Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juli 2018 - 9 K 17.52777
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
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Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
„ Außerdem wurde beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
II.
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
„ Außerdem wurde beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
II.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Am 6. November 2014 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3In der Befragung beim Bundesamt vom 6. November 2014 gab er unter anderem an, am 5. September 2014 mit einem gefälschten Pass in die Türkei eingereist zu sein. Nach ca. zwei Wochen sei er mit dem Boot nach Griechenland gefahren. Sodann sei er auf der Ladefläche eines LKW durch ihm unbekannte Länger nach Deutschland gefahren.
4Das Bundesamt richtete nach der Ermittlung eines Treffers in der VIS-Datenbank vom 7. November 2014 (ITA000000000) am 22. Dezember 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien.
5Mit Bescheid vom 24. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 28. Februar 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
6Am 4. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 742/15.A).
7Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass Deutschland infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Dublin III-VO ordne unmissverständlich an, dass der ersuchende Aufnahmestaat zuständig werde, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die Nichtdurchführung der Abschiebung sei dem Asylbewerber nicht anzulasten, wenn er nicht untergetaucht sei. Die Inanspruchnahme von Verfahrensrechten nach der VwGO könne niemals rechtsmissbräuchlich sein. Soweit das Bundesamt aufgrund der Verfahrensregelung zur Aussetzung von Dublin-Verfahren hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger vom 21. August 2015 das Selbsteintrittsrecht nur bei syrischen Staatsangehörigen ausübe, liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) vor, da Syrer ohne sachlichen Grund bevorzugt behandelt würden. Auch bestünden gegen die Abschiebungsanordnung rechtliche Bedenken. Denn das italienische Asylverfahren leide an systemischen Mängeln. Insoweit sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung von Artikel 4 der Europäischen Grundrechtscharta vorliege. Dies sei vorliegend der Fall, da er psychisch erkrankt sei. In Italien sei die für ihn notwendige medizinische Behandlung nicht erreichbar. Insbesondere sei ein persisch-sprachiger Psychotherapeut für ihn in Italien nicht erreichbar.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2015 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
13Das Gericht hat mit Beschluss vom 7. April 2015 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt (13 L 742/15.A).
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
17Die zulässige Anfechtungsklage,
18vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.,
19ist nicht begründet.
20Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
21Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (I.) und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet (II.).
22I. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
23Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Klägers vom 6. November 2014.
24Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags.
25Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde (Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der das Visum erteilende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Die Beklagte hat aufgrund einer Visa-Anfrage am 7. November 2014 ermittelt, dass dem Kläger von Italien unter dem 9. September 2014 ein Visum erteilt worden ist (Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs). Das Visum ist bis zum 15. Oktober 2014 gültig, und damit im nach Artikel 7 Absatz 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt des Erstantrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat, mithin am 6. November 2014, weniger als sechs Monate abgelaufen gewesen.
26Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger tatsächlich aufgrund des ihm erteilten Visums ins Bundesgebiet eingereist ist. Denn ausweislich des klaren Wortlauts von Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO („einreisen konnte“) kommt es allein auf den Besitz des Visums und der damit einhergehenden rechtlichen Möglichkeit zur Einreise an.
27Vgl. Hailbronner, AuslR, 89. Aktualisierung März 2015, § 27a, Rn. 77 m.w.N.
28Dementsprechend hat die Beklagte am 22. Dezember 2012 Italien um Übernahme des Klägers gebeten (Bl. 39 ff. des Verwaltungsvorgangs). Da Italien auf das Übernahmeersuchen der Beklagten nicht innerhalb der in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Dublin III-VO geregelten Monatsfrist geantwortet hat, ist gemäß Artikel 25 Absatz 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Italien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen.
29Zwar ist diese Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Indes kann sich der Kläger auf einen Verstoß gegen diese Fristenregelung nicht berufen, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt.
30Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris.
31Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Artikel 29 Absatz 1 Dublin III-VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der DublinIII-VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Artikel 78 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Artikel 78 Absatz 2 lit e) AEUV. Grundgedanke der DublinIII-VO ist ausweislich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen (4 und 5), eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach den Erwägungen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.
32Vgl zur Dublin II-VO EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. April 2013,– C-4/11 –, Rn. 57 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, juris, Rn. 37.
33Die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen dementsprechend einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Antragsteller (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der EuGH hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann.
34EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, – C-394/12 –, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 – 10 B 16.14 –, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 18 m.w.N.
35Obschon der Abdullahi-Entscheidung keine generelle Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-)Fristen zu entnehmen ist,
36vgl. hierzu auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 1117/14.A – juris,
37gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander. Etwas anderes mag – anders als hier – gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss.
38Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; Rn. 25; Offen gelassen vom OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 – 14 A 1943/11.A –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 L 1271/14.TR –, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, juris, Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 –, juris, Rn. 18; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 234.
39Dieses Ergebnis wird zudem durch folgende Überlegung bestätigt: Dem Asylbewerber bleibt es in jedem Fall unbenommen, sich freiwillig bei der ihm genannten Stelle des anderen Mitgliedstaates zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Insoweit regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe 1) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann.
40Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.
41Hat es der Asylbewerber aber selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu einer von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. Insoweit ist es ihm auch nicht unzumutbar, sich zunächst in den anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
42OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 14 B 1011/11.A –, juris, Rn. 16.
43Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
44Zwar kann gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgesetzten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Indes besteht kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Beklagten.
45Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7.
46Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null aufgrund einer Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GG vor. Zwar setzt das Bundesamt aufgrund der Verfahrensregelung zur Aussetzung des Dublinverfahrens für syrische Staatsangehörige vom 21. August 2015 das Dublin-Verfahren für syrische Staatsangehörige aus. Indes fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung von zwei vergleichbaren Sachverhalten. Überdies liegt ein sachlicher Grund für eine einseitige Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten syrischer Staatsangehöriger vor, da in Syrien – anders als im Iran – derzeit ein Bürgerkrieg herrscht.
47II. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 2 des Bescheides geregelte Abschiebungsanordnung. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere leidet das Asylverfahren auch nicht an systemischen Mängeln (1.) und es liegen keine Abschiebungshindernisse vor (2.).
481. Die Beklagte ist auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Klägers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
49EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413,
50der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können entgegen der Ansicht des Klägers erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
51Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
52Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren,
53EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86.
54Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.
56Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta, Artikel 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen könnten.
57Soweit der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird,
58vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), juris,
59kann der Kläger als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR – anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen,
60vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), Rn. 114 f., juris und Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), Rn. 35, juris (in englischer Sprache).
61Im Falle eines jungen männlichen Asylbewerbers sieht der EGMR gerade keine Grundlage für die Vermutung, ihm drohe im Falle der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK.
62EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), juris (in englischer Sprache).
63Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 24. April 2015 (14 A 2356/12.A) unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des EGMR und eine seinerseits eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2015 entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die die Annahme erlaubten, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Zur Begründung führt es unter anderem folgendes aus:
64„Nach der im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6.1.2015 (dort irrtümlich 6.1.2014) hat sich an der Erkenntnislage, die der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - zu Grunde lag, nichts geändert. Auch sonst liegen dem Senat keine Erkenntnisse über relevante Veränderungen vor. Insbesondere stellt die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden.“
65OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris, Rn. 35.
66Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen an. Hieran angeknüpft schließt sich das Gericht zudem den nachfolgenden Ausführungen der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an:
67„Vielmehr wurden und werden die staatlichen Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge in Italien in den vergangenen Jahren beträchtlich ausgebaut bis hin zur Schaffung von Notunterkünften für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten,
68vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
69Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind zudem diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können),
70vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris, Rd. 130.
71Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die – wie der Kläger – nach dem vom Bundesamt gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung zur Dublin-VO,
72Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013,
73einzuhaltenen Verfahren nach Italien überstellt werden.
74Gerade für Dublin-Rückkehrer wurde in Italien seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen. Derzeit stehen hierfür elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen zur Verfügung; sieben Einrichtungen dienen speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen,
75AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
76Dass diese Aufnahmekapazitäten derzeit durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert werden, lässt sich nicht feststellen.“
77VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 22 L 420/15.A –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks.
782. Schließlich sind auch keine zielstaatsbezogenen (b) oder in der Person des Klägers, also inlandsbezogenen (a), Abschiebungshindernisse ersichtlich.
79a) Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegt nicht vor. Gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG steht einer Abschiebung entgegen, wenn der Gesundheitszustand eines Ausländers so kritisch ist, dass eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr durch den Abschiebungsvorgang selbst zu befürchten ist. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn schon keine Transportfähigkeit besteht (Reisefähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reisefähigkeit im weiteren Sinne).
80Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier beim Kläger in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt.
81. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N
82Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer Vorerkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit führen könnte, hat der Kläger nicht erbracht. Zwar wird dem Kläger im dem eingereichten ärztlichen Attest vom 3. März 2015 eine schwere Depression diagnostiziert, die eine langfristige psychotherapeutische Behandlung erfordere. Indes erfüllt das Attest bereits nicht die Mindestanforderungen, die in der Rechtsprechung an ärztliche Atteste gestellt werden. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer psychischen Erkrankung gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
83Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2015 – 13 L 937/15.A –, juris, Rn. 14.
84Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass der den Kläger untersuchenden Dr. I. K. über die erforderliche Ausbildung verfügt, um fundiert eine am ICD-10 orientierte Diagnose einer Depression bei dem Kläger stellen zu können. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass Dr. I. K. über eine Facharztausbildung, die ihn zur Feststellung einer etwaigen Reiseunfähigkeit befähigen könnte, verfügt.
85Vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – Au 7 S 14.50094 –, juris, Rn. 56 m.w.N.
86Zwar sind neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezemberr 2008 –8 A 3053/08.A –, juris, Rn. 13 f.
88Allerdings vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass der den Kläger behandelnde Arzt (erfolgreich) eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten absolviert hat.
89Hinzu kommt, dass es an einer ausreichenden Exploration fehlt, da die Diagnose ausschließlich auf der Grundlage eines einzigen Gesprächstermins getroffen worden ist und allein auf den nicht weiter überprüften und hinterfragten Angaben des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal beruht, die dieser erstmals ihm gegenüber geltend gemacht hat und denen er ohne weiteres Glauben geschenkt hat.
90Ungeachtet dessen lässt sich dem Attest nicht entnehmen, dass der Kläger reiseunfähig im engeren Sinne ist oder dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Abschiebung nach Italien wesentlich verschlechtern wird. Zwar heißt es in dem vorgelegten Attest, der Kläger benötige eine langfristige psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. Insoweit fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger auf eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Behandlung angewiesen wäre und andernfalls eine Gefährdung an Leib und Leben droht. Eine akute Suizidgefahr wird gerade verneint.
91Die zwischenzeitlich eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 13. August 2015 begegnet denselben rechtlichen Bedenken. Insbesondere enthält sie ebenfalls keine weitergehende Begründung für die Diagnose einer schweren Depression.
92b) Schließlich liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vor.
93Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht,
94BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris, Rn. 15.
95Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt,
96vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 – 13 A 4611/04.A –, juris Rn. 32 = NRWE.
97Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Substantiierung der psychischen Erkrankung Bezug genommen (S. 12). Der zweite Hilfsbeweisantrag des Klägers, hilfsweise über die Tatsache, dass die Fortführung der begonnenen psychotherapeutischen Maßnahmen erforderlich ist, um eine Destabilisierung seines Zustandes zu verhindern und um die vorliegende Störung langfristig beheben zu können durch Zeugnis des Arztes für Psychotherapie Dr. I. K. Beweis zu erheben, ist daher bereits mangels hinreichender Substantiierung einer psychischen Erkrankung abzulehnen.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007, – 10 C 8.07 – juris, Seite 9.
99Überdies fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Abbruch der begonnenen Psychotherapie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen würde. Insbesondere lassen sie sich nicht dem ärztlichen Attest vom 3. März 2015 bzw. der Bescheinigung vom 13. August 2015 entnehmen.
100Ungeachtet dessen sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine – gegebenenfalls erforderliche – Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behandlung einer psychischen Erkrankung des Klägers auch in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei. Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen.
101VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2015 – 13 K 606/14.A –, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – AN 14 K 14.50187b, AN 14 SAN 14 S 14.50186 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, Rn. juris, 51 ff. m.w.N.
102Für die Registrierung und den Erhalt des Gesundheitsausweises benötigten die Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis (die sie in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten), eine Steuernummer (die sie bei der Einreise-Agentur erhalten) sowie eine feste Adresse. Da nach den vorstehenden Ausführungen für Dublin-III Rückkehrer genügend Unterkünfte zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger keine Wohnsitznahme wird vorweisen können. Aber auch bei fehlendem festen Wohnsitz kann der Kläger sich um eine Sammeladresse bemühen. Denn die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch u. a. für den für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Im Übrigen steht nach zitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei. Der Kläger hat damit in Italien Zugang zur angemessenen medizinischen Versorgung
103VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2015 – 13 K 606/14.A –, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen; VG München, Beschluss vom 5. November 2014 – M 18 S 14.50356 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
104Da hiernach zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger auch in Italien eine ausreichende psychotherapeutische Behandlung erlangen kann, ist der zweite Hilfsbeweisantrag des Klägers, ungeachtet der bereits fehlenden Substantiierung einer psychischen Erkrankung, jedenfalls aufgrund der eigenen Sachkunde des Gerichts abzulehnen (§ 244 Absatz 4 Satz 1 Strafprozessordnung – StPO).
105Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, in Italien fehle es – anders als in der Bundesrepublik Deutschland – an der Erreichbarkeit persischsprachiger Fachärzte und die Zwischenschaltung von Dolmetschern führe zu einer Verzerrung der Kommunikation, nichts zu ändern. Der erste Hilfsbeweisantrag des Klägers, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass eine muttersprachliche psychotherapeutische Behandlung in der Sprache Farsi für ihn in Italien aufgrund der geringen Zahl iranischer Migranten in Italien und einer entsprechend geringen Zahl farsi-sprachiger Ärzte in Italien unerreichbar ist, ist ebenfalls als unsubstantiiert abzulehnen. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag da es an tatsächlichen, eine solche Vermutung rechtfertigenden Anhaltspunkten fehlt.
106Ungeachtet dessen ist der erste Hilfsbeweisantrag unerheblich. Denn es kann als wahr unterstellt werden, dass eine muttersprachliche psychotherapeutische Behandlung in der Sprache Farsi in Italien für den Kläger nicht erreichbar wäre, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändern würde. Zum einen fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger überhaupt auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen ist (s.o.). Zum anderen erschließt sich dem Gericht jedenfalls nicht, inwieweit das Zwischenschalten eines Dolmetschers der Behandlung einer psychischer Erkrankungen entgegensteht. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers.
107Sollte sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Italien, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies dem Kläger nicht möglich sein soll.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
„ Außerdem wurde beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
II.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.50289) des Antragstellers gegen Nr. 4 (Anordnung der Abschiebung nach Spanien) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage – Anordnung der Abschiebung nach Spanien – anzuordnen.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.