Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Okt. 2015 - M 10 E 15.2231

bei uns veröffentlicht am05.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.577,88 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass von Gewerbesteuerforderungen durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin setzte gegenüber dem Antragsteller mit Gewerbesteuerbescheid vom ... Dezember 1999 Gewerbesteuern aus einem Einzelunternehmen für das Jahr 1989 und aus einem Haftungsbescheid vom ... Dezember 2003 als Haftungsschuldner für die ... GmbH ...-Management fest. Die Forderungen sind einschließlich Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Zinsen gemäß Rückstandsaufstellung vom 9. Mai 2014 in Höhe 10.418,50 € (vgl. Bl. 381 f. Band III der Behördenakte) zur Zahlung fällig.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 und mit weiterem Schreiben vom 15. September 2014 beantragte der Antragsteller jeweils den Erlass der Forderungen der Antragsgegnerin gemäß Rückstandsaufstellung vom 9. Mai 2014 bzw. 5. August 2014 nach § 227 AO wegen persönlicher Erlassgründe.

Mit Bescheid vom ... November 2014, zur Post gegeben am 28. November 2014, erließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller die für die Haftungsschuld angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 189,- € (Ziffer 1 des Bescheides), lehnte jedoch darüber hinaus den Antrag auf Erlass der Gewerbesteuerschulden in Höhe von 10.311,50 € ab (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Antragsteller schon eine Erlassbedürftigkeit nicht bestehe. Der Antragsteller gebe zwar an, dass sich seine Einkommenssituation aufgrund seines Alters nicht mehr ändern werde, er eine Regelaltersrente in Höhe von 201,- € erhalte, seine Ausgaben diesen Betrag erheblich überstiegen und die Einziehung der Steuer somit ursächlich für seine wirtschaftliche Notlage sei. Ein Erlass würde den Antragsteller damit aber nicht aus seiner wirtschaftlichen Notlage befreien, hätte also keine existenzerhaltende Wirkung. Da bereits die Frage der Erlassbedürftigkeit verneint werden habe müssen, brauche die Frage der Erlasswürdigkeit nicht mehr geprüft zu werden. Lediglich die für die Bezahlung der Haftungsschuld angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 378,- € könnten zur Hälfte erlassen werden.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom ... November 2014 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht München die Abnahme der Vermögensauskunft zur Prüfung eines möglichen Beitreibungsverzichts, sofern die Einziehung erfolglos sein sollte.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014. Der Antrag wurde durch die Antragsgegnerin am 11. Mai 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass ein den Erlass ablehnender Verwaltungsakt nicht vollzogen werden könne und er somit der Aussetzung nicht fähig sei.

Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Schreiben vom 27. Mai 2015 der Regierung ... als zuständiger Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 reichte der Antragsteller schließlich Eilantrag beim Verwaltungsgericht München ein und beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014 anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er erst am 15. September 2014 einen Antrag auf Erlass der Steuerschuld übersandt habe, so dass die Antragsgegnerin bereits fehlerhaft über einen Antrag entschieden habe, der am 20. Juni 2014 nicht gestellt worden sei. Weiterhin sei der Bescheid von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und die Rechtsnormen seien falsch ausgelegt und angewendet worden. Gründe für einen Erlass aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen seien ausführlich geltend gemacht worden. Bei der Prüfung des Erlasses müssten auch andere Rechtsnormen berücksichtigt werden, sowie allgemeine Grundsätze und verfassungsmäßige Wertungen. Im Übrigen enthalte der Bescheid keine Abrechnungsaufstellung, Zuordnungen und Daten zu Zahlungen des Schuldners und Berechnung weiterer Säumniszuschläge. Auch der angebliche Nichteintritt der Verjährung sei nicht überprüfbar festgestellt worden. Ein Erlass hätte sicher existenzerhaltende Wirkung, da der Antragsteller versuchen könne, durch irgendwelche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Staatliche Hilfeleistungen seien bisher zu keiner Zeit in Anspruch genommen worden.

Die Antragsgegnerin beantragt dagegen,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 2. Juni 2015 des Widerspruchs vom 29. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... November 2014 (Teilerlassablehnung von Gewerbesteuer- und Gewerbesteuerhaftungsforderungen) abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Aussetzung der Vollziehung einer ablehnenden Erlassentscheidung nicht möglich sei, da die Erlassablehnung selbst keine Festsetzung beinhalte, so dass folglich auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO nicht möglich sei.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom... November 2014 ist bereits unzulässig. Der - bei entsprechender Auslegung des Begehrens des Antragstellers - in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeutende Antrag ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom... November 2014 ist bereits unzulässig, da ein solcher Rechtsbehelf nicht statthaft ist. Es fehlt insoweit an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, hinsichtlich dessen die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Das eigentliche, vom Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte Ziel ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreichbar. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15. September 2014 bei der Antragsgegnerin den Erlass seiner Gewerbesteuerforderungen gemäß § 227 AO beantragt. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag mit Bescheid vom ... November 2014 abgelehnt. Der statthafte Rechtsbehelf im Eilverfahren dagegen ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung.

Der Antrag ist daher im Wege der Auslegung nach § 88 VwGO i. V. m. § 122 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten. Nach dem Ziel des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist eine derartige Auslegung möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 21, § 123 Rn. 4).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Die Gewährung des Erlasses der Gewerbesteuerforderungen würde zum einen eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, zum anderen hat der Antragsteller keinen nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

a. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nicht nur dann geboten, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt oder auf das er eine Regelung im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim Rechtsschutz nach § 123 VwGO nur um einen vorläufigen Rechtsschutz handelt. Das Gericht kann grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Gericht darf also im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 66a). Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 13).

Hiervon ist aber bei der begehrten Regelung auszugehen. Ein nur vorläufiger Erlass der Gewerbesteuerschulden des Antragstellers ist unzulässig; vielmehr stellt der Erlass von Forderungen eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidung dar (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand August 2015, § 227 Rn. 112). Es ist damit von einem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der in der Hauptsache begehrten Entscheidung auszugehen.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann möglich, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 14) bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris 1. Leitsatz).

Vorliegend kann eine solche Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht gemacht werden. Zunächst ist es dem Antragsteller hier zuzumuten, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf (vorläufige) Stundung der Steuer bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens über den Antrag auf Erlass der Gewerbesteuerschulden zu stellen. Weiterhin kann der Antragsteller gegen (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Da der Antragsteller nach seiner Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 13. September 2014 zu seinem Erlassantrag vom 20. Juni 2014 (vgl. Bl. 384 und 385 Band III der Behördenakte) selbst angibt, dass seine (einzigen) Einkünfte weit unter der Pfändungsgrenze liegen, sind schwere und dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch die Ablehnung des Eilantrages nicht ersichtlich.

b. Weiterhin hat der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insbesondere sind bei summarischer Überprüfung nach derzeitiger Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Widerspruchsverfahren sprechen.

Gemäß § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.

Bei § 227 AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, wobei der Begriff der Unbilligkeit in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. dazu die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GemS-OGB 3/70 - BStBl II 1972, 603). Im Rahmen der Ermessensausfüllung zum Unbilligkeitsbegriff sind insbesondere die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sowie das Willkürverbot zu beachten.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann sich die Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben.

Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, § 227 Rn. 40 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine sachliche Unbilligkeit sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.

Der Erlass aus persönlichen Gründen erfordert dagegen das Vorliegen der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit. Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dies setzt voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die - weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen - eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, U. v. 27.09.2001 - X R 134/98 - juris Rn. 24 m. w. N.).

So liegt auch der vorliegende Fall: Der Antragsteller hat nach seinen Angaben in der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 13. September 2014 zu seinem Erlassantrag vom 20. Juni 2014 (vgl. Bl. 384 und 385 des Band III der Behördenakte) als Einkünfte lediglich seine Regelaltersrente in Höhe von 201,- € Netto zur Verfügung und besitzt keinerlei weiteres Vermögen. Seine Einkünfte unterliegen dem Pfändungsschutz und liegen weit unter den angegebenen monatlichen Ausgaben des Antragstellers.

Anders sind die Verhältnisse ausnahmsweise nur dann zu beurteilen, wenn die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen hindern, eine neue (selbstständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (BFH, U. v. 27.09.2001 - X R 134/98 - juris Rn. 25 f. m. w. N.).

Dafür, dass dieser Ausnahmefall beim Antragsteller zutrifft, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn der Vortrag des Antragstellers, er könne versuchen, neben seiner spärlichen Regelaltersrente durch irgendwelche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist dazu keinesfalls ausreichend. Es bleibt auch unklar, warum der Antragsteller nicht auch ohne Erlass der Gewerbesteuerschulden versuchen kann, einer geregelten Arbeit nachzugehen und seine Einkünfte dadurch aufzubessern.

Die Antragsgegnerin hat den Erlass der Gewerbesteuerforderungen nach § 227 AO wegen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit daher ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf eine eventuelle Verjährung der Gewerbesteuerforderungen brauchte die Antragsgegnerin bei der Prüfung der Unbilligkeit der Einziehung der Forderungen nicht einzugehen. Gegen die Festsetzung der Gewerbesteuern hätte der Antragsteller jeweils im Rechtsbehelfsverfahren gegen die entsprechenden Steuer- bzw. Haftungsbescheide vorgehen müssen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Referenzen

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.