Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 4 E 16.4629

bei uns veröffentlicht am03.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung für den Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (Bachelor).

Der Antragsteller bewarb sich zum Wintersemester 2016/2017 an der Technischen Universität … für diesen Studiengang.

Mit Bescheid vom 16. September 2016 lehnte der Antragsgegner eine Zulassung zum begehrten Studiengang ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 7. Oktober 2016 Widerspruch und stellte einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage und beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller für den Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (Bachelor), beginnend mit dem Wintersemester 2016/2017, einstweilen zuzulassen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsgegner seine Lehrkapazität in Folge mangelhafter Berechnung für das fragliche Semester in dem vom Antragsteller angestrebten Studiengang nicht voll ausgeschöpft habe.

Der Antragsgegner lud den Antragsteller mit E-Mail vom ... Oktober 2016 zu einem erneuten Vorstellungsgespräch, hob den streitgegenständlichen Bescheid auf und ließ ihn mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 zum begehrten Studium zu.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers wurde diesbezüglich am 7. November 2016 telefonisch und am 22. November 2016 schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 setzte das Gericht ihm eine Frist bis 20. Dezember 2016, um sich zum weiteren Verfahrensfortgang zu äußern. Der Bevollmächtigte des Antragstellers reagierte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Zulassungsbescheid vom 27. Oktober 2016 für den begehrten Studienplatz zugelassen. Es besteht insofern kein Bedürfnis mehr für eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zu einer entsprechenden Zulassung. Dem Begehren des Antragsgegners wurde vollumfänglich entsprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 4 E 16.4629

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 4 E 16.4629

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 4 E 16.4629 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Referenzen

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.