Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 K 13.1134

20.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Nutzungsuntersagung bezüglich eines Anbaus am Anwesen ...-Str. 64 in ..., Fl.Nr. ... Gemarkung ...

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ...-Str. 64 in ..., Fl.Nr. ... Gemarkung ... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... des Beklagten.

Mit Schreiben vom 6. März 2009 fragte der Kläger zu 1) erstmals formlos beim Beklagten an, ob im oben genannten Anwesen eine Nutzungsänderung zum Einbau einer Zahnarztpraxis sowie eines zahnärztlichen Labors im Erdgeschoss möglich sei.

Mit Schreiben vom 10. März 2009 antwortete der Beklagte, dass dies grundsätzlich möglich sei.

Mit Bauantrag vom 2. September 2010 beantragten die Kläger die Nutzungsänderung.

Nach diverser Korrespondenz mit dem Beklagten und entsprechenden Umplanungen stellten die Kläger einen neuen Bauantrag, der am 19. August 2011 beim Beklagten einging und die Nutzungsänderung des Erdgeschosses in eine Zahnarztpraxis sowie einen Anbau am bestehenden Anwesen beinhaltete.

Mit Bescheid vom ... November 2011 wurde die Nutzungsänderung sowie die Errichtung eines Anbaus mit einer Befreiung von der Geschossflächenzahl (GFZ) - der Bebauungsplan Nr. ... setzt insoweit eine GFZ von 0,4 fest - nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt. Der Anbau, dessen Errichtung ebenfalls genehmigt war, war näher aufgeteilt in ein sogenanntes „Modellarchiv“ mit 41 m², einen Lagerraum mit 15 m², beides als so genannte „Nebennutzungen“ bezeichnet, sowie einen Empfangs- und Wartebereich mit 27 m², der als sogenannte „Hauptnutzung“ bezeichnet ist. Lediglich die als „Hauptnutzung“ bezeichnete Nutzung fand laut Bescheid Eingang in die Berechnung der bis 0,43 befreiten GFZ.

Mit Tekturantrag vom 5. Juli 2012 wurde eine Fassadenänderung auf der Süd-West-Seite (Einbau von Fenstertüren) beantragt.

Der Beklagte gab diesen Tekturantrag mit Schreiben vom 10. Juli 2012 zurück. Der Tekturantrag lege nahe, dass statt der genehmigten „Nebennutzung“ „Modellarchiv“ und „Lager“ eine nachträgliche Umwandlung dieser Räume in eine „Hauptnutzung“ beabsichtigt sei.

Nach Fertigstellungsanzeige fand am 18. Februar 2013 eine Schlussabnahme durch den Beklagten statt. Dabei wurden Werkpläne gefunden, die im Anbau statt „Lager“ und „Modellarchiv“ diverse Büroräume (Chefbüro sowie weiteres Büro) und ein separates Wartezimmer darstellen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2013 verfügte der Beklagte eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Räume, die in der Baugenehmigung vom ... November 2011 als Anbau genehmigt wurden (Lager und Modellarchiv, nunmehr geplant als Chefbüro, weiteres Büro und Wartezimmer) mit Sofortvollzug.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO lägen vor. Die Baugenehmigung sowie die Befreiung von der GFZ hätten nur erteilt werden können, wenn und soweit der Anbau in „Haupt- und Nebennutzung“ unterteilt werde. Soweit eine Befreiung von der GFZ bis zu 0,43 ausgesprochen worden sei, hätte dies nur durch Nichtberücksichtigung der „Nebennutzung“ (Lager und Modellarchiv) eingehalten werden können. Durch die Berücksichtigung der gesamten Anbaufläche als Hauptnutzung (zwei Büros und Wartezimmer) würde auch die GFZ von 0,43, bis zu der eine Befreiung ausgesprochen worden sei, deutlich überschritten.

Mit der beim Verwaltungsgericht München am 18. März 2013 eingegangenen Klage beantragen die Kläger

die Aufhebung des Bescheides vom ... Februar 2013.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013 wurde die Klage begründet:

Der Beklagte sei bei der Erteilung der bestandskräftigen Baugenehmigung und der Befreiung von der GFZ dem Irrtum unterlegen, im Rahmen der GFZ-Befreiung käme es auf eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebennutzflächen an. Die Geschossfläche sei für Gebäude der Hauptnutzung zu errechnen und zwar nach den Außenmaßen in Vollgeschossen. Ob es sich dabei um umschlossene Aufenthaltsräume oder „Nebenräume“ handele, spiele keine Rolle. Für die GFZ-Berechnung fänden Begriffe der „Hauptnutzfläche“ oder „Nebennutzfläche“ keine Anwendung. Im Ergebnis habe der Beklagte eine Baugenehmigung für eine Hauptnutzung im gesamten Anbau erteilt. Auch die Nutzung als „Archiv“ oder „Lager“ sei eine Hauptnutzung, die zu einer Zahnarztpraxis gezogen sei. Die Nutzungsuntersagung sei außerdem unverhältnismäßig. Sie wende sich gegen eine im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch gar nicht vorbereitete oder in Umsetzung befindliche Nutzung, die zwischenzeitlich genehmigungsfrei vollzogen werden dürfe.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 erwiderte der Beklagte und beantragte

Klageabweisung.

Auch eine präventive Nutzungsuntersagung sei von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Die Aufnahme der rechtwidrigen Nutzung sei nicht Voraussetzung. Auch eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung könne untersagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die im Vergleich zur Baugenehmigung erneut vorgenommene Nutzungsänderung sei nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht vorliege. Eine Nutzungsänderung sei beabsichtigt, da die jeder Nutzung eigene gewisse Variationsbreite verlassen werden solle und durch die Veränderung bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und anderweitig berührt würden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stelle. Diese Frage stelle sich deshalb neu, weil bisher nicht als Aufenthaltsräume im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayBO genutzte Räume (Lager/Modellarchiv) nunmehr als „Büroraum“ und „Wartezimmer“ genutzt werden sollen und die besonderen Vorschriften des Art. 45 BayBO eingriffen. Die notwendige Baugenehmigung liege unverändert nicht vor. Gegenstand der Baugenehmigung sei ausweislich der genehmigten Pläne eine Nutzung als „Lager“ und „Modellarchiv“ gewesen. Die Nutzung sei daher formell illegal. Sie sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, wobei dieser Gesichtspunkt bei einer präventiven Nutzungsuntersagung weniger Gewicht habe, da nicht in eine schon ausgeübte Nutzung eingegriffen werde. Das Vorhaben verstoße außerdem gegen materielles Recht. Der Bebauungsplan setze eine GFZ von 0,4 fest. Den Klägern sei zuzustimmen, wenn sie meinen, dass die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln sei und es keine Rolle spiele, ob es sich um Aufenthaltsräume oder Nebenräume handele. Die sich tatsächlich errechnende GFZ übersteige die im Bebauungsplan festgesetzte von 0,4 derart, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht gegeben seien. Dies sei vom Beklagten verkannt worden, als er im Bescheid vom ... November 2011 zur Überschreitung der festgesetzten GFZ von 0,4 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreite. Da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB anhand des konkreten Vorhabens im Einzelfall zu beurteilen seien, stehe dies aber einer erneuten Befreiung entgegen.

Am 20. Februar 2014 fanden Augenschein und mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte einschließlich Plänen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die Klage ist begründet. Die mit Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2013 verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann eine Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dabei reicht für eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit aus (BayVGH, B. v.30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - m. w. N.), d. h. Nutzen ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Es ist im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherren vorher - vergeblich - aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO), bzw. ohne über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden zu haben (vgl. BayVGH, U. v.5.12.2005 - 1 B 03.2608 -, VGH n. F. 59, 108 = BayVBl 2006, 702). In diesem Fall ist die Verfügung einer Nutzungsuntersagung daher ermessensfehlerhaft (BayVGH, B. v.23.3.1992 - 2 B 89.818 -).

Eine wie hier verfügte präventive Nutzungsuntersagung, das heißt, die Behörde schreitet nicht gegen eine bereits begonnene, sondern gegen eine in Kürze bevorstehende Nutzung ein, ist grundsätzlich möglich (vgl. BayVGH, U. v.5.12.2005 - 1 B 03.2567 -). Hier ist die ausgesprochene Nutzungsuntersagung jedoch deswegen rechtswidrig, weil die in Aussicht genommene Nutzung zwar formell rechtswidrig ist, da nach Bauordnungsrecht eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt. Es liegt jedoch eine offensichtlich genehmigungsfähige Nutzungsänderung vor.

1. Die untersagte Nutzung - die Nutzung der Räume in dem mit Bescheid vom ... November 2011 genehmigten Anbau nunmehr als „Chefbüro“, „Büro“ und „Wartezimmer“ - ist genehmigungspflichtig. Es liegt im Vergleich zu der mit Bescheid vom ... November 2011 genehmigten Nutzung keine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn (§ 29 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB) vor bzw. jedenfalls keine bauplanungsrechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Durch die Verwirklichung der angestrebten geänderten Nutzung werden nämlich bodenrechtliche Belange unter keinem Gesichtspunkt neu oder anders berührt. Jedoch liegt eine Nutzungsänderung nach Bauordnungsrecht, d. h. eine Nutzungsänderung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Halbsatz 1 BayBO, vor. Eine Nutzungsänderung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung aus dem Blickwinkel der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine andere Qualität zukommt als der bisherigen Nutzung (vgl. z. B. BayVGH, U. v.20.12.2000 - 2 B 99.2118 -). Es handelt sich bei dem Wechsel von der genehmigten Nutzung für den Anbau, der mit Genehmigung vom ... November 20111 errichtet werden durfte - nämlich von „Lager“, „Modellarchiv“ sowie „Eingangs- und Wartebereich“ zu einer geänderten Nutzung von „Chefbüro“, „Büro“ und „Wartebereich“ - nicht um eine ganz grundlegende Nutzungsänderung. Gleichwohl ist es im Ergebnis so, dass die Änderung von einem Lagerraum und einem Modellarchivraum hin zu zwei Büros die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschreitet und die neue Nutzung wenigstens einer teilweise anderen Zweckbestimmung zugeführt wird, wodurch gegebenenfalls auch andere bzw. zusätzliche öffentlich-rechtliche Vorschriften berührt werden können. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO liegt ebenfalls nicht vor. In Betracht kommt hier die Vorschrift des Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift wären allerdings nur erfüllt, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Vorschriften des Bauplanungsrechts (insbesondere § 29 ff. BauGB) kommen hier nicht in Betracht, da mangels einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB die Vorschriften über das Bauplanungsrecht nicht anwendbar sind. Jedoch können sich andere bauaufsichtsrechtliche Anforderungen ergeben. Die einzige ersichtliche entsprechende Anforderung wird hier begründet durch den Umstand, dass Räume, die bisher nicht als Aufenthaltsräume im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BayBO verwendet hätten werden können - wie hier das „Lager“ und das „Modellarchiv“ - nun als Aufenthaltsräume (Büros) genutzt werden sollen, da dann die Anforderungen des Art. 45 BayBO gelten (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 57 Rn. 416). Weitere andere bauaufsichtsrechtliche Anforderungen oder sonstige andere öffentlich-rechtliche Anforderungen kommen zwar nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht, die dargestellte andere bauaufsichtsrechtliche Anforderung reicht allerdings bereits aus, um die Verfahrensfreiheit auszuschließen.

2. Die verfügte Nutzungsuntersagung ist jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, da die geänderte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. Die einzigen bauaufsichtsrechtlichen Anforderungen, die durch die beabsichtigte Nutzungsänderung neu ausgelöst werden, sind die Anforderungen, die Art. 45 BayBO an Aufenthaltsräume stellt. Nach den Feststellungen beim gerichtlichen Augenschein erfüllen die Räume, die künftig als Büroräume genutzt werden sollen, ohne weiteres und offensichtlich diese Anforderungen. Dazu kommt hier noch die Besonderheit, dass der Beklagte insofern die Genehmigungsanträge der Kläger ignoriert bzw. ohne ersichtlichen Grund nicht verbeschieden hat. Ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Tektur „Überdachung des Eingangsbereichs sowie Änderungen der Fassade an der Süd-West-Seite“, in der die Nutzung des Anbaus mit zwei Büros und Eingangshalle dargestellt ist, und die ausweislich der angebrachten Stempel zwei Mal beim Beklagten eingereicht wurde (5.7.2012 sowie 18.3.2013), wurden die Nutzungsänderungen gegenüber dem Beklagten zur Genehmigung beantragt. Beim ersten Einreichen reagierte der Beklagte hierauf mit einem Schreiben vom 10. Juli 2012 (Bl. 49 ff. der Behördenakten - BA) mit der Rückgabe des Tekturplanes. Die am 18. März 2013 erneut eingereichte Tektur wurde in der Folge ebenfalls nicht verbeschieden, immerhin aber nicht erneut zurückgegeben.

Diese Fallgestaltung - einerseits eine offensichtlich genehmigungsfähige Nutzungsänderung, andererseits die nicht ordnungsgemäße Behandlung der entsprechenden Genehmigungsanträge - führt in der Zusammenschau dazu, dass die verfügte Nutzungsuntersagung sich als ermessensfehlerhaft darstellt. Es stellt kein ordnungsgemäßes und ermessensgerechtes Handeln dar, eine Nutzungsuntersagung zu erlassen bei einem formell illegalen, materiell aber genehmigungsfähigen Vorhaben, bei dem die formell illegale Nutzung deswegen weiter besteht, weil ein gestellter Antrag ignoriert wird.

3. Die vom Beklagten als (weitere) Begründung für die Nutzungsuntersagung herangezogene fehlende Befreiung von der Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten festgesetzten GFZ von 0,4 greift ebenfalls nicht durch. Für die hier streitgegenständliche Nutzungsuntersagung - die sich nur auf die in Aussicht genommene geänderte Nutzung im Anbau an die Praxis bezieht - ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. Denn mangels Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn gemäß § 29 Abs. 1 BauGB ist § 31 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Umstände, unter denen bei der bestandskräftigen Genehmigung im Bescheid vom ... November 2011, in der sowohl die Nutzungsänderung als auch die Errichtung des Anbaus genehmigt wurden, die damals erfolgte Befreiung von der GFZ ausgesprochen wurde, sind für die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht relevant.

Es wird bemerkt, dass die bestandskräftige Genehmigung die Nutzungsänderung sowie die Errichtung des Anbaus so genehmigt wie geschehen, das heißt mit einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten GFZ soweit als für die Genehmigung entsprechend der genehmigten Pläne dargestellten Nutzungen erforderlich. Eine Unterscheidung zwischen „Hauptnutzflächen“ und „Nebennutzflächen“ entspricht nicht der Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Nach alledem war die mit Bescheid vom ... Februar 2013 verfügte Nutzungsuntersagung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung - ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 K 13.1134

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 K 13.1134

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 K 13.1134 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.