Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2014 - 16 K 14.1338
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von der Beklagten verfügten Gewerbeuntersagung.
Mit Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. März 2014 zugestellt, wurde dem Kläger die Ausübung des derzeit angemeldeten, näher bezeichneten Gewerbes als selbstständiger Gewerbetreibender untersagt (Ziff. 1 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert, seine Tätigkeit spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Untersagungsverfügung einzustellen (Ziff. 2). Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt habe am ... Februar 2014 mitgeteilt, dass sich die Steuerrückstände des Klägers aus seinen gewerblichen Tätigkeiten erhöht hätten. So seien die Steuerschulden auf derzeit insgesamt 32.565,17 € angewachsen. Ferner sei erklärt worden, dass Forderungspfändungen nicht zum Erfolg geführt hätten. Auch seien Ratenzahlungen nicht eingehalten worden. Die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2008 und 2009 hätten geschätzt werden müssen, da keine Jahressteuererklärungen abgegeben worden seien. Zudem hätte die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2012 verlängert werden müssen. Auch würden die Voranmeldungen für das 3. und 4. Quartal 2013 fehlen. Durch Pfändungen hätte nur eine geringfügige Reduzierung erreicht werden können. Der Kläger sei auch im Vollstreckungsportal mit „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ mit Datum vom ... Oktober 2013 eingetragen, da er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher nicht nachgekommen sei. Das Kassen- und Steueramt der Beklagten habe am ... Februar 2014 mitgeteilt, dass sich die Gewerbesteuerrückstände von 2.171,78 € auf derzeit 1.561,19 € reduziert hätten. Pfändungsversuche seien bisher erfolglos gewesen, da das Konto des Gewerbetreibenden als Pfändungsschutzkonto geführt werde und das Guthaben unter dem Pfändungsfreibetrag von 1.000,-- € liegen würde. Auch hätte bislang keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden können, da der Antrag des Klägers am ... Juni 2013 abgelehnt worden sei; die erforderlichen Unterlagen seien unvollständig eingereicht worden. Freiwillige Zahlungen seien - mit Ausnahme einer Zahlung in Höhe von 300,-- € im Juli 2013 - nicht geleistet worden. Nach den Feststellungen der Beklagten besitze der Kläger die zur selbstständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Gründen er dies nicht könne oder wolle. Die beharrliche Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf seine Neigung, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden.
Am 28. März 2014 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, es sei zwar richtig, dass ein erheblicher Steuerrückstand bestehe, jedoch treffe es nicht zu, dass zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung keinerlei Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten worden oder freiwillige Zahlungen geleistet worden seien. Mit der Beklagten sei besprochen worden, dass dem Kläger und seiner Ehefrau ein Freibetrag von 2.502,-- € resultierend aus den beiden Gewerbeeinkommen verbleibe und der vom Finanzamt im Wege der Pfändung eingezogene Erlös unter Finanzamt und Beklagter aufgeteilt werden solle. Bezüglich der Umsatzsteuer 2008 und 2009 sei der Kläger von einem früheren Steuerberater falsch beraten worden. Beim Kläger sei das Anwachsen der Steuerschuld zum ... Februar 2014 offensichtlich dadurch entstanden, dass eine für die Jahre 2008 und 2009 geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 16.439,-- € nebst Zinsen und Verspätungszuschlägen per ... November 2013 zum Steuerrückstand dazu gerechnet worden sei. Dies spreche für sich genommen nicht gegen die Zuverlässigkeit des Klägers. Ergänzend wurde auf die Klagebegründung im Verfahren M 16 K 14.1337 Bezug genommen. Der Kläger beantragt,
die Gewerbeuntersagung gemäß Bescheid vom ... Februar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, das Finanzamt ... habe auf telefonische Nachfrage am ... Mai 2014 mitgeteilt, dass sich der Steuerrückstand von 32.565,17 € (Stand: 26. Februar 2014) aufgrund von Pfändungseinnahmen auf derzeit 27.301,56 € vermindert habe. Entgegen der Ausführungen des Klägers habe weder zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch zum heutigen Zeitpunkt eine Ratenzahlungsvereinbarung bestanden. Die Mitteilung des Finanzamtes ... vom ... Januar 2014 sei lediglich als Pfändungs- und Vollstreckungsverfügung, d. h. als Bestätigung einer gewährten Pfändungsfreibetragserhöhung zu qualifizieren. Darüber hinaus sei der Kläger seinen sonstigen Erklärungs- und Vorlageverpflichtungen nicht nachgekommen, indem er die im Bescheid benannten Steuererklärungen für die Jahr 2008 und 2009 und Umsatzsteuervoranmeldungen nach wie vor nicht eingereicht habe. Zudem seien die Steuererklärungen für das Jahr 2012 trotz gewährter Fristverlängerung sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal des Jahres 2014 zwischenzeitlich nicht abgegeben worden. Der Gewerbesteuerrückstand bei der Stadtkämmerei der Beklagten habe sich auf 6.505,74 € erhöht. Es hätte weder zum damaligen noch zum jetzigen Zeitpunkt eine Zahlungsvereinbarung mit dem Kassen- und Steueramt bestanden, da die vom Kläger geforderten Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Eine dahingehende Zusage sei ebenfalls nicht ausgesprochen worden.
Mit Beschluss vom 12. September 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Nach Mitteilung seines Bevollmächtigten vom 30. September 2014 wurde über das Vermögen des Klägers am ... September 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).
Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers konnte hier insbesondere auf die erheblichen Zahlungsrückstände bei dem Finanzamt ... sowie bei der Beklagten gestützt werden. Aus der Mitteilung des Finanzamts ... vom ... Oktober 2013 an die Beklagte ergab sich ein damaliger Zahlungsrückstand von 23.161,55 €, der bei Bescheidserlass auf 32.565,17 € angestiegen war. Weiter wurde mitgeteilt, dass Forderungspfändungen nicht zum Erfolg geführt hätten und Ratenzahlungen nicht eingehalten worden seien. Auch kam der Kläger seinen Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen wiederholt nicht nach. Bei der Beklagten bestand am ... Februar 2014 ein Zahlungsrückstand in Höhe von 1.561,19 €.
Für den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am ... Februar 2014 ist nicht ersichtlich, dass ein Sanierungskonzept bestanden hätte, das eine geordnete Rückführung dieser Verbindlichkeiten hätte erwarten lassen. Sowohl mit dem Finanzamt ... wie auch mit der Beklagten ist keine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen. Das vom Bevollmächtigten des Klägers vorgelegte Schreiben des Finanzamts ... vom ... Januar 2014 belegt lediglich die Festlegung eines individuellen monatlichen Pfändungsfreibetrags. Die bislang fehlende Verständigung mit der Beklagten über Ratenzahlungen ergibt sich u. a. aus dem Schreiben der Stadtkämmerei vom ... Mai 2014.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten kann die teilweise Schuldentilgung infolge von Pfändungsmaßnahmen die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ausräumen. Insbesondere ist nicht absehbar, inwieweit durch solche Maßnahmen der Gesamtbestand der Steuerschulden tatsächlich kontinuierlich gemindert werden könnte.
Die der Gewerbeuntersagung zugrunde liegende negative Prognose über die künftige Zahlungsfähigkeit des Klägers wurde durch die weitere Entwicklung bestätigt. Nach der Mitteilung der Beklagten vom ... Oktober 2014 beträgt die Steuerschuld des Klägers bei dem Finanzamt ... derzeit insgesamt 39.662,43 Euro, bei der Beklagten aktuell 6.799,74 Euro. Auch weiterhin wurden mehrere Steuererklärungen und Voranmeldungen nicht abgegeben und kam keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt oder der Beklagten zustande.
Das am ... September 2014 über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren ist für die Rechtmäßigkeit der bereits am ... Februar 2014 verfügten Gewerbeuntersagung ohne Belang; wie bereits ausgeführt kommt es für die Beurteilung dieses Bescheides auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an (vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl 2014, 338).
Die gewährte Abwicklungsfrist sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.