Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2014 - 11 K 13.1408

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... März 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für einen Wintergarten nach dem Antrag vom 1. Juni 2012 zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt mit der Klage eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens auf seinem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1978 genehmigten Wohnhaus („E + D“) bebaut. Es liegt im Umgriff des im Juni 2006 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. ... der beigeladenen Gemeinde. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Klägers Baugrenzen sowie eine höchst zulässige Geschossfläche von 240 m² fest. Ferner bestimmt Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, dass in Dachgeschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne der BayBO sind, die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auf die Geschossfläche angerechnet werden.

Unter dem 1. Juni 2012 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens. Dem Eingabeplan zufolge soll der Wintergarten am südwestlichen Teil der Nordwest-Seite seines Wohnhauses erdgeschossig angebaut werden und eine Länge von etwa 4,81 m sowie eine Breite von 2,0 m aufweisen. Da an der Stelle, an der der Wintergarten angebaut werden soll, die nordwestliche Außenwand um ca. 1 m nach Südosten, d. h. „nach innen“, versetzt errichtet ist, würde dem Vorhaben zufolge der Wintergarten etwa 1 m weiter nach Nordwesten hinausragen als der übrige Teil der nordwestlichen Außenwand.

Die Beigeladene verweigerte zu dem Vorhaben das Einvernehmen. Es entspreche wegen Bauens außerhalb der Baugrenzen und Überschreitung der Geschossfläche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung werde nicht befürwortet, weil die Grundzüge der Planung berührt seien.

Das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) lehnte daraufhin den Bauantrag mit Bescheid vom ... März 2013 ab. Die nach dem Bebauungsplan zulässige maximale Geschossfläche sei mit dem Bestandsgebäude ausgeschöpft. Mit dem Wintergarten würden die nordwestliche Baugrenze um 0,9 m und die Geschossfläche um 9,62 m² überschritten. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt seien.

Der Kläger erhob am 5. April 2013 Klage. Auf seine Klagebegründung vom 12. Juni 2013 wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom ... März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Baugenehmigung vom 1. Juni 2012 zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seinen Bescheid und hat auf Anforderung des Gerichts mit Schreiben vom 26. Juni 2014 eine Geschossflächenberechnung vorgelegt, auf die ebenfalls verwiesen wird.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Kammer hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Im Anschluss daran ist die mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ihm auch keine anderen im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

a) Soweit der einschlägige Bebauungsplan für das Grundstück des Klägers eine maximal zulässige Geschossfläche von 240 m² festsetzt, widerspricht das Vorhaben dieser Festsetzung nicht.

Maßgeblich für die Geschossflächenberechnung ist § 20 BauNVO in seiner aktuellen Fassung, da diese seit 1990 unverändert ist und somit auch schon zum Zeitpunkt der Einleitung des dem einschlägigen Bebauungsplan zugrunde liegenden Bauleitplanverfahrens galt (vgl. die Verfahrensvermerke am Ende des Bebauungsplans). Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche grundsätzlich nach den Außenmaßen in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Nach der Sonderregelung in § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann jedoch im Bebauungsplan u. a. festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen sind. Von dieser Sonderregelung hat die Beigeladene in Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Gebrauch gemacht. Diese Festsetzung ist jedoch unwirksam.

Bedenken bestehen gegen diese Festsetzung schon deshalb, weil sich ihr Inhalt nicht mit der entsprechenden Passage der Begründung zum Bebauungsplan deckt. Der Wortlaut der Festsetzung ist zum Teil enger, zum Teil weiter als die entsprechende Passage in der Begründung. So bezieht die Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplans nur „Dachgeschosse, die nicht Vollgeschosse im Sinne der BayBO sind“, ein, wodurch etwa Kellergeschosse, die keine Vollgeschosse sind, von vornherein ausgeklammert wären. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dagegen unter Nr. 4.2 allgemeiner von „anderen als Vollgeschossen“ die Rede, wodurch grundsätzlich auch etwa Kellergeschosse, die keine Vollgeschosse sind, einbezogen wären. In Bezug auf die Frage, welche Räume einbezogen werden sollen, ist die textliche Festsetzung in Nr. 3.3 des Bebauungsplans dagegen weiter, indem sie neben den Aufenthaltsräumen auch Treppenräume und Umfassungswände einbezieht, während die Begründung sich auf die Berücksichtigung „von Aufenthaltsräumen“ beschränkt, was ebenfalls eine zulässige Regelung wäre (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 20 Rn. 35 a. E.). Vor allem fehlt es jedoch daran, dass die Beigeladene keine hinreichenden städtebaulichen Gründe für die Inanspruchnahme der Festsetzungsermächtigung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vorweisen kann, was jedoch erforderlich wäre (Stock a. a. O., Rn. 39; Weiß, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB und BauNVO, 7. Aufl., § 20 BauNVO Rn. 9; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 20 Rn. 23). § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wurde mit der BauNVO-Novelle 1990 eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt waren die in dieser Sonderregelung bezeichneten Flächen von Nicht-Vollgeschossen ohne weiteres als Geschossflächen mitzurechnen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968). Grund für die Änderung war der Wille des Verordnungsgebers, Wohnraumreserven durch die Erleichterung des Ausbaus von Dach- und Kellergeschossen zu schaffen (Weiß a. a. O., Rn. 7, 9). Angesichts dessen ist die städtebauliche Erforderlichkeit von Festsetzungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO besonders sorgfältig zu prüfen (Weiß a. a. O., Rn. 9). Im vorliegenden Fall sind hinreichende städtebauliche Gründe für die getroffene Festsetzung nicht zu erkennen. In Nr. 4.2 („Maß der Nutzung“) der Begründung zum Bebauungsplan wird in einem Halbsatz lediglich erwähnt, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen zu berücksichtigen seien, ohne hierfür irgendwelche städtebaulichen Gesichtspunkte anzuführen.

Die Festsetzung in Nr. 3.3 des Bebauungsplans ist daher unwirksam. Dies hat zur Folge, dass nur die Flächen von Vollgeschossen zu berücksichtigen sind. Da das Landratsamt davon ausgeht, dass nur das Erdgeschoss ein Vollgeschoss ist und dieses eine Fläche von etwa 145 m² aufweist, hat die Errichtung des Wintergartens somit keine Überschreitung der Festsetzung bezüglich der maximalen Geschossfläche (240 m²) zur Folge.

Anders wäre es nur dann, wenn das Dachgeschoss des klägerischen Hauses als Vollgeschoss im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO einzustufen wäre, was sich nach landesrechtlichen Definitionen richtet (§ 20 Abs. 1 BauNVO). Das Landratsamt hat die Berechnung nach der Vollgeschossdefinition vorgenommen, die im Jahr 1978 - bei Genehmigung des Wohnhauses des Klägers - in Bayern gegolten hat, wonach maßgeblich war, ob das Dachgeschoss über eine lichte Höhe von mindestens 2 m über 2/3 seiner Grundfläche verfügte. Diese Vollgeschossdefinition galt jedoch bereits seit 1982 nicht mehr (vgl. die chronologische Zusammenstellung bei Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 2 Rn. 1318 ff.) und war deshalb auch bei Einleitung des dem einschlägigen Bebauungsplan zugrunde liegenden Bauleitplanverfahrens längst überholt. Im vorliegenden Fall muss allerdings die Frage, ob das Dachgeschoss des klägerischen Anwesens entgegen der Einschätzung des Landratsamts als Vollgeschoss zu qualifizieren ist, wenn man richtigerweise die zur Zeit des Bauleitplanverfahrens geltende Vollgeschossdefinition zugrunde legt - die auch jetzt unverändert gilt (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO) -, nicht abschließend geklärt werden. Wäre das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren, wäre nämlich auch die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Obergrenze der Geschossfläche unwirksam. Denn nach den im Übrigen zutreffenden Berechnungen des Landratsamts würde die Gesamtgeschossfläche von Erdgeschoss (ohne den geplanten Wintergarten) und Dachgeschoss etwa 295 m² betragen und läge damit sehr deutlich über der festgesetzten Obergrenze von 240 m². Da das Haus bei Aufstellung des Bebauungsplans bereits längst bestandsgeschützt errichtet war, hätte die Beigeladene - wenn überhaupt - eine die tatsächlich vorhandene Geschossfläche so deutlich unterschreitende Festsetzung allenfalls nach einer diesbezüglich sehr sorgfältigen Abwägung vornehmen dürfen. Dafür ist der Begründung zum Bebauungsplan nichts zu entnehmen.

b) Soweit das Vorhaben des Klägers die im Bebauungsplan für sein Grundstück festgesetzte westliche Baugrenze um etwa 1 m überschreitet, kann der Kläger eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen.

Die Grundzüge der Planung i. S. d. § 31 Abs. 1 BauGB werden durch die Überschreitung nicht berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, B. v. 19.05.2004 - 4 B 35/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Fall läuft die Überschreitung der westlichen Baugrenze dem planerischen Grundkonzept nicht zuwider. Die westliche Grenze des Grundstücks des Klägers verläuft praktisch gerade in Nord-Süd-Richtung und liegt auch auf einer Linie mit den westlichen Grenzen des unmittelbar nördlich und des unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücks. Gleichwohl liegen die westlichen Baugrenzen der drei Grundstücke nicht auf einer Linie. Vielmehr ist es so, dass sich beim Grundstück des Klägers die westliche Baugrenze sogar weiter östlich befindet als beim nördlichen und südlichen Nachbargrundstück. Die Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Vorhaben führt daher gerade nicht dazu, dass das Wohnhaus des Klägers näher an die westliche Grundstücksgrenze heranrückt als dies bei den beiden Nachbargrundstücken zulässig ist. Hinzu kommt, dass es sich bei dem fraglichen Grundstücksbereich um den rückwärtigen Gartenbereich handelt und - wie der Augenschein ergeben hat - die optische Wirkung der westlichen Baugrenze im Verhältnis zur Bebauung auf den Nachbargrundstücken aufgrund des Baumbestandes ohnehin nicht feststellbar ist. Angesichts dieser Umstände kann man hier den Verlauf der westlichen Baugrenze nicht als einen Grundzug der Planung ansehen.

Die Abweichung ist auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und damit städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen deshalb vor. Das Ermessen ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf Null reduziert. Mit dem geplanten Vorhaben wird die Baugrenze lediglich in einem Umfang überschritten, der dazu führt, dass sich die Westseite des Wintergartenanbaus praktisch auf einer Linie mit den westlichen Baugrenzen des unmittelbar nördlich und des unmittelbar südlich angrenzenden Nachbargrundstücks befindet, wobei zudem auch die jeweiligen westlichen Grenzen dieser drei Grundstücke praktisch auf einer Linie liegen. Es ist nicht ersichtlich, welche städtebaulich-planerischen Gesichtspunkte dagegen sprechen sollten, dass der Wintergartenanbau an der geplanten Stelle erfolgt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Referenzen

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.