Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2014 - 8 K 13.1111

bei uns veröffentlicht am19.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau eines Wohngebäudes mit sechs Vollgeschossen und drei Rückgebäuden mit drei und vier Geschossen sowie einer Tiefgarage.

Der Kläger ist Sondereigentümer einer im 2. OG gelegenen Wohnung des WEG-geteilten Anwesens ...str. 40, Fl.Nrn. ..., Gemarkung ... Das WEG-Grundstück ist im westlichen straßenseitigen Bereich mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebaut und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss. Im rückwärtigen Bereich stehen auf dem Anwesen ein viergeschossiges Mittelgebäude, dessen Giebelwand über die Traufkante hinausragt und ein zweigeschossiges Rückgebäude mit ausgebautem Dachgeschoss.

Die Beigeladenen sind die Bauträger für das streitgegenständliche Bauvorhaben auf dem hieran südlich angrenzenden Grundstück ...straße ..., Fl.Nr. ..., auf dem bisher ein zweigeschossiges Bestandsgebäude mit ausgebautem Dachgeschoss steht sowie im rückwärtigen Bereich ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach, das an der Nordseite mit seiner Rückseite zum Teil an das klägerische Grundstück angebaut und ca. 15 m lang ist.

Das streitgegenständliche und das klägerische Grundstück liegen im Quartier ...straße, ...straße und ...straße, in dem entlang der ...straße eine straßenseitige Baulinie festgesetzt ist. Die Bebauung in der ...straße ist weit überwiegend wohngenutzt, es finden sich daneben einige Einheiten, die als Dienstleistungsbetrieb oder Lokale genutzt werden.

Das südlich an das streitgegenständliche Grundstück angrenzende Gebäude ...straße 36 ist sechsgeschossig und verfügt zusätzlich über ein ausgebautes Dachgeschoss. Die davon südlich benachbarten Gebäude (...straße 12 und 10) entsprechen in ihrer Höhenentwicklung der ...str. 36.

Die nördlich neben dem klägerischen Grundstück gelegenen Wohngebäude ...straße 42 bis 46 sind fünfgeschossig und verfügen über eine verkürzte Geschossebene oberhalb der ersten Traufkante, die insoweit auf gleicher Höhe mit der Traufkante des klägerischen Vordergebäudes liegt. Die zweite Traufkante über diesem Geschoss liegt ca. 2 m höher als die klägerische Traufkante. Der First des Gebäudes liegt ca. 3 m über dem First des klägerischen Mansarddachs.

Das westlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Eckgebäude ...straße 16 ist viergeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im relativ steil gestellten Walmdach. Die Gebäude ...straße 43 und 45 sind baugleich, weisen jeweils vier Geschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss auf. In der Mitte der beiden Gebäude befindet sich eine Zwerchgiebelkonstruktion, deren Traufkante ca. 1,50 m über der Traufkante der straßenseitigen Mansarddächer liegt.

Vergleiche zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung folgenden Lageplan 1:1.000 sowie die Systemschnitte 1: 500. Die Pläne sind aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.

Bild

Am 22. Oktober 2012 beantragten die Beigeladenen einen Vorbescheid nach Plan-Nr. .... Nach den Planunterlagen ist auf dem Grundstück ...str. FlNr. ... (zwischen ...str. 40 und 36) eine Bebauung an der südlichen Grundstücksgrenze in 4 Blöcken (alle mit Flachdach) beabsichtigt, wobei der viergeschossige Block 3 an die nördliche Grundstücksgrenze an den dort auf dem Nachbargrundstück vorhandenen dreigeschossigen Baukörper anschließt. Block 1 soll sechsgeschossig, Block 2 und 4 jeweils dreigeschossig werden. Der Abstand von Block 1 zur nördlichen Grundstücksgrenze soll 4 m, von Block 2 und 4 jeweils 13 m betragen. Die Gebäudekomplexe erreichen eine Höhenentwicklung von 18,90 m beim sechsgeschossigen Teil, beim dreigeschossigen Teil 9,30 m und beim viergeschossigen 12,30 m.

Am ... Februar 2012 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Sie führte aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34 Absatz 1 BauGB beurteile. Das maßgebliche Geviert sei geprägt durch eine fast durchgehend geschlossene 4- bis 6- geschossige Straßenrandbebauung und einer Vielzahl von Gebäuden im Gebietsinneren. Im Einzelnen wurden die im Vorbescheidsantrag gestellten 10 Fragen folgendermaßen beantwortet:

Frage 1: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung- Wohnen- sowie zusätzlich im Vordergebäude im Erdgeschoss Laden/Atelier/Büro, planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja.

Frage 2: Ist das Vordergebäude wie in den Plänen dargestellt vom Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja, das Vordergebäude ist wie in den Plänen dargestellt planungsrechtlich zulässig.

Frage 3: Wird dem Abstand des Vordergebäudes zum Grundstücksnachbarn ...straße 40 zugestimmt und insoweit eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen in Aussicht gestellt?

Antwort: Ja, die Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück ...str. 40 wird in Aussicht gestellt. Begründung: Die Abweichung kann in Aussicht gestellt werden, da hier im Geviert mehrfach die Abstandsflächen nicht eingehalten werden, auch der sog. Pavillonabstand ist regelmäßig zu finden. Der nördliche Nachbar steht ebenfalls mit einem solchen Abstand zum Grundstück. Es kann hier von einer atypischen Situation ausgegangen werden, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertigt.

Frage 4: Ist die westliche Abstandsfläche zur gegenüberliegenden Bebauung ...str. 43 und 45 über die Straßenmitte hinaus zulässig?

Antwort: Zur Straßenseite hin fällt keine Abstandsfläche an, da entlang der ...straße eine Baulinie verläuft und somit an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss.

Frage 5: Ist der in den Plänen dargestellte Verbindungsbau, der sich rückwärtig an das Vordergebäude anschließt, nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Der Verbindungsbau ist wie in den Plänen dargestellt planungsrechtlich zulässig.

Frage 6: Ist das in den Plänen dargestellte Rückgebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Ja, das Rückgebäude ist wie dargestellt planungsrechtlich zulässig.

Frage 7: Wird dem in den Plänen dargestellten dreigeschossigen Anbau an das Rückgebäude nach Osten nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zugestimmt?

Antwort: Ja, dem Anbau wird wie dargestellt planungsrechtlich zugestimmt.

Frage 8: Wird dem Abstand des Anbaus zum Grundstücksnachbarn Fl.Nr. ... zugestimmt und eine Abweichung von einer Einhaltung der Abstandsflächen in Aussicht gestellt?

Antwort: Ja, die Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen kann in Aussicht gestellt werden. Aufgrund des schrägen Grundstücksverlaufs liegt die hierfür notwendige Atypik vor.

Fragen 9 und 10 betreffen die Zulässigkeit der Lage der Tiefgarage sowie der Tiefgaragenzufahrt und der Tiefgaragenrampe.

Eine Nachbarausfertigung wurde der Hausverwaltung der WEG ...str. 40 mit Postzustellungsurkunde am 19.02.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2013, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragten:

Der Vorbescheid vom ...02.2013 (Az.: ...) zum Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...straße 38, FlNr. ... der Gemarkung ... wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Eigentümer der Wohnung Nr. 3 im 2. Stock des Vordergebäudes auf dem Grundstück ...str. 40 und sein Sondereigentum von der Ausrichtung her dem Vorbescheidsvorhaben direkt und unmittelbar zugewandt sei. Das Vorhaben füge sich weder nach der baulichen Nutzung noch nach den Abstandsflächen in die nähere Umgebung ein und führe für den Kläger zu einer unzumutbaren, rücksichtslosen Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse. Der Lichteinfallwinkel von 45° sei nicht eingehalten. Die positive Bewertung des sechsgeschossigen Vordergebäudes stelle einen vollständigen Ermessensausfall dar. Hinsichtlich der Abstandsflächen liege keine atypische Situation vor. Im Übrigen werde auf das Urteil M 8 K 11.5378 verwiesen. Die Bestandbebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei ein nicht genehmigter Schwarzbau. Das Gebäude mit der Wohnung des Klägers verdiene besonderen Bestandsschutz, weil es ein denkmalgeschützter Bau sei. Das Rücksichtnahmegebot sei wegen der erdrückenden Wirkung und dem damit einhergehenden Einmauerungseffekt verletzt.

Mit Schreiben vom 4. März 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger werde nicht in seinen Rechten verletzt. Es läge eine atypische Situation vor. In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen komme man nicht umhin, solche Abweichungen zuzulassen. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen einen Anspruch auf die Bebauung in dem durch die Umgebung vorgegebenen Nutzungsmaß haben. Eine sechsgeschossige Bebauung befinde sich in der ...str. 36 und ...str. 12 und 10. Auch die Rückgebäude würden sich an den vorgegebenen Rahmen halten und sich bezüglich der Höhe an dem Rückgebäude des klägerischen Anwesens orientieren. Das Rückgebäude in der ...str. 10 sei fünfgeschossig. Das Anwesen der WEG halte selber die Abstandsflächen nicht ein. Unzumutbare Auswirkungen auf Belichtung und Belüftung des Sondereigentums des Klägers seien nicht festzustellen.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen die kostenpflichtige Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 haben sie im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben sei so konzipiert worden, dass die vorhandene Prägung der Bebauung aufgegriffen worden sei. Obwohl die geschlossene Bauweise vorherrsche, sei aus Gründen der Rücksichtnahme ein Abstand des Vordergebäudes zum Nachbargrundstück der WEG vorgesehen. Auch im rückwärtigen Bereich sei auf das Nachbargrundstück Rücksicht genommen worden, die entsprechende grenzständige Bebauung hätte auch auf der Nordseite zum Grundstück der WEG errichtet werden können.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu Stellung genommen und die Erstellung einer Sonnenstandsimulation beantragt, um die Auswirkungen des beantragten Vorhabens erkennen zu können.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 5. Mai 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Beweisantrag auf Durchführung einer Sonnenstandsimulation, wurde durch Beschluss der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2014 abgelehnt, mit der Begründung, dass es sich um keinen echten Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag handele und sich bereits aus den eingereichten Plänen ergebe, dass die zweifellos gegebene Veränderung der Belichtungssituation nicht den Grad erreiche, der zu ungesunden Wohnverhältnissen führen würde, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nur relevant wären.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 nahm der Klägervertreter zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 13. März 2014 Stellung. Die Beigeladenen würden „Rosinenpicken“ betreiben, weil sie ihr Vorhaben jeweils mit den für sie günstigsten Werten an Höhe und Tiefe der Nachbargebäude verglichen. Es wurde erneut die Durchführung einer Sonnenstandsimulation beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine nachbarschützenden Rechte des Klägers verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger kann auch als Sondereigentümer geltend machen, durch den streitgegenständlichen Vorbescheid in nachbarschützenden Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums sind Wohnungseigentümer zwar nur eingeschränkt wehrfähig (BayVGH vom 2.10.2003, Az. 1 CS 03.1785 DÖV 2004, 673). Das Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG steht aber unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt daher Rechte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Klagebefugnis des Sondereigentümers zu bejahen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen ist (BVerwG Beschluss vom 20.8.1992 Az: 4 B 92/92 - juris RdNr. 9). Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft (BayVGH Urteil vom 12.7.2012 Az: 2 B 12.1211 - juris RdNr. 23 m. w. N.). Für nicht ausreichend erachtet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Fall, dass sowohl ein geltend gemachter Gebietserhaltungsanspruch als auch eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme das Sondereigentum des Klägers allenfalls im gleichen Maß wie alle anderen Sondereigentümer sowie das Anwesen insgesamt und damit das Gemeinschaftseigentum betreffen (BayVGH Urteil vom 12.7.2012 a. a. O.). Eine Verletzung von Sondereigentumsrechten durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen kommt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs allerdings dann in Betracht, wenn die fragliche Wand des Bauvorhabens - wie hier - den Fenstern gegenüber liegt, die zur Wohnung des Sondereigentümers gehören (BayVGH vom 22.3.2010, Az: 15 CS 10.352 - juris, BayVGH vom 21.1.2009, Az. 9 CS 08.1330 - juris; Bay VGH vom 11.2.2004, Az: 2 CS 04.18 - juris; a. A. BayVGH vom 6.11.2008, Az: 14 ZB 08.2327 - juris, unter Hinweis auf BayVGH vom 12.9.2005, a. a. O.).

II.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der streitgegenständlichen Vorbescheid nach Überzeugung der Kammer weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Klägers, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22). Hinsichtlich des Sondereigentums ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) grundsätzlich baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen kann, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft oder das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liegt (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 a. a. O. Rdnr. 22; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rdnr. 12 je m. w. N.).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück FlNr. ... ist eine Baulinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden, eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U. v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U. v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhabens gilt in der Regel als Umgebung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst, das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris; BVerwG vom 26.5.1978, Az. 4 C 9.77 BVerwGE 55, 369).

Vorliegend ist als maßgebliche Umgebung damit das Geviert von der ...straße im Süden, der ...straße im Norden und der ...straße beidseitig zwischen ...- und ...straße anzusehen.

2. Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen folgendes festzustellen:

2.1. Hinsichtlich Frage 1) und dem Kriterium der Art der Nutzung - Wohnen und Büro/Atelier/Laden im Erdgeschoss des Vordergebäudes- steht das Einfügen des Bauvorhabens nicht in Frage. Insoweit werden auch von Seiten des Klägers keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben.

2.2. Hinsichtlich Fragen 2), 5), 6) und 7) des Vorbescheids rügt der Kläger, dass das streitgegenständliche Vorhaben - entgegen der Feststellungen im Vorbescheid - sich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht einfüge und deshalb gegenüber dem Kläger rücksichtslos sei.

Da Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan nur Nachbarschutz zukommt, wenn der Satzungsgeber dies ausdrücklich festlegt (BVerwG vom 19.10.1995, Az: 4 B 215/95 und vom 08.07.1998; Az.: 4 B 64/98 - juris), können die überbaubare Grundstücksfläche sowie das Maß der baulichen Nutzung, die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableiten und sich somit aus der tatsächlichen Entwicklung heraus ergeben, grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben (vgl. VG München vom 14.12.2009, Az: M 8 K 09.1356 - juris).

Eine andere rechtliche Bewertung ist nur dann angezeigt, wenn sich das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes als rücksichtslos und deshalb nicht mehr hinnehmbar darstellt. Denn ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, fügt sich trotzdem nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG vom 27.8.1998, Az: 4 C 5/98 - juris). Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG vom 6.12.1996, Az: 4 B 215/96).

Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung noch im Hinblick auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung und auch nicht im Hinblick auf den gerügten Abstandsflächenverstoß als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

2.2.1. Soweit der Kläger rügt, dass das streitgegenständliche Vorhaben zu verschlechterten Belichtungs- und Besonnungsverhältnissen führe, die für ihn unzumutbar seien, stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben nicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger dar.

Grundsätzlich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5).

Zwar wird der Lichteinfallwinkel von 45° zu den Fenstern der Wohnung des Klägers nicht ganz eingehalten. Wie sich im vorliegenden Fall aus den Planunterlagen entnehmen lässt, wird der Lichteinfallwinkel von 45° an der südlichen Außenwand des straßenseitigen Wohnhauses der WEG erst ab einer Höhe von 10,26 m eingehalten. Für die darunter liegenden Bereiche ist der erforderliche 45°-Winkel dagegen nicht mehr gegeben. Der 45°-Lichteinfallswinkel stellt aber keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar, sondern soll „möglichst“ eingehalten werden (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 113. EL 2013, Art. 6 Rdnr. 328).

Allerdings kann sich nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung bzw. gegenüber einem Vorbescheid in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt.

Im vorliegenden Fall beruht die Verschattung des Vordergebäudes der WEG und der Wohnung des Klägers durch das streitgegenständliche Vorhaben auch darauf, dass das Gebäude auf dem Grundstück der WEG selbst die erforderlichen Abstandflächen zur Grundstücksgrenze nicht einhält. Das Gebäude hat eine Traufhöhe von 15,60 m und müsste damit seinerseits im Süden zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von 1 H, also 15,60 m einhalten. Nach den Plänen hält es aber nur einen Abstand von ca. 4,25 m ein, also weit unter ½ H.

Darüber hinaus werden bei der Wohnung des Klägers im 2. Obergeschoss die Räumlichkeiten, die dem streitgegenständlichen Vorhaben zugewandt sind, nicht nur durch die Fester auf der Südseite belichtet, sondern zusätzlich durch ein West-Fenster zur Straßenseite bzw. ein Ost-Fenster zur Innenhofseite.

Das Vorbringen des Klägers, dass das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück ohne Baugenehmigung errichtet worden sei, spielt für das streitgegenständliche Vorhaben ersichtlich keine Rolle, da vorliegend keine Fragen des Bestandschutzes inmitten stehen. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass es sich bei dem Gebäude der WEG, in dem sich das Sondereigentum des Klägers befindet, um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, da durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht in die Substanz der Denkmalfunktion eingegriffen wird.

Im Ergebnis führt die vorhabenbedingte Verschattung deshalb nicht zu derart schlechten Lichtverhältnissen, die als untragbare Zustände im Sinne eines Missstands zu qualifizieren wären, der keinesfalls hingenommen werden kann. Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rdnr. 17).

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 wiederholt beantragte Beweisaufnahme auf Durchführung einer Sonnenstandsimulation wurde in der mündlichen Verhandlung bereits durch Beschluss vom 5. Mai 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen Beweisermittlungsantrag handele und schon die vorgelegten Planunterlagen ergäben, dass es durch die zweifellos gegebene Veränderung der Belichtungssituation zu keinen unzumutbaren Wohnverhältnissen komme. Da der nunmehr gestellte Antrag inhaltsgleich ist, erübrigt sich dessen erneute Behandlung.

2.3. Dem streitgegenständlichen Bauvorhaben kommt auch keine - wie vom Kläger gerügt - „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung gegenüber dem Sondereigentum des Klägers zu und stellt sich auch insoweit nicht als rücksichtslos dar.

2.3.1. In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass seine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rdnr. 38). Eine solche Wirkung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei einem 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus (BVerwG, Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen (BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rdnr. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris) bejaht.

Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kann eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

Das Vordergebäude mit Flachdach weist nach der streitgegenständlichen Vorbescheidsplanung sechs Geschosse mit einer Trauf- und Firsthöhe von 18,90 m auf. Das davon nördlich gelegene Anwesen der WEG hat im Vordergebäude vier Geschosse mit ausgebautem Dachgeschoss im Mansarddach, seine Traufhöhe bemisst 15,60 m und seine Firsthöhe 18,14 m. Das Vordergebäude überragt das Gebäude der WEG daher nur um etwa 3 Meter in der Traufhöhe und damit ungefähr um eine Geschossebene. Dabei ist das ausgebaute Mansarddach des klägerischen Vordergebäudes noch nicht berücksichtigt. Außerdem entspricht das streitgegenständliche Vordergebäude in seiner Höhenentwicklung sowohl dem südlich anschließenden Gebäuden ...straße 36 und ...straße 10 und 12 als auch den an das klägerische Grundstück nördlich angrenzenden Gebäuden in der ...straße 42 bis 46. Auch die Gebäude auf der gegenüber liegenden Seite der ...straße weisen eine vergleichbare Höhe auf. Zwar haben einige dieser Gebäude nur fünf oder vier Vollgeschosse, die Mehrzahl verfügt jedoch über ausgebaute Dachgeschosse mit einer steilen Zwerchgiebelkonstruktion oder mit einem relativ steil gestellten Walmdach. Dadurch wirken die Gebäude ähnlich hoch wie das sechsgeschossige Bestandsgebäude ...straße 36 und das geplante Vorhabengebäude.

Auch die geplanten Rückgebäude führen zu keiner anderen Bewertung, da sie spiegelbildlich die Bebauung auf dem Grundstück der WEG aufnehmen und das fünfgeschossige Rückgebäude der ...str. 10 noch weiter hinten liegt als der dreigeschossige Anbau (Block IV) des streitgegenständlichen Vorhabens.

Soweit der Kläger durch die Kumulation der geplanten Vorder- und Rückgebäude eine abriegelnde und erdrückende Wirkung gegenüber seinen im Sondereigentum stehenden Wohnung annimmt und dies als „Rosinenpickerei“ bezeichnet, kann das Gericht dieser Argumentation nicht folgen. Von Bedeutung ist, dass insoweit das Gebot der Rücksichtnahme gegenseitig zu beachten ist. Zwar hat das geplante Vorhaben zweifellos einen beachtlichen Effekt gegenüber dem Gebäude ...str. 40 und der darin gelegenen Eigentumswohnung des Klägers. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass auch die Gebäude der WEG einen entsprechenden Effekt gegenüber der geplanten Bebauung haben. Der Kläger muss sich insoweit die Auswirkungen des gesamten Gebäudes der WEG anrechnen lassen, da bei der Frage der Gewichtung der gegenseitigen Belastung der Grundstücke das Gesamtgebäude maßgeblich ist und ein Sondereigentum losgelöst vom gemeinschaftlichen Gebäude hier nicht denkbar wäre. Ein Nachbar ist nach Erfüllung der eigenen Bauwünsche nicht berechtigt, gleichartige Bauwünsche abzuwehren. Da die Anwesen in der ...straße und damit in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen, ist auch eine gewisse gegenseitig vorhandene Baudichte unvermeidlich.

Damit hat das streitgegenständliche Vorhaben auf das Sondereigentum des Klägers weder eine „abriegelnde“ noch „erdrückende“ Wirkung.

2.3.2. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und sei daher auch bauplanungsrechtlich rücksichtslos, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre.

3. Hinsichtlich der mit Frage 3) und 4) des streitgegenständlichen Vorbescheids in Aussicht gestellten Erteilung von Abweichungen wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen ist auszuführen, dass grundsätzlich das Bauordnungsrecht aufgrund des eingeschränkten Prüfprogramms des Art. 59 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft wird. Eine Ausnahme hiervon stellen gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO lediglich beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO dar.

Durch die mit der positiven Beantwortung der Fragen 3) und 4) in Aussicht gestellte Abweichung von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen wird der Kläger jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt.

3.1. Ein Sondereigentümer kann grundsätzlich nur die Abstandsflächenverletzung rügen, die sein Sondereigentum direkt betrifft, jedoch nicht solche Verstöße, die lediglich das Gemeinschaftseigentum berühren. Eine Verletzung von Sondereigentumsrechten durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen kommt daher in Betracht, wenn die fragliche Wand des Bauvorhabens den Fenstern direkt gegenüber liegt, die zur Wohnung des Sondereigentümers gehören (BayVGH vom 22.3.2010, Az: 15 CS 10.352 - juris, BayVGH vom 21.1.2009, Az. 9 CS 08.1330 - juris; Bay VGH vom 11.2.2004, Az: 2 CS 04.18 - juris; a. A. BayVGH vom 6.11.2008, Az: 14 ZB 08.2327 - juris, unter Hinweis auf BayVGH vom 12.9.2005, a. a. O.). Der Kläger kann im vorliegenden Fall deshalb nur die positive Beantwortung der Frage 3 hinsichtlich der Abstandsflächen zwischen dem geplanten Vordergebäude und dem Vordergebäude der WEG rügen, in dem sich sein Sondereigentum befindet. Hinsichtlich Frage 4 kann er schon deshalb keine Verletzung drittschützender Vorschriften geltend machen, weil durch Frage 4 lediglich die Abstandsflächen nach Westen zur gegenüberliegenden Straßenseite der ...straße geprüft werden, durch die der Kläger nicht berührt wird.

3.2. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da die Zielvorgaben der Abstandsflächenvorschriften ihrerseits öffentliche Belange verkörpern, kommt eine Abweichung von den vorgegebenen Standards nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Abwägung gewichtige öffentliche und private Belange des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts die Zurückstellung des Ziels erfordern. Die Abweichung setzt damit stets einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall, also eine Atypik voraus (Dhom in: Simon/Busse, BayBO, Art. 70 BayBO a. F. RdNr. 22f).

Wenn jedwede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen, wird eine atypische Situation anzunehmen sein (vgl. BayVGH v. 4.8.2011 Az.: 2 CS 11.997 - juris). Die Lage eines Baugrundstücks in einem dicht bebauten Bereich rechtfertigt noch nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen. Soweit in einem solchen Bereich ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden. Für die Frage der Atypik ist vielmehr von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks auch unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH v. 30.8.2011 Az.: 15 CS 11.1640 - juris).

Vorliegend ist die für die Annahme einer atypischen Situation im dicht bebauten innerstädtischen Bereich erforderliche grundstücksbedingte Zwangslage ersichtlich.

Eine sinnvolle Nutzung des streitgegenständlichen Baugrundstücks erscheint unter Einhaltung der Abstandsfläche zum Grundstück der WEG im Bereich des Vordergebäudes und darin befindlichen klägerischen Wohnung nicht möglich. Das Bauplanungsrecht gibt hier eine Bebauung unter Beachtung der Baulinie vor. Selbst wenn das geplante Vordergebäude genau dieselbe Höhe und den gleichen spiegelbildlichen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten würde wie das Vordergebäude der WEG ...straße 40, würde bei den nach Süden gerichteten Fenstern der Lichteinfallswinkel von 45° für die Wohnungen, die sich unterhalb der Grenze einer Höhe von 6,96 m befinden, unterschritten, ohne dass das streitgegenständliche Vordergebäude die Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung der Umgebung erreichen würde.

Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist auch mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar. Zwar wird durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zweifellos eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange des Klägers - hier Belichtung und Besonnung - bewirkt. Jedoch werden die Schutzziele der Art. 3 und 6 BayBO nicht dergestalt verfehlt, dass eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar wäre. In die erforderliche Interessenabwägung ist zunächst einzustellen, dass auch das Vordergebäude der WEG von den gesetzlichen Abstandsflächen abweicht, die auf das Grundstück der Beigeladenen fallen. Die WEG hat also selbst Baurecht in einem Umfang für sich in Anspruch genommen, das die schwierige abstandsflächenrechtliche Situation mit begründet hat. Der Kläger muss sich insoweit die Auswirkungen des Bestandsgebäudes der WEG zurechnen lassen. Auch in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt. Aufgrund der vorliegenden städtebaulichen Situation muss für den Kläger bereits bei Erwerb seines Sondereigentums absehbar gewesen sein, dass früher oder später eine der Umgebung angepasste Baulückenschließung erfolgen würde. Zudem ist zu beachten, dass die betroffenen Zimmer der Wohnung des Klägers zusätzlich Belichtung durch Seitenfenster zur Straßenseite und zur Hofinnenseite erhalten.

Nach dem im Quartier vorgegebenen System käme auch eine Grenzbebauung in Betracht, da die Mehrzahl der Gebäude auf der Grenze steht und nur wenige Gebäude einen Pavillonabstand aufweisen. Ein Gebäude, das daher im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot einen Pavillonabstand in der im Quartier vorgefundenen Tiefe wahrt, berücksichtigt damit tendenziell auch die nachbarlichen Belange.

3.3. Die erforderliche Abweichung konnte daher von der Beklagten in pflichtgemäßer Ermessensausübung in Aussicht gestellt werden. Sie hat die gesetzlichen Grenzen des durch Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens beachtet und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Obschon es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 BayBO auf die im Bescheid angegebenen Ermessenserwägungen nicht im Einzelnen ankommt (BayVGH vom 22.7.2003, a. a. O.), sind diese vorliegend zwar knapp, aber ausreichend, da sowohl die Atypik erkannt als auch die nachbarlichen und öffentlichen Belange in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt wurden. Das Gericht vermag keinen gänzlichen Ermessensausfall - wie vom Kläger vorgetragen- zu erkennen.

4. Von der Beantwortung der Fragen 8), 9) und 10) im streitgegenständliche Vorbescheid wird der Kläger nicht betroffen. Konkrete Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange wurden weder gerügt noch sind solche erkennbar. Eine Verletzung drittschützender Normen, die zumindest auch seinem Schutz dienen, ist daher nicht ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


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Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2014 - 8 K 13.1111 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 3 S 1752/10

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 29.06.2010 ist statthaft und auch sonst zulässig. Allerdings bestehen Bedenken, ob die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 09.08.2010, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich der Beschwerdeführer mit den von ihm in Frage gestellten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzen muss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388 ff.). Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Teile des Vorbringens des Antragstellers in der Stellungnahme zur Angrenzerbenachrichtigung unter zu enger Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO als materiell präkludiert angesehen. Denn insofern hat der Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die im Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 20.07.2009 unter Ziff. 1 bis 5 vorgetragenen - und im Beschwerdebegründungsschriftsatz lediglich wiederholten - Beeinträchtigungen vollumfänglich in sein Prüfprogramm aufgenommen (vgl. S. 2 und 3 des Entscheidungsabdrucks). Der Antragsteller übersieht darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf die bloße Prüfung der im Einwendungsschreiben vom 20.07.2009 genannten Punkte beschränkt, sondern letztlich eine „Vollprüfung“ anhand auch anderer relevanter bauplanungsrechtlicher Kriterien vorgenommen hat (Vereinbarkeit mit Festsetzungen der Ortsbausatzung, Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche, dazu nachfolgend).
Ungeachtet dessen hat die Beschwerde aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 1 K 670/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.10.2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2010 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die (unter Abbruch eines bestehenden Wohnhauses) genehmigten zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - es handelt sich um einen zweigeschossigen Flachdachanbau mit vier Wohnungen (Haus 1), einen Zwischenbau und ein weiteres Gebäude mit Satteldach und sechs Wohnungen (Haus 2) - verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens ist Folgendes auszuführen:
I.
1. Zutreffend dürfte die - vom Antragsteller nicht angegriffene - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sein, die den Gegenstand der Befreiung bildenden Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin über die Begrenzung der Stockwerkszahl (§ 29 Abs. 3 OBS) und der Wohnungszahl je Stockwerk (§ 10 Abs. 1 und 2 OBS) sowie über den Mindestabstand von Hintergebäuden zu den straßenseitigen Baulinien (§ 40 Abs. 2 OBS) dienten jeweils nur städtebaulich-gestalterischen Zielen und nicht (zumindest auch) dem Schutz der übrigen Gebietsanlieger. Insoweit kann auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung verwiesen werden, die zu einer bezüglich der Wohnungszahlbegrenzung inhaltlich weitgehend identischen Regelung in der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ergangen ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.03.2001 - 8 S 425/01 -, juris, und vom 09.08.1996 - 8 S 2012/96 -, VBlBW 1997, 26 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat dort - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Auslegung der früheren „Zwei-Wohnungs-Klausel“ in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/1977 - entschieden, dass derartige Regelungen zur Wohnungszahlbegrenzung trotz ihrer Nähe zur Art der baulichen Nutzung nicht schlechthin nachbarschützend sind, sondern nur dann, wenn sich aus ihrem Inhalt, aus den konkreten örtlichen Verhältnissen oder aus dem erkennbar gewordenen Willen des Satzungsgebers ergibt, dass ein besonderer Gebietscharakter mit begrenzter Siedlungsdichte zugunsten eines gehobenen Wohnens beabsichtigt ist, wobei weder eine Regelvermutung für oder gegen eine nachbarschützende Zielrichtung anzunehmen ist (vgl. auch Beschluss vom 22.02.1995 - 3 S 243/95 -, VGH BW - Ls 1995, Beilage 6, B 7). Derartige Anhaltspunkte wurden für die Stuttgarter „Wohnungsklausel“ unter anderem unter Hinweis darauf verneint, dass im dortigen Wohngebiet auch Gebäude mit eher „wohnwertmindernden“ Auswirkungen zulässig sind, wie Schulen oder Krankenhäuser. Es spricht einiges dafür, dass diese Grundsätze auch für die Auslegung der hier maßgeblichen Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1923/24 gelten, zumal auch dort außer Wohnhäusern ebenfalls Gebäude für „Bildungs- und Erholungszwecke“ errichtet werden dürfen.
2. Letztlich kann die Frage des Drittschutzes der „Wohnungsklausel“ in § 10 Abs. 2 OBS aber offen bleiben. Denn auf deren Verletzung könnte sich der Antragsteller jedenfalls nicht berufen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mehrfach für den Bereich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts entschieden, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. Beschlüsse vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - juris, vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 - und vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - juris, sowie Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). Diese übergeordneten Grundsätze für den Ausschluss bzw. die Begrenzung treuwidriger Rügen müssen in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gelten, seien es Verstöße gegen Festsetzungen in Bebauungsplänen oder seien es Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Betroffene Nachbarn können auch solche bauplanungsrechtlichen Rechtsverstöße grundsätzlich dann nicht geltend machen, wenn sie selbst mit (bei objektiver Betrachtung) qualitativ und quantitativ mindestens gleichem Gewicht von eben diesen Vorschriften abgewichen sind; nur in solchen einer nach ihrem Gewicht „überschießenden“ Rechtsverletzung des Nachbarn ist das - auf fairen Ausgleich angelegte - nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu dessen Lasten gestört (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002, a.a.O. m.w.N.). Gemessen daran wäre dem Antragsteller die Rüge verwehrt, das streitige Mehrfamilienhaus verstoße gegen die Wohnungszahlbeschränkung in § 10 Abs. 2 OBS. Denn er muss sich Verstöße gleichen Gewichts zurechnen lassen. Seine Eigentumswohnung befindet sich in einem dem Vorhaben gegenüberliegenden Wohnhaus mit 3 Vollgeschossen, in dem die Zahl von einer Wohnung je Stockwerk ebenfalls überschritten wird, ungeachtet, ob das Gebäude als Einheit oder als Doppelhaus mit zwei Gebäuden beurteilt wird. In dem Gebäude befinden sich nach Auskunft des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin (vgl. Aktenvermerk vom 28.09.2010 sowie die in den Akten befindlichen Luftbilder) insgesamt 11 Wohnungen, von denen 3 im Erdgeschoss und jeweils 4 in den beiden Obergeschossen liegen; darauf, dass die Überschreitung der Wohnungszahl und Geschosszahl genehmigt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
II.
Entscheidungserheblich - und gerügt - ist demnach allein die Frage, ob das streitige Mehrfamilienhaus gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zulasten des Antragstellers verstößt, der Eigentümer einer Eigentumswohnung im 2. OG des Wohnhauses auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ist. Hierbei ist das Rücksichtnahme- gebot bezüglich der Befreiungen von Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin aus § 31 Abs. 2 BauGB (Würdigung nachbarlicher Interessen) zu entnehmen und im Übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB (Begriff des „Sich Einfügens“) enthalten (st. Rspr., vgl. zum einen BVerwG, Urteil vom 19.04.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, zum anderen BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 155).
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Recht verneint. Der Antragsteller wird - unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und des Gewichts der ihn treffenden Nachteile - in der Nutzung seiner Eigentumswohnung nicht unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigt (zu diesen Kriterien vgl. die st. Rspr. des Senats seit dem Beschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 -, juris). Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Anforderungen an die erforderliche Schwere der Beeinträchtigungen dann etwas geringer sein können, wenn es sich um ein befreiungsbedürftiges oder gar objektiv rechtswidriges Vorhaben handelt (vgl. den auch vom Antragsteller angeführten Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.).
1. Soweit der Antragsteller sich gegen die Ausmaße des Baukörpers mit der ihm gegenübertretenden Nordseite wendet und insofern Überschreitungen des Nutzungsmaßes der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) geltend macht, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers lässt sich hieraus nicht herleiten. Ob sich das genehmigte Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung „einfügt“, d.h. sich im vorgegebenen prägenden Umgebungsrahmen hält, ist nicht nach den „relativen“ Kriterien der Grund- oder Geschossflächenzahl, sondern in erster Linie nach „absoluten“, das äußere oberirdische Erscheinungsbild abbildenden Kriterien, nach der „Lage im Raum“ zu beurteilen. Hierfür maßgeblich sind insbesondere die Parameter der Gebäudehöhe (§ 16 Abs. 1 BauNVO), der Grundfläche und der Baumasse (§ 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 515 f.).
2. Gemessen daran dürfte sich das Vorhaben schon objektiv-rechtlich noch innerhalb des durch das Straßengeviert zwischen ..., ... und ... gebildeten Umgebungsrahmens halten. Zu diesem maßgeblichen Umgebungsrahmen gehört, was der Antragsteller verkennt, auch das nach Größe und Ausstrahlung durchaus gebietsprägende Mehrfamilienhaus ... ..., in dem sich die Eigentumswohnung des Antragstellers befindet. Mit diesem Wohnhaus, einem potenziellen „Sündenfall“, ist die vom Antragsteller nunmehr beanstandete bauliche Verdichtung und Umstrukturierung des Gevierts eingeleitet bzw. verfestigt worden. Der Charakter eines durchgängigen unversehrten klassischen Landhausgebiets ist dadurch, aber auch durch andere Gebäude, verloren gegangen. Daran ändert nichts, dass sich, wie der Antragsteller vorträgt, südlich des Baugrundstücks in „hangaufwärtiger Lage“ noch Grundstücke mit geringer Verdichtung und größeren unbebauten Grünflächen befinden.
10 
Das streitige Mehrfamilienhaus der Beigeladenen hält sich nach dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb dieses Rahmens. Mit seiner Gesamtlänge von 38,65 m überschreitet es die Länge des Mehrfamilienhauses ... ... von ca. 36 m nur geringfügig, bei der Gebäudehöhe bleibt es hinter jenem sogar zurück. Die Wandhöhe des Vorhabens beträgt bei Haus 1 6,60 m, bei Haus 2 liegt die Traufhöhe bei ca. 7 m und die Firsthöhe bei ca. 13 m. Demgegenüber weist das Mehrfamilienhaus ... ... durchgehend eine Traufhöhe von etwa 10,5 m und eine Firsthöhe von etwa 14 m auf. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche dürfte das Vorhaben den Umgebungsrahmen jedenfalls nicht erheblich überschreiten. Denn ausweislich von Luftbildern sind in dem bezeichneten Straßengeviert auch an anderer Stelle ähnliche Bebauungstiefen mit „in zweiter Reihe“ errichteten Gebäuden anzutreffen.
11 
Angesichts der vergleichbaren Größenordnung beider Gebäude und ihres Abstands von immerhin etwa 15 m geht von dem genehmigten Vorhaben auch keine optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung auf die nach Süden gerichtete im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung des Antragstellers aus. Ebenso wenig werden den Wohnräumen und dem Südbalkon unzumutbar Luft, Licht und Sonne entzogen, zumal das Vorhaben nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durchgehend einhält. Der massive Eindruck des Baukörpers wird ferner durch die Gliederung der Gebäude deutlich gemindert. Der Antragsteller wird sich keiner durchgehenden Gebäudewand gegenüber sehen, da sich zwischen Haus 1 und Haus 2 der 7,50 m lange, lediglich eingeschossige und zudem optisch unauffällige (verglaste) Zwischenbau befindet. Auf die Beibehaltung der bisher günstigen Bebauung mit nur einem Einfamilienhaus sowie auf die Erhaltung des bislang hohen Grünflächenanteils auf dem Baugrundstück haben der Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer im Gebäude ... ... keinen Anspruch. Sie konnten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf vertrauen, dass die - von ihnen selbst durchbrochene - landhaustypische Bebauung im Süden ihres Grundstücks auf Dauer erhalten bleibt.
12 
Es fehlt schließlich auch an jeglichen substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass sich die Belastung mit Feinstäuben aufgrund der Errichtung und Nutzung des streitigen Mehrfamilienwohnhauses nennenswert erhöht oder gar ein nach den Grenzwerten kritisches Ausmaß erreicht. Des Weiteren führt die Baugenehmigung auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus Richtung des genehmigten Müllplatzes. Nach dem Lageplan liegt der Müllplatz nunmehr nicht mehr an der Nordgrenze des Baugrundstücks, sondern wird südlich des Fahrradaufstellplatzes angeordnet. Bei Verwendung der vorgeschriebenen Müllgefäße und deren ordnungsgemäßer Befüllung ist mit erheblichen Geruchsbelästigungen nicht zu rechnen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.