Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2062

bei uns veröffentlicht am02.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Landwirt im Vollerwerb und hat einen Biobetrieb mit ca. 65 ha Größe. Neben der Milchwirtschaft betreibt er auch Viehzucht. Er hat ca. 16 Milchkühe, Ziegen und Pferde, die nach seinen Angaben vorwiegend im Stall und auf der Weide in ... gehalten werden.

Mit Bescheid vom ... April 2014 verpflichtete das Landratsamt ... den Antragsteller in Ziffer I, alle weiblichen Rinder, die älter als 24 Monate sind, durch eine allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Simultantest auf Tuberkulose der Rinder untersuchen zu lassen, die Untersuchung sei durch einen vom Landratsamt ... beauftragten Tierarzt (Werksvertrag mit dem Landratsamt ...) durchzuführen. Die Anordnung bezog sich auf die Tiere, die in der dem Bescheid beigefügten Anlage 1 rot markiert waren.

In Ziffer II des Bescheides wurde der Antragsteller verpflichtet, alle Rinder, die im Jahr 2013 in den Gemeindegebieten der Gemeinden L., J. sowie in den Ortsteilen E., H., U., W. und Z. der Gemeinde K. gesömmert worden waren, durch eine allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Simultantest auf Tuberkulose der Rinder untersuchen zu lassen. Die Untersuchung sei durch einen vom Landratsamt ... beauftragten Tierarzt (Werksvertrag mit dem Landratsamt ...) durchzuführen. Gesömmert seien Rinder, die im Sommer auf einer Alm/Weide abseits des Heimatbestandes gehalten würden.

Nach Ziffer III wurde der Antragsteller verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchungen nach Ziffern I und II der Anordnung die erforderliche Hilfe zu leisten, indem die Rinder zur Untersuchung so bereitgestellt und fixiert würden, dass eine gefahrlose Untersuchung möglich sei. In Ziffern IV und V wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro pro Tier angedroht, falls der Antragsteller den Verpflichtungen aus Ziffern I und II des Bescheides nicht bis spätestens 15. Mai 2014 nachkommen würde.

Als Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnungen wurden § 3 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV) und § 79 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) herangezogen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nur mit einer Untersuchung aller Weiderinder in den Risikogebieten sowie der Rinder über 24 Monate könne eine Infektion der Weiderinder sowie eine eventuell auch schon länger zurückliegende Einschleppung des Erregers in die Heimatbestände erkannt werden. Das Auffinden infizierter Rinder in den Beständen sei Voraussetzung für eine effektive Bekämpfung der Tuberkulose. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 erheben (M 18 K 14.2061).

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Mai 2014, per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... April 2014, Az.: ..., Ziffern I mit V anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei aus mehreren Gründen missverständlich. So sei der Antragsteller bereits im Sommer 2013 durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamts ... verpflichtet worden, die Untersuchung bestimmter, den Kriterien der Allgemeinverfügung entsprechender Rinder zu dulden. Wie in der vom Antragsteller ebenfalls angefochtenen Allgemeinverfügung sei auch in der hier streitgegenständlichen Anordnung unklar, wozu der Antragsteller letztlich verpflichtet werde. Da die Allgemeinverfügung zwar angefochten, aber gegenwärtig gültig sei und der Bescheid vom ... April 2014 auf diese keinen Bezug nehme, sei auch unklar, in welchem Verhältnis zueinander die nun mindestens 2-fach angeordneten Untersuchungen stehen würden. Weiter sei unklar, was „abseits des Heimatbestandes“ bedeuten solle, ob damit nur Rinder gemeint seien, die auf betriebsfremden Almen gehalten würden oder auch solche Tiere, die neben der eigenen Alm gehalten würden. Denkbar sei auch die Lage der Alm selbst „abseits“ vom „Talbetrieb“. Auch sei dem Antragsteller die Erfüllung der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtungen unmöglich, da die Frist für die Duldung der Tuberkulinisierung zum einen unangemessen kurz sei, zum anderen die fristgemäße Tätigkeit eines unbekannten Dritten erfordere, die der Antragsteller nicht beeinflussen könne. Es sei auch unklar, wessen Tätigkeit der Antragsteller dulden solle, insbesondere mit welchem Tierarzt das Landratsamt einen Werkvertrag habe. Darüber hinaus wurde auf die Fehlerhaftigkeit des Tests hingewiesen sowie darauf, dass der Betrieb des Antragstellers weder ein Risikobetrieb sei, noch in einem Risikogebiet liege.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014, eingegangen per Telefax am gleichen Tag, beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte das Landratsamt ... insbesondere aus: Seit ... November 2013 sei in Bayern bei insgesamt 31 Rindern der Ausbruch der Tuberkulose nachgewiesen worden, davon ein Fall im Landkreis ... Die positiven Befunde seien der Anlass für die konsequenten Forderungen der hier streitgegenständlichen Untersuchung. Der Betrieb des Antragstellers befinde sich im sog. Risikobereich, da er im Gemeindegebiet L. liege, in dem bei einem Rind wie auch bei Rotwild Tuberkulose festgestellt worden sei. Die Durchführung der streitgegenständlichen Anordnung sei nicht unmöglich. Die Frist zur Durchführung der Maßnahme betrage insgesamt 16 Tage, sei realistisch und nicht unverhältnismäßig kurz. Ziffern I und II würden darstellen, dass der Antragsteller die Rinder durch einen vom Antragsgegner beauftragten Tierarzt untersuchen zu lassen habe. Sämtliche Großtierpraktiker im Landkreis besäßen einen Werkvertrag mit dem Landratsamt. Außerdem sei es üblich, dass der Landwirt durch aktives Tun die Untersuchung zu veranlassen und sich mit einem Tierarzt, in der Regel seinem Hoftierarzt in Verbindung zu setzen habe und dieser dann die erforderlichen Untersuchungen durchführe. Diese Vorgehensweise sei im Tierseuchenrecht üblich, wie § 3 der BVDV-Verordnung und § 2 a der BHV 1-Verordnung zeigen würden. Der Bescheid sei auch deshalb nicht missverständlich, da kein Bezug zu der Allgemeinverfügung hergestellt werde. Der streitgegenständliche Bescheid sei auf einen anderen Sachverhalt gestützt worden.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm hierzu mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 Stellung und verwies auf ein Rundschreiben des Landratsamtes ... vom ... Mai 2014, wonach die Flächenuntersuchungen inzwischen eingestellt worden seien. Das Landratsamt legte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 ein Schreiben vom 28. Mai 2014 vor, wonach alle Landwirte, die noch nicht auf TBC untersucht hatten, aufgefordert wurden, Kontakt mit dem Hoftierarzt aufzunehmen und die Untersuchungen bis 31. März 2014 durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und insbesondere bezüglich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 anzuordnen, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a. in wie hier durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der angefochtene Bescheid findet jedenfalls eine Rechtsgrundlage in § 79 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 TierSG i. V. m. § 3 Abs. 4 RindTbV (Untersuchungspflicht) und § 3 Abs. 5 RindTbV (Hilfeleistungspflicht). Gemäß § 80 TierSG hat die Anfechtung von auf diese Rechtsgrundlage gestützten Anordnungen keine aufschiebende Wirkung.

Entfällt die aufschiebende Wirkung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen, kann das Gericht der Hauptsache diese gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentliche Interesse an dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wobei im Eilverfahren nur eine summarische Prüfung möglich ist.

Wird danach mit hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtsbehelf Erfolg haben, wird das Gericht regelmäßig dessen aufschiebende Wirkung anordnen. Umgekehrt scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ist der Verfahrensausgang nach summarischer Prüfung offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

Gemessen an diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... April 2014 anzuordnen.

Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, die die Anordnung nach vorläufiger Überprüfung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

Die Anordnung ist in Ziffer I und II bereits nicht hinreichend bestimmt.

Dem Bestimmtheitserfordernis wird nur dann genügt, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes (BayVwVfG) für den Adressaten zweifelsfrei zu erkennen ist. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dabei sind zur Auslegung sowohl der Bescheidstenor wie auch die Gründe des Bescheids heranzuziehen. Das Bestimmtheitsgebot ist erfüllt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rn. 5).

Um den Inhalt der Erklärung festzustellen, ist nicht auf die Vorstellung der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts abzustellen, wie dieser von dem Adressaten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstanden werden kann und darf, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG, VwGO, § 37 VwVfG Rn. 9 m. w. N.). Gerade bei vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten, die ein Gebot beinhalten, sind an die Bestimmtheit hohe Anforderungen zu stellen, damit der Pflichtige erkennen kann, wozu er konkret verpflichtet wird und welche Folgen er im Fall der Nichtbefolgung zu erwarten hat.

In den Ziffer I und II des angefochtenen Bescheides wird der Antragsteller verpflichtet, eine nach bestimmten Merkmalen umgrenzte Auswahl von Rindern auf Tuberkulose „untersuchen zu lassen“, wobei die Untersuchung durch einen vom Landratsamt beauftragten Tierarzt durchzuführen ist. Zur Konkretisierung wird auf die dem Bescheid als Anlage I beigefügte Liste verwiesen, in der die betreffenden Tiere rot markiert sind. In dem angefochtenen Bescheid wurde nicht auf die nach der (angefochtenen) Allgemeinverfügung (M 18 K 13.4380) des Landratsamtes ... vom ... August 2013 bestehende Verpflichtung, die Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose zu dulden, Bezug genommen, sondern eine weitere Untersuchungsanordnung in Form einer Einzelverfügung erlassen, gestützt auf das Tierseuchengesetz und die Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes.

Durch den fehlenden Bezug zur Allgemeinverfügung und die gewählte Formulierung wird nicht deutlich, worin die Verpflichtung des Antragstellers besteht. Die Formulierung im Bescheidstenor lässt zwei Interpretationsmöglichkeiten zu: Entweder muss der Antragsteller abwarten, bis ein vom Veterinäramt beauftragter Tierarzt wegen einer Terminvereinbarung zur Untersuchung auf ihn zukommt und er hat diese zu dulden, oder er muss selbst einen Tierarzt, mit dem das Landratsamt einen Werkvertrag geschlossen hat, beauftragen. Bei dieser Auslegung wäre für den Antragsteller zudem nicht ersichtlich gewesen, an wen er sich wenden musste. Das nun vorgelegte Schreiben vom Februar 2014 benennt nun als dritte Möglichkeit den Hoftierarzt. Die Missverständlichkeit des Bescheides zeigt sich bereits darin, dass der Antragsteller, wie aus der Argumentation seines Bevollmächtigten deutlich wird, von einer Duldungspflicht ausgeht, während der Antragsgegner den Antragsteller zu einem aktiven Tun veranlassen wollte.

Es hätte nahe gelegen, im Bescheid darzulegen, dass die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen unabhängig von der Allgemeinverfügung ergangen sind und dem Bescheidsadressaten auch die jeweiligen Tierärzte zu benennen oder dem Bescheid zumindest eine Liste der in Frage kommenden Tierärzte, die die Untersuchung durchführen würden, beizulegen. Dass dies sämtlich Großtierpraktiker in Landkreis ... sind, ist für den Bescheidsadressaten nicht ohne weiteres erkennbar.

Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung darauf hinweist, dass nach der üblichen Praxis bei anderen Tierseuchen der Landwirt durch aktives Tun die Untersuchung zu veranlassen hat, ist dies im Hinblick auf die für jeden Verwaltungsakt zu fordernde hinreichende Bestimmtheit, gerade unter Berücksichtigung der vorgehenden Allgemeinverfügung, unbehelflich.

Ohne dass es darauf noch ankommt, bestehen auch erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in Ziffer II des Bescheids verwendeten Begriffs „gesömmert“. Nach der üblichen Verwendung dieses Begriffs ist die Sömmerung der Almweidegang der Rinder im Sommer (vgl. Wikipedia). Durch die davon abweichende Erläuterung des Antragsgegners in Ziffer II des Bescheides, wonach Rinder gesömmert seien, die „im Sommer auf einer Alm/Weide abseits des Heimatbestandes“ gehalten würden, ist nicht mehr klar, welche Tiere von der Ziffer II erfasst werden, da nicht deutlich ist, ob der Heimatbestand sich nur auf Tiere auf den Hof oder auch auf von Hof entfernte Weiden/Almen des Antragstellers bezieht.

Die in Ziffer III angeordnete Verpflichtung zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Untersuchungen hat ohne Untersuchungsgebote keinen Bestand mehr.

Schließlich ist auch die Anordnung der Zwangsmittel in Ziffern IV und V rechtswidrig, da für den Antragsteller aus den oben genannten Gründen nicht hinreichend erkennbar ist, in welchem Fall das Zwangsgeld fällig wird. Die Fristsetzung bis 15. Mai 2014 hätte nur im Fall Sinn gemacht, dass ein aktives Tun des Antragstellers angeordnet wird, für den Fall einer bloßen Duldungspflicht hätte es schon an der Mitteilung eines konkreten Termins für die Untersuchung gefehlt, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 2 VwZVG in diesem Fall weder im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 15. Mai 2014 vorgelegten hätten (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014, 20 CS 14.631).

Aus den genannten Gründen war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 3


(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass 1. diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik

BVDV-Verordnung - BVDVV | § 3 Untersuchungen


(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringenmit einer in d

BVDV-Verordnung - BVDVV | § 2 Impfungen


(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder2. verbieten, soweit

Referenzen

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.
diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

1.
eines zweifelhaften Ergebnisses oder
2.
eines positiven Ergebnisses
alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(1) Der Tierhalter hat alle Rinder,

1.
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder
2.
die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
2.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
3.
für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
4.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;
2.
in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.

(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Tierhalter hat

1.
sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,
2.
die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion

1.
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
2.
verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

1.
der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
2.
des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
3.
des verwendeten Impfstoffes
einzutragen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.
diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

1.
eines zweifelhaften Ergebnisses oder
2.
eines positiven Ergebnisses
alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.