Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 10. Nov. 2015 - M 16 K 15.30530
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 16 K 15.30530
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 710
Hauptpunkte:
Herkunftsland: Kosovo;
wirtschaftliche Gründe für Ausreise
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
...
zu 3 und 4: gesetzlich vertreten durch den Vater ...
gesetzlich vertreten durch die Mutter ...
zu 1 bis 4 wohnhaft: ...
- Kläger -
gegen
..., vertreten ... Außenstelle ...
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von ... Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen Vollzugs des Asylgesetzes (AsylG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,
durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter am
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige und albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. April 2015 gaben die Kläger zu 1) und 2) im Wesentlichen an, sie hätten im Kosovo oft nicht die Möglichkeit gehabt, ihre zwei Kinder gut zu versorgen. Sie hätten dort zwei Zimmer im Haus eines Verwandten bewohnt, aber es sei sehr schwierig gewesen, da dieser auch seine Familie hätte durchbringen und ernähren müssen. Der Kläger zu 1) habe eine Lehre in der Baubranche absolviert und sei drei Monate vor der Ausreise arbeitslos geworden; die Klägerin zu 2) sei Hausfrau gewesen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo werde die Familie auf der Straße leben müssen. Deswegen seien sie auf der Suche nach einem besseren Leben. Sie hätten die Hoffnung, hier eine Arbeit zu finden und so die Kinder ernähren zu können.
Mit Bescheid vom ... April 2015, den Klägern zu 1) und 2) mit Schreiben vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Kläger seien keine Flüchtlinge i. S. des § 3 AsylG, da sie keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat zu befürchten hätten. Auch seien keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Kläger angegeben hätten, ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein, sei eine asylrechtlich relevante Verfolgung in keiner Weise ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben; insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag der Kläger sei nicht geeignet, zu einem für sie abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot und könne von den Klägern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.
Am
1. den Bescheid des Bundesamtes vom ... April 2015 in Ziffer 1 und in den Ziffern 3 bis 5 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
3. die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom
Mit Beschluss des Gerichts vom
Die Kläger wurden mit Schreiben des Gerichts vom 11. und
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 16 S 15.30531 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte nach Anhörung der Kläger durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern stehen die mit der Asylantragstellung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid vom ... April 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Aus dem Vortrag der Kläger ist kein Verfolgungsschicksal im Sinne von § 3 AsylG ersichtlich, das die Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtlinge rechtfertigen würde. Diese haben sich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten im Herkunftsland berufen. Dies begründet jedoch keine Verfolgung im Sinne von §§ 3, 3a AsylG. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagte im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat zudem zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) verneint. Die Kläger haben bereits nicht geltend gemacht, dass ihnen eine von einem staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3 c i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehende Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde, wenn sie in den Kosovo zurückkehren.
Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere wäre im Falle einer Rückkehr der Kläger in den Kosovo keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo und die Lebensbedingungen für die Kläger begründen kein Abschiebungsverbot. Auch insoweit folgt das Gericht der Begründung der Beklagte im angegriffenen Bescheid und verweist hierauf (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Den Angaben des Auswärtigen Amtes zufolge (vgl. Lagebericht vom
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
...
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 10. Nov. 2015 - M 16 K 15.30530
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113

Referenzen - Urteile
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