Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - M 9 S 16.1380

bei uns veröffentlicht am27.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die zu einer Anordnung der teilweisen Beseitigung eines Bauvorhabens ergangenen Zwangsgeldandrohungen und gegen die durch zwei darauf folgende Bescheide ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. … und …, Gemarkung …, …weg … und … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Baugrundstück). Am 14. März 2014 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Bauvorlage für die Errichtung eines Doppelhauses, bestehend aus Haus 1 und Haus 2 auf dem Baugrundstück ein. Die Vorlage erfolgte zur Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Das Bauvorhaben wurde von der Antragsgegnerin daraufhin im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt. Eine Baugenehmigung wurde zunächst nicht erteilt.

Nachdem bei einer Ortseinsicht von der Antragsgegnerin festgestellt worden war, dass die Bauausführung von der Planvorlage abweicht, wurden die Bauarbeiten mit Bescheid vom … Juli 2015 eingestellt.

Mit Bescheid vom … September 2015 wurde dem Antragsteller die Baugenehmigung für einen Tekturantrag vom 18. August 2015 erteilt (Nr. I. des Bescheids). In Nr. II. des Bescheids wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Bauvorhaben bis spätestens 22. Oktober 2015 auf das in der Tekturgenehmigung enthaltene Maß zurückzubauen. In Nr. III. des Bescheids wurde die Anordnung in „Nr. I. a) bis I. b)“ des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt.

Für den Fall der Nichteinhaltung der Anordnungen in „Nr. I. a) und I. b)“ wurde ein Zwangsgeld für Buchstabe a) in Höhe von 5.000,00 Euro und Buchstabe b) in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Nr. IV). Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde unter der Adresse …straße …, … …, am 24. September 2015 zugestellt.

Mit Bescheid vom … November 2015 stellte die Antragsgegnerin die mit dem Bescheid vom … September 2015 angedrohten Zwangsgelder fällig. Darüber hinaus wurde für den Fall der Nichterfüllung von Nr. II. a) ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro, für den Fall der Nichterfüllung von Nr. II. b) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angedroht, falls die Erfüllung nicht bis zum 15. Dezember 2015 erfolgt.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 59 der Behördenakte) am 19. November 2015 unter der Adresse …straße …, … …, zugestellt.

Mit Bescheid vom … Februar 2016 stellte die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 16. November 2015 angedrohten Zwangsgelder fällig. Darüber hinaus wurden erneute Zwangsgelder angedroht. Für den Fall, dass der Antragsteller Nr. II. a) und Nr. II. b) des Bescheids vom … September 2015 nicht bis spätestens 31. März 2016 vollständig erfüllt, wurde ein Zwangsgeld für Nr. II. a) in Höhe von 10.000,00 Euro und für Nr. II. b) in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht. In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Forderungen aus dem Bescheid vom … September 2015 immer noch nicht vollständig erfüllt worden seien. Es sei daher erneut ein Zwangsmittel anzudrohen. Der Bescheid vom … Februar 2016 wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Februar 2016 unter der Adresse …straße 1a in … … zugestellt.

Mit Telefax vom Montag, den 21. März 2016 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben (M 9 K 16.1373). Im Klageverfahren wurde beantragt,

„1. Die Bescheide der Beklagten vom … September 2015 (Zwangsgeldandrohung) und vom … November 2015 (Festsetzung des Zwangsgelds und erneute Zwangsgeldandrohung) betreffend das Bauvorhaben zur Errichtung eines Doppelhauses in …, …weg … und …, FlNrn. … und …, Gemarkung …, BV Nr. … werden aufgehoben.

2. Der Bescheid der Beklagten vom … Februar 2016, das gleiche Bauvorhaben betreffend, wird aufgehoben.“

Mit Telefax vom gleichen Tag beantragt die Bevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, die „Aussetzung der Vollziehung“ der im Klageantrag genannten Bescheide.

Zur Begründung von Klage und Antrag führte die Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass das Grundstück FlNr. … am 26. August 2014 an Frau … verkauft worden sei. Das Grundstück FlNr. … und das Grundstück FlNr. … seien am 29. Mai 2015 zunächst an Herrn … verkauft worden. Nach dessen Rücktritt vom Kaufvertrag sei das Grundstück mit Rohbau an Herrn … und Frau … verkauft worden. Der Antragsteller sei nach den Verkäufen lediglich als Bauleiter für Frau … tätig gewesen. Zu den Käufern … und … bestehe kein Bauleitervertrag. Die Beurkundungen der Verkäufe seien von den Notaren der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, so dass auch der Bauherrenwechsel als gemeldet gelte. Der Antragsteller habe die in Nr. 1. des Klageantrags genannten Bescheide nicht erhalten. Er habe lediglich den Bescheid vom … Februar 2016 erhalten. Da ihm die ersten Bescheide nicht zugestellt worden seien, seien sie weder rechtskräftig noch die Folgebescheide zulässig.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 nahm die Antragsgegnerin zur Klage und dem Eilantrag Stellung. Die Bescheide vom … September 2015 und vom … November 2015 seien bestandskräftig. Der Zugang sei durch Postzustellungsurkunden belegt. Der Antragsteller sei weiterhin Eigentümer des Baugrundstücks. Der Kaufvertrag mit Frau … über eine Teilfläche von ca. 270 m² aus dem Grundstück FlNr. … vom 27. August 2014 sei grundbuchrechtlich nicht vollzogen. Der Kaufvertrag mit Herrn … und Frau … vom 11. August 2015 über eine Teilfläche aus FlNr. … und … sei nicht zustande gekommen bzw. seien die Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten. Ein Bauherrenwechsel sei nicht erfolgt, ein solcher sei vom neuen Bauherrn anzuzeigen, dies sei bisher nicht geschehen. Der Antragsteller sei sowohl Zustandsals auch Handlungsstörer.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 9 K 16.1373 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Bei der hier aufgrund der unklaren Antragstellung erforderlichen Auslegung der Anträge gemäß §§ 88, 86 VwGO ist davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen in Nr. IV des Bescheids vom … September 2015, die (erneuten) Zwangsgeldandrohungen in Nr. I des Bescheids vom … November 2015 und die (erneuten) Zwangsgeldandrohungen in Nr. I des Bescheids vom … Februar 2016 begehrt wird.

Diese Auslegung ergibt sich zunächst daraus, dass Gegenstand des Klageverfahrens nach der Antragstellung im Klageschriftsatz vom 21. März 2016 die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV. des Bescheids vom … September 2015 ist. Im Klageantrag wird ausdrücklich als Zusatz zu der Benennung des Bescheids vom … September 2015 in Klammern „Zwangsgeldandrohung“ genannt. Dies kann nur so verstanden werden, dass sich der Aufhebungsantrag lediglich auf Ziffer IV. des Bescheids vom … September 2015 bezieht. Eine Anfechtung des gesamten Bescheids vom … September 2015 entspräche auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers, da in Ziffer I. des Bescheids vom … September 2015 eine für ihn günstige Entscheidung in Form der Erteilung einer Baugenehmigung getroffen wurde. Nachdem ausdrücklich die Zwangsgeldandrohung im Klageantrag benannt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass daneben auch noch die Beseitigungsanordnung bzw. Rückbauanordnung in Ziffer II. des Bescheids vom … September 2015 angefochten sein soll.

Hinsichtlich der Bescheide vom … November 2015 und vom … Februar 2016 ist zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass sich die Anfechtungsklage wiederum ausschließlich auf die Zwangsgeldandrohungen bezieht. Soweit darüber hinaus im Klageantrag zum Bescheid vom … November 2015 die Festsetzung des Zwangsgeldes genannt wird, wäre eine Anfechtungsklage unzulässig, da es sich bei der bloßen Fälligstellung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern die bloße Mitteilung über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung bezüglich des bereits mit Bescheid vom … September 2015 angedrohten Zwangsgeldes.

Der statthafte Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldandrohungen ist, nachdem die Klage gemäß Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, Art. 21a VwZVG.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn es im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung zum Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich dabei an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren, die das Gericht summarisch überprüft.

Im vorliegenden Fall überwiegt bei summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das behördliche Vollzugsinteresse, da die Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohungen der Bescheide vom … September 2015, … November 2015 und … Februar 2016 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

1. Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom … September 2015 und im Bescheid vom … November 2015 richtet, wird sie schon deshalb erfolglos bleiben, da sie wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig ist.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom … September 2015 ist dem Antragsteller durch Postzustellungsurkunde vom 24. September 2015 (Bl. 46 der Behördenakte), der Bescheid vom … November 2015 durch Postzustellungsurkunde vom 19. November 2015 (Bl. 59 der Behördenakte) zugestellt worden. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe die Bescheide nicht erhalten, kann die Wirkung der Postzustellungsurkunde, die den Zugang als öffentliche Urkunde belegt, nicht entkräften (BayVGH, B.v. 18.5.2011 - 11 ZB 10.2298 - juris Rn. 4). Aufgrund der vorgenannten Postzustellungsurkunden ist davon auszugehen, dass die Bescheide vom … September 2015 und vom … November 2015 dem Antragsteller an dem genannten Datum wirksam zugestellt wurden (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO). Es handelt sich bei der Zustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Diese begründet grundsätzlich den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Nach § 418 Abs. 2 ZPO kann zwar der Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen grundsätzlich geführt werden. Hierzu wäre jedoch ein substantiiertes geeignetes Vorbringen erforderlich. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs reicht nicht aus (BayVGH, B.v. 28.6.2010 - 11 CS 10.340 - juris Rn. 13). Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat im vorliegenden Fall schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein Zugang beim Antragsteller nicht erfolgt sein sollte. Es fehlt somit an jeglichem Vorbringen, das einen Nichtzugang begründen könnte. Ein substantiiertes und geeignetes Vorbringen ist ohnehin nicht zu verzeichnen. Vielmehr ergibt sich aus den Ermittlungen der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu den in den Postzustellungsurkunden genannten Zeitpunkten auch unter der Adresse gemeldet war, an die die Bescheide gesandt wurden.

Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO war für die genannten Bescheide daher bei Eingang der Klage am21. März 2016 bereits seit langem abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder genannt noch sonst ersichtlich.

2. Soweit sich die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom … Februar 2016 richtet, ist diese zwar zulässig, da sie noch innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bei Gericht einging. Sie ist jedoch voraussichtlich unbegründet, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom … Februar 2016 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die erneute Zwangsgeldandrohung beruht in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 36 VwZVG. Grundlage der Vollstreckung ist die Anordnung in Ziffer II. des Bescheids vom … September 2015, der aufgrund des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig und damit gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vollstreckbar ist. Das Zwangsgeld konnte gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG erneut angedroht werden, da die vorherigen Zwangsgeldandrohungen ohne Erfolg blieben. Die Vollstreckung richtet sich auch weiterhin gegen den richtigen Adressaten. Der Kläger ist Eigentümer des Baugrundstücks, da eine Eigen-tumsänderung durch Eintragung im Grundbuch bisher nicht erfolgt ist (vgl. Bl. 83, 84 der Behördenakte). Die behauptete schuldrechtliche Übertragung des Baugrundstücks an Dritte ist für die Eigentümerstellung nicht von Bedeutung. Falls Dritte aufgrund eines Kaufvertrags ein Besitzrecht am Baugrundstück erlangt haben sollten, so würde die Beseitigungs- bzw. Rückbauanordnung gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO auch für diese gelten, so dass die Antragsgegnerin nicht an einer Vollstreckung gegenüber dem Eigentümer wegen entgegenstehender Rechte Dritter gehindert ist. Die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom … Februar 2016 wird somit ebenfalls ohne Erfolg bleiben, weshalb der vorliegende Antrag in vollem Umfang abzulehnen war.

Der Antragsteller hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - M 9 S 16.1380

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - M 9 S 16.1380

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - M 9 S 16.1380 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.