Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2015 - M 10 M 15.1618

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 9. April 2015.

Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2015 wies das Gericht die Klage der Klägerin ab und legte ihr die Kosten des Verfahrens auf. Die Klägerin hatte sich in diesem Verfahren gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch den Beklagten gewendet. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 31. März 2015 zugestellt. Er ist seit dem 5. Mai 2015 rechtskräftig.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wurden die dem Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf 157,68 Euro festgesetzt.

Der Beschluss wurde der Klägerin am 10. April 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. April 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 23. April 2015, ließ die Klägerin Einspruch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. April 2015 einlegen. In der Sache wandte sie sich gegen die aus ihrer Sicht unrechtmäßige Androhung eines Zwangsgelds durch den Beklagten.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde unter Übersendung des Vorlageberichts der Urkundsbeamtin vom 23. April 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Vorlagebericht der Urkundsbeamtin Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) ist gem. §§ 164, 165, 151 VwGO zulässig aber nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die dem Beklagten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen zu Recht auf insgesamt 157,68 Euro festgesetzt. Nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - und den entsprechenden Nummern im Vergütungsverzeichnis (VV RVG) konnten zu Recht eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100) sowie eine Terminsgebühr (Nr. 3104) und eine Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002) als notwendige Aufwendungen festgesetzt werden. Die Klägerin hat hiergegen keinerlei substantiierte Einwendungen vorgebracht. Es sind auch sonst keine Fehler in der Kostenfestsetzung zu erkennen.

Daher war die Erinnerung zurückzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2015 - M 10 M 15.1618

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2015 - M 10 M 15.1618

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2015 - M 10 M 15.1618 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Referenzen

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.