Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2018 - M 9 S7 18.52564

23.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich seit dem 16. Mai 2018 in … im Kirchenasyl.

Der Antragsteller stammt angeblich aus Nigeria. Er reiste ohne Papiere am 6. September 2017 aus Italien in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag vom 14. September 2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Oktober 2017 als unzulässig abgelehnt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2018 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (M 9 S 17.53059).

Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2018 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bzw. § 123 VwGO:

1. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der am 19. Oktober 2017 erhobenen Klage anzuordnen.

2. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, der Weg über § 80 Abs. 7 VwGO sei nicht der Richtige, werde gemäß § 123 VwGO beantragt,

Festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist ab 10. Juli 2018 um 1 Jahr auf den 9. August 2019 rechtswidrig ist.

3. Außerdem werde beantragt,

dass das Verwaltungsgericht dem Bundesamt möglichst umgehend vorab mitteilt, dass es davon ausgeht, dass das Bundesamt bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einleitet und auch die mit einer möglichen Überstellung beauftragte Ausländerbehörde anweist, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen.

Das Rechtsschutzziel sei, dass der Antragsteller, wenn er das Kirchenasyl verlasse, nicht befürchten müsse, vor einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Überstellungsanordnung nach Italien überstellt zu werden. Der Antragsteller sei Albino. Er sei im Juli 2015 nach Italien eingereist und habe dort wohl einen Asylantrag gestellt. Ein Verwandter seiner Mutter, Sohn eines Onkels, habe den Antragsteller zu sich nach Hause genommen, ihn diskriminiert, misshandelt und zum Betteln gezwungen. Etwa 6 Monate später habe er erneut in das Asylcamp zurückgewollt und sei nicht mehr aufgenommen worden. In der Folgezeit habe er ohne Papiere auf der Straße gelebt und gebettelt und sei dann nach Deutschland geflohen. Es bestünden berechtigte Zweifel, dass es dem Antragsteller überhaupt noch möglich sei, sein Asylverfahren in Italien wieder aufzunehmen und seinen Fluchtgrund Albinismus vorzutragen, da möglicherweise das Asylverfahren in Italien endgültig eingestellt worden sei. Das Bundesamt habe entsprechende Anfragen des Kirchenasylbeauftragten nicht beantwortet. Dem Antragsteller sei mittlerweile von der Zentralen Ausländerbehörde schriftlich am 30. Mai 2018, adressiert an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde, z. Hd. des Antragstellers, die Überstellung nach Italien für den 9. Juli 2018 um 8.30 Uhr angekündigt worden. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich ab 4.00 Uhr vor der Pforte der Kirchengemeinde zur Abholung durch die Polizei bereitzuhalten (Anlage K 4 zum Antragsschriftsatz). Ausweislich der von der Bevollmächtigten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Pfarrers vom 10. August 2018 habe dieser per SMS der anfragenden Polizei am Abend des 6. Juli 2018 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich nicht am 9. Juli 2018 um 4.00 Uhr vor der Kirchentür einfinden werde; es sei davon auszugehen, dass kein Überstellungsversuch stattgefunden habe, da die Polizei aufgrund der Auskunft des Pfarrers nicht gekommen sei. Ausweislich des beigefügten Schreibens vom 10. Juli 2018 (Anlage K 12) habe das Bundesamt die Überstellungsfrist auf 18 Monate bis zum 9. August 2019 verlängert. Dies sei rechtswidrig, da der Antragsteller bei dem hier vorliegenden offenen Kirchenasyl nicht flüchtig sei. Da der Antragsteller nach dem Beschluss des Kirchenvorstands nur noch bis Ende August im Kirchenasyl bleiben könne, sei es notwendig, das Bundesamt durch das Gericht anweisen zu lassen, bis zur Entscheidung über den Eilantrag keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, die Akten und den Beschluss im Verfahren M 9 S 17. 53059 sowie die Akten im Verfahre M 9 K 17.53058 Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dafür ist Voraussetzung, dass entweder veränderte Umstände vorliegen oder es sich um Umstände handelt, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

1) Im vorliegenden Fall ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zum einen darauf gestützt, dass sich der Antragsteller im Kirchenasyl befindet. Dies ist kein veränderter Umstand, der rechtlich eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2018 (M 9 S 17.53059) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt. Die Tatsache, dass ein abgelehnter Asylbewerber entgegen einer gerichtlichen Entscheidung nicht im Rahmen des Dublin-III-Abkommens nach Italien überstellt wird, weil trotz fehlender Rechtsgrundlage das Kirchenasyl durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Abschiebehindernis gesehen wird, begründet keinen Anspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung.

Zum anderen wird der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darauf gestützt, dass der Antragsteller in Italien das Asylverfahren nicht zu Ende geführt hat, sondern das ihm zugewiesene Camp verlassen hat. Nach dem Vortrag seiner Bevollmächtigten ist dies wohl ohne Abmeldung oder Angabe einer neuen Adresse geschehen, sodass möglicherweise das Asylverfahren eingestellt wurde ohne Berücksichtigung des Albinismus des Antragstellers. Dieser erstmalig im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragene Sachverhalt ist kein neuer Umstand, da es sich um ein Geschehen handelte, das im ursprünglichen Verfahren ohne weiteres geltend gemacht werden konnte. Es sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die nur ansatzweise die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller dieses Geschehen ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht mitteilen konnte. Ungeachtet dessen wäre es im vorliegenden Fall auch Sache des Antragstellers, entsprechende Nachweise und Papiere vorzulegen (§ 15 AsylG).

Soweit zur Begründung des Antrages auch vorgetragen wird, dass möglicherweise der Albinismus in einem Zweitverfahren in Italien nicht mehr berücksichtigt werde, ist dies Spekulation und verkennt die Verpflichtungen aus § 15 AsylG, im Verfahren auch durch Vorlage von Nachweisen mitzuwirken.

2) Soweit gemäß § 123 VwGO im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung beantragt wird, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist am 10. Juli 2018 um ein Jahr auf den 9. August 2019 rechtswidrig ist, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung sowie eines Anordnungsanspruchs, d.h. ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Entscheidung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Die Frist von 6 Monaten für die Überstellung des Antragstellers, Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO, wäre inzwischen zwar grundsätzlich abgelaufen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass sich diese Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO um 1 Jahr auf 18 Monate verlängert hat, da der Antragsteller im Sinne der Dublin-III-Vorschriften flüchtig war. Der Antragsteller hat sich in Kenntnis seiner andauernden und vollziehbaren Ausreisepflicht seiner Überstellung entzogen, indem er trotz Ankündigung und entsprechender Aufforderung nicht erschienen ist. Flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO bedeutet nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, dass der Betreffende seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert, egal durch welche Handlungen er dies tut (VG Potsdam, B.v. 25.7.2018 - 2 L 364/18.A m.w.N.). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Überstellungsfristen nach der Dublin-III-VO, an die die jeweilige Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates anknüpft, muss bei der Auslegung des Begriffes „flüchtig“ berücksichtigt werden, ob die Bundesrepublik Deutschland oder der Antragsteller den Fristablauf zu vertreten haben. Daher genügt für eine Verlängerung der Ausreisefrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO, wenn sich der zu überstellende Asylbewerber so verhält, dass er unter Berücksichtigung seiner Rechte und Pflichten erkennbar seine Überstellung behindert (VG Potsdam, a.a.O. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller zu einer konkreten Mitwirkungshandlung verpflichtet, die er wohl auf Anraten - nicht zuletzt des Pfarrers - verletzt hat.

Der Antragsteller war zu der von ihm verlangten Mitwirkung, sich zum Zwecke der Überstellung nach Italien vor der Kirchentür einzufinden, auch unter Berücksichtigung seiner Rechte und Pflichten nach § 82 Abs. 4 AufenthG, auch verpflichtet. Danach kann zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen unter anderem nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheint. Zu den Maßnahmen, die ein persönliches Erscheinen rechtfertigen, gehört die Durchsetzung der Ausreisepflicht und damit die Anordnung, zum Zwecke der Abschiebung zu erscheinen. Die dafür zuständige Behörde ist im Falle einer Abschiebung - wie hier - die Polizei, die ihn zur Durchführung der Überstellung nach Italien am angegebenen Ort abholen wollte. Unter Berücksichtigung der praktischen Abläufe bei Überstellungen sowie unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Mitwirkungspflichten in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, an welchem Ort der Antragsteller sich einzufinden hatte. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit war es angemessen und ist vom Gesetzeszweck der Mitwirkungspflichten eines Ausländers umfasst, wenn nicht das Erscheinen in der Behörde, sondern nur das Bereithalten vor der eigenen Tür verlangt wird. Unerheblich ist auch, dass die Polizei nicht am angeordneten Abholort erschienen ist. Nachdem bereits vorab der Pfarrer mitgeteilt hat, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen wird, durften die zuständigen Behörden auf diese Aussage vertrauen und waren nicht verpflichtet, einen offensichtlich vergeblichen Überstellungsversuch am angeordneten Ort zur angeordneten Zeit zu versuchen.

Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers lag daher ein wirksamer Überstellungsversuch bereits durch die angekündigte Abschiebung vor.

Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten durch Untertauchen oder die Verhinderung eines Abschiebungsversuches nicht schon vor der tatsächlichen Abschiebungshandlung erfolgen kann. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier – der Pfarrer in einem Fall des Kirchenasyls mit dem Anspruch erhöhter Glaubwürdigkeit als moralische und menschliche Instanz tätig wird.

Da sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO verlängert hat, war der Antrag nach § 123 VwGO wegen fehlendem Anordnungsanspruch abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2018 - M 9 S7 18.52564

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2018 - M 9 S7 18.52564

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2018 - M 9 S7 18.52564 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.