Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2016 - M 24 S 16.172

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1990 geborene Antragstellerin ist usbekische Staatsangehörige. Ihre am 18. Februar 2013 und 9. August 2013 gestellten Anträge auf Erteilung eines Au-Pair-Visums für einen Aufenthalt in Deutschland wurden von der Deutschen Botschaft ... (Usbekistan) jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass sie den Aufenthaltszweck und ihre Rückkehrbereitschaft nicht überzeugend darzulegen vermochte (Bl. 103 d. A.).

Am 7. April 2014 heiratete die Antragstellerin in ... (Usbekistan) einen ebenfalls usbekischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (zu Studienzwecken) für die Bundesrepublik Deutschland (Bl. 101 d. A.) ist.

Am ... April 2014 reiste sie mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 für Polen gültigen Visum (Bl. 15 d. A.) nach Polen ein und stellt dort von Warschau aus am 4. August 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann (Bl. 67 - 70 d. A.). Diesem Antrag beigefügt war u. a.

- ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 28. Oktober 2012 betreffend die Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (Bl. 79 d. A.),

- ein Anstellungsvertrag des Ehemannes der Antragstellerin ab 1. Mai 2014, wonach dieser 42 Std./Woche als Hilfsarbeiter für einen Stundenlohn von 12,00 Euro (ab dem 1. Juni 2014 12,50 Euro) bei der Firma ... beschäftigt ist,

- eine Bestätigung der Firma ... vom 15. Juli 2014, wonach der Ehemann der Antragstellerin von 1. Mai 2014 bis 10. Oktober 2014 als Hilfsarbeiter in dieser Firma beschäftigt war und „ab Studienbeginn je nach Auftragslage weiterhin als Teilzeitkraft auf unbestimmte Zeit beschäftigt werden wird“ (Bl. 85 d. A.),

- drei Abrechnungsbelege betreffend den Ehemann der Antragstellerin für die Monate Mai - Juli 2014 über einen Verdienst von jeweils 1.400/1.500 Euro (Bl. 92-94 d. A.),

- ein Untermietvertrag zweier Hauptmieter mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann vom 30. April 2014 über eine 30 qm große Wohnung zu einem Mietpreis von 450,00 Euro plus 65,00 Euro Nebenkostenpauschale,

- eine Verpflichtungserklärung der Mutter der Antragstellerin vom ... Mai 2014, wonach sich diese verpflichtet, 650,00 Euro auf das Konto ihrer Tochter für ihr Studium in Deutschland zu überweisen.

Bereits am ... August 2014, bevor über ihren Visumsantrag entschieden wurde, reiste die Antragstellerin ins Bundesgebiet ein und beantragte am 2. Oktober 2014 bei der Antragsgegnerin die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Dabei gab sie an, dass sie am 13. April 2014 nach Polen eingereist sei, um einen Englischsprachkurs zu besuchen, um sich für ihre Tätigkeit als Lehrerin in Usbekistan beruflich weiterzubilden. Sie habe den Aufenthalt dort nach sechs Monaten für einen weiteren Aufenthalt verlängern wollen; ob dies in Polen möglich sei, wisse sie nicht. Am 6. August 2014 sei sie zu ihrem Mann nach Deutschland eingereist, um diesen zu besuchen. Der Sprachkurs sei abgebrochen worden. Der Aufenthalt sei so geplant gewesen, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft bei ihrem Ehemann bleibe. Die Schwangerschaftsuntersuchungen würden von der polnischen Krankenversicherung nicht übernommen. Sie wolle die Kosten zur Not auch selbst tragen und dauerhaft hier bleiben.

Zum Antrag vom .... Oktober 2014 legte sie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Oktober 2014 vom ... vor, wonach sie sich in der 9. Schwangerschaftswoche befinde und aus ärztlicher Sicht lange Reisen nicht möglich seien. Zudem wurde ein ihren Ehemann betreffendes ärztliches Attest vom 24. Februar 2014 vorgelegt, wonach dieser aus gesundheitlichen Gründen im Sommersemester 2014 nicht studier- und prüfungsfähig sei, und eine Bestätigung der ... GmbH vom 7. Oktober 2014, wonach der Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2014 867,50 Arbeitsstunden unter Vollzeitanstellung geleistet habe.

Am 29. September 2014 stimmte die Antragsgegnerin der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Form des Visums, das die Antragstellerin am 4. August 2014 in ... beantragt hatte, nicht zu, da erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft und der Verdacht bestünde, dass der eigentliche Aufenthaltszweck in der Vorbereitung eines Daueraufenthaltes in Deutschland liege (Bl. 110 d. A.).

Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 2. Dezember 2014 wurde bestätigt, dass die Antragstellerin nicht (flug-)reisetauglich sei, da - aufgrund erniedrigten Hämoglobinwertes und niedrigem Blutdruck - eine Gefährdung des ungeborenen Kindes und der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Nachuntersuchung in der 9. Kalenderwoche 2015 (Ende Februar 2015) wurde vorgeschlagen (Bl. 44/45 d. A.). Diesen Nachuntersuchungstermin vom 6. März 2015 nahm die Antragstellerin nicht wahr; von einem erneuten Nachuntersuchungstermin wurde angesichts der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Antragstellerin abgesehen. Ihr wurden zunächst (ab 2. Oktober 2014) Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt; am 26. März 2015 wurde ihr eine Duldung erteilt (Bl. 133 d. A.), die bis drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin verlängert wurde.

Am ... 2015 wurde der Sohn der Antragstellerin geboren. Ab ... August 2015 erhielt die Antragstellerin erneut Grenzübertrittsbescheinigungen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

- ein vom Ehemann der Antragstellerin am 1. Oktober 2014 geschlossener Mietvertrag über eine 50 qm große Wohnung für monatlich 600,00 Euro (Bl. 174 ff d. A.),

- ein vom Ehemann der Antragstellerin am 11. Dezember 2015 mit der Firma ... geschlossener Arbeitsvertrag, wonach er ab ... Februar 2015 als Verkäufer/Kassierer in Teilzeit (15-20 Stunden/Woche) für einen Stundenlohn von 10,00 Euro tätig ist,

- zwei Abrechnungsbelege betreffend den Ehemann der Antragstellerin für die Monate Februar und März 2015 über einen Netto-Verdienst von jeweils 556.00 Euro (Bl. 184-185 d. A.),

- einen Verpflichtungsbrief des Vaters des Ehemannes der Antragstellerin vom 14. Dezember 2009, wonach sich dieser verpflichtet, jeden Monat 700,00 Euro auf das Konto seines Sohnes, der an der Universität in ... studiert, als finanzielle Unterstützung zu überweisen

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 2. Oktober 2014 ab und forderte diese unter Fristsetzung bis 15. Januar 2016 und unter Androhung der Abschiebung nach Usbekistan oder in einen anderen zu ihrer Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat zur Ausreise auf.

Mit am 15. Januar 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 13. Januar 2016 erhob die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte gegen diesen Bescheid Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 24 K 16.154).

Zugleich wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen

und der Klägerin unter Beiordnung der Unterzeichnerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Antragstellerin sei bei einem Besuch ihres Ehemannes in Deutschland schwanger geworden. Da sie bei der Einreise im Besitz eines für Polen gültigen Visums war, welches sie dazu berechtigte, nach Deutschland zu ihrem Ehemann zu fahren, sei die Einreise nicht illegal gewesen. Eine illegale Einreise hätte nur dann vorliegen können, wenn sie von Anfang an vorgehabt hätte, in Deutschland schwanger zu werden und hier zu bleiben. Sie habe die deutschen Einreisebestimmungen beachtet, da sie einen Antrag auf Familiennachzug bei der deutschen Botschaft in Polen gestellt habe. Dass dieser abgelehnt wurde, habe sie erst bei ihrem Besuch in Deutschland festgestellt.

Der Ehemann der Antragstellerin sei Student und unterliege dabei einer eingeschränkten Arbeitsberechtigung. Die volle Lebensunterhaltssicherung sei durch Arbeit nicht möglich. Die Familie sei auf die Unterstützung der einzelnen Familien angewiesen. Bislang habe weder die Antragstellerin noch der Ehemann noch das Kind Sozialleistungen in Anspruch genommen. Auch wenn eine Lebensunterhaltssicherung nicht vorliegen würde, könnte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bestehen. Denn zwischenzeitlich habe auch der minderjährige Sohn der Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz gebiete, eine Ausreise der gesamten Familie. Die noch fehlenden Unterlagen würden nachgereicht werden. Der Sofortvollzug sei demgemäß auszusetzen. Das Formblatt zum Prozesskostenhilfeantrag werde nachgereicht. Der Klage- bzw. Antragsschrift beigefügt war eine Kopie der bis 30. November 2016 gültigen Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes der Antragstellerin.

Die am 13. Januar 2016 erhobene Klage und der am gleichen Tag gestellte Eilantrag des Sohnes der Antragstellerin, der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 ebenfalls unter Fristsetzung bis 15. Januar 2016 und Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurde, sind unter den Aktenzeichen M 12 K 16.162 und M 12 S 16.163 bei Gericht anhängig. Mit Telefax vom 13. Januar 2016 hatte die Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zudem für diesen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestellt.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Behördenakte (Bl. 1-206) vor und beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 17. Dezember 2015 die Klage abzuweisen und

den Antrag abzulehnen.

Die Ausreisefrist sei mittlerweile bis zum 29. Februar 2016 verlängert worden.

Am 5. April 2016 legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin nach vorangegangener gerichtlicher Aufforderung vom 29. März 2016 eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung

- des vom Ehemann der Antragstellerin am 1. Oktober 2014 geschlossenen Mietvertrags über eine 50 qm große Wohnung für monatlich 600,00 Euro,

- eines am 15. März 2016 mit der Firma ... geschlossenen Teilzeitarbeitsvertrages des Ehemannes der Antragstellerin, wonach er ab ... Februar 2015 als Verkäufer in Teilzeit (20 Stunden/Woche) für einen Stundenlohn von 15,00 Euro tätig ist und

- zweier Kontoauszüge des Ehemannes der Antragstellerin betreffend die Zeiträume vom 30.01.-29.02.2016 und vom 01.03.-11.03.2016

vor.

Mit Beschluss vom 8. April 2016 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten sowohl für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.154) als auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S 16.172) abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 konkretisierte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ihren Klageantrag dahingehend, den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zum Antrag vom 2. Oktober 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.154 und M 24 S 16.172 und die beigezogenen Gerichtsakten M 12 K 16.162 und M 12 S 16.163 und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist - ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit des Antrags im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesichts der Einreise mit einem bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für Polen und der Antragstellung am 2. Oktober 2014 - jedenfalls unbegründet und war daher abzulehnen, da die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 rechtmäßig ist und die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aus diesem Grund hat das Gericht mit Urteil vom 14. April 2016 (M 24 K 16.154) die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 abgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als Ehegatte eines Ausländers nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27, § 29 Abs. 1 AufenthG, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG fehlt.

2.1. Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Seite 5) dargelegt, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert ist, weil sich - selbst unter Berücksichtigung (nicht nachgewiesener) monatlicher Zahlungen in Höhe von 700,00 Euro des Schwiegervaters der Antragstellerin - ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 297,40 Euro für die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Kind und ihrem Ehemann ergibt.

Dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin davon abweichend gesichert wäre, ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen im Klageverfahren unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Den von der Antragstellerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben zufolge hat sie selbst keine eigenen Einkünfte. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 eine Verpflichtungserklärung vom 13. April 2016 vorgelegt wurde, wonach der Antragstellerin monatlich der Betrag von 500,00 EURO in bar gegeben oder auf das Konto des Ehemannes überwiesen werde, fehlen hierzu - außer der bloßen Namensangabe - jegliche Angaben zur Person des sich Verpflichtenden, wie Identitätsnachweis, Aufenthaltsort und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Verpflichtungserklärung ist auch nicht zu entnehmen, ab wann der Betrag von 500,00 EURO gegeben bzw. überwiesen werden soll.

Den zu den Einkünften ihres Ehemannes gemachten Angaben, insbesondere im Hinblick auf den am .... März 2016 geänderten Arbeitsvertrag mit der Firma ..., lässt sich - ungeachtet dessen, dass das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Vertrages vom Ehemann der Antragstellerin nicht unterschrieben wurde - die Höhe des monatlichen Netto-Verdienstes nicht entnehmen. Entsprechende Belege (Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge, aus denen sich die Überweisung des Netto-Verdienstes ergibt) waren der Erklärung nicht beigefügt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten von der Bevollmächtigten der Antragstellerin hierzu keine Unterlagen vorgelegt werden, so dass ein den Betrag von monatlich 556,60 EURO übersteigendes höheres Nettoeinkommen nicht nachgewiesen ist.

Zudem wurde die monatliche Unterstützungsleistung der Eltern des Ehemannes der Antragstellerin mit lediglich 250,00 Euro angegeben, wobei auch insoweit kein Nachweis des tatsächlichen Zahlungsflusses, der in bar erfolgen soll, vorgelegt werden konnte.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht gesichert ist.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Seite 6) auch zu Recht das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verneint. Die vorliegende Fallgestaltung, dass eine Ehefrau und ein Kind ihr Aufenthaltsrecht von einem im Bundesgebiet studierenden Ausländer ableiten möchten, ist nicht von einer Atypik gekennzeichnet, die so bedeutsam wäre, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen würde.

Da Streitgegenstand vorliegend die Ersterteilung und nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist, kommt ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht.

2.2. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27, § 29 Abs. 1 AufenthG steht des Weiteren entgegen, dass die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Für den von der Antragstellerin angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet wäre ein vor der Einreise erteiltes Visum erforderlich gewesen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

2.2.1. Ein Absehen vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Antragstellerin - aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann vom erforderlichen Visumsverfahren abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen, hat die Antragsgegnerin zu Recht in der Begründung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2015 (Seite 6, fünfter Absatz) verneint. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 wurden keine besonderen Umstände des vorliegenden Falles dargetan.

2.2.2. Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel (ohne vorherige Ausreise) im Bundesgebiet eingeholt oder verlängert werden (Abschnitt 4 der Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Da die Voraussetzungen der dort angeführten Vorschriften vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, kommt ein Absehen vom Visumsverfahren auch insoweit nicht in Betracht.

Da die Antragstellerin nicht mit einem nationalen Visum für das Bundesgebiet im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG am6. August 2014 ins Bundesgebiet eingereist ist, sondern mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für Polen nach Art. 18 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), kann sie sich nicht auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen.

Da Usbekistan nicht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) aufgeführt ist, ist für die Antragstellerin § 39 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV nicht einschlägig. Für § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV fehlt es bereits daran, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum einen aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen und zum anderen nicht nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet entstanden sind, da die Eheschließung am 7. April 2014 bereits vor der letzten Einreise ins Bundesgebiet am 6. August 2014 erfolgte. Im Übrigen ist die Antragstellerin auch nicht mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ins Bundesgebiet eingereist, sondern mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in Polen.

Da die Antragstellerin nicht im Besitz einer Duldung ist und weder aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet noch aufgrund der Geburt eines Kindes während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, kommt eine Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auch nicht über § 39 Nr. 5 AufenthV in Betracht.

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend ein Absehen vom Visumsverfahren auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV in Betracht.

3. Da die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, ist sie vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 59 AufenthG).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 24 K 16.154

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 24 K 16.154

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin ist usbekische Staatsangehörige. Ihre am 18. Februar 2013 und 9. August 2013 gestellten Anträge auf Erteilung eines Au-Pair-Visums für einen Aufenthalt in Deutschland wurden von der Deutschen Botschaft ... (Usbekistan) jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass sie den Aufenthaltszweck und ihre Rückkehrbereitschaft nicht überzeugend darzulegen vermochte (Bl. 103 d. A.).

Am ... heiratete die Klägerin in ... (Usbekistan) einen ebenfalls usbekischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (zu Studienzwecken) für die Bundesrepublik Deutschland (Bl. 101 d. A.) ist.

Am ... 2014 reiste sie mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 für Polen gültigen Visum (Bl. 15 d. A.) nach Polen ein und stellt dort von ... aus am ... 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann (Bl. 67 - 70 d. A.). Diesem Antrag beigefügt war u. a.

- ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 28. Oktober 2012 betreffend die Klägerin mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (Bl. 79 d. A.),

- ein Anstellungsvertrag des Ehemannes der Klägerin ab ... 2014, wonach dieser 42 Std./Woche als Hilfsarbeiter für einen Stundenlohn von 12,00 Euro (ab dem 1. Juni 2014 12,50 Euro) bei der ... beschäftigt ist,

- eine Bestätigung der ... vom 15. Juli 2014, wonach der Ehemann der Klägerin von 1. Mai 2014 bis 10. Oktober 2014 als Hilfsarbeiter in dieser Firma beschäftigt war und „ab Studienbeginn je nach Auftragslage weiterhin als Teilzeitkraft auf unbestimmte Zeit beschäftigt werden wird“ (Bl. 85 d. A.),

- drei Abrechnungsbelege betreffend den Ehemann der Klägerin für die Monate Mai - Juli 2014 über einen Verdienst von jeweils 1.400/1.500 Euro (Bl. 92-94 d. A.),

- ein Untermietvertrag zweier Hauptmieter mit der Klägerin und ihrem Ehemann vom 30. April 2014 über eine 30 qm große Wohnung zu einem Mietpreis von 450,00 Euro plus 65,00 Euro Nebenkostenpauschale,

- eine Verpflichtungserklärung der Mutter der Klägerin vom 28. Mai 2014, wonach sich diese verpflichtet, 650,00 Euro auf das Konto ihrer Tochter für ihr Studium in Deutschland zu überweisen.

Bereits am 6. August 2014, bevor über ihren Visumsantrag entschieden wurde, reiste die Klägerin ins Bundesgebiet ein und beantragte am 2. Oktober 2014 bei der Beklagten die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Dabei gab sie an, dass sie am 13. April 2014 nach Polen eingereist sei, um einen Englischsprachkurs zu besuchen, um sich für ihre Tätigkeit als Lehrerin in Usbekistan beruflich weiterzubilden. Sie habe den Aufenthalt dort nach sechs Monaten für einen weiteren Aufenthalt verlängern wollen; ob dies in Polen möglich sei, wisse sie nicht. Am 6. August 2014 sei sie zu ihrem Mann nach Deutschland eingereist, um diesen zu besuchen. Der Sprachkurs sei abgebrochen worden. Der Aufenthalt sei so geplant gewesen, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft bei ihrem Ehemann bleibe. Die Schwangerschaftsuntersuchungen würden von der polnischen Krankenversicherung nicht übernommen. Sie wolle die Kosten zur Not auch selbst tragen und dauerhaft hier bleiben.

Zum Antrag vom 2. Oktober 2014 legte sie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vom 1. Oktober 2014 vom ... vor, wonach sie sich in der 9. Schwangerschaftswoche befinde und aus ärztlicher Sicht lange Reisen nicht möglich seien. Zudem wurde ein ihren Ehemann betreffendes ärztliches Attest vom 24. Februar 2014 vorgelegt, wonach dieser aus gesundheitlichen Gründen im Sommersemester 2014 nicht studier- und prüfungsfähig sei, und eine Bestätigung der ... GmbH vom 7. Oktober 2014, wonach der Ehemann der Klägerin im Jahr 2014 867,50 Arbeitsstunden unter Vollzeitanstellung geleistet habe.

Am 29. September 2014 stimmte die Beklagte der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Form des Visums, das die Klägerin am 4. August 2014 in ... beantragt hatte, nicht zu, da erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft und der Verdacht bestünde, dass der eigentliche Aufenthaltszweck in der Vorbereitung eines Daueraufenthaltes in Deutschland liege (Bl. 110 d. A.).

Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 2. Dezember 2014 wurde bestätigt, dass die Klägerin nicht (flug-)reisetauglich sei, da - aufgrund erniedrigten Hämoglobinwertes und niedrigem Blutdruck - eine Gefährdung des ungeborenen Kindes und der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Nachuntersuchung in der 9. Kalenderwoche 2015 (Ende Februar 2015) wurde vorgeschlagen (Bl. 44/45 d. A.). Diesen Nachuntersuchungstermin vom ... 2015 nahm die Klägerin nicht wahr; von einem erneuten Nachuntersuchungstermin wurde angesichts der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin abgesehen. Ihr wurden zunächst (ab 2. Oktober 2014) Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt; am 26. März 2015 wurde ihr eine Duldung erteilt (Bl. 133 d. A.), die bis drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin verlängert wurde.

Am ... wurde der Sohn der Klägerin geboren. Ab ... August 2015 erhielt die Klägerin erneut Grenzübertrittsbescheinigungen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

- ein vom Ehemann der Klägerin am 1. Oktober 2014 geschlossener Mietvertrag über eine 50 qm große Wohnung für monatlich 600,00 Euro (Bl. 174 ff d. A.),

- ein vom Ehemann der Klägerin am 11. Dezember 2015 mit der Firma ... geschlossener Arbeitsvertrag, wonach er ab ... Februar 2015 als Verkäufer/Kassierer in Teilzeit (15-20 Stunden/Woche) für einen Stundenlohn von 10,00 Euro tätig ist,

- zwei Abrechnungsbelege betreffend den Ehemann der Klägerin für die Monate Februar und März 2015 über einen Netto-Verdienst von jeweils 556,60 Euro (Bl. 184-185 d. A.),

- einen Verpflichtungsbrief des Vaters des Ehemannes der Klägerin vom ... Dezember 2009, wonach sich dieser verpflichtet, jeden Monat 700,00 Euro auf das Konto seines Sohnes, der an der Universität in ... studiert, als finanzielle Unterstützung zu überweisen

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 2. Oktober 2014 ab und forderte diese unter Fristsetzung bis 15. Januar 2016 und unter Androhung der Abschiebung nach Usbekistan oder in einen anderen zu ihrer Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat zur Ausreise auf.

Mit am 15. Januar 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 13. Januar 2016 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte gegen diesen Bescheid Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen (M 24 S 16.172) und der Klägerin unter Beiordnung der Unterzeichnerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klägerin sei bei einem Besuch ihres Ehemannes in Deutschland schwanger geworden. Da sie bei der Einreise im Besitz eines für Polen gültigen Visums war, welches sie dazu berechtigte, nach Deutschland zu ihrem Ehemann zu fahren, sei die Einreise nicht illegal gewesen. Eine illegale Einreise hätte nur dann vorliegen können, wenn sie von Anfang an vorgehabt hätte, in Deutschland schwanger zu werden und hier zu bleiben. Sie habe die deutschen Einreisebestimmungen beachtet, da sie einen Antrag auf Familiennachzug bei der deutschen Botschaft in Polen gestellt habe. Dass dieser abgelehnt wurde, habe sie erst bei ihrem Besuch in Deutschland festgestellt.

Der Ehemann der Klägerin sei Student und unterliege dabei einer eingeschränkten Arbeitsberechtigung. Die volle Lebensunterhaltssicherung sei durch Arbeit nicht möglich. Die Familie sei auf die Unterstützung der einzelnen Familien angewiesen. Bislang habe weder die Klägerin noch der Ehemann noch das Kind Sozialleistungen in Anspruch genommen. Auch wenn eine Lebensunterhaltssicherung nicht vorliegen würde, könnte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bestehen. Denn zwischenzeitlich habe auch der minderjährige Sohn der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz gebiete, eine Ausreise der gesamten Familie. Die noch fehlenden Unterlagen würden nachgereicht werden. Der Sofortvollzug sei demgemäß auszusetzen. Das Formblatt zum Prozesskostenhilfeantrag werde nachgereicht. Der Klage- bzw. Antragsschrift beigefügt war eine Kopie der bis 30. November 2016 gültigen Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes der Klägerin.

Die am 13. Januar 2016 erhobene Klage und der am gleichen Tag gestellte Eilantrag des Sohnes der Klägerin, der mit Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 ebenfalls unter Fristsetzung bis 15. Januar 2016 und Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurde, sind unter den Aktenzeichen M 12 K 16.162 und M 12 S 16.163 bei Gericht anhängig. Mit Telefax vom 13. Januar 2016 hatte die Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten zudem für diesen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestellt.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Behördenakte (Bl. 1-206) vor und beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 17. Dezember 2015 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen und

die Klage abzuweisen.

Die Ausreisefrist sei mittlerweile bis zum 29. Februar 2016 verlängert worden.

Am 5. April 2016 legte die Bevollmächtigte der Klägerin nach vorangegangener gerichtlicher Aufforderung vom 29. März 2016 eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung

- des vom Ehemann der Klägerin am 1. Oktober 2014 geschlossenen Mietvertrags über eine 50 qm große Wohnung für monatlich 600,00 Euro,

- eines am 15. März 2016 mit der Firma ... geschlossenen Teilzeitarbeitsvertrages des Ehemannes der Klägerin, wonach er ab ... Februar 2015 als Verkäufer in Teilzeit (20 Stunden/Woche) für einen Stundenlohn von 15,00 Euro tätig ist und

- zweier Kontoauszüge des Ehemannes der Klägerin betreffend die Zeiträume vom 30.01.-29.02.2016 und vom 01.03.-11.03.2016

vor.

Mit Beschluss vom 8. April 2016 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten sowohl für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.154) als auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S 16.172) abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 konkretisierte die Bevollmächtigte der Klägerin ihren Klageantrag dahingehend,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zum Antrag vom 2. Oktober 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.154 und M 24 S 16.172 und die beigezogenen Gerichtsakten M 12 K 16.162 und M 12 S 16.163 und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als Ehegatte eines Ausländers nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27, § 29 Abs. 1 AufenthG, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG fehlt.

1.1. Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Seite 5) dargelegt, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert ist, weil sich - selbst unter Berücksichtigung (nicht nachgewiesener) monatlicher Zahlungen in Höhe von 700,00 Euro des Schwiegervaters der Klägerin - ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 297,40 Euro für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Kind und ihrem Ehemann ergibt.

Dass der Lebensunterhalt der Klägerin davon abweichend gesichert wäre, ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen im Klageverfahren unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Den von der Klägerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben zufolge hat sie selbst keine eigenen Einkünfte. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 eine Verpflichtungserklärung vom 13. April 2016 vorgelegt wurde, wonach der Klägerin monatlich der Betrag von 500,00 EURO in bar gegeben oder auf das Konto des Ehemannes überwiesen werde, fehlen hierzu - außer der bloßen Namensangabe - jegliche Angaben zur Person des sich Verpflichtenden, wie Identitätsnachweis, Aufenthaltsort und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Verpflichtungserklärung ist auch nicht zu entnehmen, ab wann der Betrag von 500,00 EURO gegeben bzw. überwiesen werden soll.

Den zu den Einkünften ihres Ehemannes gemachten Angaben, insbesondere im Hinblick auf den am ... März 2016 geänderten Arbeitsvertrag mit der Firma ..., lässt sich - ungeachtet dessen, dass das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Vertrages vom Ehemann der Klägerin nicht unterschrieben wurde - die Höhe des monatlichen Netto-Verdienstes nicht entnehmen. Entsprechende Belege (Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge, aus denen sich die Überweisung des Netto-Verdienstes ergibt) waren der Erklärung nicht beigefügt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten von der Bevollmächtigten der Klägerin hierzu keine Unterlagen vorgelegt werden, so dass ein den Betrag von monatlich 556,60 EURO übersteigendes höheres Nettoeinkommen nicht nachgewiesen ist.

Zudem wurde die monatliche Unterstützungsleistung der Eltern des Ehemannes der Klägerin mit lediglich 250,00 Euro angegeben, wobei auch insoweit kein Nachweis des tatsächlichen Zahlungsflusses, der in bar erfolgen soll, vorgelegt werden konnte.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass der Lebensunterhalt der Klägerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht gesichert ist.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Seite 6) auch zu Recht das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verneint. Die vorliegende Fallgestaltung, dass eine Ehefrau und ein Kind ihr Aufenthaltsrecht von einem im Bundesgebiet studierenden Ausländer ableiten möchten, ist nicht von einer Atypik gekennzeichnet, die so bedeutsam wäre, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen würde.

Da Streitgegenstand vorliegend die Ersterteilung und nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist, kommt ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht.

1.2. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27, § 29 Abs. 1 AufenthG steht des Weiteren entgegen, dass die Klägerin ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Für den von der Klägerin angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet wäre ein vor der Einreise erteiltes Visum erforderlich gewesen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

1.2.1. Ein Absehen vom Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Klägerin - aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann vom erforderlichen Visumsverfahren abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen, hat die Beklagte zu Recht in der Begründung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2015 (Seite 6, fünfter Absatz) verneint. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 wurden keine besonderen Umstände des vorliegenden Falles dargetan.

1.2.2. Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel (ohne vorherige Ausreise) im Bundesgebiet eingeholt oder verlängert werden (Abschnitt 4 der Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Da die Voraussetzungen der dort angeführten Vorschriften vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, kommt ein Absehen vom Visumsverfahren auch insoweit nicht in Betracht.

Da die Klägerin nicht mit einem nationalen Visum für das Bundesgebiet im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG am6. August 2014 ins Bundesgebiet eingereist ist, sondern mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für Polen nach Art. 18 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), kann sie sich nicht auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen.

Da Usbekistan nicht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) aufgeführt ist, ist für die Klägerin § 39 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV nicht einschlägig. Für § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV fehlt es bereits daran, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum einen aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliegen und zum anderen nicht nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet entstanden sind, da die Eheschließung am ... April 2014 bereits vor der letzten Einreise ins Bundesgebiet am 6. August 2014 erfolgte. Im Übrigen ist die Klägerin auch nicht mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ins Bundesgebiet eingereist, sondern mit einem vom 20. Februar 2014 bis 30. September 2014 gültigen nationalen Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in Polen.

Da die Klägerin nicht im Besitz einer Duldung ist und weder aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet noch aufgrund der Geburt eines Kindes während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, kommt eine Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auch nicht über § 39 Nr. 5 AufenthV in Betracht.

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend ein Absehen vom Visumsverfahren auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV in Betracht.

2. Da die Klägerin kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt, ist sie vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung anzuordnen, wurde aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. April 2016 am 14. April 2016 abgelehnt (M 24 S 16.172). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 59 AufenthG).

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde im Bescheid vom 17. Dezember 2016 nicht angeordnet; Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthält nur einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 6 AufenthG, der keinen Regelungscharakter hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung - ZPO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und

1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und

1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.