Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S 15.3089, M 2 S 15.3091, M 2 S 15.3093, M 2 S 15.3095

bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 S 15.3089

Beschluss

vom 4. August 2015

M 2 S 15.3091

M 2 S 15.3093

M 2 S 15.3095

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 960

Hauptpunkte:

Vorzeitige Besitzeinweisung für Straßenverbreiterung;

Besitzeinweisungsverfahren;

Gründe des Wohls der Allgemeinheit;

Dringlichkeit;

fehlende rechtsverbindliche Vermessung des Straßengrundstücks

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

- Antragsteller -

zu 1 bis 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Antragsgegner -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Enteignungsrecht; vorzeitige Besitzeinweisung

hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... ohne mündliche Verhandlung am 4. August 2015 folgenden Beschluss:

I.

Die Verfahren M 2 S 15.3089, M 2 S 15.3091, M 2 S 15.3093 und M 2 S 15.3095 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Die Antragsteller haben die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird bis zur Verbindung für das Verfahren M 2 S 15.3089 auf 1.230,00 €, für das Verfahren M 2 S 15.3091 auf 50,00 €, für das Verfahren M 2 S 15.3093 auf 1.665,00 € und für das Verfahren M 2 S 15.3095 auf 410,00 € festgesetzt. Nach der Verbindung wird der Streitwert auf insgesamt 3.355,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die beigeladene Gemeinde verfolgt das Ziel, eine Gemeindeverbindungsstraße auf eine durchgehende Breite von mindestens fünf Metern zu verbreitern und in dieser Straße einen Kanal für die Entwässerung von Ortsteilen zu verlegen. Die Antragsteller wenden sich gegen die Einweisung der Beigeladenen in den Besitz der hierfür erforderlichen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücksteile.

Am 29. August 2014, ergänzt mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Einleitung eines Besitzeinweisungsverfahrens und die vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich mehrerer überwiegend land- und forstwirtschaftlich, teilweise aber auch als Wohngrundstücke genutzter Grundstücksteilflächen. Die Beigeladene führte u. a. aus, die Straße sei derzeit mit einer Breite von 2,60 - 3,50 Metern, bei Ausweichstellen fünf Metern, nicht breit genug, um dem Verkehrsbedürfnis zu entsprechen. Die sofortige Ausführung sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (Verkehrssicherheit, Brandschutz, Rettungsdienst) dringend geboten. Die Straße diene u. a. der wegemäßigen Anbindung eines Jugendbildungshauses und einer Gaststätte mit einer Vielzahl von Übernachtungsgästen. Es sei bautechnisch geboten, den Anschluss der an der Straße liegenden Ortsteile an die öffentliche Entwässerungseinrichtung im Zuge des Straßenbaus vorzunehmen, da ansonsten Mehrkosten entstünden und die Straße zweifach gesperrt werden müsste. Auch verlaufe die Straße bereits heute stellenweise über Privatgrund, mit einer Untersagung der Nutzung durch die Eigentümer müsse gerechnet werden. Der Gemeinde seien staatliche Fördermittel für die Maßnahmen in Aussicht gestellt worden. Intensive Bemühungen um einen einvernehmlichen Grunderwerb seien gescheitert.

Der Antrag wurde den Antragstellern im Januar 2015 zur Kenntnis gegeben. Hierauf wurde von den Antragstellern mit umfassend begründetem anwaltlichem Schriftsatz beantragt, den Besitzeinweisungsantrag ohne mündliche Verhandlung gemäß Art. 26 Abs. 4 BayEG zurückzuweisen. Weitere anwaltliche Schriftsätze der Beigeladenen und der Antragsteller wurden in der Folgezeit zwischen den Beteiligten ausgetauscht.

Am 22. Mai 2015 fand in Anwesenheit aller Antragsteller eine mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde statt.

Am ... Juli 2015 erließ das Landratsamt ... den streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschluss, der den Antragstellern am 11. Juli 2015 zugestellt wurde. In dessen Abschnitt B. wurde die Beigeladene „zum Zweck des Ausbaus der ...-straße“ antragsgemäß in den Besitz von zehn Grundstücksteilflächen der Antragsteller „mit Wirkung zum Ablauf des letzten Tages zwei Wochen nach Zustellung“ eingewiesen. Wegen der Abgrenzung der Teilflächen wurde auf Lagepläne als Anlagen zum Besitzeinweisungsbeschluss verwiesen. Die sofortige Vollziehung von Abschnitt B. des Beschlusses wurde angeordnet (Abschnitt E.). In Abschnitt C. des Besitzeinweisungsbeschlusses wurden Fragen der Entschädigung geregelt, Abschnitt D. enthält Nebenbestimmungen, Abschnitt F. eine Kostenregelung.

Zur Begründung des Besitzeinweisungsbeschlusses wurde u. a. ausgeführt, der Straßenausbau diene der besseren Erreichbarkeit mehrerer Ortsteile der Beigeladenen. In diesen Ortschaften gebe es nicht nur eine nicht unerhebliche Bebauung und damit eine Reihe von privaten Anliegern, die einen Anschluss an das Straßennetz benötigten. An der Ausbaustrecke seien auch zwei Gewerbe aus dem Tourismusbereich angesiedelt, die auf die Zugänglichkeit angewiesen seien. Ferner bestehe dort nicht unerheblicher Ausflugsverkehr. Der Ausbau liege damit auch im touristischen Interesse der Gemeinde. Hinzu komme der land- und forstwirtschaftliche Verkehr. Derzeit lasse die Straße nicht durchgehend einen Begegnungsverkehr zu, insbesondere an Steigungsstrecken könne der Ausweichverkehr zu kritischen Situationen führen. Dieses Manko solle mit dem bestandsorientierten Ausbau auf eine Breite von fünf Metern behoben werden. Daher sei der Ausbau aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit, des Brandschutzes und des Rettungseinsatzes in den Gemeindeteilen ..., ..., ... und auch ... erforderlich. Der Ausbau sei auch dringend geboten. Dies ergebe sich aus Stellungnahmen des Kreisbrandrats, der Polizei und der Feuerwehr. Ferner erhalte die Gemeinde fristgebundene Fördermittel für den Straßenausbau und den Abwasseranschluss des Ortsteils ..., der aus bautechnischen Gründen im Zuge des Straßenausbaus erfolgen werde. Termingebundene Fördermittel könnten die Dringlichkeit der Maßnahme begründen. Zudem sei die Maßnahme sinnvollerweise vor Einbruch des Winters umzusetzen. Die langwierigen Planungen des Straßenausbaus und die jahrelangen Einigungsversuche mit den betroffenen Grundeigentümern stünden der Dringlichkeit nicht entgegen. Sie dürften vorliegend vielmehr zu dem Schluss führen, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr vertretbar sei.

Am 23. Juli 2015 erhoben die Antragsteller Klagen gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom ... Juli 2015 (die unter den Aktenzeichen M 2 K 15.3088, M 2 K 15.3090, M 2 K 15.3092 und M 2 K 15.3094 anhängig sind) und beantragten ferner sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom ... Juli 2015 wiederherzustellen, soweit jeweils Grundstücke der Antragsteller dadurch betroffen werden.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Beigeladene versuche, mittels einer konstruierten straßenrechtlichen Besitzeinweisung eine enteignungsrechtlich nicht durchsetzbare Abwasserkanalleitung zu bauen. Die straßenrechtliche Besitzeinweisung sei rechtswidrig, vor allem aber nicht dringlich. Die Kanalbaumaßnahme stelle das einzige Motiv und den „vorgeschützten“ Dringlichkeitsgrund für den Besitzeinweisungsbeschluss dar. Im Übrigen wurde sehr umfassend zur Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung sowie zum angeordneten Sofortvollzug vorgetragen.

Der Beklagte legte am 27. Juli 2015 dem Gericht die Verwaltungsakten sowie Lagepläne für die Straßenbaumaßnahme vor und teilte am 31. Juli 2015 formlos mit, zur Antragserwiderung auf den Akteninhalt Bezug zu nehmen.

Die Beigeladene teilte dem Gericht am 27. Juli 2015 mit, dass die besitzeingewiesenen Grundstücke jedenfalls bis 7. August 2015 von Baumaßnahmen nicht betroffen seien. Ab 12. August 2015 würden Rodungsarbeiten durchgeführt, die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen würden ab 17. August 2015 fortgesetzt.

Am 29. Juli 2015 beantragte die Beigeladene,

die Anträge abzulehnen,

und nahm mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 30. Juli 2015 zu den Antragsbegründungen Stellung. Am 31. Juli 2015 wurde durch die Beigeladene selbst ferner ein Schreiben des Vermessungsamts ... vom 30. Juli 2015 vorgelegt.

Die Antragsteller nahmen mit Schriftsätzen vom 3. und 4. August 2015 nochmals umfassend zu den Ausführungen der Beigeladenen sowie zur Sach- und Rechtslage und vor allem den individuellen Betroffenheiten der Antragsteller Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Eil- und Klageverfahren sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Voraussetzungen einer Verbindung der Verfahren gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses nach § 93 Satz 1 VwGO liegen vor, weshalb die Verbindung nach Ermessen des Gerichts ausgesprochen wurde. Die von der Bevollmächtigten der Antragsteller gegen die Verbindung der Verfahren bereits im Besitzeinweisungsverfahren vorgebrachten Argumente erachtet das Gericht als nicht durchgreifend.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

1. Im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Gegenstand der Abwägung sind das durch die Antragsteller geltend gemachte Aufschubinteresse einerseits sowie das vom Antragsgegner und der Beigeladenen angeführte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses andererseits. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung im Eilverfahren nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (vgl. hierzu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 399). Von Bedeutung hierfür sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren. Soweit keine verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (im Sinne einer Evidenzkontrolle) möglich erscheint, etwa wegen der besonderen Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Komplexität der inmitten stehenden Sach- und Rechtsfragen, nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 13).

2. Im Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts ... vom ... Juli 2015 wurde in formell nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung angeordnet (nachfolgend a)). Gemessen an der Antragsbegründung werden den Klagen in den Hauptsacheverfahren nach summarischer Bewertung - mit Ausnahme des Aspekts der fehlenden rechtsverbindlichen Vermessung (und Abmarkung) des gemeindlichen Straßengrundstücks - keine überwiegenden Erfolgs-aussichten beigemessen (nachfolgend b)). Jedenfalls aber überwiegen bei einer Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs. Dies gilt auch hinsichtlich des vorgenannten Einzelaspekts (nachfolgend c)).

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Buchst. E des Besitzeinweisungsbeschlusses ist in formeller Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO, vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1/10 u. a. - juris Rn. 12; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 233 ff., 247) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der zulässigen Bezugnahme auf die Ziffern 12 und 17 f. des Besitzeinweisungsbeschlusses in ausreichender Weise besondere, auf den konkreten Fall bezogene Gründe dafür angegeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Deshalb liegt auch keine - wie es die Antragsteller geltend machen - lediglich formelhafte Begründung vor. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich - wie regelmäßig - im Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung die für die Anordnung des Sofortvollzugs herangezogenen Gründe mit den Gründen des Allgemeinwohls decken, die die Ausführung des Vorhabens als geboten erscheinen lassen (VG Würzburg, B. v. 8.10.2012 - W 4 S 12.759 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG Augsburg, B. v. 13.10.2003 - Au 6 S 03.1371 - juris Rn. 36 m. w. N.; Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 39 Erl. 8.6.2 f.).

b) Den Klagen in den Hauptsacheverfahren werden - mit Ausnahme hinsichtlich eines Aspekts (hierzu nachfolgend c) [S.22 BA]) - keine überwiegenden Erfolgsaussichten beigemessen. Der Besitzeinweisungsbeschluss dürfte sich insoweit nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.

(1) Die Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung ist in formeller Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden.

(a) Die seitens der Antragsteller im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

(aa) Die Rechtsauffassung der Antragsteller, das Bauvorhaben der Beigeladenen bedürfe einer Planfeststellung nach Art. 36 Abs. 2 BayStrWG, wird nicht geteilt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Frage, ob eine Straße von besonderer Bedeutung i. S. v. Art. 36 Abs. 2 BayStrWG vorliegt, anhand von Kriterien wie der Lage im Straßennetz, der Verkehrsbedeutung und der Verkehrsdichte bestimmt werden; dabei ist ein Maßstab zugrunde zu legen, der sich an der Affinität der fraglichen Straße zum übergeordneten, generell planfeststellungspflichtigen Straßennetz orientiert. Eine Gemeindeverbindungsstraße von besonderer Bedeutung läge danach dann vor, wenn die Straße in ihrer Erschließungsfunktion und Verkehrsstärke einer Staatsstraße nahe käme oder mit einer solchen in einer wichtigen Zubringerfunktion verknüpft wäre (BayVGH, U. v. 2.3.1993 - 8 B 91.1093 - juris Rn. 13 ff.; VG Augsburg, B. v. 17.9.2001 - Au 6 S 01.696 - juris Rn. 29). Gemessen hieran erscheint die Annahme einer Planfeststellungsbedürftigkeit der ...-straße, die wenige spärlich besiedelte Weiler erschließt und an ihrem südlichen Ende auch nicht über eine Verbindung zum überörtlichen Straßennetz verfügt, fernliegend. Gleiches gilt hinsichtlich einer sich aus Art. 40 BayEG ergebende Planfeststellungsbedürftigkeit.

(bb) Das Argument der Antragstellerseite, eine notwendige und erfolglos beantragte Zustandsfeststellung nach Art. 24 Abs. 2 BayEG sei durch die Enteignungsbehörde gesetzeswidrig unterblieben, greift nicht durch.

Es erscheint bereits fraglich, ob die Antragsteller ausdrücklich einen Antrag i. S. v. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayEG gestellt haben. Ausweislich der Niederschrift des Landratsamts ... über die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2015 beantragten sie lediglich, dass ihnen „für den Beschlussfall“ vor dem Wirksamwerden der Besitzeinweisung rechtzeitig die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör bezüglich der Zustandsbeschreibung der Flächen zu gewähren sei. Selbst wenn man jedoch einen ausdrücklichen Antrag unterstellt (ausweislich der „Terminnotiz“ der Antragstellerbevollmächtigten [Anlage AS 12] soll ausdrücklich die Zustandsfeststellung beantragt worden sein), kommt es hierauf für die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung nicht an:

Zwar kann - anders als bei den überwiegend konkret betroffenen Randstreifen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken - jedenfalls im Hinblick auf das Baudenkmal auf dem Grundstück des Antragstellers zu 4. nicht für alle betroffenen Grundstücksteile ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Beweissicherungsmaßnahmen angesichts der Charakteristik (Bodenbeschaffenheit, tatsächlich Nutzung, Bewuchs etc.) der konkret betroffenen Grundstücksteilfläche für die zu leistende Entschädigung von Anfang an nicht von Bedeutung, weil problemlos nachträglich feststellbar, gewesen wären i. S. v. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BayEG. Eine zu Unrecht unterlassene Beweissicherung hat indes nur zur Folge, dass hierdurch verursachte Beweisschwierigkeiten nicht zulasten des Betroffenen gehen können; weitergehende Folgen ergeben sich aus der Unterlassung der Beweissicherung nicht (Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März, Art. 24 Erl. 4.3). Dies folgt im Übrigen auch aus Art. 46 BayVwVfG, da offensichtlich ist, dass eine mögliche Verletzung des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayEG die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Besitzeinweisung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(cc) Die Behauptung der Antragsteller, die Enteignungsbehörde habe durch ein unzulässiges Beratungsgespräch am 20. Oktober 2014 (zwischen Vertretern der Beigeladenen und einer früheren Abteilungsleiterin des Landratsamts ...) ihre Neutralitätspflicht verletzt und das Recht auf rechtliches Gehör der Antragsteller verletzt, verhilft den Anträgen nicht zum Erfolg.

Bereits aus dem Aktenvermerk des Landratsamts über dieses Gespräch ergibt sich, dass die seinerzeitige Abteilungsleiterin zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich auf die unparteiische Stellung des Landratsamts im Enteignungsverfahren und die fehlende Möglichkeit, der Beigeladenen „Ratschläge“ zu geben, hingewiesen hat. Die auf den Ablauf und Fortgang des Besitzeinweisungsverfahrens bezogenen Gesprächsthemen, die ausweislich des Gesprächsvermerks abgearbeitet wurden, erachtet das Gericht als unbedenklich. Vor allem zeigt die Erstellung des Aktenvermerks über das Gespräch, der den Antragstellern im Rahmen der von ihnen durchgeführten Akteneinsicht zur Verfügung gestellt wurde, dass die Enteignungsbehörde insoweit hinreichend auf die Gewährleistung von Transparenz und die Wahrung ihrer Unparteilichkeit bedacht war. Das rechtliche Gehör der Antragsteller wurde nicht verletzt, sie hatten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit (und diese auch wahrgenommen), sich vor Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses zu den sie berührenden Fragestellungen zu äußern.

(dd) Auch aus der Verbindung der Besitzeinweisungsverfahren der vier Antragsteller durch die Enteignungsbehörde vermögen die Antragsteller nichts für die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses herzuleiten.

Nach Art. 39 Abs. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 BayEG können Besitzeinweisungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der Enteignungsbehörde miteinander verbunden werden. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Straßenbaumaßnahme der Beigeladenen um ein räumlich und sachlich zusammenhängendes Vorhaben handelt, war die Verbindung - trotz unterschiedlicher Lage und Größe der betroffenen Grundstücksteilflächen - nicht ermessensfehlerhaft. Das Argument der Antragsteller, die Verbindung verletze den Eigentums-, Daten- und Geheimnisschutz, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da nach der konkreten örtlichen Situation davon auszugehen ist, dass den vier Antragstellern die jeweiligen Eigentumsverhältnisse ohnehin bekannt sind. Auch die Bevollmächtigung der gleichen Anwaltskanzlei durch die Antragsteller legt nahe, dass sie untereinander nicht die Aufdeckung schutzwürdiger bedeutender Informationen befürchten. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass mit der Verbindung der Verfahren für die Antragsteller der Vorteil verbunden ist, dass sie sich so davon überzeugen können, dass alle durch das Vorhaben Betroffenen sachgerecht gleich behandelt werden. Ohnehin aber würde sich auch insoweit aus Art. 46 BayVwVfG die Unbeachtlichkeit eines unterstellten Verfahrensfehlers der Enteignungsbehörde ergeben.

(ee) Die gegen den Ablauf der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2015 gerichteten Rügen wegen der Störung der Verhandlung durch Baulärm greifen nicht durch.

Dem Gericht erscheint - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Versicherungen an Eides statt - bereits fraglich, ob tatsächlich eine derart massive Beeinträchtigung des Verhandlungsverlaufs durch Baulärm gegeben war, dass eine sachgerechte und geordnete Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller ausgeschlossen war. Ausweislich der Terminnotiz der Antragstellerbevollmächtigten über die mündliche Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren (vorgelegt als Anlage AS 12) war es diesen trotz der Beeinträchtigungen möglich, inhaltlich ausführlich zur Sache zu verhandeln, konkrete Sachverhalte zu rügen, sich in Diskussion mit der Gegenseite zu begeben und Anträge zu stellen. Es wurde vor diesem Hintergrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Verhandlungsleiters, die mündliche Verhandlung wie erfolgt durchzuführen, gerichtlich als ermessensfehlerhaft zu beanstanden wäre. Angesichts der jedenfalls durch die Bevollmächtigten der Antragsteller erfolgten umfassenden und abschließenden Erörterung wäre im Übrigen - im Hinblick auf das in den Versicherungen an Eides statt dargelegte fehlende akustische Verständnis des Verhandlungsgeschehens einzelner Antragsteller - ein unterstellter Verfahrensfehler offensichtlich ohne Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis der Enteignungsbehörde geblieben (vgl. im Übrigen zur Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers im gerichtlichen Verfahren: BayVGH, B. v. 17.7.2006 - 8 CS 06.1046 u. a. - juris Rn. 20).

(b) Durchgreifende rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) des Besitzeinweisungsbeschlusses bestehen nicht.

Die von der Besitzeinweisung konkret betroffenen Grundstücksflächen der Antragsteller werden jeweils durch die Anlagen zum Besitzeinweisungsbeschluss hinreichend bestimmt festgelegt. Lage und Ausmaß der betroffenen Flächen können aus diesen Plänen mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Auch wenn in Art. 39 Abs. 7 BayEG nicht ausdrücklich auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayEG verwiesen wird, so ist dessen Rechtsgedanke entsprechend heranzuziehen. Wenn es schon beim Enteignungsbeschluss keiner vorangegangenen Vermessung der enteignend betroffenen Teilflächen bedarf, so bedarf es dieser hinsichtlich der besitzeingewiesenen Flächen erst recht nicht (vgl. zur Zulässigkeit der Verweisung auf Lagepläne bei der Besitzeinweisung im Übrigen: Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März, Art. 24 Erl. 8.2.3).

Der von den Antragstellern im Übrigen gerügte Aspekt, das Straßengrundstück selbst sei nicht katastermäßig abgemarkt, sondern nur privat vermessen und die Besitzeinweisung operiere deshalb mit „Phantomflächen“, betrifft nicht die Bestimmtheit des Besitzeinweisungsbeschlusses, sondern seine materielle Rechtmäßigkeit (vgl. nachfolgend c) (2)).

(2) Die auf Art. 39 BayEG beruhende vorzeitige Besitzeinweisung ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich - mit Ausnahme eines Aspekts (dazu nachfolgend c) [S. 22 BA]) - auch materiell rechtmäßig.

(a) Die Voraussetzung des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG, dass es sich um ein Vorhaben handelt, für das enteignet werden kann, ist zu bejahen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, Art. 40 Abs. 1 BayStrWG).

Bei summarischer Prüfung und Bewertung des Vortrags der Antragsteller und der Beigeladenen sowie der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wie sie sich nach Aktenlage und nach den dem Gericht allgemein zugänglichen Informationsquellen (etwa Luftbilder der Bayer. Vermessungsverwaltung) darstellen, steht für das Gericht außer Frage, dass die Beigeladene den Straßenausbau der Gemeindeverbindungsstraße als vordringliche gemeindliche Aufgabe und wesentlichen und bestimmenden Anlass für ihren Enteignungs- und Besitzeinweisungsantrag ansah. Dass im Zuge dieser, auf der Erfüllung der gemeindlichen Straßenbaulast (Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) beruhenden Baumaßnahme zugleich ein Schmutzwasserkanal zum Anschluss von Ortsteilen an die gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen errichtet wird, erscheint aus mehreren, von der Beigeladenen im Besitzeinweisungsverfahren schlüssig und nachvollziehbar vorgetragenen Gründen verständlich sowie sachlich und wirtschaftlich sinnvoll. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Standpunkt der Antragsteller, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung werde verletzt, weil beim Enteignungszweck und -gegenstand „Etikettenschwindel“ betrieben, nämlich die Straßenbaumaßnahme nur vorgeschützt werde, in Wahrheit aber eine Kanalbaumaßnahme verwirklicht werden solle, für die jedoch nicht enteignet werden dürfe, nicht.

(b) Das gemeindliche Straßenbauvorhaben und die hierfür beantragte Besitzeinweisung sind auch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich.

Für das Gericht besteht nach den bereits vorgenannten Erkenntnisquellen kein Zweifel daran, dass der bisherige Zustand der ...-straße im streitgegenständlichen Bereich dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr genügt. Auch unter Berücksichtigung der relativ geringen Besiedelung der erschlossenen Gemeindeteile kann angesichts einer - unbestrittenen - Straßenbreite von 2,60 - 3,50 Metern und der Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um die einzige allgemein befahrbare Zufahrtsstraße zu diesen Gemeindeteilen handelt, die Argumentation der Antragsteller, die Straßensituation sei „völlig ausreichend“, nicht nachvollzogen werden. Allein die Tatsache dass es bei einer - ebenfalls unstreitig kurvenreichen und teilweise relativ steilen - Straße diverser Ausweichstellen bedarf, um überhaupt einen Begegnungsverkehr größerer Kraftfahrzeuge und landwirtschaftlicher Maschinen zu ermöglichen, spricht für den objektiv ungenügenden Ausbauzustand. Entgegen der Darstellung der Antragsteller geht es bei dem Ausbau nicht um eine „bloße Verkehrsentlastung“, sondern schlicht um einen Mindeststandards erfüllenden Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße. Deshalb ist auch der von den Antragstellern geforderte Nachweis einer gestiegenen Verkehrsbelastung nicht erforderlich. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch die seitens der Beigeladenen im behördlichen Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen der Polizei und Feuerwehr belegt, ohne dass es dabei im vorliegenden Verfahren auf die seitens der Antragsteller in Frage gestellten Details (etwa zur Löschwasserversorgung) ankäme. Es liegt vielmehr bei lebensnaher Beurteilung auf der Hand, dass bei einem größeren Unglücksfall in den betroffenen Ortsteilen oder ihrer unmittelbaren Umgebung der vorhandene Straßenausbauzustand eine rasche Zu- und Abfahrt von Rettungskräften mit den erforderlichen Spezialfahrzeugen deutlich erschweren würde. Darauf, wann und unter welchen Voraussetzungen diejenigen Betriebe (insbesondere: Jugendbildungshaus, Gaststätte) baurechtlich genehmigt wurden, die ebenso wie die Bewohner der bestehenden Wohn- und landwirtschaftlichen Gebäuden selbst auch auf eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit der Rettungsdienste angewiesen sind, kommt es (zumal die Beigeladene nicht Baugenehmigungsbehörde ist) für die Frage des objektiv bestehenden Verkehrsbedürfnisses nicht an. Ebenso wenig können die Antragsteller bei dieser Sachlage aus dem Gemeinderatsbeschluss vom ... September 1990 (Anlage AS5) etwas für ihre Rechtsposition herleiten. Das streitgegenständliche Straßenbauvorhaben ist deshalb aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich.

Die weiteren, gegen die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens angeführten Argumente der Antragstellerseite (etwa der Gefährdung von Quellen in Tallage) beschränken sich im Wesentlichen auf nicht weiter substantiierte Behauptungen und können den Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.

(c) Auch die Voraussetzung des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung nur erfolgen darf, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme über die Erforderlichkeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch dringend geboten ist, ist nach summarischer Prüfung zu bejahen.

Maßstab für die Dringlichkeit der Maßnahme ist das Wohl der Allgemeinheit, es ist abzuwägen zwischen den Auswirkungen, die die vorzeitige Besitzeinweisung für die Betroffenen hat, und der Notwendigkeit, eine beschleunigte Inangriffnahme des Vorhabens zu ermöglichen (Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 39, Erl. 4.4, 4.4.3). Auch ist anerkannt, dass die Dauer eines Verfahrens zur Verwirklichung des Vorhabens die Dringlichkeit gerade nicht ausschließen muss, sondern zu dem Schluss berechtigen kann, dass ein weiteres Zuwarten nun nicht mehr vertretbar wäre (vgl. Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, a. a. O., Ziff. 4.4.3 a.E.).

Der - wie dargelegt - dem objektiven Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eindeutig nicht mehr genügende Straßenausbauzustand indiziert bereits die Dringlichkeit des Vorhabens.

Dem kann seitens der Antragsteller nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass, wie sie nachvollziehbar dargelegt haben, dieser unzureichende Straßenzustand bereits seit vielen Jahren besteht. Es kann denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auf eine hinreichend leistungsfähige Straßenverbindung angewiesen sind oder durch deren Fehlen ggf. zu Schaden kommen, nicht entgegengehalten werden, dass die Gemeinde den Straßenausbau möglicherweise auch bereits vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten bereits hätte verwirklichen können (und ggf. müssen). Das Argument der Antragsteller, die Beigeladene habe die nunmehr geltend gemachte Dringlichkeit selbst verschuldet, weshalb nun nicht auf ein rechtstaatlich gebotenes Verfahren verzichtet werden könne und weshalb die Gemeinde ihr Recht auf Sofortvollzug sogar „verwirkt“ habe, wäre allenfalls dann tragfähig, wenn nur Belange der Gemeinde selbst inmitten stünden. Vorliegend werden durch jede Fortdauer des unzureichenden Straßenzustands jedoch hochrangige Rechtsgüter von an dem bisherigen Verfahren unbeteiligten Dritten gefährdet. Die konkrete Betroffenheit der Antragsteller in ihrem Grundeigentum wiegt demgegenüber deutlich geringer.

Dass die Dringlichkeit - wie von den Antragstellern im Schriftsatz vom 3. August 2015 vorgetragen - entfiele, weil derzeit die begonnenen Baumaßnahmen noch bis zum 17. August 2015 ruhen, entbehrt rechtlich jeder Grundlage.

Auf die weiter von den Antragstellern thematisierte Frage, inwieweit auch ein möglicher Verlust staatlicher Fördermittel eine Dringlichkeit i. S. v. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG begründen kann und ob vorliegend bei einer Verzögerung der bevorstehenden Bauarbeiten tatsächlich der Verlust von Fördermitteln droht, kommt es nicht mehr an, da bereits die bislang thematisierten Aspekte die erforderliche Dringlichkeit hinreichend begründen. Selbst wenn der Antragsgegner insoweit von (tatsächlich oder rechtlich) falschen Annahmen ausgegangen sein sollte, hat dies bei summarischer Bewertung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Denn die Beigeladene hat trotz des Wortlauts des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG („kann“) grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Besitzeinweisung, wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Ermessensspielraum der Enteignungsbehörde besteht insoweit nicht (Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 39, Erl. 4.1.1). Mithin könnte insoweit selbst bei seitens der Enteignungsbehörde unzutreffender Begründung der Dringlichkeit (auch) mit dem Verlust staatlicher Fördermittel kein nach § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler vorliegen, solange - insoweit gerichtlich voll überprüfbar - die Voraussetzungen der Dringlichkeit objektiv gegeben sind.

(d) Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayEG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG ist es erforderlich, dass sich der Vorhabensträger nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben.

Bei summarischer Prüfung nach Aktenlage sprechen überwiegende Gründe dafür, dass - wie der Antragsgegner und die Beigeladene dargelegt haben - die Antragsteller eine Veräußerung der für die Straßenverbreiterung erforderlichen Grundstücksflächen ausdrücklich abgelehnt haben. Hierfür spricht auch die Terminnotiz der Antragstellerbevollmächtigten über die mündliche Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren (vorgelegt als Anlage AS 12, dort Seite 5), wo es heißt: „Eine Veräußerungsbereitschaft liegt seitens der Antragsgegner nicht vor.“ Die Verpflichtung des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbegünstigten zu einem ernsthaften Bemühen um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen endet aber dort, wo ein Angebot zur leeren Förmelei würde, weil der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er dieses ablehnen werde, mag der Betrag auch angemessen sein (BayVGH, U. v. 27.3.2012 - 8 B 12.112 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass seitens der Antragsteller keine endgültige Verweigerung eines freihändigen Erwerbs durch die Beigeladene vorlag, so wären die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG bei summarischer Bewertung erfüllt. Die Antragsteller haben in ihrer Antragsbegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass und weshalb das von der Beigeladenen seinerzeit unterbreitete Erwerbsangebot vom 14. Januar 2014, mit dem Kaufpreise von 7,50 €/qm (außerorts) bzw. 20,00 €/qm (im bebauten Bereich) angeboten wurden, der Höhe nach nicht jedenfalls vertretbar gewesen sein sollte.

(e) Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayEG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEG ist es erforderlich, dass der Vorhabensträger glaubhaft macht, das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden. Begründete Zweifel hieran ergeben sich weder hinreichend substantiiert aus dem Vortrag der Antragsteller, noch wären sie sonst ersichtlich.

Soweit die Antragsteller im Übrigen geltend machen, ohne vorherige geologische Baugrunduntersuchungen drohten untergrundbedingte Bauzeitverzögerungen, ändert dies nichts. Letztlich können im Zuge jeder Tiefbaumaßnahme bei der Bauausführung überraschende Ereignisse nicht ausgeschlossen werden. Auch unter Berücksichtigung des Antragsbegründung, wonach „unterhalb und nördlich ... ein mannshoher tonnenschwerer Findling“ gefunden worden sei, erscheint es dem Gericht vorliegend nicht glaubhaft, dass durch derartige Ereignisse ein zeitnaher erfolgreicher Abschluss der Straßenbaumaßnahmen tatsächlich ernstlich gefährdet sein könnte.

(f) Auch die Voraussetzung, dass der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus dem Grundbesitz der Vorhabensträgerin, erreicht werden kann, ist gegeben. Dies wurde von den Antragstellern auch nicht substantiiert in Frage gestellt.

Soweit die Antragsteller im Übrigen rügen, die Enteignungsbehörde habe sich nicht hinreichend mit Planungsalternativen oder Alternativrouten für die Straßenführung auseinandergesetzt, verhilft auch das ihrem Antrag weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Alt. 2 BayEG noch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Abwägungsfehlers zum Erfolg. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass und warum eine konkrete Alternativroute bei vergleichbarem Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit und zugleich ebenfalls wirtschaftlicher Darstellbarkeit zu einer wesentlich geringeren Grundstücksbetroffenheit privater Dritter führen würde. Soweit in den Schriftsätzen der Antragsteller vom 3. August 2015 von einem vorhandenen Feld- und Waldweg von der Staatsstraße nach ... die Rede ist, erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich hieraus eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative zur ...-straße von ... über ... nach ... ergeben soll.

(g) Die Enteignungsbehörde hat die Betroffenheiten der Antragsteller schließlich auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt und mit den mit dem Vorhaben verbundenen Gründen des Wohls der Allgemeinheit abgewogen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Enteignungsbehörde nicht verpflichtet, im Besitzeinweisungsbeschluss selbst darzulegen, dass und mit welchem Ergebnis die Betroffenheit jedes einzelnen Antragstellers hinsichtlich jedes einzelnen besitzeingewiesenen Grundstücksteils individuell und gesondert geprüft und abgewogen wurde. Hieraus kann auch nicht der Schluss gezogen werden, die Enteignungsbehörde hätte alle Antragsteller und ihre betroffenen Grundstücke „über einen Kamm geschoren“. Bei summarischer Prüfung kann vielmehr schon aufgrund der Befassung der Enteignungsbehörde mit den konkreten und individuellen Plänen der betroffenen Grundstücksteile (Anlagen 1 mit 10 zum Besitzeinweisungsbeschluss) und der Tenorierung des Besitzeinweisungsbeschlusses im Einzelnen von einer ausreichenden Berücksichtigung der individuellen Betroffenheiten ausgegangen werden. Im Übrigen stellen auch die in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit der Abwägung der betroffenen Belange dargelegten individuellen Betroffenheiten (etwa: Behauptung möglicher Schäden durch die Tiefbauarbeiten an angrenzenden, teils denkmalgeschützten Gebäuden; Behandlung des behaupteten Verlusts von Stellplätzen und Verkürzung von derzeit schon steilen Garagenzufahrten, etc.) keine individuellen Belange von solchem Gewicht dar, dass bei summarischer Bewertung im Ergebnis von einem durchgreifenden Abwägungsfehler ausgegangen werden müsste.

c) Jedenfalls aber überwiegen bei einer Abwägung zwischen den Interessen am Sofortvollzug des Besitzeinweisungsbeschlusses und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs (nachfolgend (1)). Dies gilt auch hinsichtlich des Aspekts der fehlenden rechtsverbindlichen Vermessung (und Abmarkung) des gemeindlichen Straßengrundstücks (nachfolgend (2)).

(1) Selbst wenn man davon ausginge, dass bezüglich der oben erörterten Einwendungen der Antragsteller die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen wären, würden dennoch die Interessen am Fortbestand des Sofortvollzugs das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegen und blieben die Anträge im Ergebnis auch in diesem Fall erfolglos.

Für das Vorhaben der Beigeladenen besteht ein dringendes öffentliches Interesse. Im Falle seiner (weiteren) Verzögerung ist die Gefährdung hochrangiger Schutzgüter bis hin zum Leben und der körperlichen Unversehrtheit von unbeteiligten Dritten zu befürchten. Demgegenüber tritt die Betroffenheit der Antragsteller durch den sofortigen Vollzug des Besitzeinweisungsbeschlusses eindeutig zurück. Besonders schwerwiegende oder nicht wiedergutzumachende Nachteile für die Antragsteller durch den Vollzug des Beschlusses sind für den Fall, dass sich als Folge der Hauptsacheverfahren erweisen sollte, dass der Beschluss ersatzlos aufzuheben ist, nicht zu erwarten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den Schriftsätzen der Antragstellerbevollmächtigten vom 3. und 4. August 2015 nochmals explizit herausgestellten Gefährdung oder Beseitigung von Grundstücksbestandteilen (wie Einfriedungen, Hecken, Bäumen etc.) oder der dargelegten Gefährdung von Bauwerken.

(2) Offen erscheinen die Erfolgsaussichten der Klagen in den Hauptsacheverfahren jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob dem Straßenbauvorhaben möglicherweise sonstige öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die auf die Zulässigkeit der Besitzeinweisung durchschlagen könnten (vgl. hierzu Molodovsky/von Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Art. 39, Erl. 4.4.1). Dies betrifft den von den Antragstellern zu Recht gerügten Gesichtspunkt, dass das gemeindliche Straßengrundstück nicht rechtsverbindlich vermessen (und nicht abgemarkt) sei und dass die Besitzeinweisung insoweit mit „Phantomflächen“ operiere.

Vorliegend besteht in zweifacher Hinsicht eine Ungewissheit darüber, wessen Grundstücksteilflächen durch das Straßenbauvorhaben letztlich tatsächlich in Anspruch genommen werden müssen:

Ausweislich der dem Gericht allein bekannten Eintragungen in der digitalen Flurkarte der amtlichen Vermessungsverwaltung sind - worauf die Antragsteller zutreffend hingewiesen haben - die Grenzen des gemeindlichen Straßengrundstücks in den Bereichen, in denen auch die betroffenen Grundstücke der Antragsteller an die ...-straße angrenzen, ganz überwiegend als noch nicht abschließend vermessen gekennzeichnet und somit nicht verbindlich nachgewiesen (dies gilt jedoch nicht bezüglich des Antragstellers zu 2., dessen Grundstück FlNr. ... - wohl als Einziges der vom Besitzeinweisungsbeschluss betroffenen Grundstücke - an der Grenze mit dem gemeindlichen Straßengrundstück durchgehend vermessen und abgemarkt ist). Auch Abmarkungen der Grundstücksgrenzen bestehen ganz überwiegend nicht. Eine verbindliche Festlegung der Größe und örtlichen Lage der gemeindlichen Straßengrundstücke existiert für die überwiegende Länge der Straße, auf die sich die bevorstehende Baumaßnahme bezieht, (noch) nicht. Auch bereits in einem früheren Urteil (VG München, U. v. 10.9.1991 - M 2 K 90.3158), mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, einen Überbau der ...-straße auf privaten Anliegergrundstücken zu entfernen, wurde festgestellt, dass die Grenzen des gemeindlichen Straßengrundstücks (in einem unweit der Grundstücke der Antragsteller gelegenen Abschnitt der ...-straße bei ...) „nur teilweise durch exakte Messzahlen und Landeskoordinaten belegt sind und im Übrigen aus der Uraufnahme von 1857 stammen“. Es bestünde deshalb ausweislich einer seinerzeitigen Stellungnahme des Vermessungsamts ... eine Unsicherheit hinsichtlich des Grenzverlaufs. Dem steht die im gerichtlichen Verfahren durch die Beigeladene vorgelegte Erklärung des Vermessungsamts ... vom 30. Juli 2015 nicht entgegen, wonach der Grenzverlauf „feststellbar ist“, d. h. gerade (noch) nicht „festgestellt ist“. Auch wird in der Bestätigung nicht im Einzelnen ausgeführt, aus welchen „amtlichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters“ im Einzelnen sich der Grenzverlauf dann ermitteln lassen soll. Die für die Verbreiterung der vorhandenen Straße erforderlichen Grundstücksteilflächen, also insbesondere auch die streitgegenständlichen, besitzeingewiesenen Teilflächen, wurden vom planenden Ingenieurbüro auf der Basis der von der Vermessungsverwaltung in der digitalen Flurkarte eingezeichneten, rechtlich noch nicht verbindlichen Grenzen des gemeindlichen Straßengrundstücks - und nicht auf der Basis des hiervon in der Natur tatsächlich noch vielfach abweichenden bestehenden Straßenverlaufs - ermittelt. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der in den „Lageplänen Straßenbau“ (erstellt am 17. April 2014) eingezeichneten Flurstücksgrenzen (dort in der Legende bezeichnet als „DFK Grundstücksgrenze (nicht abgemarkt)“) und den Flächenermittlungen in den Lageplänen Anlagen 1 - 10 zum Besitzeinweisungsbeschluss.

Zu dieser Unsicherheit tritt eine weitere hinzu: Die dem Besitzeinweisungsbeschluss zugrunde liegenden, am 17. April 2014 erstellten Lagepläne beruhen offensichtlich auf Daten der Vermessungsverwaltung aus dem Frühjahr 2014. Wie sich schon aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros der Beigeladenen vom 28. Juli 2015 ergibt, hat das Vermessungsamt ... im Frühjahr 2015 den Grenzverlauf nochmals überprüft und aktualisiert. Das Gericht konnte deshalb auch - geringfügige - Abweichungen zwischen den in der aktuellen digitalen Flurkarte eingezeichneten Grundstücksgrenzen und den in den Lageplänen vom 17. April 2014 zugrunde gelegten Grenzen des gemeindlichen Straßengrundstücks feststellen. Offenbar deshalb teilte das Ingenieurbüro in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2015 auch mit, dass die neuen Daten des Vermessungsamts am 25. Juni 2015 bestellt und anschließend in die „neuen Grunderwerbspläne“ - die dem Gericht nicht bekannt sind - eingearbeitet worden seien.

Es besteht deshalb nicht nur eine Unsicherheit über den rechtlich endgültig verbindlichen Grenzverlauf des gemeindlichen Straßengrundstücks an sich, sondern auch eine Differenz zwischen dem aktuellen Erkenntnisstand der Vermessungsverwaltung über die Grundstücksgrenzen und den dem Besitzeinweisungsbeschluss zugrunde liegenden Lageplänen. Der exakte Umfang der Besitzeinweisungsflächen ist deshalb bislang nicht abschließend rechtssicher ermittelt. Es ist nicht nur denkbar, dass in den Besitzeinweisungsflächen Flächenanteile enthalten sind, die tatsächlich im Eigentum der Beigeladenen stehen, wodurch Rechte der Antragsteller im Ergebnis nicht verletzt werden würden. Es ist auch möglich, dass das gemeindliche Straßengrundstück in seinem noch nicht endgültig festgestellten Verlauf und die besitzeingewiesenen Flächen zusammen gerade nicht alle Teilflächen abdecken, die für die Straßenbaumaßnahme tatsächlich erforderlich sind. Nicht deckungsgleich hiermit wiederum stellen sich zusätzlich möglicherweise noch die wechselseitigen Besitzverhältnisse dar, da die bislang tatsächlich vorhandene Straßentrasse an mehreren Stellen (teilweise oder vollständig) außerhalb der bislang angenommenen Grenzen des gemeindlichen Straßengrundstücks verläuft.

All dies erscheint im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen, als Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG) in umfassender Weise für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen, die sich auf den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wege beziehen (Art. 10 Abs. 1 BayStrWG, vgl. BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 38) und ferner im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Ausbauentscheidung an sich rechtlich problematisch.

Welche Folgen sich aus diesen tatsächlichen und rechtlichen Ungewissheiten für die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses sowie die Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers in eigenen Rechten und damit für die Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren ergeben, kann im vorliegenden Eilverfahren bei der gegebenen Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung angesichts des unmittelbar bevorstehenden Maßnahmenbeginns nicht - auch nicht summarisch - verlässlich abgeschätzt werden. Maßgeblich dafür ist nicht nur die Schwierigkeit der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen. Untersucht werden müsste auch in tatsächlicher Hinsicht im Detail, ob und inwieweit sich die dargestellten Unsicherheiten tatsächlich bei jeder einzelnen der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücksfläche zulasten der einzelnen Antragstellers auswirken können.

Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren sind deshalb insoweit als offen anzusehen.

Bei einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen und Rechtsgüter rechtfertigt dieser Aspekt jedoch die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der vorzeitigen Besitzeinweisung lediglich die Besitzverhältnisse neu geregelt werden; die Besitzeinweisung nimmt die rechtlichen Wirkungen eines späteren förmlichen Enteignungsverfahrens, in dem die vorangegangene rechtlich verbindliche Grenzfeststellung unentbehrlich sein wird, nicht vorweg. Ferner ist festzustellen, dass die Eigentums- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der ...-straße und der daran angrenzenden Grundstücke (wie nicht zuletzt der bereits vorerwähnte Rechtsstreit aus dem Jahr 1991 zeigt) seit vielen Jahren ungeklärt sind, was von den Antragstellern wohl hingenommen wurde, solange ein Straßenausbau nicht inmitten stand. Vor allem aber betreffen die vorgenannten Unsicherheiten über die flächenmäßige Inanspruchnahme des Eigentums und Besitzes der Antragsteller relativ kleine Teilflächen jeweils im Grenzbereich zu einer öffentlichen Straße. Teilweise, wenn Teilflächen beidseits der ...-straße im Eigentum des gleichen Antragstellers betroffen sind, könnten sich notwendige Korrekturen ggf. im Ergebnis sogar kompensieren. Vor allem aber deutet bislang nichts darauf hin, dass sich im Fall der - erforderlichen - rechtlich endgültig verbindlichen Grenzfeststellung tatsächlich massive Veränderungen in der Grundstücksbetroffenheit ergeben werden. Auch wenn vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG an das hoheitliche Vorgehen der Enteignungsbehörde - wegen der faktischen Vorwirkung auch bereits bei der vorzeitigen Besitzeinweisung - grundsätzlich ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist, erscheinen die mit den vorgenannten Unschärfen möglicherweise verbundenen, über die Regelungen im Besitzeinweisungsbeschluss noch hinausgehenden Betroffenheiten der jeweiligen Antragsteller bei einer zusammenfassenden Würdigung des vorliegenden Einzelfalls nicht als so gravierend, dass sie die Gründe des öffentlichen Wohls, die für die unmittelbar bevorstehende Ausführung des Straßenbauvorhabens sprechen, auf- oder gar überwiegen könnten (vgl. im Übrigen auch die gesetzliche Wertung in Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayEG, wonach selbst im Enteignungsverfahren geringfügige Unsicherheiten über die endgültige tatsächliche Inanspruchnahme von Privatgrund, die sich aus nachträglichen Veränderungen gegenüber einer Planung erst im Zuge der Bauausführung ergeben können, einer rechtmäßigen Enteignung nicht entgegenstehen). Die gerichtliche Interessenabwägung fällt deshalb im Ergebnis in diesem Punkt zulasten der Antragsteller aus.

Auch unter Würdigung der Übrigen, von der Bevollmächtigten der Antragsteller in ihrer Antragsbegründung angeführten, aber in den vorliegenden Entscheidungsgründen nicht mehr ausdrücklich angesprochenen Argumente war der Antrag deshalb mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene durch die Stellung eines Sachantrags ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 - juris Rn. 20; B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 20), wonach der Streitwert in Besitzeinweisungsstreitigkeiten in der Regel 20% des Werts der Flächen beträgt. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Durchschnitt der von der Beigeladenen angebotenen Entschädigung (13,75 €/qm). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt dabei in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) in der Regel die Hälfte zum Ansatz.

Rechtsmittelbelehrung:

1. Ziffer I. dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

2. Gegen diesen Beschluss (Ziffern II. und III.) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

3. Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer IV. des Beschlusses) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Für die Beschwerde gegen den Streitwert besteht kein Vertretungszwang.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S 15.3089, M 2 S 15.3091, M 2 S 15.3093, M 2 S 15.3095

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S 15.3089, M 2 S 15.3091, M 2 S 15.3093, M 2 S 15.3095 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.