Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2014 - 7 E 14.546

bei uns veröffentlicht am26.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht ... verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Mit seinem am .... Februar 2014 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, der ehemalige 1. Bürgermeister der Gemeinde ..., von der Antragsgegnerin, einer Gemeinderätin derselben Gemeinde, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: „Der Antragsteller versuchte des Öfteren, Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde ... mit Schreiben dazu zu zwingen, hilfesuchende Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung ... bei ihm zu denunzieren.“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Antragsgegnerin habe diese Behauptung in einem am .... Januar 2014 veröffentlichten Leserbrief an die Redaktion des Zeitungsverlages ... aufgestellt. Der Antragsteller habe sie daraufhin mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom .... Januar 2014 auffordern lassen, die von ihr genannten Schreiben an Gemeinderatsmitglieder vorzulegen, andernfalls diese Behauptung zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin habe bestritten, eine falsche Behauptung aufgestellt zu haben. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, weil die Behauptung der Antragsgegnerin ein Verhalten des Antragstellers als 1. Bürgermeister und Vorgesetzter von Gemeindebediensteten bzw. ihn als Gemeindeorgan betreffe. Der Unterlassungsanspruch sei damit dem (Gemeinde-)Verwaltungs- bzw. dem Kommunalverfassungsrecht und somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Auch habe die Antragsgegnerin die Äußerung als Gemeinderätin getätigt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Februar 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht angehört.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 2014, den Rechtsstreit an das Landgericht ... zu verweisen. Es sei von einem Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR auszugehen. Die Antragsgegnerin ließ mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24. Februar 2014 ebenfalls einen Verweisungsantrag stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, da es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechts ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt (vgl. BGH, U. v. 5. Februar 1993 - V ZR 62/91 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Der Antragsteller macht gegenüber der Antragsgegnerin einen auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB beruhenden Unterlassungsanspruch geltend, der zwar in analoger Anwendung der genannten Vorschriften auch öffentlichrechtlicher Natur sein kann, doch nur, wenn ein öffentlichrechtliches Verhältnis betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 10 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auslöser für das Unterlassungsbegehren des Antragstellers war ein Leserbrief der Antragsgegnerin an eine Tageszeitung, in dem sie auf einen vorhergehenden Leserbrief eines Gemeinderatskollegen reagiert und sich unter anderem über den Antragsteller geäußert hat. Hierin liegt kein dienstliches Handeln im hoheitlichen Bereich (vgl. BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 18), sondern eine der Privatsphäre der Antragsgegnerin zuzuordnende, nicht amtliche (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 83) Behauptung bzw. persönliche Meinungsäußerung in einem nicht amtlichen Medium. Allein der Umstand, dass der Antragsteller Bürgermeister und die Antragsgegnerin Gemeinderätin ist und die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin in politischen Streitigkeiten innerhalb des Gemeinderats wurzelt, stellt keinen funktionalen Zusammenhang zu ihren öffentlichrechtlichen Rechten und Pflichten her. Entscheidend ist auch nicht der Inhalt der angegriffenen Äußerung, sondern in welcher Funktion sie getätigt worden ist (Rennert, a. a. O.; vgl. VGH BW, B. v. 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 - juris Rn. 3 zu Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes). So zählen zum Beispiel Pressegespräche, Leserbriefe, Anzeigen, Flugblätter oder Postwurfsendungen von Bürgermeistern oder Landräten selbst dann nicht zu Handlungen in amtlicher Funktion, wenn sie Hinweise auf das Amt enthalten (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 - juris Ziff. V.B.8.a). Im Zweifel sind Äußerungen und Handlungen von Amtsträgern nicht als amtlich einzustufen (BayVerfGH, a. a. O.). Damit ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Zivilrechtsweg gegeben.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ... ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, Art. 4 Nr. 14 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 GerOrgG. Auch bei einer Reduzierung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist von einem über 5.000,- EUR liegenden Streitwert und somit der Zuständigkeit des Landgerichts auszugehen (vgl. § 23 Nr. 1 GVG; § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 2 GKG).

Daher war gem. § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs von Amts wegen auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Zivilgericht zu verweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Eine Kostenentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht veranlasst.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.