Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2014 - M 5 S 14.3133

bei uns veröffentlicht am10.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom ... Mai 2014 wird wieder hergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.493,86 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1984 geborene Antragsteller war bis ... Januar 2012 als Zollobersekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Bundesrepublik Deutschland tätig. Mit Wirkung vom ... Februar 2012 wurde er zum Antragsgegner abgeordnet und am ... Juni 2012 an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie versetzt. Mit Wirkung vom ... August 2012 wurde er zum Regierungshauptsekretär ernannt.

Nachdem der Beamte seit ... März 2013 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war, wurde er von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) am ... März 2014 amtsärztlich untersucht. Mit Gesundheitszeugnis vom ... März 2014 wurde festgestellt, dass keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die das Leistungsvermögen des Beamten wesentlich einschränken würden. Ein stufenweiser Dienstantritt ab dem ... April 2014 werde als zumutbar angesehen. Weiter wurde angeraten, den Beamten in einen anderen Tätigkeitsbereich umzusetzen, da die Arbeitssituation zuletzt als konflikthaft empfunden worden sei.

Mit Schreiben vom ... März 2014 wurde der Antragsteller zum Dienstantritt am ... April 2014 geladen. Der Beamte teilte darauf mit Schreiben vom ... März 2014 mit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung den Dienst nicht antreten könne. Er werde alle medizinisch ratsamen Behandlungen ausschöpfen, die Entscheidung über seine Arbeitsunfähigkeit bleibe in fachärztlicher Hand. Der Beamte erschien nicht zum Dienstantritt und übersandte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten vom ... April 2014 (Dr. K.), die eine Arbeitsunfähigkeit bis ... April 2014 attestierte.

Das Ministerium forderte den Antragsteller mit Schreiben vom ... April 2014 unter Bezugnahme auf das Gesundheitszeugnis der MUS vom ... März 2014 zum unverzüglichen Dienstantritt auf. Es wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festzustellen, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet werde. Der Beamte trat unter Hinweis auf die privatärztliche Krankschreibung den Dienst nicht an.

Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde dem Antragsteller zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ab dem ... April 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom ... Mai 2014 ließ der Antragsteller darauf hinweisen, dass die MUS eine Wiedereingliederung an einer anderen Dienststelle empfohlen habe. Dem sei der Dienstherr bislang nicht nachgekommen.

Mit insoweit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom ... Mai 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers ab ... April 2014 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest. Der Dienstherr fühle sich an das Gesundheitszeugnis der MUS gebunden, das einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs und keinen Wechsel an eine andere Dienststelle empfehle. Ein solcher Wechsel sei im Rahmen des Wiedereingliederungsverfahrens zu prüfen. Das Individualinteresse des Antragstellers habe gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten, insbesondere da bei einer aufschiebenden Wirkung weiter gezahlte Bezüge nach erfolgloser Durchführung des Hauptsacheverfahrens nur nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden könnten.

Am 6. Juni 2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Mai 2014 und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Es wurde eine ärztliche Stellungnahmen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom ... April 2014 (Dr. M.) vorgelegt, wonach aufgrund der psychischen Labilität und einer Dekompensation die Arbeitsunfähigkeit als weiter gerechtfertigt angesehen werde. Eine weitere nervenärztliche Bescheinigung von Dr. K. vom ... April 2014 stellt fest, dass der Beamte derzeit nicht dienstfähig sei. Es werde empfohlen, den Antragsteller an eine andere Dienststelle, nicht mehr im Bereich des Staatsministeriums, zu versetzen.

Mit ergänzender Stellungnahme zum Gesundheitszeugnis vom ... Juni 2014 stellte die MUS fest, dass sich bei der Begutachtung am ... März 2014 keine gesundheitlichen Einschränkungen ergeben hätten. Die behandelnden Ärzte berichteten in ihren Attesten von einer Zunahme einzelner Symptome und hielten den Beamten aktuell nicht für dienstfähig. Auch sie gingen nicht von dauernder Dienstunfähigkeit aus. Es werde weiter empfohlen, den Antragsteller in einem anderen Tätigkeitsbereich einzusetzen. Dabei sei ihm zuzumuten, zu Vorgesprächen zu erscheinen.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte das Ministerium der Antragstellerseite mit, dass die MUS von einer Dienstfähigkeit ausgehe. Es werde eine weitere amtsärztliche Begutachtung erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom ... Mai 2014 wieder herzustellen.

Der Sofortvollzug sei nicht gerechtfertigt, da der Antragsteller belegt durch die Atteste der behandelnden Ärzte weiter ununterbrochen dienstunfähig erkrankt sei. Die Begründung sei auch formell fehlerhaft, da sie sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandersetze.

Die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formell wie materiell nicht zu beanstanden. Der amtsärztlichen Begutachtung komme Vorrang gegenüber privatärztlichen Gutachten zu.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – am 8. Oktober 2014 mit, dass eine erneute Untersuchung des Antragstellers bei der MUS der Regierung der O. am ... Oktober 2014 stattfinden werde.

Die Antragstellerseite erklärte sich einverstanden, das Ergebnis dieser Untersuchung abzuwarten, das allerdings bis spätestens ... November 2014 vorgelegt werden solle. Es wurde auch ein Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region O. – Versorgungsamt – vom ... August 2014 vorgelegt, wonach der Antragsteller schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 ist. Dem liegt eine Depression zugrunde.

Die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – teilte mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung der O. anlässlich der Untersuchung am ... Oktober 2014 eine psychiatrische Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben habe. Erst nach Eingang dieses Gutachtens könne eine endgültige Beurteilung der dienstlichen Leistungsfähigkeit erfolgen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache Erfolg.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar; denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Sie entfällt sowohl dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, als auch in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Jörg Schmidt in Eyermann, 14. Auflage 2014., § 80 Rn. 73 f.).

2. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) verliert der Beamte, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Eine aktuelle Dienstunfähigkeit wegen Krankheit stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Zur Dienstunfähigkeit führt eine Erkrankung dann, wenn sie den Beamten außer Stande setzt, die ihm nach den Aufgaben seines Amts im konkret-funktionellen Sinn obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 9 c).

Allerdings obliegt dem Dienstherrn die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet. Aus der beamtenrechtlichen Verpflichtung, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (vgl. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Beamten. Die Verletzung dieser Pflicht kann ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der Beamte nicht dienstunfähig war. Die Beweislast ändert sich aber nicht deshalb, weil dem Beamten bei Erkrankung eine Anzeigepflicht obliegt oder er aufgrund besonderer Anordnung zu unverzüglicher Vorlage eines amtsärztlichen Attests verpflichtet worden ist.

Legt der Beamte zum Beleg seiner Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch Einschaltung eines Amtsarztes geführt werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen und in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt nachvollziehbar darlegen, weshalb er den Erwägungen des Privatarztes nicht folgt. Der Vorrang des Amtsarztes hat im Konfliktfall seinen Grund in dessen Neutralität und Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 27.2.1012 – 3 CS 11.2521 – juris Rn. 28 f. m.w.N.).

3. Nach diesen Grundsätzen ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge vom ... Mai 2014 bestehen. Der Antragsteller ist nach Aktenlage nicht schuldhaft dem Dienst fern geblieben, da er seine Dienstunfähigkeit ärztlich nachgewiesen hat.

Ein Beamter, der so erkrankt ist, dass er seine Dienstpflichten nicht erfüllen kann, bleibt berechtigt dem Dienst fern. Eine erkrankungsbedingte Abwesenheit vom Dienst ist gerechtfertigt und stellt kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst dar (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 9 c). Nach der in den Akten vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ... April 2014 sowie den fachärztlichen Attesten vom ... April 2014 und ... April 2014 ist der Antragsteller ärztlich belegt ab dem ... April 2014 dienstunfähig erkrankt gewesen. Die amtsärztliche Bewertung dieser Atteste weicht von der damit belegten aktuellen Dienstunfähigkeit nicht ab.

Zwar ist im Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern vom ... März 2014 angegeben, dass sich in der aktuellen Begutachtung keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefunden hätten, die das Leistungsvermögen des Beamten wesentlich einschränken würden. In der Ergänzung zum Gesundheitszeugnis dieser Behörde vom ... Juni 2014 ist ausdrücklich angegeben, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am ... März 2014 von Dienstfähigkeit auszugehen gewesen sei. Es ist ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Atteste vom ... April 2014 und ... April 2014 eine aktuelle Dienstunfähigkeit bescheinigten. Dass die Amtsärztin den Beamten in Gegensatz zu diesen Facharztbescheinigungen für aktuell dienstfähig halte, folgt aus der Ergänzung zum Gesundheitszeugnis aber nicht. Vielmehr ist dort weiter angegeben, dass beide Fachärzte in Übereinstimmung mit der MUS nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgingen. Eine weitergehende abweichende Bewertung der Amtsärztin gegenüber der Einschätzung der behandelnden Ärzte ist dieser Ergänzung nicht zu entnehmen. Das gilt auch für die Empfehlung, den Beamten in einem anderen Tätigkeitsbereich als bislang einzusetzen wie auch die Feststellung, dass ihm zuzumuten sei, zu Vorgesprächen zu erscheinen. Daher kann den fachärztlichen Bescheinigungen nicht abgesprochen werden, dass die Dienstunfähigkeit des Antragstellers damit belegt ist. Zu Vorgesprächen ist der Beamte nicht vorgeladen worden, vielmehr ausdrücklich zum Dienst.

Auch neue ärztliche Bescheinigungen belegen die aktuelle Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht. Insbesondere folgt das nicht aus dem Schreiben der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung der O. vom ... Oktober 2014.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das wesentliche Argument für die Anordnung des Sofortvollzugs unzutreffend ist. Der Beamte unterliegt bei der Rückzahlungspflicht der verschärften Haftung, wenn aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs die Bezüge vorläufig weiter bezogen wurden, sich im Hauptsacheverfahren aber zeigt, dass kein Anspruch auf Zahlung dieser Bezüge bestanden hat (BVerwG, B.v. 3.2.2009 – 2 B 29/08 – juris, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr 33; B.v. 20.3.1998 – 2 B 128/97 – juris, BayVBl 1999, 89).

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtkostengesetzes (GKG). Dabei wurden Bruttobezüge in Höhe von 2.746,93 EUR für vier Monate zugrunde gelegt, wobei aufgrund eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes der Wert halbiert wird, was 5.493,86 EUR ergibt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.