Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Nov. 2015 - M 5 S 15.4665

19.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1961 geborene Antragsteller steht als Hauptschullehrer in Diensten des Antragsgegners und ist seit 1996, dem Beginn seiner Anstellung, an Schulen im Landkreis ..., hier an der Hauptschule A. eingesetzt.

Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes im Landkreis ... vom 13. August 2015 wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01. August 2015 an die Mittelschule B. versetzt. Gegen diese Versetzung ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen ausführlich begründeten Widerspruch einlegen. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2015 wurde die vorgenommene Versetzung vom 13. August 2015 wegen fehlender Beteiligung des örtlichen Personalrates aufgehoben.

Mit weiterem Schreiben des Staatlichen Schulamtes im Landkreis ... vom 6. Oktober 2015 wurde die sofortige Abordnung des Antragstellers an die Mittelschule B. verfügt. Die Abordnung werde mit dem Zugang des Schreibens wirksam und sei befristet bis zum Abschluss des Schulhalb- bzw. Schuljahres, in dem das mit Verfügung der Regierung von Oberbayern vom 8. Juli 2015 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abgeschlossen sei.

Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung. Zum einen bestehe an der Mittelschule A. ein Stundenüberhang von 35 Stunden gegenüber einem Stundenbedarf an der Mittelschule B.. Zum anderen gebiete die Fürsorgepflicht die Abordnung des Antragstellers im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren. Auch die Staatsanwaltschaft ... habe gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Raum stünden mehrere Verstöße gegen achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten. Im Zuge dessen seien auch Vernehmungen von Schülern an der Mittelschule A. beabsichtigt, was bei einem Verbleib des Antragstellers hier sehr belastend wäre. Die Abordnung sei auch ermessensgerecht. Der Antragsteller habe seit dem Schuljahr 2014/2015 keine Klassenführung mehr inne, weil erhebliche Beschwerden von Schülern, Eltern und aus dem Lehrerkollegium gegen ihn vorgelegen hätten. Die Abordnung sei das einzig geeignete, aber auch erforderliche Mittel, die durch die Konfliktsituation entstandenen nachteiligen Auswirkungen für den Schulfrieden und den allgemeinen Schulbetrieb zu beenden. Die Entfernung zwischen der bisherigen und der künftigen Schule des Antragstellers betrage 24,50 km und liege damit im Bereich des Zumutbaren. Dies gelte auch im Hinblick auf die Pflege des Vaters des Antragstellers, der in einem Altenheim in A. versorgt werde.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Abordnung vom 6. Oktober 2015. Gleichzeitig beantragte er im Rahmen eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungs-/Abordnungsverfügung vom 6. Oktober 2015 wiederherzustellen.

Die angegriffene Versetzung erweise sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als ermessensgerecht, zumal die persönlichen Verhältnisse und Belange des Antragstellers, der sich durch die getroffene Entscheidung „vorverurteilt“ und nicht als „entlastet“ ansehe, in keiner Weise Berücksichtigung gefunden hätten, so dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und die damit einhergehende Rückversetzung des Antragstellers an die Mittelschule A. sei geboten, weil es nicht zumutbar sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, nachdem das Schuljahr 2015/2016 bereits begonnen habe und der Antragsteller ohne entsprechende Anhörung gegen seinen Willen bereits versetzt worden sei.

Demgegenüber hat die Regierung von Oberbayern für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Abordnungsschreiben des Staatlichen Schulamtes des Landkreises ... vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat oder sonst in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 73 ff. zu § 80).

Durch den in § 54 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Abordnung dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch den Abordnungsbescheid auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B. v. 06.10.2004 - 1 W 34/04 - sowie VG München, B. v. 15.02.2010 - M 5 S 09.4682 - jeweils juris).

Der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtschutz ist daher sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO auszulegen.

2. Nach vorstehenden Maßstäben bestehen bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung des Staatlichen Schulamtes im Landkreis ... vom 6. Oktober 2015.

Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) können Beamte und Beamtinnen aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.

a) In formaler Hinsicht bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.

Zwar hat der Antragsgegner eine eigene, sich auf die angefochtene Abordnung vom 6. Oktober 2015 beziehende Anhörung nicht vorgenommen. Allerdings ist dieser die - zwischenzeitlich aufgehobene - Versetzung vom 13. August 2015 vorausgegangen. Diese Versetzung sah ebenfalls den Einsatz des Antragstellers zum Schuljahr 2015/2016 an der Mittelschule B. vor. Der Antragsteller hatte hiergegen Widerspruch erhoben und diesen ausführlich begründet. In der vorliegend streitgegenständlichen Abordnung vom 6. Oktober 2015 hat sich der Antragsgegner ersichtlich mit den vorgetragenen Argumenten des Antragstellers gegen seinen Einsatz an der Mittelschule B. auseinandergesetzt. Dem Anhörungszweck des Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist damit Genüge getan. Darüber hinaus wurde der Personalrat gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) beteiligt. Er stimmte der vorgesehenen Abordnung am 5. Oktober 2015 zu.

b) In materieller Hinsicht setzt eine Abordnung gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBG das Vorliegen dienstlicher Gründe voraus. „Dienstliche Gründe“ in diesem Sinne sind alle Bedürfnisse einer zeit- und sachgerechten Aufgabenerledigung (Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juli 2015, Erl. 10 zu Art. 47 BayBG).

aa) Vorliegend wurde die Abordnung auf zwei tragende Gründe gestützt, die Personalsituation an der jeweiligen Schule sowie die Vermeidung eines Konfliktes an der Mittelschule A. während der anstehenden Ermittlungen im eingeleiteten Disziplinar-/Strafverfahren. Beide Gründe stellen tatbestandlich dienstliche Gründe für eine Abordnung dar. Der Stundenüberhang von 35 Stunden an der Mittelschule A. einerseits und der Stundenbedarf an der Mittelschule B. anderseits stellen einen sachlichen dienstlichen Grund für eine entsprechende Abordnung einer Lehrkraft dar.

Gleiches gilt dann, wenn ein Beamter, der im Verdacht steht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, aus dem Tätigkeitsbereich, in dem das vermutete Dienstvergehen eingebettet ist, vorerst herausgelöst werden soll (BVerwG, U. v. 29.04.1982 - 2 C 41.80- juris; OVG Saarl. a. a. O.; OVG RhPf., B. v. 19.07.2001 - 2 A 10076/01 - juris; Summer, a. a. O., Erl. 9 zu Art. 47 BayBG).

bb) Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Abordnungsverfügung vom 6. Oktober 2015 auch in ordnungsgemäßer Weise sein Ermessen dahin ausgeübt, den Antragsteller vorübergehend an eine andere Dienststelle abzuordnen. Es wurde dargelegt, dass der Antragsteller, der im vergangenen Schuljahr keine Klassenführung innehatte, besonders geeignet erschien, den Stundenüberhang an der Mittelschule A. zu minimieren. Seine hiergegen vorgebrachten Einwände (vgl. hierzu unten cc)) wurden bedacht und in die Entscheidung einbezogen. Diese Vorgehensweise entspricht einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ist durch das Gericht nicht zu beanstanden.

Gleichermaßen ist der weiter angeführte, selbstständig tragende Grund für die Abordnung und deren Befristung, nämlich das mit Verfügung vom 8. Juli 2015 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller, nicht zu beanstanden.

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und entspricht einer sachgemäßen Ermessensausübung, im Interesse aller Beteiligter zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes, im Zuge der beabsichtigten Ermittlungen an der Schule den Antragsteller vorübergehend aus diesem Umfeld herauszulösen. Ebenfalls sachgerecht erscheint es, die Abordnung an den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu knüpfen, wobei bei einer Dauer von über zwei Jahren die Zustimmung des Antragstellers erforderlich wird (Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayBG).

cc) Die vom Antragsteller gegen seinen dienstlichen Einsatz an der Mittelschule B. angeführten Gründe stehen einer Abordnung nicht entgegen.

Der Umstand, dass der Antragsteller seit mehr als 19 Jahren und bis zum Schuljahr 2013/2014 auch mit Klassenführungen betraut an der Mittelschule A. beschäftigt gewesen ist, begründet keinen Besitzstand für seinen dortigen Einsatz auch in Zukunft. Maßgeblich für die Planung des dienstlichen Einsatzes sind die Verhältnisse im jeweiligen Schuljahr. Soweit der Antragsteller die täglichen Besuche bei seinem pflegebedürftigen, im Altenheim in A. betreuten Vater anführt, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, der selbst auch in A. wohnt, diese bei einem dienstlichen Einsatz in B. nicht mehr durchführen kann. Auch die vorgelegten Stundenpläne bestätigen dies. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Fahrzeiten zur Dienststelle von etwa 1 - 1,5 Stunden täglich nicht zumutbar wären.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.