Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Jan. 2017 - M 1 K 16.2452

bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.089,93 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 6.000,-- EUR seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat 60%, die Klägerin 40% der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarte Erstattung von Kosten für Ausgleichsmaßnahmen in der Bauleitplanung sowie Nebenforderungen hierzu.

Am … Mai 2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen in einer Urkunde zusammengefassten Erschließungsvertrag (Teil A) sowie einen städtebaulichen Vertrag (Teil B; im Folgenden: „Städtebaulicher Vertrag“). Die Beklagte trat dabei als Erschließungsträgerin auf und wurde im Vertrag als solche bezeichnet. In Teil A wurde insbesondere die Erschließung im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 68 „GE nördlich der …straße“ der Klägerin sowie die Kostentragung geregelt. In Teil B vereinbarten die Parteien unter anderem die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und die Verteilung der damit zusammenhängenden Kosten.

In § 1 Nr. 3 des städtebaulichen Vertrags verpflichtete sich die Beklagte zur Tragung von 40% der Kosten für die Schaffung eines ökologischen Ausgleichs aus dem Ökokonto des …vereins … … e.V. aus einem Betrag von maximal 365.000,-- EUR.

Daneben wurde in § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags folgende Vereinbarung getroffen:

„Im Plangebiet befindet sich ein schutzbedürftiger Lebensraum für Zauneidechsen. Für die Baugebietsausweisung bedarf es einer Befreiung vom Eingriffsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes. Diese Befreiung wird nur erteilt, wenn neuer Lebensraum für Zauneidechsen durch die Gemeinde geschaffen wird. Zur Abgeltung dieser der Gemeinde entstehenden Kosten verpflichtet sich der Erschließungsträger, einen Pauschalbetrag von maximal 6.000,-- EUR an die Gemeinde zu zahlen und der Grundstückseigentümer, einen Pauschalbetrag von maximal 9.000,-- EUR an die Gemeinde zu zahlen. Die Zahlungsansprüche der Gemeinde gegen den Erschließungsträger und den Grundstückseigentümer werden zwei Monate nach Rechnungsstellung durch die Gemeinde fällig. Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, wobei der Erschließungsträger 40% der Kosten und der Grundstückseigentümer 60% der Kosten tragen.“

Mit Schreiben vom ... Juli 2011 teilte die Klägerin dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten mit, dass aufgrund der verspäteten Zahlung der aus § 1 Nr. 3 des städtebaulichen Vertrags resultierenden Erstattungsforderung Verzugszinsen in Höhe von 13.227,81 EUR entstanden seien.

Im Rahmen der im Anschluss daran geführten Gespräche erklärte der frühere Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom … Dezember 2012, dass bei einer vergleichsweisen Erledigung strittiger Punkte die Bereitschaft bestehe, an die Klägerin eine abschließende Zahlung von 4.000,-- EUR zu leisten.

Mit Schreiben vom ... April 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Kompensationsmaßnahme zur Wahrung des Erhaltungszustandes der Zauneidechse durch Grunderwerb von 4.800 m² ermöglicht habe. Es sei ein Aufwand von 19.200…. EUR entstanden. Sie forderte die Beklagte auf, für die Durchführung der Maßnahmen entsprechend § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags den dort vereinbarten Betrag von 6.000,-- EUR bis spätestens 14. Juni 2013 zu bezahlen. Das Schreiben wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten am 24. April 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2016 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.089,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu bezahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2017 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich auf die Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 4.000,-- EUR sowie Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz aus 1.089,93 EUR bezog.

Sie beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.000,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.089,93 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 6.000,-- EUR seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung von 6.000,-- EUR für die Schaffung eines neuen Lebensraumes für die Zauneidechse ergebe sich aus § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags. Hierzu seien für den Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 16. Dezember 2015 Verzugszinsen in Höhe von 1.089,93 EUR angefallen. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befinde sich aufgrund der Mahnung gemäß Schreiben vom … Dezember 2015 seit dem 1. Januar 2016 in Verzug.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache entschieden werden. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß durch öffentliche Zustellung (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 185,186 ZPO) geladen (§ 102 Abs. 1 VwGO) und darauf hingewiesen, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.

1. Soweit die Klage hinsichtlich der Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 4.000,-- EUR sowie Verzugszinsen aus 1.089,93 EUR in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens ist nach Rücknahme der Teilforderung von Verzugszinsen in Höhe von 4.000,-- EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 1.089,93 EUR nur noch die sich aus § 1 Abs. 4 des städtebaulichen Vertrags ergebende Erstattungsforderung für die Schaffung eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse in Höhe von 6.000,-- EUR, Verzugszinsen hieraus in Höhe von 1.089,93 EUR für den Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 16. Dezember 2015 sowie Zinsen aus der Hauptforderung von 6.000,-- EUR ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung von 6.000,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.089,93 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 6.000,-- EUR seit dem 1. Januar 2016 gegenüber der Beklagten.

2.1 Die Beklagte ist aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung in § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags vom … Mai 2009 verpflichtet, an die Klägerin 6.000,-- EUR für die Abgeltung der Kosten zur Schaffung eines Ersatzlebensraums für die Zauneidechse zu bezahlen.

In Teil § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Kosten für die Schaffung eines Ersatzlebensraums für die Zauneidechse zu 40%, maximal aber 6.000,-- EUR zu tragen hat.

Die Klägerin hat der Beklagten entsprechend dieser Vereinbarung durch Schreiben vom *. April 2013, dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 24. April 2013, die Erstattungsforderung in Höhe von 6.000,-- EUR in Rechnung gestellt. In diesem Schreiben ist dargelegt, dass der der Klägerin entstandene tatsächliche Aufwand für die Schaffung des Ersatzlebensraumes 19.200,-- EUR betrug. Damit kommt nicht die in § 1 Nr. 4 Satz 5 des städtebaulichen Vertrags vorgesehene anteilige Tragung der tatsächlichen Kosten zum Tragen. Vielmehr beschränkt sich der Erstattungsanspruch der Klägerin auf den in Teil § 1 Nr. 4 Satz 3 des städtebaulichen Vertrags geregelten Pauschalbetrag von 6.000,-- EUR. Diese Forderung wurde gemäß § 1 Nr. 4 Satz 4 des städtebaulichen Vertrags zwei Monate nach dem Zugang der Rechnung mit Ablauf des 24. Juni 2013 fällig.

Einwendungen gegen den Grund und die Höhe des Erstattungsbetrages hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Soweit der frühere Bevollmächtigte der Beklagten vorprozessual mit Schreiben vom … Dezember 2015 Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat, wurde durch den Bevollmächtigten der Klägerin bereits mit Schreiben vom … April 2016 dargelegt, dass entgegen der Annahme der Beklagten zwischen dem ökologischen Ausgleich und der Schaffung von Ersatzlebensraum für die Zauneidechse zu unterscheiden ist. Die Beklagte ging wohl irrtümlich davon aus, dass mit dem Abschluss der Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags auch die in § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags geregelte Erstattungsforderung erledigt sei. Tatsächlich handelt es sich indes um voneinander abgegrenzte Erstattungsforderungen, die unabhängig nebeneinander bestehen. Zudem hat die Klägerin gegenüber der Beklagten im Rahmen dieses Schriftwechsels nachgewiesen, dass sie tatsächlich Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks durch Kaufvertrag vom … Januar 2013 hatte, die der Schaffung des Ersatzlebensraums dienten.

2.2 Hinsichtlich des in 2.1 genannten Betrages in Höhe von 6.000,-- EUR schuldet die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit bis zum 16. Dezember 2015 in Höhe von 1.089,93 EUR.

Gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 288 Abs. 2, 286 BGB war die Forderung der Klägerin in Höhe von 6.000,-- EUR ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte war seit 25. Juni 2013 mit der Zahlung der Forderung von 6.000.- EUR in Verzug. Gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB war eine Mahnung entbehrlich, da für die Fälligkeit der Erstattungsforderung gemäß § 1 Nr. 4 Satz 4 des städtebaulichen Vertrags eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist - nämlich 2 Monate nach Rechnungstellung. Damit war die Beklagte zwei Monate nach dem am 24. April 2013 erfolgten Zugang der Rechnung vom *. April 2013, also mit Ablauf des 24. Juni 2013 im Zahlungsverzug, sodass sie ab dem 25. Juni 2013 Verzugszinsen zu leisten hat.

Die Höhe der Verzugszinsen ist gemäß Art. 229, § 34 Satz 1 EGBGB nach § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum28. Juli 2014 gültigen Fassung zu bestimmen, da das Schuldverhältnis vor dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Nach

§ 288 Abs. 2 BGB a.F. beträgt der Zinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Klägerin hat auf dieser Grundlage Verzugszinsen in Höhe von 1.089,93 EUR für den Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 16. Dezember 2015 zu Recht mit Schreiben vom … Dezember 2015 geltend gemacht. In dieser Höhe war die Beklagte zur Leistung zu verurteilen.

2.3 Die Klägerin hat darüber hinaus entsprechend ihrem Klageantrag einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2016 aus der Hauptforderung i.H.v. 6.000…. EUR.

Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Nachdem die Voraussetzungen für den Verzug - wie unter 2.2 dargestellt - bereits seit dem 25. Juni 2013 vorlagen, ist die beantragte Zinsforderung auch über den bereits vorprozessual geltend gemachten Zeitraum hinaus begründet.

Nachdem die Klägerin lediglich den in § 288 Abs. 1 BGB genannten Zinssatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz beantragt hat, kam eine Verurteilung zu darüber hinausgehenden Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Betracht.

3. Die Parteien haben gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei der Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO der Kostenanteil entsprechend dem Wert des zurückgenommenen Teils der Klage aufzuerlegen war.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.