Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Sept. 2015 - M 7 E 15.3975

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf eine sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Der Antragsteller stellte am 9. Februar 2015 beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 1 der 1. SprengV. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Antragsteller einen Eintrag. Er wurde am 12. Juni 2013, rechtskräftig seit demselben Tag, vom Amtsgericht Wolfratshausen zu 70 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt, wobei die Einzelstrafen für die Vorsatztat 60 Tagessätze und für die Fahrlässigkeitstat 30 Tagessätze betrugen.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der Verurteilung fehle es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Nach § 8 a Abs. 2 Nr. 1 a SprengG besäßen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien. Im Urteil des AG Wolfratshausen sei für das vorsätzlich begangene unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt worden. Besondere Umstände, die geeignet seien, die Regelvermutung zu widerlegen, lägen nicht vor. Bei der Beurteilung sei der Antragsgegner an die Feststellungen im Strafbefehl vom 18. April 2013 gebunden, da der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt worden sei. Eine neue Beweisaufnahme mit entsprechender eigener Würdigung sei dem Antragsgegner verwehrt. Durch Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen habe der Antragsteller den Strafvorwurf akzeptiert, ferner sei die Beschränkung als eine Art Geständnis bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt worden. Das Vorbringen des Antragstellers, z. B. den Unfall nicht bemerkt zu haben, sei nicht geeignet, die Regelvermutung zu widerlegen. Das bisherige straffreie Leben des Antragstellers sei bereits im Urteil zu seinen Gunsten gewertet worden.

Am 6. August 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 7. August 2015, erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.3348) mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2015 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

Mit Schreiben vom 10. September 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1.SprengV zu erteilen.

Zur Begründung wird angeführt, der Antragsteller sei Inhaber mehrerer Berechtigungsscheine nach dem Sprengstoffgesetz. In Abständen von fünf Jahren müssten Berechtigungsinhaber Lehrgänge absolvieren, um die Gültigkeit der Berechtigungsscheine zu erhalten. Zur Teilnahme berechtigt sei, wer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts vorlege. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sei Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, stelle aber nur eine „Vorstufe“ zu dem laufenden Hauptverfahren dar, nämlich sämtliche Konzessionen zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu widerrufen. Würde der Rechtsstreit zu einem späteren Zeitpunkt zugunsten des Antragstellers entschieden, verlören die Befähigungsscheine dennoch ihre Gültigkeit, da nicht zeitnah nach Ablauf von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum ein Fortbildungslehrgang besucht worden sei. Der Hauptsacheantrag in diesem Rechtsstreit würde gegenstandslos, der Antragsteller müsste die Befähigungsscheine wieder neu erwerben. Damit sei eine zumindest vorläufige Entscheidung des Gerichts, den Antragsgegner zur Erstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzuweisen, sachgerecht und notwendig. Eine Hauptsacheentscheidung zum Nachteil des Antragstellers hätte präjudizielle Wirkung für das weitere Verfahren, welches der Antragsgegner in Bezug auf den Widerruf sämtlicher Berechtigungsscheine eingeleitet habe. Die angestrengte Klage sei aussichtsreich. Zwar liege eine Verurteilung vor, jedoch ergebe eine Einzelfallprüfung, dass ein Ausnahmefall vorliege. Es sei zunächst ein Strafbefehl erlassen worden wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit einer Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen. Auf die Vorsatztat sei daher eine Strafe von weniger als 60 Tagessätzen entfallen. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht habe es eine Absprache zwischen den Beteiligten gegeben, das im Strafbefehl verhängte Fahrverbot von drei auf einen Monat zu verringern und dafür die Geldstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. Unter Bezug auf ein Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Juni 2015 wird ausgeführt, dass aus Sicht des Antragstellers sich der Vorfall anders darstelle als im Strafbefehl wiedergegeben. Zur Untermauerung dieses Vortrags wird eine eidesstattliche Versicherung der zum Unfallzeitpunkt anwesenden Beifahrerin mit Ausführungen zum Unfallgeschehen vorgelegt.

Weiter wird ausgeführt, es liege offensichtlich ein absoluter Grenzfall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor und mit der letztlich erfolgten Verurteilung zu 60 Tagessätzen sei genau die Mindestgrenze erreicht worden, welche nur aufgrund der Absprache erfolgt sei. Ursprünglich hätten Staatsanwaltschaft und Gericht eine Gesamtstrafe für beide Delikte von 60 Tagessätzen für angemessen gehalten.

Mit Schreiben vom 24. September 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag nach § 123 VwGO sei jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet. Vorliegend seien strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch zu stellen, da bei antragsgemäßer Entscheidung bereits in vollem Umfang das gewährt würde, was im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Falsch sei die Darstellung in der Antragsbegründung, wonach ohne eine einstweilige Anordnung der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gegenstandslos würde. Zwar könne der Antragsteller die Bescheinigung nicht für den im Oktober 2015 stattfindenden Wiederholungslehrgang nutzen, dies sei aber ohne gravierende Folgen, da er bei Erfolg im Hauptsacheverfahren jederzeit die Ausstellung eines Befähigungsscheins beantragen könne. Die Verfahren für Neuausstellung und Verlängerung unterschieden sich nur marginal. Auch sei der Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei nicht als wiederlegt anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 der 1. SprengV zu erteilen, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht hat. Es fehlt jedenfalls schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Nach § 34 Absatz 1 der 1. SprengV ist der Antragsteller zu einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen. Nach § 34 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV sind die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 SprengG ist die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach 8a Absatz 2 Nr. 1 a SprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Der Antragsteller ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vom Amtsgericht Wolfratshausen am 12. Juni 2013 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Für die Vorsatztat wurden 60 Tagessätze als Einsatzstrafe veranschlagt. Seit der Rechtskraft vom 12. Juni 2013 sind noch keine fünf Jahre verstrichen. Damit sind die Voraussetzungen der Regelannahme der Unzuverlässigkeit erfüllt, wobei offen gelassen werden kann, ob bei der Anzahl der Tagessätze auf die Gesamtstrafe oder auf die Einzelstrafe für das Vorsatzdelikt abzustellen ist. Es sind ferner keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von der Regelvermutung zulassen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regel-vermutung der sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht gerechtfertigt sind (vgl. zum wortlautgleichen § 5 Abs. 2 WaffG: BVerwG, B. v. 21. 7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. 4.2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 6). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B. v. 21. 7.2008, a. a. O.). Dabei bestimmt sich die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vorrangig nach der Höhe der verhängten Strafe (BT-Drs. 14/7758 S. 128) und nicht mehr nach der Art der begangenen Straftat, etwa danach, ob sie einen Bezug zu der beantragten Erlaubnis hat oder nicht (BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O., Rz. 7). Dass der Betroffene zuvor und seither strafrechtlich nicht aufgefallen ist, entkräftet die Vermutung grundsätzlich nicht (BVerwG, a. a. O.; BayVGH, B. v. 14. 9.2009 - 21 CS 09.1430 - juris Rn. 8).

Des Weiteren darf die Behörde bei der Anwendung des Regeltatbestandes grund-sätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen, wobei es wegen § 410 Abs. 3 StPO keine Rolle spielt, ob sie durch Strafbefehl oder Strafurteil erfolgt ist (BayVGH, B. v. 25.11.2008 - 21 CS 08.2753 - juris Rn. 6 m. w. N.). Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (st. Rspr. des BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Bei der Würdigung der abgeurteilten Tat daher ist somit von den Feststellungen im Strafbefehl auszugehen. Der Antragsteller hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und auf die Rechtsfolgen beschränkt. Damit muss er sich die zugrunde liegenden Feststellungen entgegenhalten lassen. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Vorfall habe sich anders zugetragen, als im Strafbefehl dargestellt und er diese Einlassung durch eine eidesstattliche Versicherung einer Zeugin belegen möchte, ist dies unerheblich. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsbehörde noch des Verwaltungsgerichts, gleichsam eine strafrechtliche Hauptverhandlung nachzuholen, um die Frage zu klären, ob der Antragsteller von den zur Verurteilung führenden Umständen Kenntnis hatte oder nicht.

Der Strafbefehl enthält die Feststellung, dass der Antragsteller das Anhaltesignal eines Feuerwehrmanns, der den Verkehr regelte, ignorierte und ihm mit seinem Pkw über den Fuß rollte. Obwohl der Geschädigte durch Klopfen auf das Autodach darauf aufmerksam machte, verließ der Antragsteller die Unfallstelle. Die Umstände der abgeurteilten Tat lassen die Verfehlung nicht ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit gefährlichen Stoffen nicht gerechtfertigt sind. Die Umstände der Unfallflucht geben der Tat gerade kein Gepräge, welches sie als erheblich vom Regelfall abweichend und damit als besonders atypisch und milde darstellen würde. Der Verurteilung liegt eine Verfehlung zugrunde, die weder in ihrer Begehungsweise noch bezüglich der Tatumstände als Bagatelle zu werten ist. Vielmehr lag der Unfallflucht eine Konstellation zugrunde, bei welcher eine Person zu Schaden gekommen ist, diese auf den Schaden aktiv aufmerksam gemacht hat und der Antragsteller dennoch ohne zu Halten weitergefahren ist.

Unerheblich ist, dass ursprünglich eine Gesamtgeldstrafe von lediglich 60 Tagessätzen für das vorsätzliche Entfernen vom Unfallort und die fahrlässige Körperverletzung verhängt worden sind. Durch den Einspruch hat der Antragsteller die Rechtsfolgen erneut zur Disposition gestellt. Bei dem Erlass eines Urteils auf zulässigen Einspruch hin gilt zudem das Verbot der Schlechterstellung nicht, so dass eine Erhöhung der Tagessatzanzahl zulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 411 Rn. 11). Bei der richterlichen Würdigung wurde zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen ein Geständnis zum Ausdruck gebracht hat. Ferner wurde sein bisher straffreies Leben positiv gewürdigt. Etwaige Absprachen bei der Festlegung der Strafhöhe dahingehend, dass man sich darauf geeinigt habe, das Fahrverbot zu reduzieren und stattdessen die Tagessatzanzahl hochzusetzen, sind unerheblich. Relevant ist, dass der Strafrichter 60 Tagessätze für das Vorsatzdelikt für tat- und schuldangemessen gehalten hat und zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt hat.

Der Umstand, dass durch eine Strafe von 60 Tagessätzen die in § 8a Abs. 2 SprengG festgelegte Grenze lediglich „gestreift“ wird, entkräftet die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht (vgl. VG Gießen, Beschl. vom 14. 12. 2005 - 9 C 1238/05 -, Jagdr. E XVII Nr. 150 zu § 5 Abs. 2 WaffG). Vielmehr ist entscheidend allein auf die strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 59 Tagessätzen abzustellen (VGH München, Beschl. vom 10. 1. 2007 - 21 ZB 0.62007 -, Jagdr. E XV II Nr. 157).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 8 Versagung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderlich

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 8a Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,wenn seit dem Ein

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.