Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Abschiebung nach Belgien im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragstellerinnen sind nach eigenen Angaben pakistanische Staatsangehöriger und reisten am 22. November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten hier am 4. Dezember 2013 Asylanträge.

Bereits bei der Anhörung zur Identitätsklärung durch die Regierung von Oberbayern am 9. Dezember 2013 teilte die Antragstellerin zu 1) mit, dass sie am 22. Juli 2012 mit der Antragstellerin zu 2) und ihrem Sohn auf dem Luftweg nach Belgien gereist sei und sich dort 17 Monate aufgehalten habe. Am 24. Juli 2012 habe sie mit der Antragstellerin zu 2) und ihrem Sohn in Belgien Asyl beantragt. Der Asylantrag in Belgien sei ebenso wie zwei Folgeanträge abgelehnt worden. Sie habe ein Schriftstück mit der endgültigen Ablehnung und der Ausreisepflicht bis 24. November 2013 erhalten. In der Folge sei sie mit ihren Kindern nach Deutschland gereist und habe sich dort asylsuchend gemeldet.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin an Belgien vom 14. Februar 2014 erklärte Belgien am 18. Februar 2014 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Antragstellerinnen.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2014, zugestellt am 19. Mai 2014, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Antragstellerinnen als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Belgien aufgrund der dort bereits abgelehnten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Belgien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, haben die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2014 aufzuheben. Gleichzeitig haben sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil er auf einer Rechtsgrundlage beruhe, die unbeachtlich sei. Die Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei nicht mit der Dublin-II-VO vereinbar und widerspreche insbesondere Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO, da § 34a AsylVfG zwingend eine Abschiebung anordne. Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO ermächtige hingegen lediglich zu einer Überstellung. Überstellungen und Abschiebungen seien nicht identisch. Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sehe die Möglichkeit vor, sich freiwillig zu überstellen und trage damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Dem widerspreche das AsylVfG durch die kompromisslose Anwendung des Zwangsmittels der Abschiebung.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässigen Anträge sind unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Die danach vorzunehmende Abwägung des sich aus § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG - wonach die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf - ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. hierzu mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens VG Trier, B.v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR).

Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerinnen aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse der Antragstellerinnen an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

1. Das Bundesamt hat nach summarischer Prüfung den Asylantrag der Antragstellerinnen zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft i.S.v. § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, und sie gilt ferner – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – ab dem 1. Januar 2014 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurde, erfolgt nach der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates weiterhin nach der Vorgängerregelung, also der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Vorliegend ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Belgien für die Prüfung der Asylanträge der Antragstellerinnen zuständig, da Belgien der erste EU-Mitgliedsstaat war, dessen Grenze die Antragstellerinnen illegal überschritten und in dem sie einen Asylantrag gestellt haben. Der nach der Dublin-II-VO zuständige Mitgliedstaat ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO auch verpflichtet, Drittstaatsangehörige, deren Antrag er abgelehnt hat und die sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat daher ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien gerichtet. Die belgischen Behörden haben sich am 18. Februar 2014 bereit erklärt, die Antragstellerinnen wieder aufzunehmen.

Die gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO bestehende Frist für die Wiederaufnahme von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme ist vorliegend noch nicht abgelaufen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht, etwa nach Art. 3 Abs. 2 oder Art. 15 Dublin-II-Verordnung, gehalten, trotz der Zuständigkeit Belgiens den Asylantrag der Antragstellerinnen selbst inhaltlich zu prüfen.

Die Auslegung der Dublin-II-VO, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U.v. 21.12. 2011 – N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905; EuGH, U.v. 14.11.2013 – Pui, C-4/11 – juris; EuGH, U.v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – juris).

Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedsstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - NVwZ 2012, 417, juris Rn. 75 u. 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen, die davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, a.a.O., Rn. 79 f., vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 -).

Die Rechtsprechung lässt in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn – wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert – ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) implizieren (vgl. EuGH v. 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 393/ 10, NVwZ 2012, 417).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin-II-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihren Selbsteintrittsrechten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen muss. Mit anderen Worten muss in derartigen Fällen in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden, und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedsstaat ist unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 6.8.2013, a.a.O.).

Es bestehen keine Gründe für die Annahme, dass das belgische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien derartige systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Dabei ist hier insbesondere auch zu beachten, dass die Antragstellerinnen bereits ein Asyl- und zwei Folgeverfahren in Belgien durchlaufen haben, die negativ abgeschlossen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Belgien systemische Mängel aufweist, sind dabei ebenso wenig ersichtlich wie Gründe, weshalb die Antragstellerinnen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren in Deutschland haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch auf aktuelle Gerichtsentscheidungen hinzuweisen, die jeweils feststellen, dass keine Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens in Belgien vorliegen (VG Düsseldorf, B.v. 28.2.2014 – 13 L 148/14.A – juris unter Bezugnahme auf den aida-Bericht, Asylum Information Database, National Country Report Belgium vom 30.4.2013; VG Köln, B.v. 11.11.2013 – 1 L 1564/13.A – juris; VG Göttingen, B.v. 11.10.2013 – 2 B 806/13 – juris; VG Magdeburg, B.v. 12.9.2013 – 2 B 284/13 – juris; VG Augsburg B.v. 8.5.2012 – Au 6 E 12.30159 – juris; B.v. 8.4.2014 - Au 7 S 14.30260 - juris).

Auch sonstige außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise eine eigene Prüfungspflicht der Bundesrepublik Deutschland begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt im Fall des § 27a AsylVfG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

An der Vereinbarkeit der Vorschrift des § 34a AsylVfG mit der Dublin-II-VO bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Die Dublin-II-VO schließt es entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen nicht aus, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zwingend durch Abschiebung erfolgen. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO regelt vielmehr ebenso wie der vorliegend einschlägige Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin-II-VO, dass Überstellungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen. Die Dublin-II-VO trifft somit gerade keine Regelung dahingehend, ob und ggf. wann die Überstellung in Form der Abschiebung zulässig ist oder Asylbewerbern die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise einzuräumen wäre. Daher spricht auch der vom Bevollmächtigten der Antragstellerinnen in Bezug genommene Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO - ebenso wie Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 2 Dublin-II-VO - lediglich davon, dass gegebenenfalls (d.h. wenn das nationale Recht eine freiwillige Ausreise vorsieht) dem Asylbewerber Zeitpunkt und Ort zu nennen ist, an dem er sich zu melden hat. Ein Verbot, Überstellungen ausschließlich in Form der Abschiebung durchzuführen, lässt sich daraus nicht ableiten. Dies wird im Übrigen auch durch die Neuregelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bestätigt, die in Unterabsatz 1 ebenfalls ausdrücklich regelt, dass Überstellungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgen, und für den Fall, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder Begleitung erfolgen, die Mitgliedstaaten in Unterabsatz 2 lediglich verpflichtet sicherzustellen, dass diese in humaner Weise und unter Wahrung der Grundrechte und Menschenwürde durchgeführt werden.

Es liegt damit in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten, die Form der Überstellungen nach der Dublin-II-VO wie auch nach der Dublin-III-VO zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat sich in § 34a Abs. 1 AsylVfG in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, Überstellungen ausschließlich in Form der Abschiebung durchzuführen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts auch fest, dass die Abschiebung nach Belgien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Tatsächliche Hindernisse bestehen nach der Erklärung der belgischen Behörden vom 18. Februar 2014 nicht. Rechtliche Hindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem belgischen Asylrecht und den dortigen Aufnahmebedingungen (s.o.).

Demnach sind derzeit die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nicht gegeben.

3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 12 S 14.50280 zitiert 2 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Feb. 2014 - 13 L 148/14.A

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 27. Januar 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 1

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet. 2. Die Antragsgegneri

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Sept. 2013 - 2 B 284/13

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Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 09. März 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2013, in dem diese das Asylverfahren nach Rücknahme des Asylantrages eingestellt und
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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. März 2015 - M 12 K 14.50279

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der am 6. September 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.

2

Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

3

Des Weiteren wurde der Antrag ungeachtet der Frage, welche Frist für eine Antragstellung bei bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34a AsylVfG bekannt gegebenen Bescheiden gilt, jedenfalls fristgerecht gestellt.

4

Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

5

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.

6

Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.

7

Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.

8

In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:

9

„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“

10

In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.

11

Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).

12

Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

13

Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 - 10 B 10627/13.OVG –, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verweist, als zumindest offen einstuft, da der dortige Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheint, und in dem von dem Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Attest, auf das die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung nicht eingegangen ist, nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalles in Italien eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage zu befürchten sei, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

15

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Gründe

1

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 09. März 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2013, in dem diese das Asylverfahren nach Rücknahme des Asylantrages eingestellt und die Abschiebung nach Belgien angeordnet hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wird im Hinblick auf die am 06.09.2013 in Kraft getretene Änderung von § 34 a AsylVfG durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I v. 05.09.2013, S. 3473, 3474) unterstellt.

3

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache erfolglos, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.08.2013 rechtmäßig ist.

4

Die Eltern des Antragstellers und sein 2011 geborener Bruder haben am 09.05.2012 Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, nachdem ihre zuvor in Belgien gestellten Asylanträge abgelehnt worden waren. Nach der Feststellung dessen auf Grund der Mitteilung des Belgischen Asylamts vom 09.11.2012 hat die Antragsgegnerin am 07.03.2013. die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Eltern und des Bruders des Antragstellers nach Belgien angeordnet. Einen hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 27.03.2013 - 2 B 107/13 MD abgelehnt und zu dessen Begründung ausgeführt:

5

Die Voraussetzungen der §§ 27 a, 34 a AsylVfG liegen vor, denn Belgien hat seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller erklärt.

6

Dass die vorgesehene Abschiebung der Antragsteller nach Belgien ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG (vgl. dazu: BVerfG, U. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 49 ff) ausgesetzt werden muss, weil den Antragstellern dort die Todesstrafe, Verfolgung oder andere existenzielle Nachteile drohen, ist von ihnen nicht dargetan worden und nicht ersichtlich. Derartiges schließt das Gericht vielmehr aus.

7

Soweit in der Antragsbegründung darauf verwiesen wird, dass die Antragstellerin zu 2) hochschwanger und deshalb nicht reisefähig sei, könnte diese Tatsache allein dem tatsächlichen Vollzug der Ausreisepflicht der Antragstellerin entgegen stehen und eine Aussetzung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG (Duldung) erfordern, worüber indes nicht die Antragsgegnerin – auch nicht im Wege der Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde -, sondern allein die für den Vollzug der Ausreisepflicht zuständige Ausländerbehörde zu entscheiden hat.

8

Demgemäß ist allein dieser gegenüber ein etwaiger Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung geltend zu machen. Im Zusammenhang damit ist die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) zu überprüfen, wenn hieran Zweifel bestehen und diese ggf. nicht ohne eine ärztliche Beurteilung ausgeräumt oder bestätigt werden können.“

9

Im Ergebnis dasselbe gilt für den am 21.05.2013 geborenen Antragsteller, denn gem. Art 4 Abs. 3 Dublin II-VO erstreckt sich die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (hier: Belgien) auch auf Kinder, die – wie der Antragsteller - nach Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Hieraus folgt, dass der Antragsteller auch vor der Rücknahme des Asylantrags durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2013 keinen eigenständigen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland hatte und es auch keines weiteren Verfahrens zur Feststellung der Zuständigkeit bedarf. Darauf, dass der Asylantrag vor einem etwaigen Aufnahmeersuchen an Belgien zurückgenommen worden ist, kommt es daher entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten nicht an.

10

Die Abschiebungsanordnung gem. § 34 a Abs. 1 AsylVfG erweist sich als rechtmäßig, weil das Asylverfahren des Antragstellers auf Grund der durch Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO angeordneten untrennbaren Verbindung mit dem Asylverfahren der Eltern trotz der Rücknahme des Antrags in Belgien durchzuführen wäre. Auf die Reichweite der Antragsrücknahme kommt deshalb ebenso wenig an.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.