Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 1 K 14.249

bei uns veröffentlicht am14.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchunternehmens.

Die Beigeladene betreibt seit längerem auf den Grundstücken FlNr. 277/6 und 286 Gemarkung ... einen Steinbruch zur Gewinnung von Dolomit unter Verwendung von Sprengstoff. In den Jahren 1983 und 1999 sowie am ... Januar 2004 hatte sie hierzu vom Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) zur Erweiterung der Abbauflächen jeweils immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen erhalten. Am ... Dezember 2011 hatte sie zur Erweiterung der derzeitigen Abbauflächen von 17,2 ha um 16,8 ha eine weitere Änderungsgenehmigung beantragt; diesen Antrag hatte sie am ... April 2013 auf eine Erweiterungsfläche von 13,8 ha beschränkt. Die beantragten Erweiterungsflächen liegen oberhalb der an einem Berg gelegenen bisherigen Abbauflächen und umgeben diese hufeisenförmig. Dem Antrag lagen u. a. naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom ... August 2011, eine Umweltverträglichkeitsstudie vom ... November 2011 sowie Gutachten des TÜV ... vom ... und ... November 2011 zum Lärm- und Erschütterungsschutz sowie zur Luftreinhaltung bei. Zur Begründung des Erweiterungsantrags war u. a. angegeben worden, der Ramsaudolomit komme weltweit nur an wenigen Stellen vor und sei ein für industrielle Zwecke wichtiges und begehrtes Gestein. Für die in den letzten Jahren gestiegene Nachfrage nach Dolomit reiche das begrenzte Abbauvolumen der bislang genehmigten Abbauflächen nicht aus.

In einer naturschutzfachlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt vom ... Januar 2012 ist u. a. ausgeführt, dass Grundlage der Abbauerweiterung der vorherige Genehmigungsbescheid vom ... Januar 2004 sei. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung habe ergeben, dass bei einigen geschützten Tierarten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt seien. Für diese Arten sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass ihr derzeit günstiger Erhaltungszustand gewahrt bleibe bzw. ein ungünstiger Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert werde, wenn die vorgesehenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung umgesetzt und überwacht würden. In dieser Stellungnahme sind eine Reihe von solchen Maßnahmen aufgelistet. Hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Kompensationsflächen bezieht sich die Stellungnahme insbesondere auf die in der Umweltverträglichkeitsstudie vom ... November 2011 genannten Ersatzmaßnahmen Nr. 11 bis Nr. 15 (Bl. 38 ff. d. Behördenakte - BA -).

Das Landratsamt gab am ... Juni 2012 im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land sowie in weiteren örtlichen Tageszeitungen bekannt, dass der Erweiterungsantrag einschließlich aller entscheidungserheblichen Unterlagen vom 27. Juni 2012 bis 25. Juli 2012 u. a. im Landratsamt ausliege und dort eingesehen werden könne.

Die Regierung von Oberbayern führte als höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen eines vom Landratsamt durchgeführten vereinfachten Raumordnungsverfahrens zu dem Vorhaben am ... Juli 2012 u. a. aus, die Erweiterung trage zur Sicherheit der Versorgung mit dem seltenen und hochwertigen Rohstoff Ramsaudolomit bei und werde von ihr befürwortet. Da keine Erhöhung der Produktion vorgesehen sei, ändere sich das Verkehrsaufkommen auf dem Abbaugelände und auf den örtlichen Zufahrtsstraßen im Vergleich zur bisherigen Situation „nach Angaben des Projektträgers“ nicht. Zu dem Thema „Natur und Landschaft“ äußerte sie u. a., durch den geplanten Abbau auf den Erweiterungsflächen sei von einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts auszugehen. Auf der gesamten Erweiterungsfläche würden wertvolle Lebensräume zerstört. U. a. führe die vorgesehene Waldrodung zum Verlust von Brut-, Schlaf- und Nahrungsplätzen der ansässigen Vogelarten. Beim Abbau komme es zudem durch den Abtrag des vollständigen Bodenprofils zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden. Im bestehenden Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2004 sei festgelegt, dass rund 6,9 ha Ausgleichsflächen in unterschiedlicher Weise zu renaturieren seien. Dies sei nach der geplanten Erweiterung nicht mehr möglich, da große Teile der neu entstandenen Böschungen, Terrassen und Steilwände abgebaut werden sollten. Diese neu entstehende Situation sei bei der Erweiterungsplanung zu berücksichtigen (Bl. 88, 92 ff. BA).

Die ortsansässige Kreisgruppe des Klägers, eines eingetragenen Naturschutzvereins, hatte gegenüber dem Erweiterungsantrag der Beigeladenen am ... August 2012 Einwendungen erhoben und insbesondere vorgetragen, eine Produktionssteigerung dürfe mit der Änderungsgenehmigung nicht einhergehen. Zudem gehe aus den Unterlagen nicht hervor, ob und inwieweit früher festgelegte Ausgleichsflächen nunmehr als Abbauflächen beantragt seien. Am ... März 2013 führte das Landratsamt einen öffentlichen Erörterungstermin durch, in welchem auch zu diesen Einwendungen Stellung genommen wurde.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2013, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 19. Dezember 2013 bekannt gegeben wurde, genehmigte das Landratsamt den Antrag der Beigeladenen. Die naturschutzfachlichen Angaben vom ... August 2011 und die Umweltverträglichkeitsstudie vom ... November 2011 sowie das Gutachten des TÜV ... zum Erschütterungsschutz wurden zum Bestandteil der Genehmigung erklärt. Der Lieferverkehr bleibe unverändert, da keine Produktionserweiterung geplant sei. U. a. wurden Art und Zahl der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, Betriebszeiten zum Dolomitabbau, ein maximales Abbauvolumen sowie eine maximale Zahl an täglichen Muldenkipperfahrten festgelegt. Unter Nr. 8 („Untere Naturschutzbehörde“) sind im Bescheid Eingriffsvermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt. Unter Nr. 8.3 wurde als aufschiebende Bedingung festgelegt, dass die Maßnahmen Nr. 11 bis Nr. 15 des Anhang 1 der Umweltverträglichkeitsstudie vertraglich zwischen Vorhabensträger und Grundeigentümer in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zu sichern seien.

Zur Begründung des Bescheids führt das Landratsamt u. a. aus, eine Bewertung des Erweiterungsantrags habe ergeben, dass das erweiterte Vorhaben der Beigeladenen bei Beachtung der festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umweltverträglich sei. Das gelte insbesondere für die von der Erweiterung betroffenen Fledermaus- und Schmetterlingspopulationen sowie für die Rodungsmaßnahmen im Schutzwald. Die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Beigeladenen und deren Antragsmotive habe das Landratsamt nicht zu bewerten. Nach fachbehördlicher Feststellung lägen die im Jahr 2004 festgelegten Ausgleichsflächen nicht im Erweiterungsbereich.

Der Kläger erhob am Montag, dem 20. Januar 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Unter Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben der örtlichen Kreisgruppe vom ... August 2012 führt er weiterführend im Wesentlichen aus, die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, da die Beachtung zwingender Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet sei. Größere Abbaumengen verursachten höhere Umweltbelastungen. Sowohl im Bescheid als auch in der dort genannten Umweltverträglichkeitsstudie sowie in den Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung würde fälschlich nur von einer rein räumlichen Abbauverlagerung ausgegangen. Gegenüber dem 2004 genehmigten Sprengumfang von ein bis zwei Sprengungen pro Woche seien nach dem Gutachten des TÜV... sogar bis zu sechs Sprengungen pro Woche möglich, sogar zwei pro Werktag. Es gebe seit mehreren Jahren eine stillschweigende Betriebszunahme, die weder im Bescheid von 2004 noch im streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt würde. Die Auswirkungen dieser Betriebszunahme seien nicht ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Die Aussage im Bescheid, dass 2004 festgelegte Ausgleichsflächen nicht im Erweiterungsbereich lägen, stehe im Widerspruch zur landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2012. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen seien die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht einen Monat lang öffentlich ausgelegt worden. Es sei fraglich, ob die bisher und die neu im streitgegenständlichen Bescheid festgelegten Ausgleichsflächen den naturschutzrechtlichen Maßstäben genügten. Zum Teil lägen sie im bisherigen Abbaugebiet, zum Teil im Erweiterungsgebiet.

Der Beklagte, der mit Bescheid vom ... April 2014 zum streitgegenständlichen Bescheid den Sofortvollzug angeordnet hat, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie des Bescheids vom ... April 2014 im Wesentlichen aus, es sei irreführend, von mehr Abbau auf eine Produktionserhöhung zu schließen, da die Produktionsmenge durch die dem Steinbruch nachgeschaltete Weiterverarbeitungsanlage bestimmt werde, die jedoch nicht Bescheidsgegenstand sei. Auch der Genehmigungsbescheid von 2004 lasse neben den zwei wöchentlichen Gewinnsprengungen weitere Sprengungen zur Solenvorbereitung und Planungskorrekturen zu. Die untere Naturschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2012 zwar festgestellt, dass 2004 festgelegte Ausgleichsflächen durch den aktuellen Abbau in Teilen nicht mehr zur Verfügung stünden. Der von ihr verlangte adäquate Ersatz sei jedoch im Genehmigungsbescheid in den naturschutzfachlichen Auflagen umgesetzt worden. Damit sei der Forderung aus dem vereinfachten Raumordnungsverfahren Genüge getan worden. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 legte der Beklagte u. a. eine ergänzende fachtechnische Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom ... April 2014 vor, der wiederum als Anlage eine Übersicht vom ... April 2013 über die im Genehmigungsbescheid vom ... Januar 2004 festgelegten Ausgleichsflächen beigefügt war.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt u. a. vor, die Immissionsbelastungen nähmen durch die angefochtene Genehmigung nicht zu, da diese im Vergleich zum 2004 genehmigten Umfang keine darüber hinausgehenden Abbaumengen genehmige. Eine stillschweigende Betriebszunahme habe es nicht gegeben. Hinsichtlich seiner artenschutzrechtlichen Einwände sei der Kläger präkludiert, da er diese nicht vor Ablauf der Einwendungsfrist erhoben habe. Bei der Prüfung der Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens habe die Behörde ein sogenanntes „Worst-Case-Szenario“ zugrunde gelegt. Alte Ausgleichsflächen seien nicht überplant worden.

In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2014 erläuterte eine von der Beigeladenen zugezogene Landschaftsarchitektin anhand der Antragsunterlagen für die Genehmigungen von 2004 und 2013 die tatsächlichen Ausgleichsmaßnahmen. Nach ihren Angaben konnte infolge der sukzessiven Vorgehensweise beim Abbau bisher nur ein Teilbereich wieder verfüllt und renaturiert werden. Für die restlichen Flächen ergebe sich eine zeitliche Verschiebung bei der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen. Auf den Hinweis der Klägerseite, dass das Vorkommen des Gelbringfalters in der östlich vorgesehenen Ausgleichsfläche bereits jetzt einen Schwerpunkt habe, führte sie aus, dieser Falter sei auf feuchte Waldbereiche angewiesen. Daher sei das Angebot von Ausgleichsflächen natürlich begrenzt. Die (artenschutzfachlichen) Untersuchungen seien auf der Grundlage der tatsächlichen Abbaumenge zum Zeitpunkt der Antragstellung für die neue Genehmigung erfolgt.

Mit Einverständnis der Beteiligten beschloss das Gericht unter Einräumung jeweiliger Schriftsatzfristen für die Beteiligten, ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Mit Schriftsätzen vom 13. August und 17. September 2014 führt die Klägerseite u. a. ergänzend aus, das Vorhaben führe zur Verwirklichung mehrerer artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere hinsichtlich sechs Fledermausarten, dem Gelbringfalter, zweier Spechtarten und der Waldschnepfe. Im Bescheid seien weder Ausnahmen vom Schädigungsverbot zugelassen noch Ausnahmegründe genannt. Eine Abwägung habe insoweit offensichtlich nicht stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2014 führt die Beigeladenenseite ergänzend aus, nicht die öffentliche Auslegung sei fehlerhaft gewesen, sondern lediglich die Bekanntmachung der Auslegungsfrist. Im Übrigen wäre der Kläger durch einen solchen Verfahrensfehler nicht in seinen Rechten verletzt. Verbotstatbestände seien nur hinsichtlich des Gelbringfalters anzunehmen, hierzu seien jedoch die Ausnahmevoraussetzungen gegeben. Die Behörde habe sich mit den Verbotstatbeständen auseinandergesetzt. Der Abbau von Dolomit liege im öffentlichen Interesse, zumutbare Alternativen bestünden nicht. Außerdem verschlechtere sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht.

Der Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 8. September 2014 ergänzend vor, entgegen der Aussage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werde bezüglich des Grau-, des Schwarz- und des Weißrückenspechts sowie der Waldschnepfe kein Verbotstatbestand verletzt. Es fehle insoweit am Individuenbezug. Auch hinsichtlich der genannten Fledermausarten und des Gelbringfalters werde die Schwelle zum Verbotstatbestand nicht überschritten, da durch die Rodung für betroffene Individuen kein größeres Risiko als das allgemeine Lebensrisiko verbleibe. Das stehe im Einklang mit neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 5. August 2014 Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht aus Gründen, die der Kläger zu rügen befugt ist und deren Verletzung als Verletzung seiner Rechte gilt, rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Zwar bestimmt § 42 Abs. 2 VwGO, dass eine Anfechtungsklage nur dann zulässig ist, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, doch gilt das nur dann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Der Kläger kann als anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 3 UmwRG ein Verbandsklagerecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG für sich in Anspruch nehmen, ohne geltend machen zu müssen, durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO „gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen“ einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Kläger macht die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die er als Umweltverband zu rügen berechtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) und hat sich dahingehend, vertreten durch die ortsansässige Kreisgruppe, bereits im Verwaltungsverfahren geäußert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG).

Die Einwendungen des Klägers zum Artenschutz sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 Bundes-Immis-sionsschutzgesetz (BImSchG) materiell präkludiert und somit zulässig, obwohl diese Einwendungen - insbesondere gegen die artenschutzrechtliche Prüfung des Beklagten - im Schreiben der Kreisgruppe vom 8. August 2012 nicht enthalten waren, sondern erstmals zur Klagebegründung vorgetragen wurden.

1.1 Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG sind nach Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Verwirkungspräklusion des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Es bestehen triftige öffentliche Interessen daran, Rechtssicherheit in Bezug auf das geplante Vorhaben zu erreichen und insoweit den materiellen Bestand der Genehmigung in angemessener Frist herbeizuführen (vgl. BVerwG, B. v. 12.2.1996 - 4 A 38.95 - juris Rn. 24).

1.2 § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist im vorliegenden Fall auch anwendbar, da es sich beim streitgegenständlichen Erweiterungsvorhaben um ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Die Erweiterung der Abbauflächen zugunsten der Beigeladenen zur Gewinnung von Dolomitgestein unter Verwendung von Sprengstoff ist gemäß §§ 10, 16 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VO über genehmigungsbedürftige Anlagen v. 2.5.2013, BGBl I S. 973 - 4. BImSchV -) und Nr. 2.1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig, da die beantragte Erweiterungsfläche mehr als 10 ha umfasst (nach altem Rechtsstand vor dem 2.5.2013: Nr. 2.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV).

1.3 Voraussetzung der Verwirkungspräklusion des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist, dass ein ordnungsgemäßes Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahren stattgefunden hat. Ein Mangel wirkt sich allerdings nur dann präklusionshindernd aus, wenn er zu einer Behinderung des Einwenders bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt haben kann (BayVGH, B. v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - juris Ls. 1).

Das ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall gegeben. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die Unterlagen des Antragstellers vollständig sind, das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Hier hat der Beklagte das Vorhaben im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land sowie in weiteren örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht (Bl. 97 ff. BA). In allen diesen Veröffentlichungen war jedoch für die Auslegung der entscheidungserheblichen Unterlagen als Zeitraum „27. Juni 2012 bis 25. Juli 2012“ und damit weniger als ein Monat im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG angegeben. Da bereits die Angabe eines rechtlich unzureichenden Zeitraums zur Einsicht der entscheidungserheblichen Unterlagen nach Auffassung der Kammer beim Kläger zu einer Behinderung bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt haben kann, scheidet eine materielle Präklusion seiner artenschutzbezogenen Einwendungen aus. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger aufgrund des bekannt gegebenen Zeitraums es unterlassen hat, am Donnerstag, dem 26. Juli 2012 als dem ersten Tag nach Ablauf des bekannt gegebenen Zeitraums, aber noch innerhalb der Monatsfrist Einblick in die entscheidungserheblichen Unterlagen - insbesondere zu artenschutzbezogenen Punkten - zu nehmen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Dezember 2013 gegen keine Bestimmungen verstoßen wurde, auf deren Verletzung der Kläger sich stützen kann, insbesondere nicht gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das betrifft zum einen den Einwand des Klägers, die Genehmigung stehe im Zusammenhang mit einer stillschweigenden Betriebszunahme des Unternehmens der Beigeladenen (dazu unten 2.1.), ferner seinen Einwand hinsichtlich der 2004 festgelegten und nun betroffenen Ausgleichsflächen (dazu unten 2.2.) sowie das artenschutzrechtliche Vorbringen der Klägerseite im schriftlichen Verfahren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung (dazu unten 2.3.).

2.1. Der Einwand des Klägers, die streitgegenständliche Genehmigung stehe im Zusammenhang mit einer seit Erteilung der Erweiterungsgenehmigung im Jahr 2004 vorgenommenen stillschweigenden Betriebszunahme des Unternehmens der Beigeladenen, ist unbegründet. Der Kläger trägt im Schriftsatz vom 14. März 2014 zur Klagebegründung selbst vor, dass eine solche (von ihm angenommene) Betriebszunahme „bereits bei der Betriebserweiterung gemäß Bescheid vom ... Januar 2004 nicht berücksichtigt wurde und im jetzt streitgegenständlichen Bescheid auch nicht“. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist der ihm zugrunde liegende Antragsumfang. Dieser betrifft jedoch keine bisherige Betriebszunahme, sondern die Ermöglichung der Nutzung neuer Abbauflächen, da das aktuell genehmigte Abbauvolumen nicht mehr ausreiche, um die geforderten Liefermengen langfristig garantieren zu können (vgl. Bl. 11 der Antragsunterlagen). Auch die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde ist in ihrer Stellungnahme vom ... Juli 2012 davon ausgegangen, dass eine Produktionserhöhung durch das Vorhaben nicht vorgesehen sei und dass sich deshalb etwa das Verkehrsaufkommen auf dem Abbaugelände und auf den öffentlichen Zufahrtsstraßen im Vergleich zur jetzigen Situation „nach Angaben des Projektträgers“ nicht erhöhe (Bl. 88 BA). Daran hat die Kammer, auch in Hinblick auf die Festlegungen zu Art und Zahl der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, zu den Betriebszeiten zum Dolomitabbau, zum maximalen Abbauvolumen sowie zur höchstzulässigen Zahl an täglichen Muldenkipperfahrten im angefochtenen Bescheid, keine Bedenken. Die Anzahl der pro Woche maximal zulässigen Sprengungen, wie sie sich aus den zum Bescheidsbestandteil erklärten Gutachten des TÜV ... vom ... und ... November 2011 ergeben (vgl. Bl. 57 ff., 97 ff. der Antragsunterlagen), hat der Beklagte hinreichend und nachvollziehbar erläutert (Solenvorbereitung, Planungskorrekturen) und hierbei darauf hingewiesen, dass bereits nach bisheriger Genehmigungslage seit 2004 bis zu sechs solcher weiteren vorbereitenden bzw. begleitenden Sprengungen pro Woche zulässig gewesen seien.

2.2. Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Klägers, aufgrund der streitgegenständlichen Genehmigung stünden die mit Genehmigungsbescheid von 2004 festgelegten Ausgleichsflächen zumindest teilweise nicht mehr zur Verfügung, weshalb ein Verstoß gegen die Ausgleichspflicht vorliege. Im Gegenteil hat das Landratsamt im Genehmigungsverfahren hierzu eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom ... Januar 2012 (Bl. 38 ff. BA) eingeholt, in der diese Behörde zum Umfang des durch die beantragte Erweiterung veranlassten Bedarfs an Kompensationsflächen Aussagen getroffen hat, die den bisherigen Kompensationsflächenanteil der Abbaugenehmigung von 2004 berücksichtigen. Insbesondere die Ersatzmaßnahmen Nr. 11 bis Nr. 15, die in den Antragsunterlagen der Beigeladenen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem landschaftspflegerischem Begleitplan vom ... November 2012 (Bl. 298 ff., 348 ff. der Antragsunterlagen) genannt und näher erläutert worden waren, wurden für notwendig erklärt. Diese Ersatzmaßnahmen sind als Teil der Umweltverträglichkeitsstudie vom Beklagten zum Bestandteil des angefochtenen Bescheids erklärt worden (S. 2 des Bescheids). Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts hatte in einer fachtechnischen Stellungnahme vom ... April 2014 eine Übersicht vom ... März 2013 beigefügt, in der die Ausgleichsflächen aus der bisherigen Genehmigung vom ... Januar 2004 eingetragen sind („Erweiterung Dolomitsteinbruch ...“). Aus dieser Übersicht ist zu erkennen, dass die 2004 festgelegten Ausgleichsflächen vollständig im Bereich des damals genehmigten Abbaubereichs liegen und sich deshalb nicht mit den beantragten und genehmigten Erweiterungsflächen überschneiden. Die von der Beigeladenen beigezogene Landschaftsplanerin hat in der mündlichen Verhandlung - auch unter Verwendung dieser von ihr selbst entworfenen Übersicht - nachvollziehbar und plausibel erläutert, wo und in welchem Umfang sich die nunmehr festgelegten Ausgleichsflächen befinden.

2.3. Auch die artenschutzbezogenen Einwendungen des Klägers führen nicht zum Erfolg der Klage. Dieser hat nach der mündlichen Verhandlung am 13. August 2014 schriftsätzlich vortragen lassen, dass das beantragte Vorhaben nach den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom ... August 2011 zur Verwirklichung mehrerer artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führe. Namentlich werde ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot im Sinne von § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG als erfüllt angesehen.

2.3.1. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten; nach Nr. 3 dieser Bestimmung gilt das ebenso für die Beschädigung oder das Zerstören der Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere. Die von der Beteiligten im Rahmen der Antragstellung in den naturschutzfachlichen Angaben genannten Fledermausarten, Spechtarten sowie der dort aufgeführte Gelbringfalter und die Waldschnepfe gehören zu diesen besonders geschützten Arten. Auch die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts ist in ihrer Stellungnahme vom ... März 2012 davon ausgegangen, dass durch das beantragte Vorhaben besonders geschützte Tierarten betroffen und dass bei diesen Arten die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt seien.

2.3.2. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. September 2014 hierzu vorgetragen, bezüglich der Spechtarten und der Waldschnepfe sei entgegen der naturschutzfachlichen Angaben kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt, da der beantragten Rodungsmaßnahme als Ursache des zu befürchtenden Verlustes an potentiellen Brut-, Schlaf- und Nahrungsplätzen hinsichtlich dieser geschützten Arten der Individuenbezug fehle. Das gelte ebenso für die in den naturschutzfachlichen Angaben aufgeführten Fledermausarten und letztendlich auch für die Art des Gelbringfalters.

2.3.3. Zur Überzeugung des Gerichts und unter Berücksichtigung der neuen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 99) wird durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, insbesondere durch die damit einhergehende Rodungsmaßnahme innerhalb der genehmigten Abbaubereiche, die Schwelle zum Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht überschritten. Hinsichtlich der genannten Spechtarten und der Waldschnepfe fehlt es nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten bereits am Individuenbezug, da die Rodung nur deren potentielle Brut-, Schlaf- und Nahrungsplätze bedroht (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 222). Durch die bereits in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom ... Januar 2012 für erforderlich gehaltenen und im angegriffenen Bescheid festgelegten Eingriffsvermeidungs- und -minimierungsmaßnahmen wird das rodungsbedingte Tötungsrisiko für die genannten Fledermausarten und für den Gelbringfalter bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos gesenkt und die Bagatellgrenze nicht erreicht (BVerwG, U. v. 8.1.2014 a. a. O. zur Baufeldfreimachung im Zuge der Herstellung einer Bundesautobahn). Das gilt nach Auffassung der Kammer ebenso für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

3. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dem Kläger auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 1 K 14.249 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.