Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2017 - M 15 K 16.2138

bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung.

Die Klägerin war vom Wintersemester 2012/13 bis zum Wintersemester 2014/15 an der … München (im Folgenden: …) für den Studiengang Lehramt Gymnasium (Biologie und Chemie als Unterrichtsfächer) immatrikuliert. Für diese Ausbildung wurde ihr zuletzt auf Antrag vom 31. Juli 2014 mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) in Höhe von monatlich 404,- € jeweils hälftig als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gewährt.

Seit dem Sommersemester 2015 ist die Klägerin an der … rückwirkend für den Studiengang Biologie (Bachelor) immatrikuliert. Die Einstufung erfolgte dabei unter teilweiser Anrechnung vorheriger Studienleistungen in das zweite Fachsemester. Am 24. Juli 2015 beantragte die Klägerin für diesen Studiengang Förderungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 09/2016 und teilte damit erstmals dem Beklagten ihren Studiengangwechsel mit. Zur Begründung ihres Wechsels erklärte die Klägerin am 13. August 2015, dass sie eine Prüfung im Fach Schulpädagogik nicht bestanden habe. Dieses sei ihr zwar einen Tag nach der Prüfung mitgeteilt worden, jedoch habe sie die offiziellen Ergebnisse erst zu Beginn des Sommersemesters erhalten. Eigentlich habe sie in das vierte Semester wechseln wollen, jedoch würden zwei der dafür notwendigen Prüfungen nur im Wintersemester angeboten, weshalb sie in das zweite Semester habe wechseln müssen.

Mit Bescheid vom 23. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung vom 24. Juli 2015 betreffend den Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 09/2016 ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klägerin zum Sommersemester 2015 nach vier Semestern die Fachrichtung ohne unabweisbaren Grund gewechselt habe. Insbesondere sei das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung kein unabweisbarer Grund. Zugleich forderte der Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag für den Bewilligungszeitraum 04/2015 bis 09/2015 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.424,00 € zurück.

Den gegen den Bescheid vom 23. November 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2016 mit der Begründung zurück, dass der unstreitig vorliegende Fachrichtungswechsel nicht aus einem unabweisbaren Grund erfolgt sei. Die Klägerin habe ihre vorherige Ausbildung über einen Zeitraum von fünf Semestern betrieben. Aus dieser Ausbildung sei ihr für die nunmehr betriebene Ausbildung ein Semester angerechnet worden. Wie aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG hervorgehe, sei nur die Zahl der Semester abzuziehen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet würden. Keine Berücksichtigung hingegen fänden angerechnete Studienleistungen, die sich letztlich nicht auf das Fachsemester der weiteren Ausbildung unmittelbar nach dem Wechsel auswirkten. Es komme auf das Fachsemester an, in das der Auszubildende formell nach dem Wechsel immatrikuliert sei. Dies gehe bereits daraus hervor, dass das Gesetz auf die Anrechnung durch die Ausbildungsstätte abstelle. Eine eigene Prüfkompetenz des Amtes für Ausbildungsförderung hinsichtlich der angerechneten Studienleistungen bestehe ausdrücklich nicht. Daher liege hier ein Fachrichtungswechsel zum Beginn des fünften Semesters vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG sei die Ausbildung von Auszubildenden an Hochschulen nach einem Fachrichtungswechsel nach dem vierten Semester nur förderungsfähig, wenn der Wechsel aus einem unabweisbaren Grund erfolge. Weder der vorgetragene Eignungsmangel noch Neigungswandel stelle einen unabweisbaren Grund dar. Das endgültige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung sei ebenfalls kein unabweisbarer Grund. Auch sonst seien keine Gründe nach Aktenlage erkennbar, die die Annahme eines unabweisbaren Grundes rechtfertigten. Daher habe die Klägerin für ihre seit dem Sommersemester 2015 betriebene Ausbildung keinen Förderungsanspruch. Die Änderung des Bescheids vom 11. Dezember 2014 sowie Rückforderung erfolgten auf Grundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

Mit ihrer Klage vom 10. Mai 2016 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2015 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Ausbildungsförderung über den 31. März 2015 hinaus zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG maßgeblichen Fachsemesters zu berücksichtigen sei, dass § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG Anwendung finde. Danach seien diejenigen Semester von der maßgeblichen Fachsemesterzahl abzuziehen, welche aus der ursprünglichen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet würden. Vorliegend sei eine solche Anrechnung erfolgt, da die Klägerin in das zweite Fachsemester des Bachelorstudiengangs Biologie aufgenommen worden sei. Um nicht viel Zeit zu verlieren, habe die Klägerin bereits im Sommersemester 2015 das Studium „Biologie (Bachelor)“ aufgenommen, so dass sie im Wintersemester 2015/2016 durch Anrechnung von zwei Fachsemestern bereits im 3. Fachsemester gewesen sei. Hätte die Klägerin sofort vom Nichtbestehen der Klausur im Studiengang Lehramt Fach Schulpädagogik erfahren, hätte sie sich bereits zu Beginn des Sommersemesters 2015 exmatrikuliert und die Fachrichtung gewechselt. Dass es hierzu nicht gekommen sei, sei auf die Krankheit des Betreuers und die damit verbundene verzögerte Mitteilung des Prüfungsergebnisses in der Klausur zurückzuführen. Dieser Umstand habe aber nicht in der Sphäre der Klägerin gelegen und könne ihr daher nicht zur Last gelegt werden. Durch die Aufnahme des Studiums „Biologie (Bachelor)“ im Sommersemester 2015 habe die Klägerin vielmehr frühzeitig ihre Fachrichtung gewechselt, wenn dies auch nicht durch Exmatrikulation im Fach Lehramt bestätigt worden sei. Von dem Grundsatz des objektiv nachprüfbaren Zeitpunkts sei daher vorliegend abzusehen und der Fachrichtungswechsel bereits im Sommersemester 2015 als vollzogen anzusehen, d.h. zu Beginn des 5. Fachsemesters. Unter Anrechnung von zwei Semestern sei daher nur ein wichtiger Grund für den Wechsel erforderlich, den die Klägerin auch überzeugend nachgewiesen habe. Die Klägerin habe trotz Wiederholung eine Prüfung im Fach Schulpädagogik nicht bestanden. Grundsätzlich sei das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung kein unabweisbarer Grund. Dem Fachrichtungswechsel der Klägerin liege aber nicht nur die nicht bestandene Prüfung zugrunde. Vielmehr habe die Klägerin erkennen müssen, dass allein das Studium der Biologie in fachlicher Hinsicht ihren Neigungen und ihrer Eignung entsprach. Die pädagogische Lehre und Ausrichtung des Studiums auf eine spätere Lehrtätigkeit hätten dagegen den Interessen der Klägerin widersprochen, was sich zwangsläufig auch in den Noten widergespiegelt habe. Damit liege ein Umstand vor, der, wenn nicht sogar einen Eignungsmangel, zumindest einen Neigungsmangel für diesen Studiengang und somit einen wichtigen Grund darstelle. Die Klägerin habe auch unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen gezogen, sobald sie Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt habe.

Die Klägerin beantragte ferner, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Bei der Beurteilung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels sei bereits davon ausgegangen, dass der Fachrichtungswechsel schon im Sommersemester 2015 vollzogen worden sei, d.h. zu Beginn des sechsten Fachsemesters. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten führe diese Betrachtungsweise jedoch nicht zu einer Anrechnung von zwei Fachsemestern. Vielmehr werde der Klägerin aus den fünf Semestern im Studiengang Lehramt Gymnasium (Biologie und Chemie) ein Semester anerkannt mit der Folge, dass sie im Sommersemester 2015 (nachträglich) in das zweite Fachsemester im Studiengang Biologie (Bachelor) immatrikuliert worden sei. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters sei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG die Zahl der Semester abzuziehen, die nach der Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet würden. Daher liege rechnerisch ein Fachrichtungswechsel nach vier Fachsemestern vor. Aus diesem Grund sei hier zur Genehmigung des Fachrichtungswechsels das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erforderlich. Da jedoch das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ebenso wie ein etwaig vorliegender Neigungswandel oder Eignungsmangel keinen solchen Grund darstellten, sondern allenfalls einen wichtigen Grund, sei die Förderung der Klägerin für das Studium der Biologie (Bachelor) abzulehnen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu dem für die Prüfung der Bedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht teilweise oder in Raten, aufbringen kann.

Jedenfalls hat die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Bescheids des Beklagten vom 23. November 2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2016 Bezug genommen. Zugunsten der Klägerin ist dabei der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass sich die Klage sowohl gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. November 2015 als auch gegen den Rückforderungsbescheid vom 23. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2016 richtet.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert1.zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monat

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.