Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 24 K 12.6185

bei uns veröffentlicht am18.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... Oktober 1971 geborene Klägerin ist togoische Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 16. Januar 2003 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 17. Januar 2003 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und gab im Asylantrag an, verheiratet zu sein (Bl. 2 und 4 der Akten der Beklagten zu den Verwaltungsverfahren der Klägerin, kurz: Akten).

Mit Bescheid vom 13. Februar 2003 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Ein entsprechender Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Münster abgelehnt, so dass die Klägerin bereits seit dem 25. April 2003 vollziehbar ausreisepflichtig war; der Bescheid wurde am 24. Dezember 2005 bestandskräftig.

Die Klägerin erhielt für den Zeitraum von 17. Januar 2003 bis 7. Januar 2005 Aufenthaltsgestattungen. Im Zeitraum zwischen 12. Januar 2005 bis 4. November 2009 erhielt sie Duldungen, dies im Zeitraum zwischen 6. Juli 2005 (Bl. 116 der Akten) bis 28. März 2008 wegen „bevorstehender Eheschließung“ bzw. einem „anhängigen Eheschließungsverfahren vor dem OLG“, davor und danach wegen fehlendem Pass oder Passersatzpapier.

Die Klägerin heiratete am ... März 2009 Herrn D. O. vor dem Standesamt D. (Bl. 225 der Akten); dieser ist togoischer Staatsangehöriger und besitzt seit 25.10.1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Bl. 231 ff. der Akten).

Bei einer Vorsprache am 16. März 2009 teilte die Klägerin die erfolgte Eheschließung mit und legte einen togoischen Pass vor, der am 2. Januar 2009 ausgestellt worden war und bis zum 1. Januar 2014 gültig ist. Sie beantragte am selben Tag die Zustimmung zum Zuzug nach ... zu ihrem Ehemann.

Die Beklagte stimmte mit Schreiben vom 19. Mai 2009 der Umverteilung nicht zu, da die Wohnung des Ehemannes zu klein sei. Daraufhin nahm am 25. Mai 2009 die Klägerin den Zuzugsantrag nach ... zurück und erklärte die Absicht, einen neuen Antrag stellen zu wollen, wenn größerer Wohnraum gefunden sei (Bl. 246 der Akten). Nachdem der Ehemann eine größere Wohnung gefunden hatte, stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2009 dem (erneuten) Umverteilungsantrag zu (Bl. 283 der Akten).

Am 3. September 2009 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 30 AufenthG (Bl. 299 der Akten), die am 31. August 2010 und am 19. August 2011 verlängert wurde, zuletzt bis 18. August 2012.

Am 28. Oktober 2011 teilte der Ehemann der Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde mit, dass er freiwillig und endgültig nach Togo ausreisen wolle (vgl. Aktenvermerk in den Ausländerakten der Beklagten zum Ehemann). Ausweislich einer Grenzübertrittsbescheinigung hat der Ehemann der Klägerin das Bundesgebiet am 1. November 2011 verlassen.

Am 17. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

Mit Schreiben vom 31. August 2012 gab die Beklagte dem zunächst von der Klägerin Bevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags und dann nochmals den zum Zeitpunkt der Klageerhebung Bevollmächtigten.

Mit Bescheid vom 12. November 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, setzte der Klägerin eine Ausreisefrist bis 12. Dezember 2012 und drohte ihr bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Togo oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an. Begründet wurde die Versagung der Aufenthaltserlaubnis u. a. damit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet sei und die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre im Bundesgebiet bestanden. Eine besondere Härte liege nicht vor und sei auch nicht geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen eines anderweitigen Anspruches auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder sonstige Erteilungsvoraussetzungen lägen nicht vor.

Die Klägerin ließ daraufhin durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2012 Klage erheben gegen den Bescheid vom 12. November 2012 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 wurde die Klage u. a. damit begründet, dass die Klägerin krankheitsbedingt daran gehindert sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie sei u. a. an Hepatitis erkrankt. In ihrem Heimatland Togo seien adäquate Behandlungsmöglichkeiten nicht verfügbar; unabhängig davon wären solche für die in Togo mittellose und ohne Familienverband lebende Klägerin schon allein aus finanziellen Gründen nicht zugänglich, so dass ihr Überleben letztlich nur eine Frage der Zeit wäre. Eine Ausreise wäre somit für die Klägerin eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG, wobei nicht erforderlich sei, dass diese sich auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beziehe.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 17. Januar 2013,

die Klage abzulehnen.

Auf die Begründung des Bescheides vom 12. November 2012 werde Bezug genommen. Von der Erkrankung der Klägerin habe sie erstmals durch den Schriftsatz der Klägerseite erfahren.

Einen zugleich mit der Klage erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 24 S 12.6186) und einen im Eilverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 28. Mai 2013 ab.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 übersandte die Beklagte einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Oktober 2013. In diesem Bescheid stellt das Bundesamt in einem Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Hepatitiserkrankung der Klägerin führe nicht zu einer alsbaldigen wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Fall einer Nichtbehandlung. Im Heimatland wohnten noch ihre im Jahr 1992 geborene Tochter und ihre beiden Schwestern. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht München anhängig (M 25 K 13.31153).

Nach Zustellung der Ladung zur ersten mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2014 teilten die bisherigen Bevollmächtigten mit, dass die Klägerin nicht mehr von ihnen vertreten werde. Am 3. Juli 2014 wurde die mündliche Verhandlung auf den 18. September 2014 verlegt, weil die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung in der Ladung erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sie der Verhandlung ohne Dolmetscher nicht folgen könne.

Die Klägerin beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014:

Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2012 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu ihrem Antrag vom 17. Juni 2012 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014,

die Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Eil- und Hauptsacheverfahren und auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten zu den Verwaltungsverfahren der Klägerin und ihres Ehemannes Bezug genommen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zusteht (§§ 27 ff. AufenthG) und sie daher durch die Ablehnung der Erteilung nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit Herrn D.O. vor deren Aufhebung nicht drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

1.1. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn D.O. bestand nur 2 Jahre und 2 Monate lang in der Zeit vom 3. September 2009 bis 1. November 2011. Die standesamtliche Trauung fand am ... März 2009 statt (Bl. 269). Der Zuzug nach ... erfolgte am 7. August 2009 (Bl. 298) und am 3. September 2009 erhielt die Klägerin ihre Aufenthaltserlaubnis; bis dahin war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet. Da sich das Erfordernis der Rechtmäßigkeit nicht auf die ohnehin notwendige Rechtmäßigkeit der Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehepartner (BVerwG, U. v. 8.12.2009 - 1 C 16/08 - juris Rn. 33) bezieht, bestand erst ab dem 3. September 2009 die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet.

1.2. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete mit dem Wegzug des Ehemanns der Klägerin am 1. November 2011. Unerheblich ist hier, dass die Ehe nach den vorgelegten Akten bislang nicht geschieden ist. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitraum des formalen Bestehens der Ehe, sondern zudem die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft, das heißt die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt.

1.3. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 1. Juli 2011 deren erforderliche Dauer von zwei in drei Jahre geändert wurde; insbesondere hat die Klägerin keine schutzwürdige Position erworben, die es gebieten würde, von der bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz abzuweichen und die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand am 1. Juli 2011 noch keine zwei Jahre, so dass noch nicht einmal die Voraussetzungen der früheren - großzügigeren - Regelung erfüllt gewesen wären. Selbst wenn sie jedoch schon zwei Jahre bestanden hätte, so hätte die Klägerin noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 noch nicht aufgehoben war (BayVGH, B. v. 6.2.2013 - 10 CS 12.2723, 10 C 1210 C 12.2725 - juris Rn. 26). Ist die eheliche Lebensgemeinschaft nämlich erst nach Inkrafttreten der ab 1. Juli 2011 geltenden (strengeren) Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgehoben worden, so findet die zu diesem Zeitpunkt bereits verbindliche neue 3-Jahres-Regelung Anwendung. Drei Jahre lang hat die eheliche Lebensgemeinschaft vorliegend keinesfalls bestanden (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2013 - 10 CS 12.2723, 10 C 1210 C 12.2725 - juris Rn. 26).

2. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf die Regelungen des § 31 Abs. 2 AufenthG stützen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt dabei nach Satz 2 der Regelung insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.

2.1. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 -, juris Rn. 24). Nicht erfasst werden damit sämtliche sonstigen, eheunabhängigen Rückkehrgefahren (OVG NRW, U. v. 5.7.2012 - 18 A 1936/11 - juris Rn. 27). Ehebezogene Beeinträchtigungen im dargestellten Sinne werden hier nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.

Die von der Klägerseite vorgetragene Hepatitiserkrankung der Klägerin steht weder mit der Ehe noch mit deren Auflösung in Zusammenhang. Der Vortrag, dass diese Krankheit im Heimatland der Klägerin nicht adäquat behandelbar sei und die Klägerin dort aus wirtschaftlichen Gründen ohnehin keinen Zugang zu einer Behandlung habe, stellt eine Berufung auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Da die Klägerin bereits ein Asylverfahren betrieben hat, ist die Ausländerbehörde insoweit an die Entscheidungen des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden (§ 42 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)). Der insoweit ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2013 ist derzeit noch nicht bestandskräftig. Sollte die Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2013 erfolgreich sein und festgestellt werden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt, so könnte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen stellen.

2.2. Auch eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die also nichts mit den rückkehrbedingten Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu tun hat, liegt hier nicht vor.

§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG präzisiert einige Fälle von besonderer Härte, regelt aber nicht abschließend, wann Fälle besonderer Härte vorliegen; dies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (so auch Hailbronner, AuslR, Kommentar, § 31 Rn. 19). Die Härteregelung soll auch dann eingreifen, wenn der betroffene Ausländer durch die Rückkehr in sein Herkunftsland ungleich härter getroffen werden würde als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (VGH BW, U. v. 11.9.2002 - 10 S 2485/01 - juris Rn. 44). Eine besondere Härte kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer bei Erfüllung der Rückkehrverpflichtung in einer vergleichbar schwierigen Lage befindet wie Personen, die in Satz 2 unmittelbar angesprochen werden, oder wenn ihm Beeinträchtigungen drohen, deren Gewicht demjenigen der in der amtlichen Begründung zur Vorgängerregelung (§ 19 AuslG) aufgezählten Beispielsfällen gleichkommt.

Ein besonderer Härtefall liegt insoweit nicht schon darin, dass sich die Klägerin nach eigenen Angaben seit Anfang des Jahres 2003 im Bundesgebiet aufhält. Sie war seit dem 25. April 2003 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt wurde zunächst nur geduldet, weil ihre Abschiebung nicht möglich war, da die Klägerin keinen Pass vorlegte. Ab der Bekanntgabe der Absicht der Eheschließung war ihr Aufenthalt ebenfalls weiterhin nur geduldet. Die lange Dauer des Eheschließungsverfahrens resultierte daraus, dass sowohl die Klägerin, als auch ihr späterer Ehemann widersprüchliche Angaben zur Person gemacht hatten und die Angaben daher im Eheschließungsverfahren überprüft wurden.

Die Klägerin legte im Asylverfahren keinen Pass, Passersatz oder Personalausweis vor (Bl. 10 der Akten). Sie stellte einen (undatierten) Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes und gab hierbei an, am „...11.1971“ geboren zu sein, verheiratet zu sein und 1 Kind zu haben (Bl. 13 ff. der Akten). Den Namen des Ehemannes gab sie hierbei mit „S.O.“ an. Im Kurzfragebogen gab sie auf die Frage nach ihrem Geburtsdatum „32“ an. In der Anhörung im Asylverfahren vom 20. Januar 2003 gab die Klägerin an, ihren Pass bei ihrer Schwester vergessen zu haben (Bl. 35 der Akten); den Namen ihres Ehemannes gab sie mit „O.K.“ an. Sie habe ihren Mann seit zwei Jahren nicht mehr gesehen (Bl. 37 der Akten). Das Geburtsdatum der Klägerin wurde in den Asylakten fortan mit „...11.1971“ angegeben.

In den von der Beklagte vorgelegten Akten finden sich vorgeheftet ein „Certificat de Nationalité Togolaise“ vom 26. Januar 1995, wonach das Geburtsdatum der Klägerin der 22. Oktober 1971 ist. Weiter findet sich darin ein „Jugement Civil Sur Requete - Rectification d´Acte de Naissance“, wonach das Geburtsdatum der ... Oktober 1971 ist (Diese beiden Dokumente sind im Gegensatz zur sonstigen Ausländerakte nicht paginiert, das erstere Dokument ist an die Zustimmung zur Umverteilung vom 4.8.2009 angeheftet, die dem gesamten Ausländerakt vorgeheftet ist).

Die Klägerin gab bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde Duisburg am 10. November 2004 an, nicht im Besitz von Identitätspapieren zu sein. Sie wurde aufgefordert, sich um die Ausstellung von Identitätsnachweisen zu bemühen und genauer bestimmte Nachweise für diese Bemühungen bei der nächsten Vorsprache unaufgefordert vorzulegen (B. 93 der Akten).

Die im vorliegenden Klageverfahren zunächst Bevollmächtigten der Klägerin legten der Ausländerbehörde Duisburg mit Schreiben vom 17. November 2004 eine Ledigkeitsbescheinigung des Bürgermeisteramts des Heimatortes der Klägerin vom 3. August 2004 vor (Bl. 82 ff. der Akten) und beantragten eine Berichtigung des Melderegisters dahingehend, dass anstelle des Familienstandes „verheiratet“ eingetragen werde „ledig“. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt verheiratet gewesen; sie habe lediglich mit einem Mann zusammengelebt, mit dem sie nach traditionellem Ritual verheiratet worden war. Eine Eheschließung vor dem Standesamt sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Bei einer Vorführung bei der Botschaft Togo am 26.04.2005 gab die Klägerin an, aus Togo zu stammen und dort eine traditionelle Hochzeit mit Herrn O. vollzogen zu haben. Diese Heirat sei in Deutschland „jedoch so anerkannt worden“ (gemeint wohl: „so nicht anerkannt worden“). Als die Klägerin aus diesem Grund nun noch einmal heiraten habe wollen, sei ihr von den deutschen Behörden mitgeteilt worden, dass dies nicht ginge, da sie bei ihrer Anreise angegeben habe, verheiratet zu sein. Nachdem sie nun aus Togo einen Ledigkeitsnachweis erhalten habe, wolle sie die Heirat erneut beantragen, was jedoch wieder Probleme aufweise, weshalb sie nun um Mithilfe bitte (Bl. 112 der Akten).

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. August 2005 meldete die Klägerin beim Standesamt in Duisburg die Eheschließung mit einem togoischen Staatsangehörigen an und legte dort einen togoischen Pass vor (Bl. 119 der Akten); nach den in den Akten befindlichen Kopien war der Pass am 5. April 2002 ausgestellt und gültig bis 4. April 2007 (Bl. 118 der Akten). Er enthielt ein Schengenvisum; die in den Akten befindliche Kopie ist insoweit schlecht leserlich, erkennbar ist aber, dass das Visum gültig war im Zeitraum August/September 2002 (Bl. 132 der Akten). Diesen Pass legte die Klägerin nach mehrmaliger Aufforderung am 12. Oktober 2005 auch der Ausländerbehörde vor (Bl. 122 der Akten).

Nach einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 10. April 2006 veranlasste das Standesamt Duisburg die Überprüfung der Echtheit von Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung durch die deutsche Botschaft in Togo, weil das Oberlandesgericht die Echtheit angezweifelt hatte, da die Namensführung etwas abweiche und die Klägerin einen anderen Status als angegeben habe (Bl. 135 der Akten).

Die Ausländerbehörde versuchte mit Schreiben vom 21.02.2008, eine Verlängerung des Passes der Klägerin zu erreichen (Bl. 184 der Akten) und als dies nicht möglich war, mit Schreiben vom 6. Juni 2008, Passersatzpapiere zu erlangen (Bl. 193 ff. der Akten). Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 teilte die Botschaft von Togo mit, dass die Klägerin bereits ein Reisedokument (Pass) besitze (Bl. 216 der Akten). Dieses Schreiben wurde der Ausländerbehörde vom Bundespolizeipräsidium übermittelt mit dem Hinweis, dass die Botschaft erst dann bereit sei, ein Passersatzpapier auszustellen, wenn die Klägerin eine polizeiliche Verlustanzeige gemacht habe (Bl. 215 der Akten). Nach Rückfrage durch die Ausländerbehörde teilte die Bundespolizei ... am 9. März 2009 mit, dass die Klägerin nach Unterlagen der togoischen Botschaft neben dem abgelaufenen Pass im Besitz eines neuen, gültigen Passes sei, den sie bei der Botschaft jedoch als verloren gemeldet habe (s. Aktenvermerk vom 9. März 2009, Bl. 222 der Akten).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der spätere Ehemann der Klägerin wohl der Mann ist, den die Klägerin bei ihrer Anhörung im Asylverfahren als Ehemann angegeben hat. Ihr späterer Ehemann hat ausweislich der Ausländerakten eine andere Frau als seine Ehefrau angegeben und diese Angabe später nur insoweit korrigiert, als er angab, mit der anderen Ehefrau nicht standesamtlich verheiratet gewesen zu sein.

Aus den vom Gericht beigezogenen Akten der Beklagten zum Verwaltungsverfahren des Ehemannes der Klägerin (Herr D.O.) ergibt sich u. a. Folgendes: Er hatte bei seiner Asylantragstellung am 14. April 1993 angegeben, ledig zu sein. Nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid vom 1. Dezember 1994 beantragte er am 7. Dezember 1994 einen Aufenthaltstitel und gab hierbei an, er habe eine Ehefrau, Frau A.A. (dies ist nicht die Klägerin), und drei Kinder. Auch in Anträgen auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reiseausweises (26. November 1996, 5. November 1998, 9. November 2000) gab er an, mit Frau A.A. verheiratet zu sein. In einem Antrag auf Neuausstellung eines Reiseausweises im Jahr 2003 gab er an, ledig zu sein. Mit Schreiben vom 17. November 2004 baten seine Bevollmächtigten, die zugleich die Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren sind, die Ausländerbehörde um Änderung der Angabe „verwitwet“ in der Aufenhaltsbescheinigung des Herrn D.O. in „ledig“. Herr D.O. sei nie standesamtlich verheiratet gewesen; er habe mit einer Frau zusammengelebt, mit der er nach traditionellem Ritual verheiratet worden sei und die mittlerweile verstorben sei.

3. Da die Klägerin somit vollziehbar ausreisepflichtig ist, konnte ihr auch die Abschiebung angedroht werden (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 AufenthG). Etwaige Duldungsgründe stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die gesetzte Ausreisefrist von nicht ganz einem Monat ist angemessen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).

4. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Referenzen

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.