Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 4 K 12.3296

bei uns veröffentlicht am18.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Benotung einer schriftlichen Prüfungsarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.

Der Kläger legte im Frühjahr 2011 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Biologie und Chemie ab.

Nach der Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Juli 2011 erzielte er dabei in Biologie die Note ausreichend (3,72) und in Chemie die Note mangelhaft (4,54). Die Prüfung sei damit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I - nicht bestanden, sie könne gemäß § 12 Abs. 1 LPO I nicht mehr wiederholt werden.

Über den Zeitpunkt der Aushändigung der Bescheinigung an den Kläger ergibt sich aus den Akten nichts; eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde ihm nicht erteilt.

Die Einzelergebnisse sind in der „Mitteilung über die Einzelleistungen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. August 2011 dargestellt. Die Fachnote in Chemie lautet „4,54 - mangelhaft - nicht bestanden“, die schriftliche Arbeit in „Anorganische und Physikalische Chemie“ wurde vom Erst- wie vom Zweitprüfer jeweils mit „ungenügend (6)“ bewertet. Die Korrektur erfolgte - erkennbar an Rotstift bzw. Grünstift - durch ins Einzelne gehende Anmerkungen beider Prüfer bei den einzelnen Aufgaben. Auf dem „Kopf“ der Klausur hat der Erstkorrektor vermerkt, dass der Prüfling 25,5 von 100 möglichen Punkten erreicht habe, was die Bewertung „ungenügend (6)“ ergebe; in Klammern ist angefügt: „5 ab 28 Pkte.“ Der Zweitkorrektor kommt auf 25 Punkte, begründet seine Gesamtbewertung aber nicht weiter.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. August 2011 legte der Kläger Widerspruch ein, worauf ihn das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 28. September 2011 darauf hinwies, dass die Bescheinigung über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung nach § 10 LPO I eine Entscheidung einer Obersten Landesbehörde darstelle, gegen die ein Widerspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht statthaft sei. Deshalb werde der Widerspruch als nichtförmlicher Rechtsbehelf nach § 16 LPO I behandelt. Kopien der Prüfungsarbeiten wurden übersandt.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 erhob der Kläger Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur „Anorganische und Physikalische Chemie“. Neben fachlichen Einwendungen wurde vorgetragen:

Von den 100 möglichen Punkten habe der Kläger 25,5 Punkte erzielt. Weder aus der LPO I noch aus anderen Unterlagen sei nachvollziehbar, wieso in diesem Fall bereits die Note „ungenügend (6)“ verhängt werde. Nach allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben sei dies nicht nachvollziehbar, da bei 25,5 erreichten Punkten ein Viertel der zu leistenden Arbeit erbracht worden sei, was üblicherweise kein „ungenügend“ zur Folge habe. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Grenze eher bei um die 15% Prozent der zu erbringenden Leistung. Es sei auch nicht erkennbar, ob die Prüfer die Arbeit im Sinne des § 23 Abs. 11 LPO I „gesondert“ bewertet hätten.

Auf der Klausur sei auch vermerkt „(5 ab 28 Pkte)“, was bedeute, dass ab 28 Punkten die Note „mangelhaft“ vergeben werden würde. Dem Kläger liege jedoch die Klausur eines Kommilitonen vor, der nur 27 Punkte erzielt habe, aber mit „gerade noch mangelhaft“ bewertet worden sei. Damit seien keine gleichen Bewertungsmaßstäbe bei den Prüflingen zur Anwendung gekommen.

Das Kultusministerium holte hierzu Stellungnahmen des Erst- und des Zweitprüfers ein.

In seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 führte der Erstprüfer zu den hier angesprochenen Punkten unter anderem aus: Die Bewertung sei aufgrund eines Bewertungshorizonts mit einer Punktezuordnung und aufgrund des gewonnenen Gesamteindrucks erfolgt. Die verwendete Punkteskala sei seit vielen Jahren an der Fakultät in Gebrauch. Die Abgrenzung zwischen der Bewertung „mangelhaft“ und der Bewertung „ungenügend“ liege im Ermessen der Prüfer. Die erreichte Punktezahl sei eine sehr wichtige Komponente bei der Entscheidung über die Bewertung, aber nicht die einzige. Der Gesamteindruck könne in Grenzfällen („Spielraum +/- 1 Punkt“) eine zusätzliche Rolle spielen.

Der Zweitprüfer führte in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 unter anderem aus, die Beurteilung von schriftlichen Prüfungen erfolge entsprechend den an der Technischen Universität üblichen Maßstäben. Weiterhin fließe in die Beurteilung ein, inwiefern der Prüfungskandidat die chemischen Kommunikationsformeln (Begriffe, Schreibweise von empirischen Formeln, Formelzeichnungen etc.) richtig anwende. Dies sei gerade für Lehramtskandidaten von großer Bedeutung. Die hierfür vorhandenen Kompetenzen machten sich nicht bei jeder Aufgabe gleichermaßen bemerkbar, so dass die Beurteilung über die Punktegrenzen erfolge. Eine Vorschrift, nach der solche Punktintervalle zu benoten seien, gebe es seines Wissen nicht, so dass er die vom Erstprüfer festgelegten Grenzen übernommen habe.

Beide Prüfer blieben bei ihren bisherigen Bewertungen.

Das Kultusministerium teilte dies dem Bevollmächtigten des Klägers unter Darstellung der wichtigsten Punkte der Stellungnahmen mit Schreiben vom 23. Januar 2012 mit.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Juli 2012, bei Gericht am 18. Juli 2012 eingegangen, erhob der Kläger Klage. Zuletzt beantragte er (sinngemäß),

die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2011 und vom 2. August 2011 über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien aufzuheben,

und

den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsleistung in der Klausur „Anorganische und Physikalische Chemie“ des Klägers neu zu bewerten.

Nach Akteneinsicht wurde die Klage mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 begründet:

Wie bereits im Gegenvorstellungsverfahren werde eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsregeln geltend gemacht, weil eine Prüfungsleistung, die mehr als 25% der zutreffenden Lösung leiste, nicht mehr mit „ungenügend (6)“ bewertet werden dürfe. Die Note 6 werde allgemeingültig wie folgt definiert: „Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.“ Eine Leistungserfüllung von 25,5% der geforderten Leistung entspreche nicht diesem Anforderungsprofil, da offensichtlich Grundkenntnisse in erheblichem Maße vorhanden seien. Aus der Stellungnahme vom 23. Januar 2012 bestätige sich das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers. Die Frage, ob eine Prüfungsleistung mangelhaft oder ungenügend ist, liege nicht „im Ermessen“ der Prüfer. Vielmehr bestehe lediglich ein Beurteilungsspielraum. Ein Bewertungsschema, aus dem sich die verschiedenen Notenstufen und die dazu nötigen Punktzahlen ergeben, sei nicht vorgelegt worden. Die Mitteilung, dass die Grenze zwischen zwei Noten und die Gesamtbewertung einer Prüfungsleistung im freien Ermessen des Prüfers stehen würde, sei willkürlich und verletze darüber hinaus den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Erstprüfer habe auf der Klausur vermerkt: „5 ab 28 Punkte“. Dem Kläger liege aber eine Klausur eines Kommilitonen vor, der bei erreichten 27 Punkten vom gleichen Prüfer die Note „gerade noch mangelhaft“ erhalten habe. Bereits im Gegenvorstellungsverfahren sei geltend gemacht worden, dass es sich um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz handle, wenn die Bestehensgrenze für eine Klausur bei verschiedenen Prüflingen unterschiedlich festgelegt werde. Der Erstprüfer habe ausgeführt, die erreichte Punktezahl sei eine sehr wichtige Komponente bei der Entscheidung über die Bewertung, aber nicht die einzige. Der Gesamteindruck könne in Grenzfällen „(Spielraum +/- 1 Punkt)“ eine zusätzliche Rolle spielen. Hier handle es sich jedoch um einen Beurteilungsfehler, da aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Bestehensgrenze für bestimmte Noten für alle Prüflinge gleich sein müsse. Der vom Prüfer vorgebrachte Aspekt eines Gesamteindruckes sei zwar grundsätzlich ein Bewertungskriterium, das für eine Bewertung herangezogen werden könne. Lege man aber der Bewertung von Prüfungsleistungen ein Punkteschema zugrunde, müsste dieser sog. Gesamteindruck in das Bewertungsschema z. B. mit einem Punkt oder mehreren Punkten eingebracht werden, Da dies offensichtlich nicht der Fall sei, dürfe ein Prüfer nicht willkürlich Notengrenzen ohne Vergleichbarkeit mit anderen Prüflingen verschieden gestalten.

Auch gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 11 LPO I, dass eine schriftliche Arbeit von zwei Prüfern „gesondert“ zu bewerten ist, sei verstoßen worden. In der Stellungnahme des Zweitprüfers heiße es, dass eine Vorschrift, nach der Punkteintervalle zu benoten sind, seines Wissens nicht existieren würden, so dass er die vom Erstprüfer festgelegten Grenzen übernommen habe. Der Prüfer nehme hier entgegen § 23 Abs. 11 LPO I keine eigene „gesonderte“ Bewertung vor, sondern räume ein, die von einem anderen Prüfer festgelegten Grenzen übernommen zu haben.

Die Regierung von O. - Prozessvertretung - beantragte für den Beklagten,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf ein Schreiben des Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 8. April 2013 Bezug genommen, in dem ausgeführt wird:

Bei der Notenmitteilung vom 2. August 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Schreiben mit informativem Charakter, mit dem das mit Bescheinigung vom 29. Juli 2011 festgestellte endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung (feststellender Verwaltungsakt) begründet werden solle.

Die vorgetragene Definition der Note 6 sei nicht einschlägig; sie sei § 48 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes entnommen. Maßgeblich sei hier § 9 Abs. 1 Satz 1 LPO I, wonach die Note 6 „ungenügend“ für „eine völlig unbrauchbare Leistung“ zu erteilen sei. Die Beurteilungsgrundlage für Einzelprüfungen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen seien die wissenschaftlichen Standards des zu beurteilenden Fachs. Die Bewertung der abzulegenden Prüfungen werde daher von in Forschung und Lehre des jeweiligen Fachs tätigen Prüfern vorgenommen. Diese würden im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei der Bewertung der Prüfungsleistungen auch die „Bestehensgrenze“ für die Einzelprüfungen festlegen. Dies erfolge sowohl im Hinblick auf das Ausbildungsziel, d. h. eine fachlich hinreichend qualifizierte Lehrkraft in den Beruf zu entlassen, als auch speziell im Fach Chemie unter sicherheitsrelevanten Aspekten. Es obliege damit den Prüfern, einzuschätzen, ob die erbrachte Leistung unter Berücksichtigung dieser, aber gegebenenfalls auch weiterer Gesichtspunkte, eine völlig unbrauchbare Leistung darstelle.

Der genannte Fall eines Kommilitonen könne mangels Spezifizierung nicht überprüft werden. Es seien jedoch in dem Prüfungstermin Frühjahr 2011 alle 11 Klausuren, die das Thema 1 der fraglichen Klausur bearbeitet hätten, von dem gleichen Prüferteam korrigiert worden, so dass davon auszugehen ist, dass alle Klausuren nach den gleichen Maßstäben bewertet worden seien.

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 11 LPO I liege nicht vor. Es stehe den Prüfern frei, sich auf ein gemeinsames Bewertungsschema festzulegen, sofern die Beurteilung der Leistung selbst unabhängig voneinander erfolge. Dies sei hier geschehen und ergebe sich nachvollziehbar aus den Korrekturanmerkungen. Die Festlegung eines Bewertungsschemas in Form von Punkten sei durch das Ministerium nicht zwingend vorgeschrieben.

Mit einem weiteren Schreiben vom 22. April 2013 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers seine Ansicht, es sei fehlerhaft, bei einzelnen Prüflingen unterschiedliche „Bestehensgrenzen“ festzulegen; diese müsse bei allen Prüflingen einheitlich festgelegt werden. Bei einer Erbringung von mehr als 25% der geforderten Leistung könne nicht mehr von „völlig unbrauchbar“ gesprochen werden. Es sei weiterhin in keiner Weise dargelegt, mit welchem Bewertungsschema die Prüfungsleistungen bewertet worden seien. Es seien von dem Beklagten keine Notenstufen mit den jeweils zu erbringenden Leistungspunkten mitgeteilt worden, so dass zu befürchten sei, dass willkürhafte Bewertungen der Prüfungsleistungen einzelner Prüflinge im Vergleich zu anderen Prüflingen vorgenommen worden seien.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben der Regierung von O. vom 24. Juni 2013 und des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juni 2013. Es sei davon auszugehen, dass die Korrektur aller Klausuren unter den gleichen Kriterien erfolgt sei und somit auch der gleiche Bewertungsmaßstab für die Festlegung der Noten zugrunde gelegt worden sei. Nach Auffassung des Staatsministeriums sei die Festlegung eines Bewertungsschemas mit Notenstufen, die sich allein aus den erreichten Punktzahlen ergeben, nicht zwingend notwendig. Insbesondere ergebe sich aus der Vorgabe einer sechsstufigen Notenskala noch kein Zwang zu einer linearen Zuordnung von Bewertungspunkten zu den entsprechenden Notenstufen. Insbesondere im Fach Chemie könnten unzureichende Fachkenntnisse im späteren Berufsalltag, z. B. beim Experimentieren, für Schüler wie auch für die Lehrkraft selbst zu fatalen Folgen führen. Somit könnten in die Bewertung auch andere Aspekte, wie z. B. Art und Schwere der fachlichen Fehler, Rechtschreibung/Grammatik, einfließen. Es sei davon auszugehen, dass dies aufgrund der Korrektur durch nur dasselbe Prüferteam bei der streitgegenständlichen Klausur in gleicher Weise erfolgt sei wie bei den übrigen Klausuren des gleichen Themas. Aus dem als fehlend bemängelten Bewertungsschema allein lasse sich keine fehlerhafte Korrektur bzw. Ungleichbehandlung einzelner Prüfungskandidaten herleiten.

Auf Anfrage des Gerichts legten der Zweitkorrektor am 15. September 2014 und der Erstkorrektor am 16. September 2014 jeweils ihre Bewertungskriterien dar. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 17. September 2014 Stellung.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 18. September 2014 machte der Kläger geltend, anstatt des sog. „IHK-Notenschlüssels“ hätte ein linearer Notenschlüssel angewendet werden müssen, wodurch der Kläger mit 25 Punkten noch die Note „mangelhaft“ erhalten hätte. Der anwesende Erstprüfer erklärte, bei allen Bewertungen der streitgegenständlichen Klausur sei das Punkteschema streng angewandt und in keinem Fall bei weniger als 28 Punkten die Note 5 (mangelhaft) vergeben worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die die Gerichtsakte, insbesondere die genannten Schriftsätze, und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Da dem Kläger keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, war die Klage innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Bewertung der vom Kläger angefertigten Klausur „Anorganische und Physikalische Chemie“ ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausur und Neuverbescheidung. Das Prüfungszeugnis (Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 3 LPO I) des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 29. Juli 2011 in Verbindung mit der „Mitteilung über die Einzelleistungen“ vom 2. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für die Durchführung und Bewertung der streitgegenständlichen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl 2002, 657). Diese ist durch § 123 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl 2008, 180) zwar mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft getreten, gilt jedoch noch für Prüfungsteilnehmer, die - wie der Kläger - die Erste Staatsprüfung spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2016 ablegen.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 LPO I ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, wenn eine Fachnote schlechter als „ausreichend“ ist. Dies trifft im Fall des Klägers zu, da seine Fachnote in Chemie „mangelhaft“ (4,54) lautet. Die Zuordnung des Zahlenwerts (4,54) zur Note (mangelhaft) ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 LPO I.

II.

Die Bewertung der vom Kläger bearbeiteten Klausur aus der Anorganischen und Physikalischen Chemie (§ 66 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) LPO I), deren Note „ungenügend (6)“ nach Maßgabe von § 66 Abs. 4, § 33 Abs. 4 LPO I in die Fachnote eingeflossen ist, ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BverfGE 84, 34 [52]).

Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]).

Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U. v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [333 f.], m. w. N.; BVerwG, B. v. 13.3.1998 - 6 B 28.98 - juris; BVerwG, U. v. 4.5.1999 - 6 C 13.98 - NVwZ 2000, 915 [920]; BVerwG, U. v. 14.7.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U. v. 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 [334]). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375).

Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerf GE 84, 34 [53 ff.]; zusammenfassend: BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375). Die wissenschaftlich-fachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als „richtig“, „falsch“ oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als „vertretbar“ bezeichnen. Ob eine als „falsch“ bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. (BVerwG, U. v. 24.2. 1993 - 6 C 38/92 - NVwZ 1993, 686; BVerwG, B. v. 21.7.1998 - 6 B 44/98 - NVwZ 1999, 187).

Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [48]). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132).

Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - DVBl 1994, 1356). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B. v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertungen erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen.

a) Bei der Prüfung wurde kein Verfahrensfehler begangen; der Bewertungsspielraum ist insoweit nicht verletzt.

§ 23 Abs. 11 Satz LPO I schreibt vor, dass eine schriftliche Arbeit von den Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) „gesondert“ zu bewerten ist. Diese „gesonderte“ Bewertung - im Gegensatz zur „gemeinsamen“ Bewertung durch eine Prüfungskommission, siehe etwa § 25 Abs. 3 Satz 1 LPO I - bedeutet, dass jeder der beiden Prüfer aufgrund seiner Bewertung eine Note vergibt; die Gesamtnote wird sodann nach § 23 Abs. 11 Satz 2 und 3 LPO I ermittelt. Es ist nicht erforderlich, dass ein Prüfer keine Kenntnis von der Bewertung durch den anderen Prüfer hat; vielmehr soll eine gleichzeitig erfolgende gemeinsame Bewertung ausgeschlossen werden (VG Würzburg, U. v. 20.9.2004 - W 8 K 03.1208 - juris, Rn. 34). Der aus dem Recht auf Chancengleichheit abzuleitende Grundsatz der selbstständigen und eigenverantwortlichen Prüfungsentscheidung (BVerwG, U. v. 10.10.2002 - 6 C 7/02 - NJW 2003, 1063, juris-Rn. 12) verbietet, dass der Prüfer Wertungen Dritter, insbesondere prüfungsfremder Personen, als vorgegeben oder verbindlich hinnimmt; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn er Vorschlägen oder Hinweisen Anderer kraft seiner eigenen Bewertungsentscheidung folgt (SächsOVG, B. v. 14.10.2003 - 4 BS 221/03 - NVwZ-RR 2004, 188, juris-Rn. 4 ff.).

Die Bemerkung des Zweitprüfers in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 (Bl. 22 der Behördenakte), er habe die vom Erstprüfer „festgelegten Grenzen übernommen“ (gemeint ist hier konkret die Grenze zwischen den Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“), verstößt nicht gegen diese Vorgaben. Es ist aus seiner Stellungnahme und seinen sonstigen Äußerungen klar erkennbar, dass er die vom Erstprüfer angenommene Notengrenze keineswegs als unveränderliche Vorgabe unhinterfragt übernommen, sondern sie - eben weil es keine einschlägige Vorschrift gebe - kraft eigener Entscheidung als sinnvoll und richtig angesehen und deshalb auch in seiner eigenen Bewertung angewendet hat.

b) Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 22. Februar 2013 kritisiert, dass der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 22. November 2011 (Bl. 18 der Behördenakte) und ihm folgend das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in seinem Schreiben vom 23. Januar 2012 (Bl. 25 der Behördenakte) sich darauf berufen hätten, dass die Abgrenzung zwischen den Bewertungen „mangelhaft“ und „ungenügend“ im “Ermessen“ der Prüfer liege, zeigt er damit keinen Bewertungsmangel auf. Die Prüfer sind nicht von einem falschen Sachverhalt oder von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Es ist klar erkennbar, dass die Prüfer - beide Chemiker, keine Juristen - nicht von einem „freien Ermessen“ in der Bewertung und Notengebung ausgegangen sind, sondern sich des „Bewertungsspielraums“ oder „Prüferspielraums“ bewusst waren. Im Übrigen findet sich auch in der juristischen Literatur gelegentlich der Begriff „Prüferermessen“, mit dem jedoch ebenfalls der Bewertungsspielraum gemeint ist.

c) Auch wurden bei der Bewertung keine allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe verletzt. Gegen die Festlegung der Prüfer, dass im Falle der streitgegenständlichen Klausur für die Note „mangelhaft“ (Note 5) 28 Bewertungspunkte erreicht sein müssen, ist nichts einzuwenden.

Die Einzelnote und ihre verbale Beschreibung ist in § 9 Abs. 1 LPO I geregelt, wobei die Note „mangelhaft (5)“ als „eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“ und die Note „ungenügend (6)“ als „eine völlig unbrauchbare Leistung“ definiert ist; die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig. Weitere Vorgaben enthält die LPO I nicht.

Die vom Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2013 verwendete Umschreibung der Note „ungenügend“ entstammt, worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat, dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz und stimmt mit der einschlägigen Vorschrift § 9 Abs. 1 LPO I nicht überein.

Die Zuordnung der in der Klausur gezeigten Leistung zu den in § 9 Abs. 1 LPO I festgelegten Notenstufen ist eine prüfungsspezifische Bewertung und fällt damit in den Bewertungsspielraum der Prüfer (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375, juris-Rn. 12; vgl. ferner Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 635 m. w. N.). Deren Entscheidung, für das Erreichen der Note 5 (mangelhaft) 28 Bewertungspunkte zu fordern, ist nicht willkürlich.

Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Zwar haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren die Möglichkeit angesprochen, in Sonderfällen nach dem „Gesamteindruck“ von dieser Punktegrenze geringfügig („Spielraum +/- 1 Punkt“) abzuweichen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Vorgehen in dieser Form zulässig ist (siehe hierzu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 582 ff.), denn der in der mündlichen Verhandlung anwesende Erstprüfer hat erklärt, dass bei der streitgegenständlichen Klausur das Punkteschema streng angewandt worden und in keinem Fall bei weniger als 28 Bewertungspunkten die Note 5 (mangelhaft) vergeben worden ist. Der Kläger hat zwar vorgetragen, ein Bekannter habe seines Wissens mit 27 Punkten noch die Note 5 erhalten, konnte oder wollte jedoch keine näheren Angaben hierzu machen. Er konnte nicht einmal angeben, welches Thema dieser Bekannte bearbeitet hatte und ob es sich überhaupt um die gleiche (streitgegenständliche) Aufgabe gehandelt hat. Im Übrigen würde ihm auch eine Vergabe der Note 5 bei 27 Bewertungspunkten nicht helfen, denn er hat nur 25 bzw. 25,5 Punkte erzielt.

Auch sonst ist das Bewertungsschema, d. h. die Zuordnung der Anzahl der Bewertungspunkte zu den Notenstufen nach § 9 Abs. 1 LPO I, wie es die Prüfer in ihren Äußerungen vom 15. und 16. September 2014 dargelegt haben, nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es überschreitet nicht den Bewertungsspielraum, dass die Prüfer nicht - wie vom Kläger erwünscht - ein „lineares“, sondern - wie von den Prüfern dargelegt - ein eigenes, „gewichtetes“ Bewertungsschema angewandt haben. Der sogenannte „IHK-Schlüssel“ (siehe www.l...de) wurde von den Prüfern ebenfalls nicht unkritisch übernommen und angewandt; vielmehr hat lediglich der Zweitprüfer zur Untermauerung seiner Einschätzung, dass für die Note 5 mindestens 28 Bewertungspunkte erreicht werden müssen, darauf hingewiesen, dass dies auch bei dem „IHK-Schlüssel“ so vorgesehen sei. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass für die Bewertung in seinem Fall das „lineare“ Bewertungsschema angewendet werden muss allein mit der Begründung, dass er dann - mit 25 erreichten Bewertungspunkten - noch die Note 5 erhalten würde. Ein Bewertungsschema ist nicht deswegen fehlerhaft, weil der Prüfling damit nicht die von ihm gewünschte Note erreichen kann.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 4 K 12.3296 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.