Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Dez. 2014 - M 1 K 14.2654
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Einbau von vier Wohnungen in einen Wasserturm und den Anbau eines Erschließungsbaus.
Auf dem Grundstück FlNr. 733/1 Gemarkung ... steht seit Mitte der 1950er Jahre ein runder Wasserturm mit einer Gesamthöhe von circa 29,5 m, einer Wandhöhe von circa 27,4 m und einem Durchmesser von circa 11 m. Nach einem Plan von August 1958, der keinen Genehmigungsstempel trägt, ist in einem Stockwerk Wohnnutzung vorgesehen, ein anderes Stockwerk weist einen Grundriss auf, in dem Wohnnutzung naheliegend erscheint. Im Übrigen diente der Turm als Wasserspeicher. Die umliegenden Grundstücke sind mit Wohngebäuden bebaut, so auch das nordwestlich des Turms liegende Grundstück FlNr. 698/3 und das südwestlich liegende Grundstück FlNr. 651/3, die im Miteigentum der Kläger stehen. Das Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 698/3 liegt etwa 30 m, das auf dem Grundstück FlNr. 651/3 etwa 40 m von der Außenmauer des Turms entfernt.
Unter dem Datum des
Nach dem beiliegenden Abstandsflächenplan werden die klägerischen Grundstücke nur von der Verkürzung der Abstandsfläche des Turms auf 0,4 H und insoweit dergestalt betroffen, dass die volle Abstandsfläche auf die südöstliche Ecke des Grundstücks FlNr. 698/3 (Tiefe in West-Ost-Richtung maximal 13 m) und die nordöstliche Ecke des Grundstücks FlNr. 651/3 (Tiefe in West-Ost-Richtung maximal 9,5 m) fallen würde.
Mit Bescheid vom ... Mai 2014, den Klägern zugestellt am Folgetag, stellte das Landratsamt fest, dass das Vorhaben entsprechend den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und zur Zulassung von abstandsflächenrechtlichen Abweichungen zulässig sei. Hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsflächen würden Abweichungen zugelassen. Die grundsätzlich von dem Turm einzuhaltende Abstandsfläche von 27,4 m werde auf 0,4 H (= 10,958 m) verkürzt. Zur Begründung des Bescheids wird ausgeführt, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3a Baugesetzbuch (BauGB). Der Wasserturm mitsamt seinem Erschließungsbau füge sich zwar hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den Rahmen der von ein- bis zweigeschossigen Gebäuden geprägten Umgebung ein. § 34 Abs. 3a BauGB lasse jedoch ein Abweichen im Einzelfall zu. Ein solcher liege vor. Bereits bei Errichtung habe das Gebäude zwei Wohnungen beinhaltet. Gegenstand des jetzigen Verfahrens sei die Ausdehnung der Wohnnutzung in die oberen Geschosse. Das Vorhaben sei angesichts des langjährigen Bestandes des Turms, der Ausrichtung der Fenster nach Süden und der Verschattungsstudie mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Das Maß der baulichen Nutzung entfalte grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Entscheidend sei, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Interessen wahre; angesichts der geringen Breite und der gegebenen tatsächlichen Abstände komme ihm trotz seiner Höhe keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung zu. Die Abweichungen von den Abstandsflächen hätten zugelassen werden können. Die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung könnten noch in ausreichendem Maße gewahrt werden. Eine atypische Fallgestaltung liege in der Eigenart des Wasserturms. Unter anderem die Grundstücke der Kläger seien erst nach Errichtung des Turms bebaut worden. Der Turm würde auch so weiter bestehen bleiben - und damit die Belastungen für die Nachbarn. Die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Einblicksmöglichkeiten auf die benachbarten Grundstücke würden durch die ausreichenden Abstände des Turms zu den benachbarten Wohngebäuden und die im Süden situierten Fenster auf das für ein adäquates Wohnen erforderliche Ausmaß beschränkt. Das Baurecht vermittle keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Zusätzliche Beeinträchtigungen der Anwohner erschienen als untergeordnet und hinnehmbar.
Am 23. Juni 2014 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag auf
Aufhebung des Vorbescheids des Landratsamts ... vom ... Mai 2014.
Sie tragen vor, ein Bestandsschutz des Turms komme wegen der geänderten Nutzung nicht in Betracht. Der Wasserturm stelle keine Wohnzwecken dienende Anlage dar, so dass § 34 Abs. 3a BauGB nicht zu Anwendung komme. Außerdem sei die geplante Maßnahme städtebaulich nicht vertretbar, weil eine Turmbebauung in einer von ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern sowie landwirtschaftlicher Bebauung geprägten Ortslage einen städtebaulichen Fremdkörper darstelle. Das Vorhaben sei nicht unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil der soziale Wohnfriede gefährdet würde. Ein ausreichender Abwägungsvorgang habe nicht stattgefunden. Gerade weil der Wasserturm nicht dem entspreche, was das Abstandsflächenrecht vor Augen habe, müsse in besonderer Weise Rücksicht auf die Belange der Anwohner genommen werden. Ein Heranbauen habe an einen Wasserturm stattgefunden, nicht an einen Wohnturm. Für die Nachbarn liege weit mehr als eine geringfügige und hinnehmbare Veränderung vor.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Umgebung habe sich auf den seit 55 Jahren bestehenden Turm eingestellt und bewusst an diesen angenähert. Der soziale Wohnfriede sei insbesondere durch die Ausrichtung der Fenster in ausreichendem Maß berücksichtigt worden. Eine Einsichtsmöglichkeit auf die Grundstücke der Kläger bestehe aus geringerer Entfernung bereits aus den vorhandenen Wohnungen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Vorbescheid des Landratsamts ... vom ... Mai 2014 verletzt die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Ficht ein Dritter den an einen Anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt an, so hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 18 m. w. N.; sog. „Schutznormtheorie“). Eine Rechtsverletzung der Kläger durch den angefochtenen Vorbescheid kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffenen Feststellungen zur bauplanungs- und abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstoßen. Das ist nicht der Fall. Die Kläger werden weder durch Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (1.) noch durch Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften (2.) in ihren Rechten verletzt.
1. Eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Feststellung im Vorbescheid vom ... Mai 2014 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens liegt nicht vor.
1.1. Der streitgegenständliche Wasserturm liegt unstreitig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB. Eine Nutzungsänderung nach § 29 Abs. 1 BauGB ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Da sich das geplante Wohnbauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die vorhandene Wohnbebauung einfügt, kommt eine Rechtsverletzung der Kläger nur in Betracht, soweit die Feststellung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit das Einfügen in die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung betrifft. Dahin geht auch die Klagebegründung. Das geplante Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, weil es jedenfalls im Hinblick auf die Geschossflächenzahl (GFZ) den Rahmen der von ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern geprägten Umgebungsbebauung nicht einhält (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -).
Nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung unter anderem der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient (Nr. 1), städtebaulich vertretbar (Nr. 2) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 3). Im vorliegenden Fall dürften die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB zwar nicht vorliegen. Fraglich ist bereits, ob der in seinen Betriebszeiten im überwiegenden Teil der Geschosse als Wasserreservoir genutzte Wasserturm als eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage angesehen werden kann. Jedenfalls aber ist die hier vorgenommene Nutzungsänderung der bisher als Wasserspeicher genutzten Geschosse in Wohnnutzung nicht im Tatbestand des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB Alternative 2 - anders als in der Alternative 1 - aufgeführt und damit nicht von der Erleichterung des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB umfasst (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 88b).
1.2. Eine mögliche Rechtswidrigkeit der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verletzt die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten. Insoweit sind im Rahmen des § 34 Abs. 3a BauGB dieselben Grundsätze heranzuziehen wie bei § 31 Abs. 2 BauGB, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB wortgleich mit den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 34 Rn. 88d; Geiger in Birkl, Nachbarschutz im Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Stand Juni 2014, Rn. E 190). Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB hat sich folgende gefestigte Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung einer Befreiung entwickelt (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22 m. w. N.): Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im streitgegenständlichen Vorbescheid keine Rechte der Kläger. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben (BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4), es sei denn, die planende Gemeinde hätte bei dieser Festsetzung - jedenfalls auch - eine nachbarschützende Funktion beabsichtigt und dieser Wille hätte im Bebauungsplan oder in seiner Begründung einen entsprechenden Niederschlag gefunden. Hieraus folgt, dass dem Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommen kann, da sich das hier vorzufindende Maß der baulichen Nutzung unabhängig vom Willen eines entsprechenden Planungsträgers entwickelt hat (BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - juris Rn. 3).
Die geplante Wohnnutzung des Wasserturms verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Auswirkungen eines Vorhabens auf das Nachbargrundstück sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 20). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt vor allem dann in Betracht, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (BayVGH a. a. O.). Eine solche „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris: 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen).
Davon ausgehend führt die als bauplanungsrechtlich zulässig erachtete Nutzungsänderung nicht zu unzumutbaren Auswirkungen für die Kläger. Sie hat auf ihre Anwesen keine „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung. Die beiden Wohnhäuser der Kläger liegen 30 m (FlNr. 698/3) und 40 m (FlNr. 651/3) von der Außenmauer des Turms entfernt, so dass schon aufgrund dieser Entfernung eine erdrückende Wirkung entfällt. Daneben entfaltet der Turm als hohes Bauwerk mit eher geringem Durchmesser - anders als ein sich über eine große Länge erstreckendes Bauwerk - keine „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung. Auch das Entstehen von Einsichtsmöglichkeiten verletzt das Gebot der Rücksichtnahme nicht (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13). Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme spricht weiter, dass die neu eingebaute Fensterreihe des Turms nach Süden und damit in die den Grundstücken der Kläger entgegen gesetzte Richtung ausgerichtet ist. Weiter kommt es nach der vorgelegten Verschattungsstudie durch den Turm zu keiner nennenswerten Verschattung der Grundstücke der Kläger. Das südwestlich liegende Grundstück FlNr. 651/1 unterliegt keinem Schattenwurf durch den Turm, das nordwestlich liegende Grundstück FlNr. 698/3 nur für eine Stunde (gegen 11 Uhr), so dass die mit der Nutzungsänderung des Turms einhergehende Belastung der Kläger nach den von der Rechtsprechung angesetzten Maßstäben nicht unzumutbar erscheint.
2. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften führt ebenfalls nicht zu einer Verletzung der Kläger in eigenen Rechten. Die beantragte Abweichung konnte vielmehr nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) rechtmäßig erteilt werden.
Die Gewährung einer Abweichung setzt gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO voraus, dass diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO hat zur Folge, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden und setzt deshalb eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht hinreichend erfasste oder beachtete Fallgestaltung voraus (BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84). Das Vorhandensein eines bestandsgeschützten Gebäudes mit noch nutzbarer, einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz stellt eine derartige atypische Situation dar, die die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich rechtfertigt (BayVGH, B.v. 8.9.2008 - 1 CS 08.1380 - juris Rn. 17). Ein solcher atypischer Fall liegt bei dem seit Mitte der 1950er Jahre bestehenden Wasserturm vor. Auch aufgrund seiner äußeren Form, geprägt durch einen eher geringen Durchmesser und eine eher große Höhe, stellt der Turm ein atypisches Bauwerk dar, bei dem eine Befolgung der Abstandsflächenvorschriften erhebliche Schwierigkeiten aufwirft.
Weiter ist die Abweichung vorliegend mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar. Dabei sind die für das Vorhaben sprechenden Gründe mit den Belangen der Nachbarn abzuwägen. Werden die nachbarlichen Interessen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt. Die Abweichung kann nur dann zugelassen werden, wenn die für sie sprechenden Gründe so viel Gewicht haben, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts auch dann ausnahmsweise noch als angemessen berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen (BayVGH, B.v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 - BayVBl 2008, 730). Zu den zu berücksichtigenden Interessen des Bauherrn gehört auch das Ziel, durch einen Umbau zeitgemäßen Wohnraum zu schaffen, soweit es sich um eine angemessene, der Werterhaltung der Immobilie dienende Modernisierung handelt (BayVGH, B.v 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 21). Vorliegend erscheint es naheliegend, dass der Wasserturm durch Einbau von Wohnungen einer sinnvollen Nutzung zugeführt wird. Eine andere, die Nachbarn weniger beeinträchtigende, ebenso sinnvolle Nutzung steht nicht im Raum.
Den nachbarlichen Belangen der Kläger kommt gegenüber den genannten Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht zu. Die im Fokus der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften stehenden Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung werden durch Einbau von Wohnungen in den Turm nicht mehr berührt als allein durch (ungenutzten) Weiterbestand des Turms. Öffentliche Belange des Nachbarschutzes stehen der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften regelmäßig dann nicht entgegen, wenn ihre Beeinträchtigung durch die Erteilung der Abweichung weder ausgelöst noch verstärkt wird (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - juris Ls. 3 und Rn. 43), was jedenfalls hinsichtlich der genannten zentralen abstandsflächenrechtlichen Belange der Fall ist. Weiter zeigt die vorgelegte Verschattungsstudie, dass die Grundstücke der Kläger - wie dargestellt - durch den Turm letztlich kaum verschattet werden. Zwar ist richtig, dass sich gegenüber der bestandsgeschützten Nutzung als Wasserturm die Situation für die Kläger insoweit verschlechtert, als die Einsehbarkeit ihrer Grundstücke durch den Einbau zusätzlicher Wohnungen gesteigert wird. Der Wohnfriede wird durch den Einbau dieser Wohnungen jedoch nicht über die Maßen beeinträchtigt. Bereits jetzt dürfte in dem Turm in zwei Stockwerken Wohnnutzung zulässig sein. So ist nach dem vorliegenden Bestandsplan eine Betriebsleiterwohnung vorhanden und in einem weiteren Geschoss aufgrund des Raumzuschnitts wohl ebenfalls Wohnnutzung möglich. Durch Einbau zusätzlicher Wohnungen in den höheren Stockwerken werden die Einsichtsmöglichkeiten auf die klägerischen Stockwerke zwar intensiviert. Das erscheint jedoch nicht unzumutbar, weil wegen der größeren Entfernung der höheren Stockwerke die Qualität der Einsehbarkeit sinkt.
Die ausführliche Ermessensausübung des Landratsamts zur Gewährung der Abweichung ist ebenfalls rechtmäßig. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO bereits hohe Anforderungen stellt und eine Würdigung der nachbarlichen Belange beinhaltet. Die Behörde ist daher in der Regel gehalten, die Abweichung zu erteilen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 19).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von den Klägern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Dez. 2014 - M 1 K 14.2654
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 02. Dez. 2014 - M 1 K 14.2654 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, - 3.
der Zahl der Vollgeschosse, - 4.
der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.