen- und Ortsbildes voraussetzt (BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 44.76, BayVBl 1980, 408; BayVGH, B.v. 20.1.2015 - 15 ZB 13.2245 - juris Rn. 22). Gleichwohl ist der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und im Fall der Klägerin auch in Art. 12 GG nur dann gerechtfertigt, wenn die Regelung auch zur Erreichung des gewünschten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar ist (BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - juris Rn. 109). Mit dem vollständigen Ausschluss von Fremdwerbung innerhalb des Satzungsgebietes hat der Beigeladene kein geeignetes Mittel gewählt, um das mit der Satzung verfolgte Gestaltungsziel zu erreichen. Nach § 1 Abs. 3 WAS ist es der Zweck der Satzung, den Ortskern um den Marktplatz vor unverhältnismäßig störender Werbung zu bewahren. Die Ein- und Zufahrten zum Marktplatz sollen ihren einladenden Charakter als Eingangstor zur historischen Mitte beibehalten. Die Werbeanlagensatzung will somit das bestehende Ortsbild von Werbung, die störend wirkt, freihalten. Die Regelung des § 3 Abs. 4 WAS in Form eines Ausschlusses jeglicher Fremdwerbung kann diesem Gestaltungsziel jedoch nicht dienen. Sie ist nicht geeignet, eine positive Gestaltungspflege zu betreiben, da sie Werbeanlagen - unabhängig von ihrer Größe und Ausgestaltung - allein aufgrund der Tatsache ausschließt, dass sie sich nicht an der Stätte der Leistung befindet. Für die Ortsgestaltung ist es ohne Belang, zu welchem Zweck die Werbeanlage dient. Für eine Beeinträchtigung des Ortsbildes bzw. dessen Bewahrung kommt es vielmehr ausschließlich auf die Größe, Zahl und Ausgestaltung der Werbeanlagen an. Um die Gebäude vor übermäßiger Werbung zu schützen, wären Regelungen zu treffen, die die Zahl der Werbeanlagen pro Gebäudeseite, die Größe der Werbeanlagen, die Beleuchtung von Werbeanlagen sowie Schriftgrößen und ähnliche Gestaltungsmerkmale vorgeben. Über diese ortsbildbezogenen und gestalterischen Vorgaben mag sich auch ergeben, dass Werbeanlagen wie die beantragte unzulässig sind. Aus der Eigenschaft als Fremdwerbung allein ergibt sich die ortsbildbeeinträchtigende Wirkung nicht. Der undifferenzierte Ausschluss von Fremdwerbung - unabhängig von deren Größe - ist deshalb regelmäßig wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam (BayVGH, B.v. 29.6.2015 - 1 ZB 13.1903 - juris Rn. 5). Diese Regelung ist auch im vorliegenden Fall zur Erreichung des Ziels nicht geeignet und damit eine unverhältnismäßige Einschränkung der

Art. 12 und 14 GG. Dies wird beispielsweise dadurch deutlich, dass die Regelung in § 3 Abs. 4 WAS auch schon kleinste Hinweisschilder ausschließt, sofern sie nicht an dem Gebäude angebracht sind, in dem das Gewerbe ausgeübt wird. Auch solche Anlagen sind Anlagen der Fremdwerbung und damit generell ausgeschlossen, während weitaus größere und optisch störendere Werbeanlagen an der Stätte der Leistung nach der Satzung in unbeschränkter Größe zulässig wären. Eine gestalterische Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdwerbung fehlt und führt zur Unwirksamkeit des § 3 Abs. 4 WAS.

2.2 Der begehrten Baugenehmigung steht auch nicht Art. 14 Abs. 2 BayBO als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO außerhalb des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren entgegen.

Es kann dahinstehen, ob das Landratsamt durch die Erwähnung einer verkehrsbeeinträchtigenden Wirkung der Werbeanlage auf den Straßenverkehr schon die Anforderungen an die Verkehrssicherheit baulicher Anlagen nach Art. 14 Abs. 2 BayBO zum Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO gemacht hat, obwohl eine ausdrückliche Nennung dieser Vorschrift im streitgegenständlichen Bescheid fehlt, denn die Werbeanlage gefährdet die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.S.v. Art. 14 Abs. 2 BayBO nicht.

Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO dürfen baulichen Anlagen und deren Nutzung nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine solche Gefährdung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn nach den Erwartungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit hingegen genügt nicht (BayVGH, U.v. 22.8.2001 - 2 B 01.74 - juris Rn. 19).

Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Die Werbeanlage wirkt in erster Linie auf den Fußgängerverkehr und auf den Kraftfahrzeugverkehr, der von der T. Straße kommt, um in die S.-straße einzubiegen. Bei dem Zufahren auf die Kreuzung T. Straße/S.-straße ist die Werbeanlage voraussichtlich besonders gut zu erkennen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Reibungslosigkeit und Ungehindertheit des Verkehrs in diesem Kreuzungsbereich beeinträchtigt wird. Es ist nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht wahrscheinlich, dass Verkehrsteilnehmer, die von der T. Straße in die S.-straße einbiegen wollen, wegen der Werbeanlage den bevorrechtigten Verkehr auf der S.-straße nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmen. Für den Verkehrsteilnehmer auf der T. Straße ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mehr als deutlich, dass er nicht auf der bevorrechtigten Straße fährt und dem Verkehr an der S.-straße Vorfahrt zu gewähren hat. Dies ergibt sich zunächst aus den durch die Stoppschilder an der Einmündung deutlich klargestellten Verkehrsregeln. Der Eindruck, dass hier Vorfahrt zu gewähren ist, wird aber auch noch durch die auf der Fahrbahn aufgebrachte Haltelinie sowie die entlang der S.-straße verlaufende Regenrinne verdeutlicht. Darüber hinaus handelt es sich bei der T. Straße um die kleinere, schmalere Straße, die in die Hauptverkehrsstraße (St …) einmündet. Die Verkehrsteilnehmer, die von ihr in die S.-straße einbiegen wollen, sind auch aufgrund des starken Verkehrsaufkommens auf der S.-straße gezwungen, den Verkehrsfluss permanent zu beobachten, um in die bevorrechtigte Straße einbiegen zu können.

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Verkehrsteilnehmer, der aus der deutlich zu erkennbar nicht bevorrechtigten Straße in eine vielbefahrene Straße einbiegen will, eine Werbeanlage betrachtet, anstatt die Verkehrssituation zu beobachten. Schon aufgrund dieser Umstände ist nicht zu erwarten, dass eine Werbeanlage Einfluss auf die Aufmerksamkeit der einbiegenden Verkehrsteilnehmer hat.

Hinzu kommt, dass es sich bei der beantragten Werbeanlage um eine herkömmliche Plakatanschlagstafel handelt, die weder beleuchtet ist noch aufgrund ihrer Größe oder Anbringungsweise besonders auffällig wirkt. Durch die Anbringung an einem bestehenden Gebäude stellt sich die Werbeanlage vielmehr als herkömmliche innerörtliche Einrichtung dar, wie sie von dem Verkehrsteilnehmer in geschlossenen Ortschaften häufig erwartet wird. Die statische Werbeanlage, die mit nicht permanent wechselnder Werbung ausgestattet ist, zieht daher die Aufmerksamkeit eines geeigneten Verkehrsteilnehmers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet (BayVGH, U.v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris Rn. 19) lediglich in verkehrsverträglichem Umfang auf sich. Sie wird voraussichtlich in erster Linie auf die in zweiter und weiterer Reihe hinter dem ersten einfahrenden Fahrzeug wartenden Verkehrsteilnehmer auf der T* … Straße wirken. Für diese ist ein möglicher Aufmerksamkeitsverlust unproblematisch.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Kostenpflicht des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die des Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene mit seinem Antrag unterlegen ist, waren ihm angesichts seines erheblichen Interesses an der Sache und der Bedeutung für die gemeindliche Werbeanlagensatzung die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

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(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilneh

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 15 ZB 13.2245

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2015 - 1 ZB 13.1903

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2013 auf die Klage der Klägerin hin, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Gemeinde beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragten Werbeanlage stünden die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS (Verbot der Fremdwerbung in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind), § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS (Verbot der Fremdwerbung in bestimmten Bereichen; hier beiderseits der Augsburger Straße) und § 4 Abs. 6 WAS (Flächenbegrenzung) nicht entgegen, weil sie jedenfalls im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsorts unwirksam seien.

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS, wonach Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind, unzulässig sind (diese Regelung gilt entsprechend für faktische Baugebiete, § 3 Abs. 2 WAS), ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Bereich unwirksam, weil insoweit keine ortsgestalterischen Gründe vorliegen würden, die den umfassenden Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, die Differenzierung u. a. nach der im Dorfgebiet zulässigen Hauptnutzungsart Wohnen sei zulässig und geboten, um einen angemessenen Schutz der jeweils überwiegenden Nutzungsart zu gewährleisten und sei auch aus ortsgestalterischen Gründen zur Wahrung des Ortsbilds und ländlichen Charakters notwendig, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen (auch) Normen des Bauordnungsrechts in gewissem Umfang notwendig auf die jeweilige Art des Baugebiets und damit auf den planungsrechtlichen Zweck abstellen, der mit Ausweisung bestimmter Baugebiete verbunden ist. Eine solche Anknüpfung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ziel von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, nach Möglichkeit nur mit dem Charakter des Baugebiets vereinbare Vorhaben zuzulassen (grundlegend BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BVerwGE 40, 94 [98] m. w. N.). Gegen die Anknüpfung der Verbotsregelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS an das Vorliegen eines Dorfgebiets ist deshalb in kompetenzrechtlicher Sicht im Grundsatz noch nichts einzuwenden. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss aber seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Daran fehlt es in Dorf- oder Mischgebieten. Da die Eigenart des Mischgebiets (§ 6 BauNVO), sein Baugebietscharakter also, durch eine Mischung unterschiedlicher Funktionen geprägt ist, weil die Nutzung zum Wohnen und seine Nutzung zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe als gleichwertige Funktionen nebeneinanderstehen, fehlt es voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen. Deshalb lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen im Mischgebiet keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und damit nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt (BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O., [100 f.]). Für Dorfgebiete gilt seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nichts anderes. Dienten Dorfgebiete nach Maßgabe der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968 und 1977 noch „vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“, so dienen sie seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung von 1990 auch der „Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO in den jeweiligen Fassungen). Dorfgebiete weisen (seither) schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 - 4 B 200/95 - NVwZ-RR 1996, 251; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 285/95 - juris Rn. 6, „ländliches Mischgebiet“; vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49).

Die an das Vorliegen eines Dorfgebiets anknüpfende Verbotsregelung in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS erweist sich auch nicht deswegen als wirksam, weil das Verbot der Fremdwerbung nur für solche Dorfgebiete Anwendung findet, „die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“. Der Charakter eines Dorfgebiets hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris Rn. 5). Deshalb sind im Dorfgebiet allgemein zulässige Anlagen der Fremdwerbung auch in solchen Dorfgebieten funktionsgerecht, die überwiegend durch Wohnbebauung geprägt sind. Denn (auch) der Gebietscharakter eines Dorfgebiets bleibt durch die Mischung unterschiedlicher Funktionen bestimmt. Ob anderes für „Teile eines Dorfgebiets“ gelten kann, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sind (in diese Richtung BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 7, Mischgebiet), kann dahinstehen, weil sich die Regelung des § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 WAS nicht auf Teile eines Dorfgebiets bezieht, sondern flächenhaft auf das gesamte (überwiegend von Wohnen geprägte) Dorfgebiet, also auch auf dessen Teilbereiche, die nicht überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, der weitreichende Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung lasse sich nicht mit dem in § 5 Abs. 1 BauNVO geregelten, grundsätzlich gleichwertigen Nebeneinander der drei Hauptnutzungen im Dorfgebiet vereinbaren.

bb) Erweist sich demnach das Anknüpfen des Verbots von Anlagen der Fremdwerbung an „Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind“ als unzureichend, um das von der Beigeladenen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO verfolgte bauordnungsrechtliche Gestaltungsziel zu rechtfertigen, so bedarf es sonstiger „ortsgestalterischer Gründe“, um den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung zu begründen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll.

(1) Soweit in der Zulassungsbegründung auf den zulässigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung in Wohngebieten zur Wahrung des Ortsbildes und ländlichen Charakters abstellt wird, kann diese Erwägung nach dem zuvor Gesagten nicht auf ein generalisierendes bauordnungsrechtliches Verbot von Anlagen der Fremdwerbung für Dorfgebiete, in denen das Wohnen überwiegt, übertragen werden. Dabei kann - wie bereits ausgeführt wurde - dahingestellt bleiben, ob ein Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung „dort, wo das Wohnen überwiegt“ zulässig wäre. Denn eine solche Regelung enthält die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen nicht. Sie schließt Anlagen der Fremdwerbung nicht in den Bereichen eines Dorfgebiets aus, in denen die Wohnnutzung überwiegt, sondern flächenhaft für das gesamte Dorfgebiet, wenn dieses durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist.

(2) Die Bezugnahme auf den allgemein „ländlichen Charakter“ und die „dörfliche Tradition“, denen eher aus dem städtischen Umfeld gewohnte großformatige Werbeanlagen entgegenwirken würden, reicht nicht aus, um die besondere Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs zu begründen, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen auszuschließen. Versteht man die Begriffe „ländlich“ und „dörflich“ als „außerhalb der Stadt gelegen“, so wären in der Konsequenz bauliche Anlagen der Fremdwerbung außerhalb von Städten oder zumindest außerhalb städtisch geprägter Lagen stets geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung einschränkenden Regelung auszulösen. Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896). Eine weitergehende Beschreibung, worin der ländliche Charakter des betroffenen Bereichs oder sein gestalterischer Eigenwert (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 23) hier besonders zum Ausdruck komme, welche konkreten Anlagen oder sonst beachtlichen Umstände also für ein Verbot von Anlagen der Fremdwerbung am beantragten Aufstellungsort konkret streiten, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen nicht entnehmen.

b) § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 WAS, wonach Anlagen der Fremdwerbung in den in der Anlage zur Werbeanlagensatzung markierten Bereichen unzulässig sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den maßgeblichen Bereich zwischen dem Kreisverkehr im Süden bis zur Einmündung der westlich verlaufenden A. Straße unwirksam, weil keine ortsgestalterischen Gründe oder eine städtebaulich bedeutsame Prägung vorliegen würden, die den vollständigen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Begründung der Werbeanlagensatzung auf die städtebaulichen Sanierungsziele der Beigeladenen verweise und nicht nur die Denkmäler und den historischen Ortskern, sondern auch für die Ortseinfahrten bzw. Ortsausfahrten die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit darlege, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht geht umfassend auf das in der Begründung der Werbeanlagensatzung genannte Ergebnis der Überprüfung ortsgestalterischer Gründe durch die Beigeladene ein, die „in Abstimmung mit den Zielvorgaben der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das Gemeindegebiet erfolgte“, verneint aber das Vorliegen ortsgestalterischer Gründe aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. Danach seien etwa die in der Satzungsbegründung genannten schutzwürdigen Denkmäler deutlich in Richtung Norden vom Baugrundstück abgesetzt; die nächstgelegene Pfarrkirche befinde sich bereits 250 m vom Werbeanlagenstandort entfernt. Eine schutzbedürftige und schutzwürdige Ortskernlage sei im maßgeblichen Bereich, der den Charakter einer Ausfall- bzw. Einfallstraße aufweise, nicht feststellbar.

bb) Soweit eingewandt wird, der Ortseingangs- und Ortsausgangsbereich sei von der Beigeladenen gerade nicht nur aufgrund seiner Beziehung zum Ortskern, sondern aus eigenen Gründen für schützenswert erkannt worden, werden keine „ortsgestalterischen Gründe“ bezeichnet, die den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten.

Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines „unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes“, der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks „der ursprünglichen Ländlichkeit“ für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m. w. N.). Auch die Erwägung der Beigeladenen, auf die Entfernung vom (hier: schützenswerten) Ortskern und die direkte Sichtachse komme es nicht an, weil der Ort ein einheitliches Bild abgeben und nicht von extremen Kontrasten geprägt werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung - wie hier - Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Dementsprechend hat die fachgerichtliche Rechtsprechung herausgearbeitet, dass an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen ist. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (BayVerfGH, E.v. 21.1.2012, a. a. O., juris Rn. 106 f.). Über diese an die Verhältnismäßigkeit eines Verbots von Fremdwerbeanlagen zu stellenden Anforderungen kann sich der Satzungsgeber nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, der Ort solle ungeachtet der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs ein einheitliches Bild abgeben.

c) § 4 Abs. 6 WAS, wonach Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS (hier: Dorfgebiete, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind sowie die in der Anlage zur Satzung markierten Bereiche) zudem bestimmten Größen- und sonstigen Gestaltungsanforderungen unterworfen sind, ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Bereich unwirksam, weil auch insoweit eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs erforderlich sei, woran es fehle. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

aa) Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der Regelung sei es, in den Bereichen, in denen Anlagen der Fremdwerbung zulässig seien, die Größe und Gestaltung so zu beschränken, dass sie sich in das Ortsbild einfügten, trifft in der Sache nicht zu. § 4 Abs. 6 WAS regelt die Größe und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WAS definierten Gebiete. Innerhalb der so bezeichneten Gebiete sind Fremdwerbeanlagen nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unzulässig.

bb) Hiervon ausgehend betrifft die Regelung des § 4 Abs. 6 WAS in erster Linie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach Maßgabe der Werbeanlagensatzung auch in schützenswerten und von Denkmälern geprägten Lagen etwa im Bereich des Ortskerns zulässig bleiben. Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht halte es offenbar für notwendig, dass die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Ortsbereichen, die nicht von offensichtlich erhaltenswerten Denkmälern oder historischen Ortskernen geprägt seien, im Strengbeweisverfahren festgestellt werden müsse und nur so gerechtfertigt werden könne, ist unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins von Amts wegen ermittelt und aufgrund dessen festgestellt, dass ortsgestalterische Gründe, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen und deren Beschränkung im maßgeblichen Bereich rechtfertigen könnten, nicht vorliegen würden. Seine Auffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar begründet. Davon abgesehen ist der Normgeber, hier also die Beigeladene, dafür verantwortlich, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie gewerblich tätiger Werbeunternehmen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., juris Rn. 104, 107). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es feststellt, die Werbeanlagensatzung sei im Hinblick auf fehlende Differenzierungen und nicht ausreichende ortsgestalterische Gründe im maßgeblichen Bereich unwirksam. Dies ist nicht zu beanstanden.

e) Die Rechtsansicht der Beigeladenen, Gestaltungssatzungen nach Art. 81 BayBO seien ein wichtiges und grundsätzlich zulässiges Instrument zur Umsetzung von Sanierungszielen, trifft nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

Ein Sanierungsziel (vgl. u. a. § 140 Nr. 3 BauGB) ist Teil des Sanierungskonzepts einer Gemeinde, das darauf gerichtet ist, ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich zu verbessern oder umzugestalten (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierzu gehören auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, die Gestaltung des Ortsbilds zu verbessern (§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB). Denn auch das Städtebaurecht leistet einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbilds. Das städtebauliche Instrumentarium reicht unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - BauR1997, 999 = juris Rn. 3). Regelungen, die die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, können demgegenüber weder ein zulässiges Ziel noch ein zulässiges Instrument der Sanierung im Sinne der § 140 Nr. 3, § 145 Abs. 2 BauGB sein (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2006 - 4 C 9/04 - BVerwGE 126, 104 = juris Rn. 25). Eine Regelungsbefugnis zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.). Umgekehrt können mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a. a. O.; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136). Der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung deshalb keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i. S. d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, in Sanierungsgebieten ortsgestalterische Satzungen etwa über das Verbot von Werbeanlagen zu erlassen, weil Werbeanlagen als solche weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht vorbehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ob vor dem Hintergrund des Zwecks des Art. 81 BayBO und des städtebaulichen Sanierungsrechts tatsächlich so strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können“, enthält ebenso wenig eine konkrete Rechtsfrage wie der Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidungsgründe maßgeblich auf die strengen Anforderungen an die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der von der Satzung erfassten Gebiete. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen vermissen, welche konkreten entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Klärung im Berufungsverfahren bedürften. Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Anlage für Fremdwerbung an der Außenwand eines Gebäudes zu Recht stattgegeben‚ weil das generelle Verbot von Fremdwerbeanlagen‚ um das der Bebauungsplan „C...-Ortsmitte“ mit seiner am 14. August 2009 bekannt gemachten 14. Änderung ergänzt worden ist‚ unwirksam ist. Allerdings stellt das Verwaltungsgericht zu strenge Anforderungen an den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen in Dorfgebieten.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt‚ dass das baugestalterische Ziel‚ eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch optisch störende Anlagen zu verhindern‚ ein beachtenswertes öffentliches Anliegen ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.6.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21‚ 251/255; U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94/99). Demgemäß sind generalisierende Regelungen‚ die die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Allgemeinen oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen‚ wiederholt als vertretbar angesehen worden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.1972 a. a. O.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1972 - IV C 11.69 - (BVerwGE 40‚ 94) entschieden‚ dass das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen im bestimmten Baugebieten eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden müsse; es hat deshalb ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten für unzulässig angesehen. Seit dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1990 gilt für Dorfgebiete insoweit dasselbe wie für Mischgebiete‚ weil auch dort nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe dem Wohnen grundsätzlich gleichgestellt sind. Der Vorrang des Wohnens in Dorfgebieten (s. § 5 Abs. 1 BauNVO 1962 und § 5 Abs. 1 BauNVO 1968: „Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen“) wurde mit der Baunutzungsverordnung 1990 abgeschafft‚ so dass die frühere Rechtsprechung zur (Un-)Zulässigkeit von Werbeanlagen in Dorfgebieten (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.6.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21‚ 251 m. w. N.) überholt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in seinem Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76 - (BayVBl 1980‚ 408) klargestellt‚ dass die erforderliche Einheitlichkeit bzw. Homogenität auch durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde bewirkt sein kann. Dies setzt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine „besondere“ Schutzwürdigkeit des Teilgebiets voraus. Es genügt vielmehr‚ dass das jeweilige Straßen- und Ortsbild überhaupt schutzwürdig ist. Dies ist nach Aktenlage zumindest in dem durch die von der Beigeladenen in erster Instanz vorgelegten Fotos dokumentierten Bereich der Ortsdurchfahrt‚ zu dem auch der Standort der geplanten Werbeanlage gehört‚ der Fall‚ weil dieser Bereich trotz zahlreicher Gewerbebetriebe nach wie vor durch das traditionelle Straßen- und Ortsbild geprägt ist.

Allerdings ergibt sich nicht zuletzt aus der Stellungnahme des Ortsheimatpflegers vom 12. September 2013‚ dass eine erhebliche Beeinträchtigung („Verschandelung“) des ländlich geprägten Straßen- und Ortsbilds jedenfalls ganz überwiegend durch großflächige Werbeanlagen erfolgt („überdimensionale Werbeflächen“‚ „große Tafeln‚ Transparente und Fahnen“). Dagegen werden kleinere Werbeanlagen in der Regel nicht als störende Fremdkörper wahrgenommen (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94/99: „… erweisen sich die … Einwände als unbegründet‚ soweit für reine und allgemeine Wohngebiete sowie für Dorf- und Kleinsiedlungsgebiete Werbeanlagen für Zettel- und Bogenanschlag nur in Form von Säulen oder säulenähnlichen Werbeträgern in bestimmten Abmessungen zugelassen sind“). Daraus folgt‚ dass Regelungen‚ die - wie diejenige der Antragsgegnerin - Anlagen für Fremdwerbung unabhängig von ihrer Größe verbieten‚ regelmäßig wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam sind. Soweit die Antragsgegnerin auch einen störenden Wildwuchs kleinerer Werbeanlagen verhindern will‚ bleibt es ihr unbenommen‚ diesbezüglich eine Konzentration auf wenige ausgewählte Standorte vorzusehen.

b) Als geeignetes Mittel für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende differenzierte Regelung der Zulässigkeit von Werbeanlagen bietet sich eine Ortsgestaltungssatzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO an. Zwar gehören Werbeanlagen als solche weder allein zum Bauplanungsrecht noch allein zum Bauordnungsrecht; sie sind vielmehr im Ansatz je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94). Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbilds eines größeren Gemeindebereichs geht‚ kann das Instrumentarium des Bauplanungsrechts eingesetzt werden. Dagegen ist das Bauordnungsrecht einschlägig, soweit die nähere Umgebung bzw. das Straßenbild geschützt werden soll (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.5.2000 - 4 C 14.98 - NVwZ 2000‚ 1169/1170). Dies schließt nicht aus‚ dass über den Schutz einer Mehrzahl von Straßenbildern letztlich mittelbar das gesamte Ortsbild geschützt wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15.97 - NVwZ-RR 1998, 486/487; BayVGH‚ U. v. 11.9.2014 - 1 B 14.169 - NVwZ-RR 2015‚ 193). Eine bauplanungsrechtliche Regelung ermöglicht jedoch nicht die regelmäßig bei Werbeanlagen gebotene Differenzierung nach der Größe‚ weil § 16 BauNVO‚ der näher regelt‚ wie das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann‚ für Werbeanlagen nicht passt. Hinzu kommt‚ dass es der Antragsgegnerin offenbar in erster Linie um den Schutz der Ortsdurchfahrt geht (vgl. die Begründung für die geplante Änderung des Bebauungsplans in der Vorlage zur Sitzung des Gemeinderats am 17.9.2013). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst jedoch die Bereiche längs der Ortsdurchfahrt nicht vollständig. Nördlich und nordöstlich der Pfarrkirche sowie westlich der Grundstücke FlNr. 161 und 162 grenzen größere Bereiche an die Ortsdurchfahrt‚ die außerhalb des Plangebiets liegen‚ obwohl nach Aktenlage das Straßen- und Ortsbild dort ebenso schutzwürdig erscheint wie auf der anderen Straßenseite. Nach den von der Beigeladenen in erster Instanz vorgelegten Fotos würde der Schutz des Straßen- und Ortsbilds konterkariert‚ wenn vom Bauvorhaben aus gesehen auf der anderen Seite der Ortsdurchfahrt im Bereich des Fahrradgeschäfts und des Restaurants U... großflächige Fremdwerbeanlagen aufgestellt würden. Es erscheint deshalb unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG geboten‚ den Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung über das Plangebiet hinaus zu erstrecken.

c) Dem Vorhaben der Klägerin kann auch nicht die für das Plangebiet erlassene Veränderungssperre entgegengehalten werden. Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat die Beigeladene als Rechtsmittelführerin lediglich vorgetragen‚ der Gemeinderat habe in der Sitzung vom 17. September 2013 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Regelungen von Eigen- und Fremdwerbung beschlossen. Der Beschluss als solcher ist aber lediglich ein Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung nach außen. Die für die Außenwirkung erforderliche Bekanntmachung erfolgte erst am 15. November 2013 zu einem Zeitpunkt‚ als die gesetzliche Begründungsfrist bereits abgelaufen war. Sie wurde dementsprechend verspätet vorgetragen‚ so dass die Veränderungssperre bereits aus formalen Gründen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Zudem ist die Veränderungssperre aus materiellen Gründen unwirksam. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinn von § 29 BauGB generell nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Diese Regelung‚ deren Wortlaut unmittelbar dem § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entnommen ist‚ geht jedoch weit über das hinaus‚ was zur Sicherung der Planung der Antragsgegnerin erforderlich ist (vgl. die Begründung für die geplante Änderung des Bebauungsplans in der Vorlage zur Sitzung des Gemeinderats am 17.9.2013). Sie berücksichtigt nicht‚ dass es lediglich um die Änderung eines kleinen Teils des Bebauungsplans geht‚ nämlich die Änderung der 14. Änderung‚ mit der die (Un-)Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plangebiet geregelt wird. Statt dementsprechend die vorläufige Unzulässigkeit von Werbeanlagen zu normieren‚ erfasst die Veränderungssperre nahezu alle Bauvorhaben. Damit ist sie größtenteils nicht von § 14 Abs. 1 BauGB gedeckt und folglich unwirksam. Angesichts des klaren‚ nicht auslegungsfähigen Wortlauts kommt eine gesetzeskonforme Auslegung nicht in Betracht.

Somit kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage an‚ ob die Antragsgegnerin hinsichtlich der Fremdwerbeanlagen tatsächlich eine Satzungsänderung beabsichtigt oder nur eine ausreichende Begründung nachschieben möchte.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.