Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 16 V 16.2564

bei uns veröffentlicht am29.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Februar 2016 wird in Höhe von EUR 492,54 zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2016 sowie Vollstreckungskosten in Höhe von EUR 21,42 angeordnet.

II.

Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird das Finanzamt Rosenheim - Vollstreckungsstelle - beauftragt.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2016 wurde das vom Antragsgegner gegen den Widerruf seiner Eintragung in die Architektenliste betriebene Verfahren (M 16 K 15.3362) eingestellt. Die Klage galt als zurückgenommen, weil der Antragsgegner das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts nicht betrieben hatte (§ 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf EUR 5.000 festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2016 wurden die dem Antragsteller durch Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt EUR 492,54 festgesetzt und ausgesprochen, dass der festgesetzte Betrag ab 4. Februar 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 9. Februar 2016 zugestellt. Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurden nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wandten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers an den Antragsgegner und mahnten die Zahlung des ausstehenden Betrages bis spätestens 26. Februar 2016 an. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2016 in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners nebst Taschenpfändung anzuordnen.

Zu vollstrecken seien EUR 492,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Februar 2016 sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR 21,42.

Vom Gericht wurde der Antragsgegner unter Fristsetzung nochmals aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu begleichen und die erfolgte Zahlung nachzuweisen.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens M 16 K 15.3362 verwiesen.

II.

Über den Vollstreckungsantrag entscheidet die Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Es handelt sich um ein Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), wenn zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden soll.

Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem vollstreckt werden soll, ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), dessen Zustellung an den Antragsgegner vom Urkundsbeamten veranlasst wurde. Der Antragsgegner hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren stellt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass für Behörden der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten nicht uneingeschränkt gilt, da diese nicht in gleicher Weise wie der Bürger auf Beratung und Unterstützung durch Rechtsanwälte angewiesen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 8a).

Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 171 VwGO). Eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 und 4 VwVG ist im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung nicht erforderlich oder jedenfalls in dem vom Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger gestellten Vollstreckungsantrag enthalten (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 169 Rn. 5). Der Antragsteller hat auch das Vollstreckungsobjekt hinreichend genau benannt (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O.).

Die Schonfrist des § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG von einer Woche nach Zustellung des Titels ist gewahrt. Auch die Wochenfrist des § 3 Abs. 3 VwVG ist eingehalten.

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners nebst Taschenpfändung ist hier die geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Mit der Vollstreckung konnte daher das Finanzamt Rosenheim - Vollstreckungsstelle - beauftragt werden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die Ermächtigung zur Vollstreckung auf die Pfändung beweglicher Sachen zu beschränken (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2013 - 4 C 13.1830 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 16 V 16.2564

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 16 V 16.2564

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 16 V 16.2564 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 171


In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.