Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Sie war zuletzt Inhaberin einer am ... erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt). Seit Ende 2012 fälschte sie Rezepte, um in den regelmäßigen Besitz des Schmerzmittels Tramal zu gelangen und dieses zu konsumieren. Im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen gab sie bei ihrer Vernehmung am 6. Februar 2015 an, von Tramal abhängig zu sein. Bei einer weiteren Vernehmung am 17. Februar 2015 erklärte sie, sich seit einigen Tagen (seit 13. Februar 2015) im ...-Klinikum zu befinden und dort eine freiwillige Entgiftung zu machen. Davor habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Am 31. August 2015 wurde die Klägerin wegen Urkundenfälschung verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1). Sie wurde aufgefordert, ihren Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 3).

Die Klägerin sei abhängig von dem psychoaktiven Opioid-Analgetikum Tramadol. In Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) werde ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktivwirkenden Arzneimittel und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nicht bestehe. Erst recht bestehe gemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV keine Eignung bei Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Eine aus diesem Grund verlorene Fahreignung könne nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt werden, vielmehr bedürfe es gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz. Außerdem müsse eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-psychologische Begutachtung ergeben, dass es zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sei, der die Erwartung begründe, die Person werde auch künftig abstinent von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen leben. Diese Kriterien seien derzeit nicht erfüllt. Die Klägerin gelte daher als fahrungeeignet im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge, dass ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Am 14. Juli 2015 wurde der Führerschein der Klägerin bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Der mit Schriftsatz vom ... August 2015 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen.

Am ... November 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 S 15.5289) ist ohne Erfolg geblieben.

Sie beantragt,

den Bescheid vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ihren Führerschein zurückzugeben.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass sie ungeeignet wäre, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Sie habe vom 12. Februar 2015 bis 1. März 2015 eine stationäre Entziehung im ...-Klinikum durchgeführt und sei als entzogen entlassen worden. Bis zum heutigen Tag habe sie kein Tramadol mehr eingenommen. Entscheidend sei allerdings, dass das Führen von Fahrzeugen mit den hier in Rede stehenden Tramaltropfen durchaus möglich sei. Der Beipackzettel enthalte lediglich die Einschränkung, dass Tramal die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen könne. Dies sei jedoch lediglich dann der Fall, wenn der Patient das Gefühl habe, dass das Reaktionsvermögen beeinträchtigt sei, etwa wenn Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufträten. Das bedeute, es werde zunächst davon ausgegangen, dass solche Störungen in aller Regel nicht aufträten. Während der gesamten Zeit der Einnahme sei sie nicht in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, es sei nie Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufgetreten. Sie habe sich sogar verkehrstüchtiger, wacher, konzentrierter und arbeitsfähiger gefühlt, wenn sie Tramal eingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr wegen der Einnahme von Tramal die Fahrerlaubnis entzogen werden solle, wenn dieses Mittel nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit führe und auch nicht führen werde. Die relative Ungefährlichkeit des Tramadol ergebe sich auch daraus, dass diese Substanz, anders als die übrigen Substanzen aus der Gruppe der Opioide, nicht unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) falle. Sie arbeite bei einem Pflegedienst als Pflege... und sei hierbei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei es, das pflegende Personal ihres Arbeitgebers zu überwachen. Auch pflege sie selbst Patienten. Sie sei jeden Tag acht Stunden mit dem Auto ihres Arbeitgebers unterwegs.

Die Klägerin legt einen vorläufigen, nicht unterschriebenen Arztbericht des ...-Klinikums vom 26. März 2015 vor, in dem u. a. eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert wird. Sie wurde hiernach am 1. März 2015 als entzogen, therapiefähig und nicht entwöhnt entlassen. Außerdem legt sie einen Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd vom 25. März 2016 vor. Hiernach konnte bei der Untersuchung aufgrund der Haarentnahme vom 25. Februar 2016 für den Zeitraum von etwa sechs Monaten (Haarlänge: 6 cm) keine Aufnahme der untersuchten Substanzen, u. a. Tramadol, nachgewiesen werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 wurde die Sache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016 entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) richtet, ist sie bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt und ihren Führerschein ordnungsgemäß bei der Beklagten abgeliefert, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Damit hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, so dass der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat sich wegen der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer missbräuchlich psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Erst recht ist nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet, wer abhängig von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist.

Nach dem von ihr selbst vorgelegten Arztbrief des ...-Klinikums ist die Klägerin opiatabhängig, hat Tramadol missbräuchlich eingenommen und keine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt. Sie hat ihre Fahreignung verloren und nach Maßgabe der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV auch nicht wiedererlangt.

Die missbräuchliche Einnahme von Tramadol durch die Klägerin steht bereits fest aufgrund ihrer eigenen Einlassungen bei den polizeilichen Vernehmungen am 6. und 17. Februar 2015. Sie hat angegeben, seit Ende 2012 von Tramal abhängig zu sein und sich nunmehr einer freiwilligen Entgiftung zu unterziehen. Vor der Zeit in der Klinik habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Auf Grundlage dieser Aussagen ist die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin fahrungeeignet ist.

Tramadol gehört zur Arzneistoffgruppe der Opioide (Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung bei Krankheit, Verletzung, Alter, Medikamenten, Alkohol und Drogen, 2. Aufl. 2008, S.182) und fällt zwar nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, ist aber ein verschreibungspflichtiges, psychoaktiv wirkendes Arzneimittel. Die Klägerin hat Tramadol missbräuchlich eingenommen, indem sie ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Verordnung hiervon regelmäßig übermäßig Gebrauch machte. Sie war damit nicht fahrgeeignet im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Die Ausführungen dazu, was auf dem Beipackzettel von Tramaltropfen zu lesen ist, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Denn entscheidend ist, dass Tramadol als psychoaktiv wirkendes Arzneimittel die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen kann. Für die Fahrungeeignetheit gemäß Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV genügt es, dass die Klägerin das psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich eingenommen hat. Darauf, ob die Tramaltropfen im konkreten Fall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit führten, kommt es nicht an. Somit ist auch irrelevant, ob die Klägerin während der Einnahme von Tramadol in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war oder sich sogar verkehrstüchtiger, wacher und konzentrierter fühlte.

Wurden psychoaktiv wirkende Arzneimittel im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV eingenommen, kann die Fahreignung frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Konsum bei Einhaltung und Nachweis einer zumindest einjährigen Abstinenz sowie - falls nach den Gegebenheiten des konkreten Falls erforderlich - einer Entgiftung und Entwöhnung wiedererlangt werden, Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Dies war vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon mangels Zeitablaufs nicht der Fall, da die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge jedenfalls am 17. Februar 2015 noch Tramal eingenommen hat. Aus dem von ihr vorgelegten Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd vom 25. März 2016, der den Zeitraum eines halben Jahres umfasst, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mindestens ein Jahr abstinent sowie entwöhnt gewesen wäre. Damit durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne weitere Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entziehen.

2. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV und ist rechtmäßig. Sie ist unmittelbare Folge der Fahrerlaubnisentziehung. Damit hat auch der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe ihres Führerscheins keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.3, 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Feb. 2016 - M 1 S 15.5289

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sic

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Sie war zuletzt Inhaberin einer am .... Januar 1997 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt). Seit Ende 2012 fälschte sie Rezepte, um in den regelmäßigen Besitz des Schmerzmittels Tramal zu gelangen und dieses zu konsumieren. Im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen gab sie bei ihrer Vernehmung am .... Februar 2015 an, von Tramal abhängig zu sein. Bei einer weiteren Vernehmung am .... Februar 2015 erklärte sie, sich seit einigen Tagen (seit 13. Februar 2015) im ...-Klinikum zu befinden und dort eine freiwillige Entgiftung zu machen. Davor habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Am .... August 2015 wurde die Antragstellerin wegen Urkundenfälschung verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihren Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der unter der Nr. 1 getroffenen Regelung wurde angeordnet (Nr. 4).

Die Antragstellerin sei abhängig von dem psychoaktiven Opioid-Analgetikum Tramadol. In Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) werde ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktivwirkenden Arzneimittel und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nicht bestehe. Erst recht bestehe gemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV keine Eignung bei Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Eine aus diesem Grund verlorene Fahreignung könne nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt werden, vielmehr bedürfe es gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz. Außerdem müsse eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinischpsychologische Begutachtung ergeben, dass es zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sei, der die Erwartung begründe, die Person werde auch künftig abstinent von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen leben. Diese Kriterien seien derzeit nicht erfüllt. Die Antragstellerin gelte daher als fahrungeeignet im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge, dass ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Der Sofortvollzug wurde mit dem von der Antragstellerin ausgehenden Sicherheitsrisiko sowie mit dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Am .... Juli 2015 wurde der Führerschein der Antragstellerin bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Der mit Schriftsatz vom .... August 2015 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen.

Am .... November 2015 hat die Antragstellerin Klage erhoben (M 1 K 15.5288). Gleichzeitig beantragt sie,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom .... August 2015 gegen den Bescheid vom 7. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat unverzüglich den abgelieferten Führerschein der Antragstellerin zurückzugeben. Für den Fall, dass der Führerschein nicht mehr vorhanden ist oder unbrauchbar gemacht wurde, hat der Antragsgegner der Antragstellerin unverzüglich einen neuen Führerschein entsprechend den bisherigen Klassen auszustellen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass sie ungeeignet wäre, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Sie habe vom 12. Februar 2015 bis 1. März 2015 eine stationäre Entziehung im ...-Klinikum durchgeführt und sei als entzogen entlassen worden. Bis zum heutigen Tag habe sie kein Tramadol mehr eingenommen. Entscheidend sei allerdings, dass das Führen von Fahrzeugen mit den hier in Rede stehenden Tramaltropfen durchaus möglich sei. Der Beipackzettel enthalte lediglich die Einschränkung, dass Tramal die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen könne. Dies sei jedoch lediglich dann der Fall, wenn der Patient das Gefühl habe, dass das Reaktionsvermögen beeinträchtigt sei, etwa wenn Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufträten. Das bedeute, es werde zunächst davon ausgegangen, dass solche Störungen in aller Regel nicht aufträten. Während der gesamten Zeit der Einnahme sei sie nicht in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, es sei nie Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufgetreten. Sie habe sich sogar verkehrstüchtiger, wacher, konzentrierter und arbeitsfähiger gefühlt, wenn sie Tramal eingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr wegen der Einnahme von Tramal die Fahrerlaubnis entzogen werden solle, wenn dieses Mittel nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit führe und auch nicht führen werde. Die relative Ungefährlichkeit des Tramadol ergebe sich auch daraus, dass diese Substanz, anders als die übrigen Substanzen aus der Gruppe der Opioide, nicht unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) falle. Sie arbeite bei einem Pflegedienst als Pflegedienstleitung und sei hierbei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei es, das pflegende Personal ihres Arbeitgebers zu überwachen. Auch pflege sie selbst Patienten. Sie sei jeden Tag acht Stunden mit dem Auto ihres Arbeitgebers unterwegs.

Die Antragstellerin legt einen vorläufigen, nicht unterschriebenen Arztbericht des ...-Klinikums vom .... März 2015 vor, in dem u. a. eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert wird. Sie wurde hiernach am 1. März 2015 als entzogen, therapiefähig und nicht entwöhnt entlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage (M 1 K 15.5288) angeordnet bzw. wiederhergestellt werden soll, und hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Antrag gegen die nach Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) richtet, ist er unzulässig. Die Antragstellerin hat den Führerschein ordnungsgemäß abgegeben, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann und sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit besteht damit nicht.

2. Soweit sich der Antrag gegen die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) richtet, ist er ebenfalls unzulässig. Die Rechtsprechung hält an der früher vertretenen Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb eine Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere ginge, nicht weiter fest, da es sich bei der FeV nicht um ein formelles Gesetz im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23). Da der Antragsgegner bezüglich Nr. 2 des Bescheids keinen Sofortvollzug angeordnet hat, hat die Klage der Antragstellerin insoweit aufschiebende Wirkung. Dem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Soweit sich der Antrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet.

Aufgrund der formell ordnungsgemäßen Anordnung des Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Klage der Antragstellerin gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage der Antragstellerin bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog. Die Antragstellerin hat sich wegen der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer missbräuchlich psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Erst recht ist nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet, wer abhängig von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist.

Nach dem von ihr selbst vorgelegten Arztbrief des ...-Klinikums ist die Antragstellerin opiatabhängig, hat Tramadol missbräuchlich eingenommen und keine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt. Sie hat ihre Fahreignung verloren und nach Maßgabe der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV auch nicht wiedererlangt.

Die missbräuchliche Einnahme von Tramadol durch die Antragstellerin steht bereits fest aufgrund ihrer eigenen Einlassungen bei den polizeilichen Vernehmungen am .... und .... Februar 2015. Die Antragstellerin hat angegeben, seit Ende 2012 von Tramal abhängig zu sein und sich nunmehr einer freiwilligen Entgiftung zu unterziehen. Vor der Zeit in der Klinik habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Auf Grundlage dieser Aussagen ist die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin fahrungeeignet ist.

Tramadol gehört zur Arzneistoffgruppe der Opioide (Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung bei Krankheit, Verletzung, Alter, Medikamenten, Alkohol und Drogen, 2. Aufl. 2008, S.182) und fällt zwar nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, ist aber ein verschreibungspflichtiges, psychoaktiv wirkendes Arzneimittel. Die Antragstellerin hat Tramadol missbräuchlich eingenommen, indem sie ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Verordnung hiervon regelmäßig übermäßig Gebrauch machte. Sie war damit nicht fahrgeeignet im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Ihre Ausführungen dazu, was auf dem Beipackzettel von Tramaltropfen zu lesen ist, verhelfen dem Antrag nicht zum Erfolg. Denn entscheidend ist, dass Tramadol als psychoaktiv wirkendes Arzneimittel die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen kann. Für die Fahrungeeignetheit gemäß Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV genügt es, dass die Antragstellerin das psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich eingenommen hat. Darauf, ob die Tramaltropfen im konkreten Fall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit führten, kommt es nicht an. Somit ist auch irrelevant, ob die Antragstellerin während der Einnahme von Tramadol in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war oder sich sogar verkehrstüchtiger, wacher und konzentrierter fühlte.

Wurden psychoaktiv wirkende Arzneimittel im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV eingenommen, kann die Fahreignung frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Konsum bei Einhaltung und Nachweis einer zumindest einjährigen Abstinenz sowie - falls nach den Gegebenheiten des konkreten Falls erforderlich - einer Entgiftung und Entwöhnung wiedererlangt werden, Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Dies war vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon mangels Zeitablaufs nicht der Fall, da die Antragstellerin ihren eigenen Angaben zufolge jedenfalls am 17. Februar 2015 noch Tramal eingenommen hat. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin sich der notwendigen Entwöhnungsbehandlung unterzogen hätte. Damit durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne weitere Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens entziehen.

4. Für die von der Antragstellerin beantragte Vollziehungsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist vorliegend kein Raum. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bezweckt die vorläufige Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Er soll zwar grundsätzlich die faktische und die rechtliche Lage in Einklang bringen. Dennoch unterbleibt hier eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unter dem Blickwinkel, dass eine bereits durchgeführte Maßnahme nicht rückgängig gemacht werden soll, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2004 - 24 CS 03.3324 - juris Rn. 24). Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Zwar konnte die Antragstellerin ohne Anordnung des Sofortvollzugs nicht wirksam zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids verpflichtet werden, da ihr Widerspruch und ihre Klage gegen Nr. 2 des Bescheids aufschiebende Wirkung haben (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23). Der Antragsgegner könnte aber jederzeit rechtmäßig den Sofortvollzug von Nr. 2 des Bescheids anordnen und damit die Antragstellerin zur unverzüglichen Abgabe ihres Führerscheins verpflichten.

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 46.3, 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.