Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2014 - 2 K 13.5479

bei uns veröffentlicht am07.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom ... November 2013 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 112,- € festgesetzt und fällig gestellt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte 7/10 und der Kläger 3/10 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., das an der ...-straße anliegt. Nachdem die Beklagte im Jahr 2010 im westlichen Bereich der ...-straße zwischen der Einmündung der ...-Straße und der ...-straße die Zahl der Längsparkplätze von 4 auf 12 Plätze erweitert und den südlichen Gehweg auf einer Länge von ca. 160 m von 1,30 m auf 2,00 m verbreitert und um die vorgenannten Längsparkplätze verschwenkt hatte, zog sie den Kläger mit Bescheid vom ... November 2013 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 366,- € für die „...-straße-West“ heran. Bei der Berechnung der Ausbaubeiträge legte sie als maßgebliche Anlage die ...-straße zwischen ...-straße und ...-straße zugrunde, die sie als Haupterschließungsstraße qualifizierte.

Am 2. Dezember 2013 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom ... November 2013 aufzuheben.

Eine Beitragspflicht bestehe nicht, da der Kläger bzw. sein Grundstück von der abgerechneten Maßnahme keinen Erschließungsvorteil habe. Die Parkplätze befänden sich ca. 200 m bis 300 m vom klägerischen Grundstück entfernt und stünden in keinem Zusammenhang mit dessen Erschließung. Gleiches gelte auch für die Verbreiterung des Gehwegs.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung

und erwiderte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, die durchgeführten Maßnahmen stellten eine beitragsfähige Verbesserung der ...-straße dar. Das klägerische Grundstück unterliege der Beitragspflicht, auch wenn es ca. 110 m von der Ausbaumaßnahme entfernt liege.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2014 nahm das Gericht am 7. März 2014 zu der Frage, ob die ...-straße westlich und östlich der kreuzenden ...-straße eine einheitliche Anlage bildet oder, wie der von der Beklagten geltend gemacht, durch die ...-straße beitragsrechtlich in zwei Anlagen unterteilt wird, einen Augenschein vor. In der anschließenden mündlichen Verhandlung übergab die Beklagte eine vorsorglich angefertigte Vergleichsberechnung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen und des Augenscheins wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Ausbaubeitragsbescheid vom ... November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für sein Grundstück Fl. Nr. ... ein höherer Beitrag als 112,- € festgesetzt und fällig gestellt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Für den Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - KStZ 2010, 111/112; B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Vorliegend erhebt die Beklagte einen Ausbaubeitrag für zwei Maßnahmen. Zum einen für die Erweiterung von 4 auf 12 Längsparkplätze am südlichen Fahrbahnrand im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. ... und ...; zum anderen für die durch die Erweiterung der Parkplätze bedingte Verschwenkung des südlichen Gehwegs und dessen Verbreiterung zwischen ...-Straße und ...-straße von 1,30 m auf 2,00 m. Beide Maßnahmen stellen beitragsfähige Verbesserungen der ...-straße dar. Die Schaffung neuer Parkflächen ist eine Verbesserung, weil dadurch die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert wird. Die Anlegung unselbstständiger Parkplätze führt zu einer klaren und eindeutigen Trennung des fließenden Verkehrs vom ruhenden Verkehr und damit zu einer beitragsrelevanten Verbesserung selbst dann, wenn vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen. Damit ist für die Anlieger, auch für den Kläger, ein besonderer Vorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verbunden, der in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der verbesserten Einrichtung zu sehen ist. Dass die Schaffung weiterer Parkflächen zugleich einen Vorteil für die Allgemeinheit bringt, steht der Beitragsfähigkeit nicht entgegen. Dieser - dem Regelfall entsprechenden - Vorteilssituation trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands eine gemeindliche Eigenbeteiligung vorzusehen ist (Art. 5 Abs. 3 KAG), die die Vorteile für die Allgemeinheit abdeckt, und die in § 7 Abs. 2 Nr. 1.2 Buchst. e ABS mit einem Eigenbeteiligungssatz von 45% ausreichend bemessen ist (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 16; B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Auch die Verbreiterung des Gehwegs stellt, auch wenn sie nur auf 160 m Länge südlich der Fahrbahn erfolgt ist, eine erhebliche Verbesserung der ...-straße dar. Durch die Verbreiterung von ursprünglich 1,30 m auf 2,00 m hat sich die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs und die Sicherheit der Fußgänger in diesem Bereich deutlich gesteigert (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 15).

Der von der Klägerseite hervorgehobene Umstand, dass die Vermehrung der Längsparkplätze und die Verbreiterung des Gehwegs nicht vor dem Grundstück des Klägers, sondern über 100 m westlich davon und auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorgenommen wurden, steht der Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks rechtlich nicht entgegen. Für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzungen eines durch die Verbesserung der Straße ausgelösten Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass die durchgeführten Maßnahmen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der...-straße und damit deren Qualität insgesamt verbessern und dadurch die an der ...-straße anliegenden Grundstücke leichter und sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße die Verbesserung im Einzelnen geschieht und ob das herangezogene Grundstück an dem verbesserten Teilstück der Straße anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (BayVGH, U. v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl. 1982, 728; B. v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5).

Der Bescheid vom ... November 2013 ist jedoch insoweit rechtswidrig, als durch eine fehlerhafte Bestimmung der maßgeblichen Einrichtung und die infolgedessen unzutreffende Definition des Abrechnungsgebiets für das klägerische Grundstück ein zu hoher Beitrag festgesetzt und vom Kläger verlangt wird. Der Einrichtungsbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts deckt sich inhaltlich grundsätzlich dem Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts. Wo eine - beitragspflichtig ausgebaute - Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich daher, wie bei den Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Elements des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 10; B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12. 796 - UA S. 6 Rn. 6, jeweils m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellt sich die ...-straße nach den bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen, die den sich aus den in der Akte befindlichen Luftbildern ergebenden Eindruck bestätigt haben, von der ...-straße im Westen bis zur ...-straße im Osten beitragsrechtlich als eine einheitliche Ortsstraße dar, die nicht durch die kreuzende ...-straße in zwei Anlagen unterteilt wird. Die ...-straße setzt sich über die ...-straße im Wesentlichen gradlinig fort, sie weist östlich und westlich der ...-straße neben der Fahrbahn beidseitig etwa gleich breite Gehwege, etwa die gleiche Fahrbahnbreite und eine gleichartige Straßenbeleuchtung auf. Die Zebrastreifen und die dort vorhandenen leichten Fahrbahnverengungen an der Kreuzung, die sich im Übrigen auch auf der ...-straße finden, fallen bei dem Gesamteindruck nicht als trennendes Element ins Gewicht. Auch die Gesamtbreiten der beiden sich rechtwinklig kreuzenden Straßen von jeweils ca. 10,00 m bis 11,00 m lassen die ...-straße nicht als trennendes Element erscheinen. Die Verbreiterung der Fahrbahn der ...-straße (auf ca. 7,00 m) in einer Entfernung von ca. 70,00 m östlich der Kreuzung mit der ...-straße spielt bei der Betrachtung an der maßgeblichen Stelle, nämlich an der besagten Kreuzung, ebenso wenig eine Rolle wie die unterschiedliche Bebauung östlich und westlich der ...-straße, auch wenn an der östlichen Teilstrecke der ...-straße Geschoßwohnungsbau überwiegt und im weiteren Verlauf sehr großflächige gewerblich genutzte Grundstücke anliegen. Nach dem Gesamteindruck der örtlichen Situation ist die ...-straße westlich der ...-straße kein augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes.

Ist somit der umlagefähige Aufwand für die Verbesserung eines Teilstücks der ...-straße auf alle Grundstücke zu verteilen, die an dieser Straße von der ...-straße im Westen bis zur ...-straße im Osten anliegen, so beträgt der auf das klägerische Grundstück Fl. Nr. ... entfallende Ausbaubeitrag nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung 112,- €.

Nach alledem war der Beitragsbescheid vom ... November 2013 insoweit aufzuheben, als ein diesen Betrag übersteigender Beitrag festgesetzt und gefordert wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.