Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Apr. 2016 - M 12 E 16.625

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller stellte am 29. Januar 2016 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung.

Am ... Februar 2016 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Bevollmächtigte, beim Verwaltungsgericht München einen Eilantrag auf Zuteilung einer Dringlichkeitsstufe gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass laut Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin im Wohnungsamt die Bearbeitungsdauer für einen neuen Antrag bei sechs Monaten liege, obwohl man ihr mitgeteilt habe, dass der Aufzug in seiner Untermietwohnung mangels Aufzugserweiterung für einen Liegend-Transport nicht geeignet sei. Des Weiteren sei heute der Intensivpflegedienst, der der Hauptmieter seiner Wohnung sei, fristlos gekündigt worden. Es handle sich in diesem speziellen Härtefall um einen Muskeldystrophiker, der 24 Stunden beatmet werden müsse. Der gekündigte Pflegedienst habe diverse pflegerische Mängel aufgewiesen, die seinen Gesundheitszustand zunehmend beeinträchtigt hätten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragt,

den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.

Aus Sicht der Antragsgegnerin bestünde weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegnerin müsse die Gelegenheit geboten werden, den Antrag und die Antragsunterlagen des Antragstellers zu prüfen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht untätig gewesen, sondern habe mit Schreiben vom 22. Februar 2016 die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen angefordert. Die erforderlichen Unterlagen habe der Antragsteller aber noch nicht eingereicht, so dass der Antraggegnerin eine Entscheidung über den Antrag auf Registrierung bzw. eine Bewertung der Dringlichkeit nicht möglich gewesen sei. Die subjektiv wahrgenommene Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit könne aus Sicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dem Antragsteller vorschnell, ohne jegliche Anspruchsprüfung eine Dringlichkeitsstufe einzuräumen.

Dem in Kopie beigefügten Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2016 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller aufgefordert wurde, bis 21. März 2016 ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung und die Notwendigkeit eines Rollstuhls sowie ein weiteres ärztliches Attest über die Ausstattung der zukünftigen Wohnung vorzulegen.

Mit weiterem Schreiben vom 18. März 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller mit Bescheid vom 17. März 2016 für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert worden sei. Der Registrierungsbescheid sei am 17. März 2016 durch Aufgabe zur Post übermittelt worden.

Ausweislich des vorgelegten Registrierungsbescheides vom 17. März 2016 wurde der Antragsteller wegen einer akuten gesundheitlichen Gefährdung mit 99 Gesamtpunkten (88 Grundpunkte, 9 Vorrangpunkte, 2 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I für eine Sozialwohnung vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden drei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers wurde mit Schreiben des Gerichts vom 23. März 2016 gebeten, bis 6. April 2016 eine prozessbeendende Erklärung (Rücknahme- oder Erledigungserklärung) abzugeben. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig, da ihm zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts fehlt, wenn der Antragsteller dieser Hilfe nicht mehr bedarf, weil sich sein Begehren vor oder während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers, ihn für eine öffentliche geförderte Wohnung vorzumerken, entsprochen und ihn nach Vorlage der für die Registrierung erforderlichen Unterlagen mit Bescheid vom 17. März 2016 mit Rangstufe I registriert. Durch die Vormerkung des Antragstellers hat sich sein Begehren erledigt. Der Antragsteller kann durch eine Entscheidung des Gerichts keine Verbesserung seiner Rechtsstellung mehr erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb entfallen.

Da der Antragsteller das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts nicht für erledigt erklärt hat, war der Antrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.