Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 12 K 13.4841

bei uns veröffentlicht am16.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 7. Oktober 2013 bei der Beklagten die Vormerkung für eine Sozialwohnung. Er trug vor, schwerbehindert und ein Pflegefall zu sein mit einem Grad der Behinderung von 70%. In der Wohnung solle zwar nur er leben, allerdings sei die Anwesenheit eines Pflegers ständig erforderlich. Der Kläger sei auf Kliniken und Fachärzte in München Zentrum/südlicher Zentrumsbereich angewiesen. Regelmäßige Fahrstrecken von Nymphenburg aus seien nicht zu leisten. Aufgrund allgemeiner Multimorbidität sei eine Unterbringung in zentraler Altenwohnanlage erforderlich. Ein Antrag sei im Juni 2013 gestellt worden. Dieser sei allerdings fehlverwendet worden für die jetzige Wohnung (.... 1 in München). Beigefügt war das Schreiben vom 26. September 2013, mit dem auszugsweise der Patientenbericht des Klinikum H. vom 2. September 2013 vorgelegt wurde. Es sei medizinisch unverzichtbar, dass in absehbarer Zeit ein Umzug, innerhalb des Bestandes der ... Wohnen GmbH, in das versorgungsnahe Altenwohnheim J. erfolge.

In der Akte befindet sich ein Bescheid des Sozialreferats der Beklagten vom 16. Juli 2013, wonach der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII erhält. Des Weiteren befindet sich in der Akte das Attest der Neurologischen Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. ... und Kollegen vom 12. Juni 2013, in dem ausgeführt ist, dass beim Kläger ein chronisches S1-Syndrom links bei Zustand nach operativer Entlastung eines Bandscheibenvorfalls auf Höhe LWK5/SWK1 1994 und eine breitbasige Bandscheibenprotrusion auf Höhe LWK5/SWK1 sowie Verdacht auf eine idiopathische axonale Polyneuropathie der Beine bestehen. Der 57jährige berentete Kläger habe im 18. Lebensjahr einen Reitunfall erlitten und in den 90er Jahren zwei Autounfälle. Knochenbrüche habe sich der Kläger hierbei nicht zugezogen. Seit mindestens einem Jahr bestünde ein Taubheitsgefühl über der Außenseite des linken Fußes und der linken großen Zehe.

In der Akte befindet sich weiterhin ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 11. Dezember 2003 (Bl. 15 der Behördenakte). Darin ist festgestellt, dass der Kläger seit Januar 2001 in der Pflegestufe I eingestuft ist. Aus einem Attest des Hautarztes und Allergologen ..., München, vom 9. Juni 2011 ergibt sich, dass eine Wohnung mit zwei Zimmern für den Kläger wünschenswert wäre, da die Pflegeperson im zweiten Zimmer übernachten könnte (Bl. 19 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich der Mietvertrag des Klägers über die Wohnung in der ...str. 1 mit 44 m² und einem Zimmer. Als Vertragsbeginn ist der 9. November 2012 angeführt (Bl. 20 der Behördenakte).

Auf seinen Antrag vom 30. April 2012 hatte die Beklagte den Kläger für eine 2-Zimmer-Wohnung vorgemerkt mit der Dringlichkeit von 145 Punkten in Rangstufe I.

Zur Begründung führte sie in dem damaligen Bescheid (Bl. 32 der Behördenakte) aus, der Kläger erhalte 96 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte und 39 Anwesenheitspunkte.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei für die Wohnung ...str. 1 in München, Etage 0, vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 führte der Kläger aus, mit Erstaunen habe er das Schreiben vom 27. Juni 2013 zur Kenntnis genommen, in dem ihm seine eigene Wohnung vorgeschlagen werde (Bl. 43 der Behördenakte).

Mit Kurzmitteilung vom 3. Juli 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bestätigung vom 27. Juni 2013 stelle die eigentliche Legitimation für die ihm überlassene Sozialwohnung dar. Der Abschluss des Mietvertrags werde nachträglich erst mit dieser amtlichen Bestätigung auf eine rechtsgültige Grundlage gestellt. Der Vermieter habe es leider erst nach über einem halben Jahr nach Mietvertragsabschluss für nötig gehalten, dem Amt die pflichtschuldige Mitteilung zu machen, dem Kläger eine Sozialwohnung überlassen zu haben (Bl. 44 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 stufte die Beklagte den Kläger für eine Sozialwohnung mit einem Wohnraum mit einer Fläche ab 10 m² und einem Wohnraum mit einer Fläche unter 10 m² und in der Dringlichkeit I mit 108 Punkten ein (Bl. 22 der Behördenakte).

Zur Begründung führte die Behörde aus, dem Kläger werden 71 Grundpunkte, 8 Vorrangpunkte und 29 Anwesenheitspunkte erteilt.

Am 18. Oktober 2013 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trug er vor, unter vergleichbaren Umständen habe der Bescheid vom 30. April 2012 145 Punkte ausgewiesen. Er bitte um Klärung, warum der Bescheid vom 10. Oktober 2013 nur 108 Punkte aufweist. Auch die Wohnungsgröße sei nicht zutreffend. Der Kläger benötige die regelmäßige Anwesenheit eines Pflegers, auch nachts. Dies ergäbe sich aus dem Attest vom 9. Juni 2011. Dies führe mit dem vorangegangenen Bescheid vom 30. April 2012 zur Zuweisung von zwei vollgültigen Wohnräumen. Dies bedeute, eines Raumes mit Fenster in menschenwürdiger, angemessener Größe für Pflegebett, Stuhl/Tisch sowie Schrank für Pflegeutensilien und Therapiebedarf. Der zweite Raum sehe eine Größenreduktion vor, die grundsätzlich auch eine Abstellkammer ohne Fenster als angemessen erscheinen lasse. Das vorgelegte Attest des Hautarztes und Allergologen ... vom 9. Juni 2011 geht davon aus, dass auch nachts Pflegebedürftigkeit bestehe und dass eine Wohnung mit zwei Zimmern für den Kläger wünschenswert wäre, da die Pflegeperson dann im zweiten Zimmer übernachten könne.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 5. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Kläger sei bis zum 4. Februar 2013 in einer Notunterkunft untergebracht gewesen. Dem seinerzeitigen Vormerkantrag seien im Bescheid vom 30. April 2013 (abgeschlossener Vorgang Nr. 2606022/10005928; Bl. 115 der Behördenakte) 96 Regelpunkte zuerkannt worden. Hinzugekommen seien 10 Vorrang- und 39 Anwesenheitspunkte. Daraus habe sich eine Gesamtpunktzahl von 145 ergeben. Seit dem 4. Februar 2013 bewohne der Kläger eine ca. 44 m² große, öffentlich geförderte Wohnung in der ...str. 1, die aus 1 K bestehe (Bl. 21). Der Kläger habe diese Wohnung angenommen, obwohl sie größenmäßig hinter seiner festgestellten Wohnberechtigung zurückbleibe. Am 7. Oktober 2013 habe der Kläger erneut einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung gestellt. Zur Begründung, insbesondere des Mehrraumbedarfs, habe der Kläger - wie schon bei früheren Antragstellungen - verschiedene ärztliche Bescheinigungen vorgelegt: Das Gutachten vom 11. Dezember 2003 stelle einen täglichen Pflegebedarf von 104 Minuten fest. Im Attest vom 9. Juni 2011 bezeichne der Hautarzt eine Wohnung mit zwei Zimmern - ohne Flächenangabe - als wünschenswert. Das Attest des Neurologen vom 12. Juni 2012 verordne eine regelmäßige Krankengymnastik und Schmerzmedikation ohne Hinweis auf häuslichen Pflegebedarf.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 habe die Beklagte den Kläger mit 71 Grundpunkten, 8 Vorrangpunkten und 29 Anwesenheitspunkten, also insgesamt 108 Punkten in Rangstufe I für eine geförderte Wohnung des Typs 1,5 K vorgemerkt. Im Gegensatz zur früheren Vormerkung sei der Kläger nicht mehr wohnungslos. Eine Vormerkung mit 96 Grundpunkten sei mithin nicht mehr angezeigt. Die vorgenommene Einstufung mit 71 Regelpunkten sei entgegenkommend und nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf dem Umstand, dass dem Kläger in der jetzigen Wohnung kein zweiter Raum zur Verfügung stehe. Gerade dies habe der Kläger durch die Annahme des Angebots seiner aktuellen Wohnung in Kauf genommen. Für eine darüber hinausgehende Dringlichkeit lägen keine Tatsachen oder Anhaltspunkte vor. Die zuerkannte Wohnungsgröße berücksichtige mit einer bewohnbaren Kammer (ein Wohnraum mit bis zu 10 m² Wohnfläche) den Mehrraumbedarf des Klägers zur Übernachtung einer Pflegeperson. Die Mutmaßung des Klägers, es könne sich hier auch um eine fensterlose Abstellkammer handeln, gehe fehl. Ärztliche Aussagen, welche die Notwendigkeit eines zweiten Raumes mit einer Wohnfläche von mehr als 10 m² rechtfertigen würden, lägen nicht vor. In Anbetracht dessen sei die getroffene Entscheidung auch hinsichtlich der zustehenden Wohnungsgröße nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen im Beschluss des VG München vom 17. Januar 2012, Az. M 12 K 11.5295, werde verwiesen. Danach würde die Vormerkung für ein Zimmer und eine bewohnbare Kammer den besonderen persönlichen Bedürfnissen des Klägers gerecht (abgeschlossener Vorgang Nr. ...).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien mit Erklärungen vom 10. Januar 2014 (Kläger) und vom 9. Januar 2014 (Beklagte) auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2013, mit dem der Kläger für eine 1½ -Zimmer-Wohnung mit 108 Punkten in der Dringlichkeitsstufe I vorgemerkt wurde.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung mit einer höheren Punktzahl § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14.4.1999 - 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können aus gesundheitlichen Gründen 45 Punkte vergeben werden, soweit nicht 71 oder 88 Punkte zutreffen. 71 Punkte werden bei ungünstigen Wohnverhältnissen aus gesundheitlichen Gründen und 88 Punkte bei einer akuten gesundheitlichen Gefährdung vergeben.

Die Beklagte ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen 71 Punkte zuerkannt werden. Anhaltspunkte für eine akute gesundheitliche Gefährdung liegen nicht vor.

Der Vortrag des Klägers, er habe früher mit Bescheid vom 30. April 2012 eine Vormerkung mit 145 Punkten erhalten, kann nicht zu einer höheren Punktzahl führen. Ausgangspunkt der damaligen Punktevergabe war ausweislich des Bescheides vom 30. April 2012 (Bl. 32 der Behördenakte) die Tatsache, dass der Kläger in einer Notunterkunft untergebracht und wohnungslos war (96 Grundpunkte nach der Punktetabelle). Wegen der erhöhten Zahl der Grundpunkte erhöhte sich auch die Zahl der Vorrang- und Anwesenheitspunkte (siehe Punktetabelle). Seit dem 4. Februar 2013 bewohnt der Kläger eine 44 qm große Einzimmerwohnung, so dass er nicht mehr in einer Notunterkunft wohnt und die Vergabe von 96 Grundpunkten nicht veranlasst ist. Beim Kläger ergeben sich dadurch 8 Vorrangpunkte gem. Art. 5 Satz 3 BayWoBindG (10% von 71, aufgerundet lt. Punktetabelle) sowie 29 Anwesenheitspunkte (Höchstsatz von 36% aus der Summe aus Grund- und Vorrangpunkten, d. h. 71 zuzüglich 8 = 79) Zusammen ergeben sich zu Recht 108 Punkte (71 Grundpunkte, 8 Vorrangpunkte und 29 Anwesenheitspunkte).

Auch die von der Beklagten festgesetzte Wohnungsgröße mit 1½ Zimmern (1 Zimmer ab 10 qm, 1 Zimmer bis 10 qm) ist rechtlich nicht zu beanstanden und ist ermessensfehlerfrei festgesetzt.

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich aber weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden (und seine Haushaltsangehörigen) „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt.

Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (weiterhin DA Mehrraum) vom 11.10.2001 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum steht dem Kläger kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. Danach ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Zusätzlicher Wohnraum kann insbesondere aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen oder z. B. für junge Familien gewährt werden.

Solange kein besonderer Mehrraumbedarf vorliegt, bewegt sich die Behörde innerhalb der durch den Begriff der Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite, wenn sie Einpersonenhaushalte nur für Einzimmerwohnungen vormerkt. Die Beklagte verstößt mit dieser restriktiven Praxis auch nicht gegen die sie bindenden Regelungen in Nr. 5.7 Satz 2 der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 2. Mai 2012, wonach für Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume angemessen sind. Diese Regelung bezieht sich direkt nur auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG (vgl. die Überschrift von Nr. 5 VVWoBindR), der in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 DVWoR), in den Gebieten ohne erhöhtem Wohnungsbedarf für den Verfügungsberechtigten jedoch den Nachweis darstellt, dass die freigewordene Wohnung dem Wohnungssuchenden überlassen werden darf, wenn die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße „nicht überschritten“ wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG). Die in Nr. 5.7 VVWoBindR angegebenen Werte sind daher nur Obergrenzen. Das geht auch aus dem Wortlaut deutlich hervor. Dies korrespondiert auch mit den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2012, Az. IIC1-4700-001/11 (AllMBl S. 592). Nach Nr. 22.2 WFB 2012 ist eine Einzimmerwohnung mit höchstens 40 qm für eine Person angemessen.

Der Kläger ist vorliegend als Einzelperson für eine 1 ½ Zimmer -Wohnung vorgemerkt worden, so dass seinem Anliegen - Übernachten einer Pflegekraft - durch Vormerkung für Mehrraum in ausreichender Weise Rechnung getragen wurde. Unzutreffend ist die Angabe des Klägers, bei dem halben Zimmer handele es sich um eine Abstellkammer ohne Fenster. Es handelt sich dabei um ein bis zu 10 qm großes Zimmer mit einem Fenster, in dem ohne weiteres eine Pflegekraft übernachten kann. Dies gilt umso mehr, als nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus dem Jahr 2003 (Bl. 13 ff der Behördenakte) ein täglicher Pflegeaufwand von 104 Minuten erforderlich ist, so dass die ständige Anwesenheit von Pflegekräften nicht erforderlich ist. Im Übrigen wurde dies bereits im Verfahren M 12 K 11.5295 (Urteil vom 17.1.2012) ausführlich erörtert (Seite 8 des Urteils).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 704 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.