Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2015 - M 1 K 14.2363

bei uns veröffentlicht am03.03.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung einer Lärmschutzwand.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1953/10 Gemarkung ... Nördlich an ihr Grundstück grenzt ein Gebiet, für das die Beklagte den Bebauungsplan Nr. ... „...“ beschlossen hat, der 1993 in Kraft getreten ist. In dessen Geltungsbereich war die Errichtung von Sportanlagen, einer Tennishalle sowie eines Clubhauses vorgesehen, im südlichen Bereich vor allem von Tennisplätzen. Während der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Osten durch die Bahnlinie ... begrenzt wird, befindet sich jenseits dessen Südgrenze eine Anzahl von Grundstücken mit Wohnbebauung, die durch die in Ost-West-Richtung verlaufende ... Straße erschlossen werden. Im Bebauungsplan ist an dieser Südgrenze die Errichtung eines Walls und einer hierauf aufgesetzten Lärmschutzwand mit der Höhenangabe „Oberkante Wall und Wand 4,80 m über Gelände“ festgesetzt, unterbrochen etwa in der Mitte dieser Südgrenze durch eine Zufahrtsstraße von der ... Straße nach Norden zum Sportgelände. Der Festsetzung dieser Lärmschutzwand mit Wall lag ein Schallschutzgutachten vom 12. Dezember 1991 (Bl. 135 ff. der Behördenakten - BA - Ordner II) zugrunde, wonach durch eine solche Lärmschutzmaßnahme die für den Wohnbereich südlich des Sportgeländes geltenden Lärmwerte sicher eingehalten werden könnten. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu diesem Bebauungsplan hatten Anwohner der ... Straße aus Lärmschutzgründen die Festsetzung einer solchen baulichen Maßnahme gefordert.

Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans war neben der Errichtung der geplanten Sportanlagen und Gebäude nur ein ca. 2 m hoher Erdwall an der Südgrenze aufgeschüttet worden, westlich der genannten Zufahrtsstraße (im Folgenden: Westwall) sowie östlich davon (im Folgenden: Ostwall). Der Ostwall verläuft quer zur Nordgrenze des Grundstücks der Klägerin mit einer Gesamtlänge von ca. 110 m; der auf dem Ostwall vorgesehene Teil der Lärmschutzwand - der nach der Festsetzung im Bebauungsplan leicht schräg von Süd-Westen nach Nord-Ost verläuft - wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ebensowenig ausgeführt wie der für den Westwall festgesetzte Teil.

Am ... April 2013 beantragte das Umwelt- und Grünflächenamt der Beklagten bei der Bauverwaltung der Beklagten im Freistellungsverfahren die Errichtung einer 2 m hohen Lärmschutzwand auf dem Ostwall. Der darauf befindliche Baum- und Strauchbestand müsse gerodet und durch Neupflanzungen ersetzt werden. In den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen ist die Lärmschutzwand nicht - wie im Bebauungsplan festgesetzt - mit schrägem Verlauf zu den nördlichen Grundstücksgrenzen der Wohngrundstücke an der ... Straße eingetragen, sondern in gerader horizontaler Ausrichtung mit einem einheitlichen Abstand von 8,40 m zu diesen Grundstücksgrenzen. Nach Entscheidung der Beklagten, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, teilte das Stadtplanungsamt am ... März 2013 mit, die Lage der jetzt geplanten Lärmschutzwand weiche von der Festsetzung im Bebauungsplan geringfügig ab. Eine Befreiung sei jedoch möglich, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und beeinträchtige keine nachbarlichen Belange. Insbesondere würden die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen eingehalten (Bl. 15 BA).

Nachdem das Umwelt- und Grünflächenamt einen hierauf bezogenen Befreiungsantrag gestellt hatte, erteilte die Beklagte am ... April 2014 eine Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben unter Einschluss einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Lage der östlichen Lärmschutzwand und führte zur Begründung unter anderem aus, auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen sei diese Befreiung möglich gewesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am ... Mai 2014 zugestellt.

Die Klägerin hat am ... Juni 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... April 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, obwohl Wohnhäuser und Tennisanlagen bereits vor über 30 Jahren errichtet worden seien, sei die Lärmschutzwand bislang nicht gebaut worden. Der Tennislärm störe nicht, die Bedeutung des Tennissports gehe zurück. Im Herbst und im Winter werde auf den Freiflächen kein Tennis gespielt. Offensichtlich sei die Errichtung eines Vereinsheimes der Grund gewesen, die Lärmschutzwand nun doch errichten zu wollen, doch werde sie nur auf der Ost-, nicht aber auch auf der Westseite gebaut. Es liege deshalb eine Ungleichbehandlung der Anwohner vor. Auch der Straßen- und Bahnlärm sei zu berücksichtigen, da er von der geplanten Wand auf ihr Grundstück zurückgeworfen werde. Die erteilte Befreiung sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem Recht auf Rücksichtnahme. Die Festsetzung der Lärmschutzwand sei drittschützend. Die Begründung zur Befreiung im Bescheid sei zu wenig konkret, das Ziel der nur halb gebauten Lärmschutzwand werde nicht erreicht, eine Atypik sei nicht vorhanden. Die Befreiung sei ermessensfehlerhaft, da bereits jetzt der Erdwall einen Lärmschutz biete und es einen zu vermeidenden Sportlärm nicht gebe. Die Bäume und Sträucher auf dem Wall seien ebenso erhaltenswürdig wie der Fledermausbestand im Umfeld dieses Bewuchses. Die Mitschriften der Anwohnerversammlungen seien zu Unrecht dem Gericht von der Beklagten nicht vorgelegt worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die erteilte Baugenehmigung sei - zusammen mit der darin enthaltenen Befreiung - sowohl mit den Grundzügen der Planung vereinbar als auch städtebaulich vertretbar. Im Unterschied zur schrägen Festsetzung der Lärmschutzwand im Bebauungsplan werde durch die Befreiung eine Drehung von maximal 4° auf einer Länge von 110 m erreicht. Deshalb sei die Ausführung beinahe identisch mit der Festsetzung der Lärmschutzwand im Bebauungsplan. Eine Rechtsverletzung bei der Klägerin sei nicht erkennbar, auch nicht dadurch, dass auf dem Westwall keine Lärmschutzwand errichtet werde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Erhalt der Bäume und Sträucher auf dem Ostwall, auch nicht auf Beibehaltung eines Sichtschutzes. Die Lärmschutzwand verbessere letztendlich auch den Lärmschutz der Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am ... Januar 2015 legte die Beklagte eine „schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung - Sportgeräusche“ vom ... November 2012 vor, die im Rahmen eines Entwurfes zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. ... eingeholt worden war. Sie erklärte zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid und insbesondere zur Würdigung der nachbarlichen Interessen, mit diesem Gutachten sei nachgewiesen worden, dass die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Lärmschutzwand-Wallkonstruktion in ihrer schützenden Wirkung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand entspreche. Die Klagepartei erhielt die Möglichkeit, sich bis zum ... Februar 2015 zum neuerlichen Vorbringen der Beklagten zu äußern, machte hiervon jedoch nicht Gebrauch. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... April 2014 verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ficht ein Dritter den an einen Anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt an, so hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m. w. N.; „Schutznormtheorie“). Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstößt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin wird weder durch die erteilte Baugenehmigung an sich noch durch die in diesem Zusammenhang erteilte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt. Auch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist nicht zu erkennen.

1. Eine Verletzung drittschützender Rechte der Klägerin durch die Genehmigung der im Grundsatz bereits im Bebauungsplan von 1993 festgesetzten Lärmschutz-wand ist schon deshalb ausgeschlossen, da diese Wand in dem Bebauungsplan gerade zum Schutz der Anwohner vor Sportlärm festgesetzt wurde, um entsprechend dem Ergebnis des damals eingeholten Lärmschutzgutachtens die Einhaltung der geltenden Lärmwerte im südlich angrenzenden Wohngebiet sicherzustellen (Schutzauflagenfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs - BauGB; vgl. BVerwG, B. v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - juris Rn. 18). Dass die Beklagte seit Inkrafttreten des Bebauungsplans nur die Lärmschutzwälle errichtet hatte, nicht jedoch die darauf aufsetzenden Lärmschutzwände, führt nicht zum Entfallen der Verbindlichkeit dieser Festsetzung. Insbesondere ist diese entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa aufgrund nachlassenden Sportlärms funktionslos geworden, da das Planungskonzept der im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Sportanlagen nach wie vor umgesetzt wird und auch nicht von anderen, weniger lärmintensiven Nutzungsformen abgelöst wurde (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1998 - 4 B 46.98 - juris, zur Funktionslosigkeit einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 10 Rn. 407 ff.). Dafür spricht unter anderem auch das von der Beklagten vorgelegte neuerliche Lärmschutzgutachten, das sich mit dem aktuell auf diesen Sportanlagen entstehenden Sportlärm befasst. Auch eine veränderte Rechtslage, die dazu führen könnte, dass ein Planvollzug auf unübersehbare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - juris), ist nicht erkennbar. Weder der in den Jahren seit der Errichtung von Ost- und Westwall entstandene Baum- und Strauchbewuchs noch die von der Klägerin behaupteten, jedoch nicht substantiiert vorgetragenen Fledermausbestände gerade innerhalb dieses Baum- und Strauchbereichs führen zu einem solchen rechtlichen Vollzugshindernis. Eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltenen Rechts eines Anwohners auf Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme ist bei Errichtung einer vor Lärm schützenden, von Anwohnern geforderten und in einem Bebauungsplan aufgrund des Ergebnisses eines entsprechenden Lärmschutzgutachtens festgesetzten baulichen Anlage ebenfalls nicht erkennbar.

2. Auch durch die im Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Lage der auf dem Ostwall beabsichtigten Lärmschutzwand wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar würde, da es sich bei der Festsetzung einer Lärmschutzwand um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen, da insoweit ein nachbarlicher Abwehranspruch besteht (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Jedoch hat die Beklagte bei ihrer Befreiungsentscheidung nicht fehlerhaft gehandelt. Sie konnte vom Vorliegen eines atypischen Sachverhaltes deshalb ausgehen, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Lage der Lärmschutzwand unterschiedliche Abstände zu den nördlichen Grundstücksgrenzen der Klägerin und ihrer Nachbarn aufweist, obwohl dies weder vom damaligen Lärmschutzgutachten verlangt worden war noch eine solche Lage aus städtebaulichen Gründen geboten gewesen wäre. Im Gegenteil ist es ein nachvollziehbares Ziel der Beklagten, zur Herstellung gleichartiger Grenzabstände eine städtebaulich veranlasste und nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch vertretbare Lagekorrektur vorzunehmen, ohne hierbei den Grundzug der damaligen Planung zu berühren (vgl. Stellungnahme des Stadtplanungsamtes v. 7.5.2013, Bl. 5 BA).

Diese Lagekorrektur in Form einer Drehung der Lärmschutzwand um etwa 4° zur Herstellung einheitlicher Abstände der Wand zu den genannten Grundstücksgrenzen ist auch im Sinne von § 31 Abs. 2 a.E. BauGB unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Lärmsituation auf dem Grundstück der Klägerin hierdurch verschlechtern würde. Sie hat zwar vorgetragen, die Lärmschutzwand würde Verkehrslärm von Bahn und Straße auf ihr Grundstück „zurückwerfen“, dieses aber nicht näher belegt. Im Gegensatz dazu hat die Beklagte ein neuerliches Lärmschutzgutachten vom ... November 2012 vorgelegt, das sie im Rahmen eines Änderungsentwurfes zum Bebauungsplan eingeholt hatte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am ... Januar 2015 ihr zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausgeübtes Ermessen gemäß § 114 Satz 2 VwGO mit dem Vortrag ergänzt, durch dieses Gutachten sei nachgewiesen, dass die dem Genehmigungsbescheid vom... April 2014 zugrunde liegende Lärmschutzwand-Wallkonstruktion in ihrer schützenden Wirkung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand entspreche. Die Klägerin hat sich hierzu innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht geäußert. Die Kammer hat deshalb keine Veranlassung, ihrem Einwand bezüglich des „zurückgeworfenen“ Verkehrslärms durch weitere Sachaufklärung Rechnung zu tragen, da sich eine solche bereits im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Lageveränderung des Bauvorhabens nicht aufdrängt.

3. Dass die Beklagte beabsichtigt, nur die auf dem Ostwall im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand zu errichten, nicht hingegen auch diejenige auf dem Westwall, führt ebenfalls zu keiner Verletzung einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition der Klägerin. Einen Vollzugsanspruch hinsichtlich der festgesetzten Lärmschutzmaßnahme könnte sie allenfalls hinsichtlich des ihrem Grundstück gegenüberliegenden Ostwalls geltend machen (was sie aber gerade ablehnt), nicht jedoch hinsichtlich des weiter von ihrem Grundstück entfernt und zudem durch die Zufahrtsstraße zum Sportgelände von ihr getrennt gelegenen Westwalls. Mit dem Einwand einer Ungleichbehandlung der Anwohner kann sie ebenfalls rechtlich nicht gehört werden. Insbesondere die Tatsache, dass Ost- und Westwall durch die Zufahrtsstraße getrennt sind, spricht für die Möglichkeit der Beklagten, zunächst eine Entscheidung über die Errichtung einer Lärmschutzwand nur auf einer der beiden Wälle in ermessensgerechter Weise treffen zu können. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht erkennbar.

4. Auch die Einwände der Klägerin im Übrigen führen nicht zum Erfolg ihrer Klage. Ihre Rüge der aus ihrer Sicht unvollständig dem Gericht vorgelegten Behördenakten geht fehl. Die Beklagte hat über den Bauantrag ihres Grünflächenamtes nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entschieden. Eine Beteiligung sämtlicher Anwohner in Form von Anwohnerversammlungen im Rahmen eines solchen Genehmigungsverfahrens, deren Ergebnisse schriftlich niederzulegen und zu den Genehmigungs-vorgängen zu nehmen wären, kennt die Bayerische Bauordnung nicht.

5. Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.