Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2014 - 23 S 14.226

27.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der in der Geschäftsstelle niedergelegte Tenor des Beschlusses wird in Nr. II hiermit insofern berichtigt, als die dortige Formulierung „Die Klägerin“ durch die zutreffende Formulierung „Die Antragstellerin“ ersetzt wird.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bewohnt als Miteigentümerin die Doppelhaushälfte „G. Straße ...“ (Fl.Nr. ...) in ...

Mit Schreiben vom ... Mai 2013, gerichtet an das Staatliche Bauamt ..., ordnete das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) entlang der St. ... („G. Straße“) in ... ortsauswärts auf der Ostseite von der Einmündung der „P. Straße“ bis zur „F.-straße“ und von der Einmündung des „F.-wegs“ beidseitig bis zur Einmündung „A“ ein absolutes Haltverbot an (Ziffer 1). Die Anordnung sei mit Zeichen 283-10, 283-20 und 283-30 darzustellen (Ziffer 2). Die Anordnung trete mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft (Ziffer 4).

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht München (Az.: M 23 K 14.224). Er beantragt weiter mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014, bei Gericht eingegangen am 17. Januar 2014:

Die Vollziehung der mit der beidseitigen Anbringung des Zeichens 283 StVO an der „G. Straße“ in ..., zwischen dem „F.-weg“ und der Bushaltestelle an der Kreuzung „S.“/„... Wiese“, verbundenen Anordnung des „absoluten Haltverbots“ wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verurteilt, die Verkehrsschilder der Zeichen 283 StVO, die beidseitig an der „G. Straße“ in ..., zwischen dem „F.-weg“ und der Bushaltestelle an der Kreuzung „S.“/„...er Wiese“, angebracht sind, bis zu einer abschließenden - rechtskräftigen - gerichtlichen Entscheidung vorläufig zu entfernen.

Das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aufhebung der Vollziehung überwiege das Interesse des Antragsgegners an dessen Aufrechterhaltung schon deshalb, weil im gegenständlichen Bereich der „G. Straße“ seit vielen Jahren die Anordnung eines solchen Haltverbots nicht notwendig gewesen sei und sich an dieser Sach- und Rechtslage nichts geändert habe. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung gibt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen sein Vorbringen zur Klage wieder; er verweist dabei auch darauf, dass die südlich zur Grundstückseinfahrt liegende Halterung der Verkehrszeichen ohne Erlaubnis oder Genehmigung der Antragstellerin auf ihrem Grundstück einbetoniert worden sei.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014, gerichtet an das Staatliche Bauamt ..., ordnete das Landratsamt entlang der St. ... („G. Straße“) in ... auf der Höhe der Einfahrt zu den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... ein eingeschränktes Haltverbot auf einer Länge von 15 m an. Die Anordnung sei mit Zeichen 283-10, 283-20 und mit den Zeichen 286-10, 286-20 darzustellen. Die Aufstellung sei entsprechend des beigefügten Lageplans durchzuführen, der Bestandteil dieser Anordnung sei. Die Ziffer 1 der Anordnung vom ... Mai 2013 werde insoweit abgeändert. Die Anordnung trete mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2014 beantragt der Bevollmächtigte der Antragstellerin über die bisherigen Anträge hinaus:

Die Vollziehung der Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (Z. 286-10 und 286-20) im Zuge der St. ... („G. Straße“) in ..., auf Höhe der Hausnr. „G. Straße“ ..., gemäß Anordnung des Landratsamts ... mit Bescheid vom ... 02.2014, Az.: ... wird aufgehoben, hilfsweise ausgesetzt.

Der Antragsgegner beantragt

die Ablehnung des Antrags.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 führte der Antragsgegner aus, das Vollziehungsinteresse überwiege das Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierfür spreche bereits, dass sich bei summarischer Prüfung der Hauptsache die verkehrsrechtliche Anordnung als rechtmäßig erweisen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieser Verwaltungsstreitsache, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 14.224), die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über den Augenschein der Kammer und die gemeinsam mit dem Hauptsacheverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung eines absoluten bzw. beschränkten Haltverbots im Bereich der „G. Straße“ von der Einmündung des „F.-wegs“ beidseitig bis zur Einmündung „A“ anzuordnen und die entsprechenden Verkehrszeichen vorläufig zu entfernen. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin darüber hinaus beanstandet, dass die südlich zur Grundstückseinfahrt liegende Halterung der Verkehrszeichen ohne Zustimmung der Antragstellerin auf ihrem Grundstück einbetoniert worden sei, folgt aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. März 2014, dass die Antragstellerin diese Frage ggf. zum Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits machen wird (§ 86 Abs. 1, § 88 VwGO).

Die Antragstellerin ist zwar antragsberechtigt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen der Hauptsache (M 23 K 14.224) zur Klagebefugnis sowie zur Einbeziehung der Anordnung vom ... Februar 2014 wird in Bezug genommen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Die zusammen mit dem Antrag entschiedene Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen vom ... Mai 2013 und vom ... Februar 2014 wurde abgewiesen, da die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnungen, soweit sie angefochten waren, vorlagen und im Rahmen der Ermessensausübung die Interessen der Antragstellerin ohne Rechtsfehler abgewogen worden waren. Auf die Entscheidungsgründe im Verfahren M 23 K 14.224 wird insofern Bezug genommen.

Umstände, die dennoch dazu führen könnten, den Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse den Vorzug zu geben, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Berichtigung in Nr. II des Tenors erfolgt von Amts wegen gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO. Bei der unrichtigen Bezeichnung der Antragstellerin handelt es sich um ein Schreibversehen, das zunächst unbemerkt blieb. Gemeint war von Anfang an die Antragstellerin.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.15).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.