Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2016 - M 1 K 15.4711

bei uns veröffentlicht am02.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Die Beigeladenen schlossen als Verkäufer mit dem Kläger als Käufer am ... August 2015 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag (UR-Nr. ...) zu ihren nebeneinander gelegenen Grundstücken Fl. Nr. 102/4 und 102/2 Gemarkung ... Die 588 m² (Fl. Nr. 102/4) und 241 m² (Fl. Nr. 102/2) großen Grundstücke liegen im Umgriff der Sanierungssatzung der Beklagten für das Sanierungsgebiet „...-Ortskern I“ vom 31. Dezember 1993 in der am 11. Mai 1999 zuletzt geänderten Fassung. Als Kaufpreis sind im Kaufvertrag 151.515,- Euro angegeben.

Die Beklagte, die im Rahmen einer im August 2015 durchgeführten Analyse zum Standort eines Kindergartens als am besten geeigneten Standort das Grundstück Fl. Nr. 78 (... Str. 10 und 12) ermittelt hatte (dieses Grundstück liegt - jenseits der ... Straße - dem Grundstück der Beigeladenen Fl. Nr. 102/4 gegenüber), erfuhr durch notarielle Mitteilung am 10. August 2015 von diesem Kaufvertrag. In der Standort-Analyse von August 2015 wird als mögliche Parkplatzfläche für einen an diesem Standort errichteten Kindergarten das Grundstück Fl. Nr. 102/4 genannt (vgl. Analyse, S. 9, Karte Nr. 4).

Aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats vom 8. September 2015 und nach vorheriger Anhörung der Kaufvertragsparteien übte die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2015 gegenüber den Beigeladenen zu den im Kaufvertrag genannten Grundstücken und dort vereinbarten Konditionen ein Vorkaufsrecht aus (Nr. 1 d. Bescheids). Die Grundstücke würden im Rahmen einer Kindertageseinrichtung auf dem Grundstück Fl. Nr. 78 direkt oder indirekt (als Tauschland) verwendet werden (Nr. 2 d. Bescheids). Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, die Grundstücke lägen im Geltungsbereich der Sanierungssatzung; die gesetzliche Ausübungsfrist von 2 Monaten sei eingehalten. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige die Ausübung des Vorkaufsrechts, da in unmittelbarer Nähe auf dem Grundstück Fl. Nr. 78 ein Kindergarten betrieben werden solle. Bei diesem handele es sich um eine Einrichtung zur Erfüllung einer gemeindlichen Pflichtaufgabe. Es sei absehbar, dass das Grundstück Fl. Nr. 78 von der Größe für die zu erwartende Zahl von 150 Kindern nicht ausreiche, um den Kindergartenbetrieb in der Bauphase weiterzuführen. Zusätzliche Flächen ermöglichten eine optimale Grundriss- und Freiflächengestaltung sowie eine gute Stellplatzanordnung. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolge im pflichtgemäßen gemeindlichen Ermessen. Ausschlaggebend hierfür sei die Klärung von Standortfragen durch ein Gutachten. Zudem seien die unbebauten Grundstücke der Beigeladenen aufgrund ihres attraktiven Preises für eine Verwendung im Zusammenhang mit dem geplanten Kindergarten oder als Tauschgrundstücke besonders geeignet.

Der Kläger, dem am 23. September 2015 eine Ausfertigung des Bescheids zugestellt wurde, erhob durch seine Bevollmächtigten am ... Oktober 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorgelegen hätten. Es liege schon kein Vorkaufsfall vor, da die Vertragsbeteiligten aufgrund des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine sogenannte gemischte Schenkung vereinbart hätten. Der dem beurkundeten Kaufvertrag zugrunde liegende Preis von 185,- Euro/m² liege deutlich unter dem üblichen Verkehrswert von unbebauten Flächen im Ortsgebiet der Beklagten. Diese verkaufe an anderer Stelle zu einem Preis von 215,- Euro/m², also von 16% mehr. Die Verkäufer hätten schriftlich bestätigt, dass nur teilweise ein Kaufvertrag und im Übrigen eine Schenkung zwischen den Parteien gewollt gewesen seien. Ferner sei das Vorkaufsrecht nicht vom Wohl der Allgemeinheit gedeckt, da dessen Ausübung nicht im Zusammenhang mit dem Sanierungsverfahren der Gemeinde stehe. Es sei fraglich, ob sich die Beklagte auf die 1993 beschlossene Satzung noch berufen könne, da diese nach den gesetzlichen Vorgaben in der Regel auf 15 Jahre zu befristen sei. Eine nur vorübergehende Verwendung der Grundstücke für einen Ersatzkindergarten im Falle der Sanierung des bestehenden Kindergartens sei keine ausreichende Rechtfertigung. Im Übrigen seien die streitbefangenen Grundstücke im Vergleich zur Fl. Nr. 78 deutlich kleiner und deshalb zur Unterstützung der Umgestaltung des dort befindlichen Kindergartens ungeeignet. Die von der Beklagten angegebene Verwendung sei nur vorgeschoben; in Wirklichkeit beabsichtige sie eine vorsorgende Bodenbevorratung, was die Vorkaufsrechtsausübung nicht rechtfertige.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, es liege bei dem zwischen den Beigeladenen und dem Kläger geschlossenen Vertrag keine gemischte Schenkung, sondern ein Grundstückskauf vor. Darauf deute bereits die Bezeichnung des Vertrags in der notariellen Urkunde hin. Zudem habe kein Grund für eine Schenkung vorgelegen; insbesondere bestehe zwischen den Vertragsbeteiligten kein familiäres Verhältnis. Es widerspreche in Anbetracht dieses Umstands jeglicher Lebenserfahrung, vom Vorliegen einer Schenkung auszugehen. Im Übrigen liege in Hinblick auf das vereinbarte Entgelt kein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige die Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Sanierungssatzung sei nach altem Recht ergangen und daher auch nach 23 Jahren noch gültig. Zudem seien die Sanierungsziele der Satzung fortlaufend verfolgt worden. Es seien wiederholt Grundstücke innerhalb des Sanierungsumgriffs erworben worden. Auch der Einsatz von durch Vorkaufsrechtsausübung erworbenen Grundstücken als Tauschland sei als Rechtfertigungsgrund anerkannt.

Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2016, in der sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärten, trug der Vertreter der Beklagten vor, der auf Fl. Nr. 78 mit 4 Gruppen bestehende ... Kindergarten solle auf 6 Gruppen erweitert werden. Die Beklagte sei hierbei durch Sach- und Personalkostenzuschüsse beteiligt. Der Beigeladene zu 1) führte aus, er sei aus Altersgründen gehindert, die notwendigen Aufgaben auf seinem von ihm derzeit allein bewohnten, nördlich an die streitgegenständlichen Grundstücke angrenzenden Anwesen allein auszuführen. Der Kläger habe sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen bereiterklärt, ihm hierbei zu helfen. Deshalb hätten er und die Beigeladene zu 2) bei Vertragsschluss den mit dem Kläger vereinbarten Preis zugrunde gelegt. Er und der Kläger erklärten, sie hätten den Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass auch der Schenkungsteil hätte beurkundet werden müssen, um formgültig zu sein.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der Grundstücke Fl. Nr. 102/2 und 102/4 am ... August 2015 erhoben. Der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) F. kam im Gutachten vom 29. April 2016 zum Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Grundstücke am .... August 2015 einen Verkehrswert von 165.000,- Euro gehabt hätten. Es handele sich um eine innerörtlich erschlossene Baulandfläche in einem Mischgebiet, die aufgrund ihrer Lage im Überschwemmungsgebiet des Flusses ... erst bebaubar gewesen wäre, wenn Retentionsflächen nachgewiesen worden wären. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens kommt der Gutachter zum Ergebnis, ein Quadratmeterpreis von 230,- Euro erschließungsbeitragsfrei sei angemessen. Abzüglich der Immissionsbelastung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der ... Straße, ferner abzüglich eines Abschlags für eine zweijährige Wartezeit bis zur Baureifwerdung nach Abschluss der Hochwasserfreilegung errechne sich ein Bodenwert von 169.000,- Euro, von dem für noch anfallende Erschließungskosten 3.000,- Euro abzuziehen seien. Ausgehend von einem rechnerischen Bodenwert von 166.000,- Euro werde für den Stichtag „... August 2015“ ein Verkehrswert der Grundstücke von insgesamt 165.000,- Euro geschätzt.

Der Kläger führt zum Sachverständigengutachten vom 29. April 2016 aus, dieses bestätige sein Vorbringen vom Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und deshalb vom Vorliegen einer gemischten Schenkung, da nach dem Gutachten ein Quadratmeterpreis zum Wertermittlungsstichtag von über 201,- Euro vorliege. Zudem seien die vom Gutachter zum Ausgangswert von 230,- Euro/m² vorgenommenen Abzüge wegen erhöhtem Verkaufsaufkommen, Wartezeit bis zur Baureifwerdung nach Abschluss der Hochwasserfreilegung und wegen noch anfallender Erschließungskosten in Verkennung des Umstandes erfolgt, dass auch die zur Ermittlung des Ausgangswerts zum Vergleich herangezogenen Grundstücke teilweise im Überschwemmungsgebiet lägen und ebenfalls erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt seien, ohne dass dieser Umstand den Grundstücksmarkt zu erheblichen Preisbeschlägen bewegt habe. Dies gelte auch für den Abzug bezüglich der noch anfallenden Herstellungskosten.

Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 zum Gutachten aus, die darin vorgenommene Wertermittlung sei nicht zu beanstanden. Da der für die streitgegenständlichen Grundstücke damals vereinbarte Kaufpreis von 185,- Euro/m² nur 8,72% unter dem vom Sachverständigen ermittelten Bodenwert liege, fehle es an dem für eine „gemischte Schenkung“ nötigen deutlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es gebe keine Indizien für die Annahme einer gemischten Schenkung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie insbesondere auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde bei dem Kauf von Grundstücken unter anderem in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht zu, welches jedoch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Für die Ausübung gegenüber dem Verkäufer besteht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine zweimonatige Frist.

1.1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid erfolgte formell rechtmäßig gegenüber den Beigeladenen als Verkäufer der streitgegenständlichen Grundstücke. Auch die zweimonatige Ausübungsfrist wurde von der Beklagten gewahrt, da sie am 10. August 2015 Kenntnis vom notariellen Kaufvertrag erhielt und am 21. September 2015 den Bescheid erließ, in welchem sie das Vorkaufsrecht ausübte.

1.2 Es liegt auch ein Vorkaufsfall vor, da unter Würdigung der relevanten Umstände der Kläger und die Beigeladenen am ... August 2015 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag im Sinne von § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossen haben. Der zwischen diesen Parteien schriftlich unter der UR-Nr. ... im Beisein eines Notars geschlossene Vertrag trägt in der Vertragsurkunde den Titel „Kaufvertrag“. Die Beigeladenen werden als „Verkäufer“ bezeichnet, der Kläger als „Käufer“. Die als Gegenleistung für den Verkauf der Grundstücke Fl. Nr. 102/2 und 102/4 genannte Summe von 151.515,- Euro wird „Kaufpreis“ genannt.

1.2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers und der Beigeladenen liegt hingegen keine gemischte Schenkung vor. Auch bei Auslegung des Vertrages gemäß § 133 BGB, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen dem Kläger am... August 2015 die beiden Grundstücke verkaufen und nicht zum Teil schenken wollten. Entgegen den Erklärungen der Vertragsparteien im gerichtlichen Verfahren bestand für eine solche Teilschenkung kein Anlass. Der Käufer ist mit den Beigeladenen nicht verwandt und auch nicht anderweitig familiär verbunden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, der Beigeladene zu 1) habe gegenüber dem Kläger eine Grundstücksschenkung im Wert von 13.485,- Euro (Verkehrswert entsprechend dem eingeholten Gutachten abzüglich vereinbarter Kaufpreis) vorgenommen, veranlasst durch ein Versprechen des Käufers, ihm bei Grundstücksarbeiten zur Hand zu gehen. Der Beigeladene zu 1) hat dies zwar vorgetragen, hierfür jedoch keine schriftliche Vereinbarung oder ähnliches vorgelegt, was bei fehlender familiärer Verbundenheit und in Anbetracht der Summe zu erwarten wäre.

1.2.2 Auch ein grobes, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Miss-verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Indiz für das Vorliegen einer gemischten Schenkung im Sinne der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, U. v. 21.6.1972 - IV ZR 221/69 - BGHZ 59, 132 - juris Rn. 15; U. v. 25.9.1986 - II ZR 272/85 - NJW 1987, 890 - juris Rn. 20) liegt nicht vor. Nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 29. April 2016 lag der Verkehrswert der Grundstücke am ... August 2015 bei 165.000,- Euro und damit weniger als 10% über dem vereinbarten Kaufpreis. Eine solche Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis einerseits und Verkehrswert des Kaufgegenstands andererseits ist kein grobes, über ein geringes Maß hinausgehendes Missverhältnis im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

1.2.3 Das Sachverständigengutachten unterliegt weder im Hinblick auf die Vorgehensweise des Gutachters noch bezüglich des von ihm ermittelten Ergebnisses durchgreifenden Bedenken. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass der Gutachter als Wertermittlungsverfahren das Vergleichswertverfahren gewählt hat, da ihm eine ausreichende Anzahl an Vergleichswerten von Grundstücken in der näheren Umgebung der zu bewertenden Grundstücke zur Verfügung stand, die hinsichtlich ihrer Größe und Bebaubarkeit mit den streitgegenständlichen Grundstücken vergleichbar sind. Ferner hat der Gutachter die im Gebiet der Beklagten durchschnittlich verlangten Erschließungskosten berücksichtigt. Er hat ferner plausibel im Hinblick auf die gute Zentrumslage der streitgegenständlichen Grundstücke einen Quadratmeterpreis von 230,- Euro erschließungsbeitragsfrei als angemessen angesehen, hiervon jedoch aufgrund einer anzunehmenden Wartezeit für Baureifwerdung nach Abschluss der notwendigen Hochwasserfreilegung, einer Immissionsbelastung aufgrund von erhöhtem Verkehrsaufkommen im Bereich der ... Straße sowie aufgrund noch anfallender Erschließungskosten nachvollziehbar einen angemessenen Bodenwert von 166.000,- Euro als Vergleichswert rechnerisch ermittelt. Als Verkehrswert hat er schlüssig und nachvollziehbar - insbesondere abgeleitet von diesem Vergleichswert - einen Betrag von 165.000,- Euro geschätzt.

1.2.4 Die Einwände des Klägers gegen diese Wertermittlung vermögen das Gutachten nicht zu erschüttern. Sein Hinweis darauf, dass bestimmte andere, ebenfalls im Überschwemmungsgebiet gelegene Grundstücke gleichwohl ohne erhebliche Preisabschläge gehandelt würden, geht fehl, da - wie sich aus der Tabelle auf S. 14 des Gutachtens ergibt - auch diese anderen, erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke ebenfalls zu niedrigeren Kaufpreisen gehandelt wurden als vergleichbare erschließungsbeitragsfreie Grundstücke. Zudem ist die Lage der streitgegenständlichen Grundstücke an der ... Straße (einer an dieser Stelle als Ortsdurchfahrtsstraße dienenden Staatsstraße, vgl. Gutachten, Anlage 9) nicht mit der Lage der vom Kläger angeführten Grundstücke vergleichbar.

1.2.5 Da die Beigeladenen mit dem Kläger aus diesen Gründen am ... August 2015 einen gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsgemäß notariell beurkundeten Kaufvertrag zum Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke zum Preis von 151.515,- Euro wirksam geschlossen haben, lag ein Vorkaufsfall im Sinne von § 24 Abs. 1 BauGB vor. Der Einwand der Vertragsparteien, sie hätten den Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass auch der Schenkungsteil hätte beurkundet werden müssen, um formgültig zu sein, ist ohne rechtliche Relevanz, da es aus den oben genannten Gründen einen solchen Schenkungsteil nicht gibt.

1.3 Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die Ausübung des Vorkaufsrechts auf der Umsetzung einer noch immer geltenden Sanierungssatzung der Beklagten und ist diese Ausübung auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

1.3.1 Die von der Beklagten am 31. Dezember 1993 in Kraft gesetzte Sanierungssatzung zum dadurch förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „... - Ortskern I“ in der seit 22. Mai 1999 in Kraft getretenen Änderungsfassung ist - unabhängig von einer mehr als 15-jährigen Durchführungsdauer (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB) - eine wirksame Grundlage für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorkaufsrechtsausübung. Auf diese Sanierungssatzung ist die Bestimmung des § 142 BauGB nicht in der heutigen, sondern in der vor dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung anzuwenden, die eine solche Frist nicht beinhaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - BauR 1995, 663 - juris Rn. 3) können Sanierungssatzungen, die auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 1998 geltenden Vorschriften zur Sanierungssatzung beruhen, auch nach 23 Jahren noch gültig sein.

Die Beklagte hat auch hinreichend deutlich erläutert, mit welchen Maßnahmen sie seit dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung die darin genannten Sanierungsziele fortlaufend verfolgt hat, insbesondere durch Sanierungsmaßnahmen innerhalb des Umgriffs der Sanierungssatzung (u. a. Errichtung der Parkierungsanlagen P1 und P2, Ausbau des Kirchen-, Rathaus- und Marktplatzes sowie des Pfarrhofs des ..., vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten v. 14.12.2015). Ferner hat sie darauf hingewiesen, alljährliche Maßnahmemeldungen vorzunehmen, da sie durch öffentliche Städtebauförderprogramme bezuschusst würde. Das spricht ebenfalls dafür, dass sie an einer Verfolgung der Satzungsziele während der bisherigen Laufzeit der Satzung festgehalten hat.

1.3.2 Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist auch aus den von der Beklagten genannten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Sie hat im Bescheid ausgeführt, die Grundstücke im Zusammenhang mit der Sanierung und Vergrößerung des Kindergartens auf dem nahegelegenen Grundstück Fl. Nr. 78 zu verwenden. Eine direkte Verwendung als Parkplatzfläche für Mitarbeiter und Besucher des Kindergartens ist hierbei ebenso als zulässig anzusehen wie eine indirekte Verwendung als Tauschgrundstücke für Erweiterungsflächen (vgl. BGH, U. v. 7.3.1975 - V ZR 92/73 - MDR 1975, 565 - juris Rn. 26). Die Beklagte hat dadurch zu erkennen gegeben, das Vorkaufsrecht nicht nur aus allgemeinen bodenpolitischen Erwägungen auszuüben, die für eine Rechtfertigung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausreichend wären (vgl. BayVGH, U. v. 26.6.1985 - 1 B 84 A.1420 - BayVBl 1986, 181; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.2.2016, § 24 Rn. 64). Dass die Beklagte über diese Verwendungszwecke hinaus in Erwägung zieht, während der Sanierungs- und Umbauphase auf der Fl. Nr. 78 auf den streitgegenständlichen Grundstücken einen vorübergehenden Ersatzkindergarten einzurichten, ist kein Grund, die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung durch die hauptsächlich genannten Verwendungsabsichten in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die streitgegenständlichen Grundstücke für die von der Beklagten genannten Verwendungszwecke auch geeignet, selbst wenn sie im Vergleich zur Fl. Nr. 78 eine geringere Flächengröße aufweisen. Das hindert weder den Verwendungszweck als Parkplatz- noch den als Tauschfläche.

2. Da die Beklagte im angefochtenen Bescheid ferner zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Ermessensentscheidung trifft, bestehen auch diesbezüglich gegen den Bescheid keine rechtlichen Bedenken.

Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, ist es angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 37.878,75 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.