Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 22. Nov. 2016 - M 24 K 16.2802

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige und Asylbewerber. Der Kläger zu 1) ist der Vater der Klägerin zu 2).

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 beantragten die Kläger durch ihre Bevollmächtigten bei der Beklagten die länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Hessen und dort in den …-Kreis. Ein Sohn des Klägers zu 1), der mittlerweile deutscher Staatsangehöriger sei, halte sich in … auf. Dieser könne Lebenshilfe gewähren, die insbesondere für den Kläger zu 1) besonders wichtig sei. Ein weiterer Sohn des Klägers zu 1), der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger sei, wohne in der Nähe in … Der Kläger zu 1) leide an einer schweren Herzkrankheit, an der er auch bereits in Pakistan gelitten habe und weshalb er dort auch in entsprechender ärztlicher Behandlung gewesen sei. Bei einer Herzkrankheit könne jederzeit etwas passieren; es könne ein Anfall stattfinden, der eine gesteigerte Hilfsbedürftigkeit auslöse und der die Nähe von nahestehenden Personen wie Söhne mit einem unschätzbaren Wert versehe.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 und 16. April 2016 wurden im Hinblick auf die Herzerkrankung des Klägers zu 1) ärztliche Unterlagen vorgelegt.

Mit zwei Bescheiden vom 7. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Umverteilung von Bayern nach Hessen ab. Die Kläger befänden sich nicht im Asylverfahren oder hätten dies nicht durch die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsgestattung mit BAMF-Bearbeitungsnummer nachgewiesen. Zudem sei nicht schlüssig dargelegt und durch fachärztliche Atteste glaubhaft gemacht worden, dass in gesundheitlicher Hinsicht besondere Hilfs- und Pflegebedürftigkeit bestehe. Auch sei nicht erkennbar, welchen entscheidenden therapeutischen Gewinn eine solche Umverteilung bringen würde und ob die Verwandten tatsächlich fähig und bereit wären, die erforderlichen Pflegeleistungen im notwenigen Umfang zu erbringen. Zudem sei nicht ersichtlich, warum nicht auch die volljährige Tochter (Klägerin zu 2) die etwaigen Hilfs- und Pflegeleistungen erbringen könne.

Mit Telefax vom 23. Juni 2016 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine länderübergreifende Umverteilung von der Stadt … nach Hessen und zwar in den Landkreis … vorzunehmen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben im Verwaltungsverfahren verwiesen. Auf den der Klageschrift beigefügten Bescheiden vom 7. Juni 2016 befindet sich jeweils ein Eingangsstempel vom 21. Juni 2016. Die angekündigte ausführliche Klagebegründung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 beantragte der Beklagte unter Verweis auf den ablehnenden Bescheid vom 7. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Sollte eine Klagebegründung wesentlich neue Aspekte vortragen, werde gebeten, der Behörde Gelegenheit für eine inhaltliche Erwiderung zu geben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Oktober 2016, den Bevollmächtigten der Kläger und dem Beklagten jeweils am 17. Oktober 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wurden die Kläger zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss vom 22. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits § 51 AsylG maßgeblich ist - unabhängig davon, ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kläger hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) ihren Aufenthalt im Regierungsbezirk Oberbayern und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen.

Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 22. November 2016 ist der Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

3. Streitgegenstand sind vorliegend die beiden an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) adressierten Bescheide der Beklagten vom 7. Juni 2016. Die Klage wurde im Namen beider Kläger erhoben; dem Klageschriftsatz vom 23. Juni 2016 lagen beide Bescheide als Anlage bei. Soweit im Klageantrag formuliert wurde, dass der Bescheid (anstelle die Bescheide) des Beklagten vom 7. Juni 2016 aufgehoben wird, erachtet das Gericht dies für ein Schreibversehen und legt den Klageantrag im o.g. Sinne aus (§ 88 VwGO).

4. Das Gericht geht davon aus, dass die so verstandene Klage zulässig ist, insbesondere die Klagefrist gewahrt wurde. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellugnsgesetz (VwZG) gilt das zuzustellende Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein Nachweis über die Zustellung der jeweils an die Kläger adressierten Bescheide vom 7. Juni 2016 oder ein Vermerk über die Aufgabe der Bescheide zur Post befindet sich nicht in der vorgelegten Behördenakte. Da die Zustellungsfiktion jedoch frühestens am 10. Juni 2016 eintreten konnte, selbst wenn die Bescheide bereits am Tag des Erlasses, also am 7. Juni 2016, zur Post gegeben wurden, wurde die Klage am 23. Juni 2016 auf jeden Fall rechtzeitig erhoben.

5. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 7. Juni 2016 nicht rechtswidrig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten; die Kläger haben keinen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG113 Abs. 5 VwGO).

5.1. Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Geht es um die Aufnahme von familiären Beziehungen Volljähriger (also „Über“-18-Jährigen), müssen diese ähnliches Gewicht aufweisen, wie das Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren ledigen Kindern „unter“ 18 Jahren. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen ist. Die Entscheidung über die Verteilung ist dabei grundsätzlich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (Sächsisches OVG, B.v. 7.4.1999 - A 4 S 78/98 - juris Rn. 4). Es ist allerdings in den von § 51 Abs. 1 AsylG erfassten Fallgestaltungen in der Regel gebunden (Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.4.1999, a.a.O., juris, Rn. 4, VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - juris Rn. 17).

Prozessual ist dabei für die Ermittlung derjenigen Umstände, die für eine länderübergreifende Umverteilung sprechen, die jeweilige Klagepartei gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO „heranzuziehen“. Daraus resultiert eine „Mitwirkungspflicht“ der Klagepartei. Diese hat derartige Umstände nicht nur substantiiert darzulegen, sondern auch zu belegen. Insbesondere bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Klagepartei oder im persönlichen Umfeld der Klagepartei setzt dies regelmäßig voraus, dass nicht nur die konkrete Art der Erkrankung benannt (und belegt) wird, sondern darüber hinaus auch, dass beschrieben (und belegt) wird, welche Art von Pflegeerfordernis aus der jeweiligen Erkrankung resultiert und dass und auf welche Art und Weise diese Pflege zwischen den nahestehenden Personen bewerkstelligt werden kann.

5.2. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weil die volljährigen Kläger die Umverteilung zu ihren volljährigen Söhnen bzw. Brüdern begehren, kommt es tatbestandlich auf das Vorliegen „sonstiger humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht“ an.

Im Hinblick auf die Klägerin zu 2) wurde das Vorliegen derartiger Umstände nicht einmal ansatzweise behauptet. Der Umverteilungsantrag wurde im Wesentlichen mit der Herzerkrankung des Klägers zu 1) begründet. Wie die Beklagte in dem an den Kläger zu 1) adressierten Bescheid vom 7. Juni 2016 aber zu Recht ausgeführt hat, ist durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass in gesundheitlicher Hinsicht besondere Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 1) bestehe. Auch ist nicht erkennbar, welchen entscheidenden therapeutischen Gewinn eine Umverteilung bringen würde und ob die Verwandten tatsächlich fähig und bereit wären, die erforderlichen Pflegeleistungen im notwenigen Umfang zu erbringen. Zudem ist nicht ersichtlich, warum nicht auch die Klägerin zu 2) die etwaigen Hilfs- und Pflegeleistungen erbringen könne. Auch im Rahmen des Klageverfahrens wurden seitens der Bevollmächtigten hierzu keine weiteren Ausführungen getätigt. Die angekündigte ausführliche Klagebegründung erfolgte nicht. Deshalb ist nicht von einem sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i.S.v. § 51 Abs. 1 AsylG auszugehen.

5.3. Darauf, ob die Kläger mittlerweile einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt haben und ob sie nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, also die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, kommt es somit nicht entscheidungserheblich an.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 51 Länderübergreifende Verteilung


(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auc

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.