Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2017 - M 9 K 15.3863

28.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Tenor des Urteils vom 25. Januar 2017 wird durch folgende Ziffer IV. ergänzt:

„Die Berufung wird zugelassen.“

II. Die Rechtsmittelbelehrungdes Urteils, wonach die Zulassung der Berufung beantragt werden kann, wird durch die folgende Rechtsmittelbelehrungersetzt:

Gründe

Die Berichtigung und Ergänzung war erforderlich, da abweichend von den Gründen des Urteils, wonach die Berufung durch das Verwaltungsgericht zugelassen wurde und abweichend von dem niedergelegten, handschriftlichen Tenor vorliegend ein entsprechender Ausspruch im Tenor fehlte. Dementsprechend und konsequenter Weise war auch die Rechtsmittelbelehrungdes Urteils zu ändern. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, § 118 Abs. 1 VwGO.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 14. März 2017 die Berichtigung, zumindest eine Klarstellung beantragt. Die übrigen Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Äußerung.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.