Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 11 K 14.199

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 11 K 14.199

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Oktober 2014

11. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Topographische Besonderheiten; Bahnlinie

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vorbescheid, FlNr. ... u. a. Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2014 am 16. Oktober 2014 folgendes Urteil:

I.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Vorbescheids vom ... April 2014 verpflichtet, der Klägerin auf den Antrag vom 3. Mai 2012 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die gewerbliche Nutzung der FlNrn. ... und ..., jeweils Gemarkung ..., als Lagerflächen sowie für die Errichtung einer Lagerhalle auf FlNr. ... Gemarkung ... entsprechend des am 21. März 2014 geprüften gezeichneten Lageplans vom 15. Februar 2012 zu erteilen.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines von der Klägerin beantragten Vorbescheids für eine gewerbliche Nutzung der FlNrn. ... und ... Gemarkung ... als Lagerflächen bzw. zur Errichtung einer Lagerhalle.

Die Klägerin, ein Tiefbau- und Elektrounternehmen, hat ihre Betriebsstätte auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem sich drei größere Gebäude befinden. Das Grundstück hat in etwa die Form eines rechtwinkligen Dreiecks, dessen „Hypotenuse“ die südliche Grundstücksgrenze bildet, die etwa 140 m lang ist und parallel zur etwa 40 m entfernten Bahnlinie ... verläuft. Entlang der südlichen Grenze des Grundstücks FlNr. ... verläuft ein Feldweg. Zwischen diesem und der Bahnlinie liegen die beiden Grundstücke FlNrn. ... und ...

Unter dem 26. Juni 2012 stellte die Klägerin beim Landratsamt ... (im Folgenden Landratsamt) einen Vorbescheidsantrag für die gewerbliche Nutzung der FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., als Lagerflächen bzw. zur Errichtung einer Lagerhalle. Die damals noch als FlNrn. ... und ... bezeichneten Grundstücke tragen nun die flurstücksmäßige Bezeichnung ... und ...

Die Vorbescheidsfragen lauten (Schreiben der Klägerin an die Beigeladene vom 03.05.2012):

1. Ist die Nutzung der FlNrn. ... bis ... zum Einen überwiegend als Lagerfläche für Baumaterialien, insbesondere Kabeltrommeln für Baumaschinen und zum Anderen als Stellplatzfläche für ca. 35 Mitarbeiterfahrzeuge der Fa. ... und schließlich für die Anwohner bauplanungsrechtlich zulässig?

2. Ist die Errichtung einer Lagerhalle/Maschinenhalle für gewerbliche Nutzung auf der FlNr. ... mit den Abmessungen (L/B) 30,0 m x 15,0 m mit gelegentlicher verkehrlicher Erschließungsnutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

3. Ist die Errichtung einer weiteren Lagerhalle für private Zwecke auf der FlNr. ... mit den Abmessungen (L/B) 30,0 m x 15,0 m mit gelegentlicher verkehrlicher Erschließungsnutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Der Bauausschuss der Beigeladenen entschied auf seiner Sitzung am ... Juni 2012, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Lager- und Stellplatzfläche sowie einer Lagerhalle für den gewerblichen Betrieb mit der Maßgabe zu erteilen, dass die auf dem Vorhabensgrundstück vorhandenen Grünflächen erhalten werden. Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Lagerhalle für private Zwecke wurde dagegen nicht erteilt.

Für den westlichen Teil der Flächen erteilte das Landratsamt mit Bescheid vom ... Juni 2013 eine Baugenehmigung, der die auflösende Bedingung beigefügt war, dass der Lagerplatz und die Parkflächen „nur im Zusammenhang mit dem bestehenden Gewerbebetrieb auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ..., und nur solange dieser Betrieb dort existiert genutzt werden (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB)“ dürfen. Insofern wird auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 11 K 13.3218 Bezug genommen.

In der Klagebegründung mit Schreiben vom 16. Januar 2014 ist ausgeführt, dass seit dem 26. Juni 2012 der vorliegend klagegegenständliche Vorbescheidsantrag anhängig sei. Über diesen Antrag habe das Landratsamt bis in die Gegenwart nicht entschieden. An die Betriebsfläche, die im Eigentum der Klägerin steht, grenze im Norden ein bis vor kurzem gewerblich genutztes ehemaliges Betriebsgelände des vormaligen Telekommunikationsunternehmens ... (heute ...) an, auf welchem bis noch vor wenigen Monaten große Hallengebäude gestanden hätten. Die Beigeladene habe für dieses Gewerbegelände jüngst den Bebauungsplan Nr. ... „...-Straße“ aufgestellt, der dort inzwischen ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Zwischenzeitlich befinde sich das Baugebiet in Umsetzung. Im Süden grenze an die klagegegenständlichen Flächen der angegriffenen Baugenehmigung die mehrspurige Bahnstrecke ... an, welche auf einem Damm mindestens 3 bis 4 m über diesen Flächen verlaufe; auf der Nordseite verlaufe parallel zu den Gleisen eine mindestens 2 bis 3 m hohe durchgehende Lärmschutzwand aus Beton und Glaselementen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der Vorbescheidsantrag sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die abgefragten Vorhabensalternativen seien dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Über den Antrag der Klägerin sei ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden.

Mit Schreiben vom 24. April 2014 beantragte der Beklagte Klageabweisung. Bei einer Besprechung im Landratsamt am 7. März 2013 mit Vertretern des Bauamts der Beigeladenen seien das Baugrundstück und das bestehende Betriebsgelände auf FlNr. ... planungsrechtlich als Außenbereich bewertet worden. Am 24. April 2014 habe das Landratsamt einen Vorbescheid zur Errichtung einer gewerblichen Lagerhalle im westlichen Bereich des Baugrundstücks und hinsichtlich der beantragten östlichen Lagerfläche erteilt, hinsichtlich der östlichen Lagerhalle für private Zwecke sei der Antrag auf Vorbescheid abgelehnt worden. Bei dem Betriebsgrundstück der Klägerin auf FlNr. ... sowie bei den Flächen FlNr. ... und ... sowie ... bis ... handele es sich um Grundstücke, die planungsrechtlich dem Außenbereich zugeordnet seien. Die nordwestliche ...- bzw. die ...-Straße schaffe hier eine Trennlinie zwischen der reinen Wohnbebauung im Innenbereich (= nördlicher der ...- und westlich der ...-Straße) und den gegenüberliegenden Gewerbegrundstücken. Das Betriebsgrundstück grenze lediglich an der nordwestlichen und nordöstlichen Seite (FlNr. ... ehemals ...-Gebäude, jetzt neues Wohnbaugebiet WA, Bebauungsplan Nr. ..., ...-Straße) an die Bebauung an. Die südwestliche Seite grenze an die unbebauten ehemaligen Bahngrundstücke FlNrn. ... und ... an. Das als Lagerfläche vorgesehene Grundstück FlNr. ... grenze teilweise an die als Trennlinie fungierende nordwestliche ...straße sowie im nördlichen Bereich an das Betriebsgrundstück an. Im südlichen Bereich dieses Grundstücks grenze die Bahnlinie mit Lärmschutzwand an, der südöstliche Bereich dieses Grundstücks verlaufe in den von Acker- und Wiesengrundstücken geprägten Außenbereich. Das Betriebsgrundstück und die als Lagerflächen geplanten Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung als optische Einheit mit dem nördlich angrenzenden Betriebsgrundstück der Fa. ... auf FlNr. ... betrachtet werden können. Diese Grundstücke unterschieden sich aufgrund der Grundstücksgröße und der Struktur der Bebauung deutlich von der der ...-Straße gegenüber liegenden dichten Wohnbebauung und grenzten an drei Seiten an den Außenbereich an. Die hier als städtebauliche Einheit betrachteten o.g. Grundstücke würden durch die nordwestliche ...- bzw. ...-Straße sowie die Bahnlinie vom Bebauungszusammenhang getrennt und seien im Norden und Osten von unbebauten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen (nördlicher Teil von FlNr. ... sei unbebaute Fläche) umgeben. Der Bebauungsplan „...-Straße“ habe am 24. Juni 2013 Rechtskraft erlangt. Er habe somit zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids zumindest formelle und materielle Planreife im Sinne von § 33 BauGB gehabt und habe daher auch bei der planerischen Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Der Bebauungsplan sehe als Abgrenzung der geplanten Wohnbebauung auf FlNr. ... zum Betriebsgrundstück FlNr. ... eine Lärmschutzwand an der nordöstlichen Seite dieses Grundstücks vor. Damit werde die durch den Bebauungsplan zugelassene Wohnbebauung auf dem ehemaligen ...-Gelände gegen die anschließende gewerbliche Nutzung abgegrenzt. Diese Lärmschutzwand sowie die entlang der Bahnlinie verlaufende Lärmschutzwand zögen das Betriebsgrundstück und die Baugrundstücke FlNrn. ... und ... optisch jedoch nicht in den Innenbereich, sondern verstärkten im Gegenteil den Eindruck einer separierten gewerblichen Außenbereichssituation. Durch die beiden Lärmschutzwände sowie die ...- bzw. ...-Straße würden die o.g. Grundstücke von der nordwestlich und nördlich angrenzenden Bebauung abgetrennt und könnten somit nicht dem Innenbereich zugeordnet werden.

Mit gleichzeitig mit der Klageerwiderung vorgelegtem Vorbescheid vom ... April 2014 verfügte das Landratsamt unter Ziffer I. auf dem Grundstück FlNr. ... kann im westlichen Bereich des Baugrundstücks eine gewerbliche Lagerhalle für den Gewerbebetrieb auf FlNr. ... Gemarkung ... errichtet werden. Der Entscheidung liegt der am 21. März 2014 geprüfte gezeichnete Lageplan vom 15. Februar 2012 als Bestandteil dieses Vorbescheids zugrunde.

Unter Ziffer II. wird verfügt, dass der Vorbescheid unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt wird:

1. Der Lagerplatz und die Parkflächen dürfen nur im Zusammenhang mit dem bestehenden Gewerbebetrieb auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... und nur solange dieser Betrieb dort existiert, genutzt werden (s. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB).

2. […] Unter Ziffer III. wird der Vorbescheidsantrag hinsichtlich der beantragten östlichen Lagerfläche und der darauf geplanten östlichen Lagerhalle für private Zwecke abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Mai 2014 erwiderte die Klägerin hierauf, die Klage, die sich bislang auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids richte, werde wie folgt umgestellt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... April 2014 verurteilt, der Klägerin den am 3. Mai 2012 beantragten Vorbescheid für das antragsgegenständliche Bauvorhaben an der gewerblichen Nutzung der FlNrn. ... und ... sowie ... bis ... Gemarkung ... als Lagerflächen bzw. zur Errichtung von Lagerhallen antragsgemäß zu erteilen.

Es werde klargestellt, dass sich der vorgenannte Klageantrag nicht auf die Ablehnung der Lagerhalle für private Zwecke im Rahmen der Ziffer III. des Vorbescheids vom ... April 2014 beziehe; insoweit lasse die Bauherrin den Vorbescheid bestandskräftig werden. Der Vorbescheid vom ... April 2014 enthalte zwar die Feststellung, dass auf dem Grundstück FlNr. ... im westlichen Bereich des Baugrundstücks eine gewerbliche Lagerhalle für den Gewerbebetrieb auf FlNr. ... errichtet werden könne. Diese Feststellung sei freilich unter den Vorbehalt einer Bedingung des Vorbescheids gestellt, der zufolge der Lagerplatz und Parkplätze nur im Zusammenhang mit dem bestehenden Gewerbebetrieb auf dem Grundstück FlNr. ... und nur solange dieser Betrieb dort existiere, genutzt werden dürften. Diese Bedingung verweise explizit auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Unabhängig davon, dass unklar sei, ob sich diese Bedingung auch auf die Lagerhalle beziehe, die begrifflich und inhaltlich nicht mit einem Lagerplatz und Parkflächen gleichzusetzen sei, gründe der Vorbescheid darauf, dass das Baugrundstück als auch das Bestandsgrundstück der Klägerin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen sollen. Diese Bewertung sei unzutreffend. Weder die ...straße noch die ...-Straße (gemeint ist wohl die ...-Straße) seien imstande, im Hinblick auf die Betriebsflächen trennende Wirkung zu besitzen. Das Bestandsgrundstück des Betriebs der Klägerin FlNr. ..., sei als dreieckiges Grundstück an drei Seiten von Bebauung bzw. von gleichzusetzenden, topographisch trennenden baulichen Vorrichtungen umgeben. Dies seien im Augenblick der Antragstellung die Wohnbebauung im Nordwesten, weiter das weitläufige, mit hohen Hallengebäuden und befestigten Lagerflächen bedeckte Betriebsgrundstück der ehemaligen ..., FlNr. ... Gemarkung ..., sowie die Aufschüttung des Bahndamms mit nordseitlicher Lärmschutzwand. Gegenwärtig befänden sich auf dem Betriebsgrundstück der ehemaligen ... ein allgemeines Wohngebiet sowie eine grenznahe, teilweise über 6 m hohe Lärmschutzwand in Errichtung. Der Beklagte habe zudem erst jüngst ersichtlich gemäß § 34 BauGB Baugenehmigungen für gewerbliche und Wohnnutzungen auf den westlich an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden, direkt an die Bahnlinie... herangerückten Grundstücken südlich der angeblich trennende Wirkung besitzenden ...straße erteilt.

Zwei derartige Baugenehmigungen hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der Folge vorgelegt.

Am 16. Oktober 2014 erhob das Gericht Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins auf dem Vorhabensgrundstück und dessen Umgebung. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten stellten die auf S. 6 f des Sitzungsprotokolls widergegebenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat entsprechend dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag in vollem Umfang Erfolg.

1. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid entsprechend ihres Antrages vom 3. Mai 2012 mit Ausnahme der nicht mehr weiterverfolgten privaten Lagerhalle zu erhalten, also nunmehr noch einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die gewerbliche Nutzung der Fl.Nrn. ... und ... - jeweils Gemarkung ... als Lagerflächen sowie für die Errichtung einer (gewerblichen) Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... entsprechend des am 21. März 2014 geprüften und gezeichneten Lageplanes vom 15. Februar 2012; die weiteren, ebenfalls ursprünglich im Vorbescheidsantrag begehrten Lagerflächen auf den Fl.Nrn. ... wurden zuletzt ebenfalls nicht weiter verfolgt.

2. Auch insoweit als mit der Klage ein „Mehr“ begehrt wird, als vom Beklagten im Vorbescheid vom ... April 2014 unter I. zugesprochen, nämlich einen Vorbescheid für eine gewerbliche Lagerhalle auf Fl.Nr. ..., ohne aber, wie im Bescheid verfügt (II. des Vorbescheides v. ... April 2014), entsprechende Nebenbestimmungen, ist nach Ansicht der Kammer statthafte Klageart die Verpflichtungsklage.

3. Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des Vorbescheides wie zuletzt beantragt.

3.1 Nach Ansicht der Kammer liegen die streitgegenständlichen, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegenden Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. ... sowie ..., nach Osten jedenfalls bis zu einer gedachten Geraden, die sich ergibt, wenn man die östliche Außenwand des Werkstattgebäudes (i. e. das östlichste Gebäude auf FlNr. ...) nach Süd-Westen verlängert, „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück bzw. eine Teilfläche eines Grundstücks in einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB befindet, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung besteht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhaltes zu entscheiden (BVerwG, U. v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37/05 -, BRS 69 Nr. 95 m. w. N.). Erforderlich ist, dass das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (BVerwG, U. v. 12.6.1970 - 4 C 77.68 -, BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U. v. 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, DVBl 1974, 238). Die sich daran anschließenden selbstständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können jedoch auch topographische Verhältnisse - wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) - eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden, natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, juris Rn. 22; B. v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 -, juris Rn. 4).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nrn. ... sowie ... jedenfalls bis zur dargestellten Grenze dem Innenbereich zuzurechnen. Unmittelbar südlich der Fläche des Grundstücks Fl.Nr. ... verläuft parallel die Bahnlinie ..., an der in diesem Bereich an der Nordseite, das heißt zur streitgegenständlichen Fläche hin, eine Lärmschutzwand errichtet ist. Im Westen grenzt die Fläche an ein Gebiet an, das bereits im Urteil vom 14. Februar 2002 - M 11 K 01.3134 - als Innenbereichslage mit dem Charakter eines faktischen Gewerbegebietes eingestuft worden ist (vgl. S. 9 unten/S. 10 oben des Urteils). Die Kammer hält diese Einschätzung - dass es sich bei der westlich angrenzenden Fläche um eine Innenbereichslage handelt - nach Durchführung des jetzigen Augenscheines auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt für zutreffend. Der Beklagte hat dies in seiner Klageerwiderung vom 24. April 2014 auch nicht in Abrede gestellt. Er sieht jedoch das Betriebsgrundstück der Klägerin (Fl.Nr. ...) sowie das streitgegenständliche Grundstück als Einheit an und meint, diese Grundstücke würden an drei Seiten an den Außenbereich angrenzen, womit - wie sich aus dem Kontext der Klageerwiderung ergibt - die Nord-, Süd- sowie die Ostseite gemeint sind.

Dieser Bewertung folgt die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, dürfen in Bezug auf die Frage, ob ein Vorhaben im Innen- oder Außenbereich liegt, das Betriebsgrundstück Fl.Nr. ... und das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... bzw. ... nicht als Einheit betrachtet werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich auf die formalen Grundstücksgrenzen nicht entscheidend ankommt (z. B. BVerwG, B. v. 11.6.1992 - 4 B 88/92 -, juris Rn. 5 m. w. N.), so dass selbst bei einem einheitlichen Grundstück ein Teil im Innenbereich, der andere dagegen im Außenbereich liegen kann. Für zwei oder mehr verschiedene Grundstücke gilt dies grundsätzlich erst recht. Besondere Gründe, die beiden Grundstücke einheitlich zu betrachten, gibt es nicht. Vielmehr ergibt sich allein aus dem Umstand, dass sich auf dem Betriebsgrundstück drei große Gebäude befinden, auf den Vorhabensgrundstücken dagegen nicht, dass die Flächen getrennt zu betrachten sind.

Nach Auffassung der Kammer grenzt die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ... im Norden an einen Bebauungszusammenhang an. Für den westlichen Teil - der südlich der Wohnbebauung, nördlich der ...straße/Ecke ...-Straße liegt -, ist dies selbstverständlich. Fraglich kann nur sein, ob der Bebauungszusammenhang dieser Wohnbebauung nach Süden hin an der ...straße endet. Auch der östliche Teil der streitgegenständlichen Fläche - die südlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin auf Fl.Nr. ... liegt - grenzt jedoch im Norden an einen Bebauungszusammenhang an, weil das Betriebsgrundstück der Klägerin teilweise - nämlich nach Osten hin - mindestens bis zur östlichen Außenwand des Werkstattgebäudes im Bebauungszusammenhang liegt. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, der zufolge das Betriebsgrundstück der Klägerin (vollständig) im Außenbereich liege, teilt die Kammer nicht.

Von Bedeutung ist insoweit zunächst, dass dieses Grundstück - wie bereits erwähnt - mit drei großen Gebäuden bebaut ist, von denen jedenfalls zwei maßstabsbildend sind. Das an der Nord-Ost-Grenze stehende Gebäude mag zwar trotz seiner Größe - es ist etwa 50 m lang - keine maßstabsbildende Bedeutung besitzen, weil es überwiegend nur als Fahrzeugunterstand dient und nach Süd-Westen hin offen ist. Das an der ...-Straße stehende „Hauptgebäude“, das über zwei Vollgeschosse sowie über ein Dachgeschoss verfügt und etwa 26 m lang und 10 m breit ist, ist jedoch allein schon aufgrund seines optischen Eindrucks maßstabsbildend. Es wird auch zu einem großen Teil zu Aufenthaltszwecken genutzt, indem es unter anderem als Arbeiterwohnheim dient und die Hausmeisterwohnung beherbergt. Maßstabsbildend ist jedenfalls auch das an der Südgrenze stehende Werkstattgebäude, das ebenfalls optisch sehr prägnant in Erscheinung tritt und eine sehr große Grundfläche aufweist (etwa 40 m x 14 m). Wie der Augenschein ergeben hat, dient auch dieses Gebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Darin befinden sich unter anderem ein Büro und eine Werkstatt, in der nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin ständig vier Mitarbeiter ganztags beschäftigt sind.

Ferner hat der Augenschein ergeben, dass das Betriebsgrundstück der Klägerin (Fl.Nr. ...) an zwei Seiten an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang angrenzt. Im Nord-Osten grenzt das Grundstück an eine dort auf der Grundlage eines Bebauungsplanes entstandene bzw. teilweise noch im Entstehen begriffene Wohnbebauung an. Die Wohnhäuser sind inzwischen größtenteils errichtet. Auch wenn einige Häuser sich noch im Rohbauzustand befinden, kann diese Situation nicht mit derjenigen gleichgesetzt werden, dass eine durch Bebauungsplan mit Wohnbauvorhaben überplante Fläche noch gänzlich unbebaut ist. Ein Bebauungszusammenhang ist daher auf dem nordöstlich des Grundstücks Fl.Nr. ... gelegenen so genannten ehemaligen „...-Gelände“ infolge der weit fortgeschrittenen Wohnbauvorhaben bereits gegeben. Einen weiteren Bebauungszusammenhang stellt ohne Weiteres die nordwestlich des Betriebsgrundstückes auf der anderen Straßenseite der ...-Straße gelegene vorhandene Wohnbebauung dar; die ...-Straße hat hier nach den Umständen und dem Eindruck im Augenschein verbindende Wirkung (dazu sogleich).

Entscheidend ist daher, ob die auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen maßstabsbildenden Gebäude ihrerseits in einem Bebauungszusammenhang mit der nordöstlich oder nordwestlich des Grundstücks vorhandenen Bebauung stehen. Dies ist zu bejahen. Es mag zwar sein, dass der nordöstlich des Grundstücks - mittlerweile aufgrund des Bebauungsplanes Nr. ... der Beigeladenen errichtete Lärmschutzwall - dieses Grundstück von der neuentstandenen Wohnbebauung im Nord-Osten trennt (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2008 - 4 B 53/08 -, juris Rn. 4). Jedenfalls hat aber die ...-Straße nach dem Eindruck des Augenscheines keine trennende Wirkung dergestalt, dass der nordwestlich von ihr vorhandene Bebauungszusammenhang sich nicht auch über die Straße hinweg auf das Betriebsgelände der Klägerin bzw. die dort vorhandene maßstabsbildende Bebauung erstreckt. Dieser Straße ist in diesem Bereich weder nach ihrer Größe noch nach ihrer Verkehrsbedeutung oder nach sonstigen Eigenheiten eine „trennende Wirkung“ eigen. Die maßstabsbildenden Gebäude auf der Fl.Nr. ... sind daher Teil eines Bebauungszusammenhanges.

Dieser Bebauungszusammenhang endet hier nach Süden hin ausnahmsweise nicht an der südlichen Außenwand des letzten maßstabsbildenden Gebäudes, das heißt hier des Werkstattgebäudes. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass in relativ geringem Abstand (etwa 40 m) die Bahnlinie ... verläuft. Wie bereits ausgeführt, können topographische Besonderheiten dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht hinter dem letzten Baukörper endet, wobei zu solchen Besonderheiten auch Straßen und Wege zählen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, juris Rn. 22). Für eine Bahnlinie gilt dies erst recht, da ihre trennende Wirkung typischerweise besonders groß ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um eine mehrgleisige, sehr stark befahrene Bahnstrecke handelt, die in dem fraglichen Streckenabschnitt an der Nordseite zudem eine Lärmschutzwand aufweist, so dass sich das Vorhaben der Klägerin in einem relativ schmalen Streifen zwischen der Bebauung im Norden und der stark trennenden Bahnlinie im Süden befindet. Nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck und unter Würdigung der vorgefundenen örtlichen Situation endet der Bebauungszusammenhang nach Ansicht der Kammer nach Süden daher erst an der Bahnlinie. Dem kleinen Feldweg - der zwischen dem Werkstattgebäude und dem Vorhabensgrundstück liegt - kommt keine trennende, sondern eine verbindende Wirkung zu. Auch die ...straße hat keine trennende Wirkung. Insoweit gilt das oben zur ...-Straße Gesagte. Soweit im Urteil vom 14. Februar 2002 dieser Straße trennende Wirkung beigemessen worden war (S. 9 und 10 des Urteils - M 11 K 01.3134) bezog sich dies lediglich auf die Abgrenzung der verschiedenen faktischen Baugebiete gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. der Baunutzungsverordnung, nicht aber auf die Frage, ob die ...straße nach Süden hin das Ende des Innenbereiches markiert. Das ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass die Kammer damals sonst nicht zu der Einschätzung hätte kommen können, die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich „nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO“.

Der Umstand, dass die streitgegenständliche Freifläche verhältnismäßig groß ist, steht der Einstufung als Innenbereichslage hier nicht entgegen, weil es sich um eine zwar langgestreckte, aber dennoch schmale, im Verhältnis zur Länge sogar sehr schmale Fläche handelt. Unter Umständen ergäbe sich eine andere Beurteilung bei einer vergleichbar großen Fläche, bei der aufgrund eines anderen - zum Beispiel eines quadratischen Zuschnittes - der Abstand zwischen der Bebauung und der topographischen Grenze deutlich größer wäre als hier. Nach Osten hin endet der Bebauungszusammenhang frühestens an der gedachten Gerade, die sich ergibt, wenn man die östliche Außenwand des Werkstattgebäudes auf der Fl.Nr. ... nach Süd-Westen hin verlängert.

Zieht man dieser Stelle die Grenze des Bebauungszusammenhanges unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich östlich des Werkstattgebäudes keine Bebauung mehr befindet, die geeignet wäre, bis zur Bahnlinie einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, so liegt die für die gewerbliche Lagerhalle sowie für den überwiegenden Teil der Lagerfläche ausersehene Fläche im Innenbereich, ein Teil der Lagerflächen - nämlich derjenige östlich der gedachten Geraden bis zur Trafostation auf dem Grundstück FlNr. ... - im Außenbereich.

Dass sich die Vorhaben Lagerhalle und Lagerfläche bis zu dieser gedachten Gerade nach den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Einfügenskriterien nicht einfügen würde, ist weder ersichtlich noch wurde dies vom Beklagten geltend gemacht. Die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben ist daher jedenfalls bis zu der gedachten Geraden nach § 34 BauGB zulässig.

3.2 Die weiteren beantragten Lagerflächen im östlichen Bereich der FlNr. ... und ... zwischen der gedachten Geraden, die von der östlichen Außenwand des Werkstattgebäudes nach Süd-Westen zur Bahnlinie bis westlich zur Trafostation auf dem Grundstück FlNr. ... führt, sind als Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Mangels Privilegierung handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben, das hier ausnahmsweise zulässig ist, weil es keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt.

Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nicht beeinträchtigt. Die aktuelle Darstellung im Flächennutzungsplan „Bahnanlagen“ kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese Darstellung von der Wirklichkeit überholt ist und es feststeht, dass diese Darstellung nicht wieder aktuell werden könnte. Die künftig beabsichtigte Darstellung Grünfläche dagegen ist rechtlich noch nicht existent, konsequenterweise kann insofern auch noch keine Beeinträchtigung bestehen.

Ebenfalls kommt eine Beeinträchtigung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht in Betracht. Eine schützens- oder erhaltenswerte natürliche Eigenart der Landschaft ist nach dem Eindruck im gerichtlichen Augenschein an dieser Stelle nicht vorhanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass - auch wenn die Flächen an dieser Stelle eher dem Außenbereich zuzuordnen sind - einerseits von den westlich angrenzenden gewerblichen Grundstücken eine entsprechende Prägung auch auf diesen Grundstücksteil ausgeht und andererseits sich auch das durch die kurvenförmig Richtung Nord-Osten verlaufende Lärmschutzwand, die das angrenzende Allgemeine Wohngebiet abtrennt, noch eine gewisse Prägung auf den entsprechenden Grundstücksteil entfaltet.

Ebenso wenig ist Raum für die Annahme einer Beeinträchtigung des Belanges gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Einerseits ist auch hier die gewerbliche Vorprägung zu berücksichtigen, andererseits entfaltet die im Vorbescheid beantragte Nutzung als „Lagerfläche“ keine Vorbildwirkung in Richtung einer Splittersiedlung.

Die östlich der Trafostation gelegenen Flächen Fl.Nrn. ..., die nach dem Eindruck im Augenschein jedenfalls im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen und bei denen wohl auch keine Zulassung eines Vorhabens auf der Grundlage nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil insofern wegen der bei diesen Grundstücken bestehenden Anschluss an noch als solche erkennbare Natur jedenfalls der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt wäre, hat die Klägerin im zuletzt gestellten Antrag nicht mehr miteinbezogen.

Nach alledem ist der Vorbescheid wie zuletzt beantragt zu erteilen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Beigeladene hat in diesem Verfahren einen Antrag gestellt, ist damit aber unterlegen. Es erscheint daher angemessen, die Kosten in der aus dem Tenor sich ergebenden Weise zu verteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 11 K 14.199

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 11 K 14.199 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.